Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1960, Az.: 1 StR 507/60
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Meineids
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1960
- Aktenzeichen
- 1 StR 507/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11955
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 13.06.1960
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Meineid
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Dezember 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Juni 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt und ausgesprochen, daß sie dauernd unfähig sei, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, Ihre Revision, mit der sie Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat im Strafausspruch Erfolg.
Soweit die Beschwerdeführerin den Schuldspruch bekämpft greift sie nur die Feststellungen der Strafkammer in unzulässiger weise an. Die ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze getroffenen Feststellungen der Strafkammer tragen den Schuldspruch.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben, weil die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 StGB nicht geprüft hat.
Nach den Feststellungen hat die Angeklagte - entgegen ihren Bekundungen als Zeugin - mit B. die Ehe gebrochen und mit ihm gemeinsam in ihrer Wohnung genächtigt. Die Angeklagte hätte sich daher, wenn sie als Zeugin die Wahrheit gesagt hätte, der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs ausgesetzt.
Die Angeklagte selbst konnte sich auf den Strafniderungsgrund des § 157 StGB nicht berufen, weil sie sich damit verteidigte daß sie als Zeugin die Wahrheit gesagt habe (vgl. BGH 1 StR 191/55 vom 10. Januar 1956; 1 StR 178/60 vom 31. Mai 1960). Die Strafkammer hätte sich daher unabhängig von den Erklärungen der Angeklagten eine Überzeugung darüber verschaffen müssen, ob sie sich bei ihrer Vernehmung der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung bewußt war, und ob sie, um diese Gefahr von sich abzuwenden - wenn auch zugleich aus einem anderen Grunde (BGHSt 2, 379) -, die Unwahrheit gesagt und beschworen hat. Das hat die Strafkammer bisher unterlassen.
Für die neue Hauptverhandlung, in der das Landgericht die unterlassene Prüfung nachzuholen hat, wird, auf folgendes hingewiesen.
§ 157 Abs. 1 StGB ist schon dann anzuwenden, wenn die Möglichkeit, daß die Angeklagte - auch - aus Furcht vor Strafe die Unwahrheit gesagt hat, nicht auszuschließen ist; der Grundsatz, daß im Zweifel von der dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit auszugehen ist, muß auch bei § 157 StGB berücksichtigt werden (u.a. BGH 1 StR 419/55 vom 20. April 1956).
Kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB zu bejahen sind, so kann es zwar gemäß § 161 Abs. 2 StGB nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte gegen die Angeklagte erkennen; nach § 161 Abs. 1 StGB darf es ihr jedoch nicht die Eidesfähigkeit absprechen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Strafe nach § 157 Abs. 1 StGB gemildert wird oder nicht (BGH NJW 1957, 550; 1 StR 563/53 vom 24. November 1953).
Die Strafkammer hat festgestellt, daß die Angeklagte bei ihrer Vernehmung als Zeugin über ihr Eidesverweigerungsrecht belehrt wurde. Dagegen teilt sie nicht mit, ob auch eine Belehrung über das ihr nach § 384 Ziff, 2 ZPO zustehende Recht, die Aussage zu verweigern, erfolgt ist. Eine solche Belehrung schreibt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich vor, doch ist sie üblich. Es wäre neben § 157 StGB ein weiterer Strafmilderungsgrund, wenn die Angeklagte nicht belehrt worden wäre und deshalb Aussagen gemacht hätte (BGH 1 StR 516/55 vom 15. Dezember 1955 - Leitsatz abgedruckt bei LM Nr. 42 zu § 154 StGB -; vgl. ferner BGHSt 8, 186, 190 f) [BGH 04.10.1955 - 5 StR 284/55].
Dr. Schalscha
Willms
Hübner
Fischer