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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1955, Az.: 1 StR 516/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1955
Aktenzeichen
1 StR 516/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Amberg - 23.08.1955

Verfahrensgegenstand

Meineid

Amtlicher Leitsatz

Wenn in Fällen, für die das Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht gewährt oder die Vereidigung ausdrücklich untersagt, Verfahrensverstöße des vernehmenden Richters zu einem Meineid geführt haben, so sind diese in der Regel bei der Strafzumessung gemäß ihrer vollen Bedeutung für den Einzelfall zu berücksichtigen (im Anschluß an BGH NJW 1955, 1933 Nr. 22).

Die Vollziehung einer gerichtlichen Haft (z.B. Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO) kann in einen rechtsstaatlich geordneten Gemeinwesen, in dem sie unter Beachtung der Gebote der Menschlichkeit erfolgt, nicht ohne weiteres als eine Gefahr für Leib oder leben angesehen werden. Anderes mag bei einem gefährdeten Gesundheitszustand des Betroffenen gelten.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. Dezember 1955
auf Grund der Verhandlung vom 13. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Mannzen
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 23. August 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

In einem Ermittlungsverfahren gegen fünf junge Burschen, die am 1. März 1955 einen amerikanischen Soldaten überfallen, zu Boden geschlagen und seiner Armbanduhr sowie der Uniformjacke beraubt hatten, hatte der Angeklagte der Polizei gegenüber erklärt, er kenne die Täter wohl, mache aber bei der Polizei keine Aussagen darüber. Er wurde daraufhin am 15. April 1955 auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Amberg als Zeuge vernommen. Hierbei sagte er aus, er kenne die 5 Burschen nur "gesichtsweise"; ihre Namen kenne er nicht. Der Ermittlungsrichter belehrte ihn nunmehr, daß er für seine Person keine Angaben zu machen brauche - er war, wie die Ermittlungen ergeben hatten, "bei dem Überfall zugegen" gewesen -, daß er jedoch die Namen der 5 Burschen angeben müsse; insoweit stehe ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Der Angeklagte wurde auch noch darauf hingewiesen, daß er in Beugehaft genommen werden könne, um seine Aussage insoweit zu erzwingen. Er erklärte, er bleibe bei dem, was er gesagt habe, weil er nicht mehr wisse. Hierauf wurde der Angeklagte, wie das Landgericht in diesem Zusammenhang bemerkt, "vorschriftmäßig" vereidigt. Tatsächlich kannte der Angeklagte Namen und Wohnung von zweien der am Überfall Beteiligten. Er verschwieg dies, um seine Freunde nicht "hineinzureißen" und von sich die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung abzuwenden; er war selbst an dem Überfall auf den Amerikaner beteiligt gewesen und mußte befürchten, von den anderen Tätern, wenn sie auf seine Aussage hin zur Verantwortung gezogen wurden, als Mittäter angegeben zu werden.

2

Zu der Frage, wieweit, der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge durch den Ermittlungsrichter der Beteiligung an dem Überfall verdächtig war, führt das Landgericht aus, wenn der Angeklagte auch die Art der - unrichtigen - Belehrung durch den Ermittlungsrichter durch sein Leugnen, an der Tat beteiligt gewesen zu sein, heraufbeschworen habe, so habe dieser Verdacht doch so nahegelegen, um wenigstens zu einer Belehrung darüber Anlaß zu geben, daß sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO sich auch auf die Namen der Mittäter erstrecke.

3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu acht Monaten Gefängnis ohne Strafaussetzung verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Strafausspruch begründet.

4

Der Angeklagte hat vor einem Gericht bewußt unwahre Angaben beschworen. Er ist "vorschriftsmäßig" vereidigt worden. Aus dieser Feststellung des Landgerichts ist zu entnehmen, daß die für die Eidesleistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachtet worden sind. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Damit ist der Tatbestand des Meineides (§ 154 StGB) nach der äußeren und inneren Tatseite gegeben und die Verurteilung wegen Meineides begründet.

5

Mit Recht verneint das Landgericht das Vorliegen des Nötigungsstandes nach § 52 StGB. Die Vollziehung einer gerichtlichen Haft kann in einem rechtsstaatlich geordneten Gemeinwesen, in dem sie unter Beachtung der Gebote der Menschlichkeit erfolgt, nicht ohne weiteres als eine Gefahr für Leib oder Leben angesehen werden (vgl RGSt 54, 338, 341;  66, 397, 398 f). In Fällen eines gefährdeten Gesundheitszustandes des Betroffenen mag eine andere Beurteilung angezeigt sein. Im Falle des jungen und offenbar gesunden Angeklagten bestand jedenfalls kein Anlaß hierzu. Das gilt umsomehr, als er auf die Androhung der Beugehaft nach der Feststellung des Landgerichts erklärt hat, "Ich gehe nicht kaputt, wenn ich eingesperrt werde". Zudem bezog sich der Hinweis des Ermittlungsrichters, daß der Angeklagte in Beugehaft genommen werden könne, ausdrücklich auf die damit zu erzwingende Aussage über die Namen der Täter. Wenn der Angeklagte darauf erklärte, er bleibe bei dem, was er gesagt habe, weil er nicht mehr wisse, so ist er zu dieser Aussage nicht durch die Drohung mit der Beugehaft genötigt worden. Die Drohung hat sich vielmehr bei ihm als wirkungslos erwiesen; er blieb bei der schon vorher erstatteten Aussage, daß er die Namen der Täter nicht kenne (vgl RGSt 73, 31, 34). Diese Aussage beschwor er dann, ohne daß es dazu des Hinweises auf mögliche Zwangsmittel bedurfte. Zu der Aussage, die der Angeklagte erstattet hat, war er bereit; diese Aussage hat er ohne Zwang gemacht und beschworen; er ist also nicht zu der Handlung, die ihm als Meineid zur Last gelegt wird, genötigt worden.

6

Die Außerachtlassung der Vorschriften der §§ 55 Abs. 2 und 60 Nr. 3 StPO berühren die rechtliche Wirksamkeit des geleisteten Eides und damit das Vorliegen eines Meineides nicht. Zwar wäre es, wenn der Angeklagte gemäß § 55 Abs. 2 StPO darüber belehrt worden wäre, daß er die Auskunft auf die Frage nach den Namen der anderen Täter verweigern könne, vermutlich nicht zur Leistung des Meineides gekommen. Sicherlich wäre der Eid nicht abgenommen worden, wenn der vernehmende Richter erkannt hätte, daß die Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO vorlagen. Der unter Beachtung der vorgeschriebenen Form geleistete Eid bleibt indessen nach dem Gesetz dennoch ein Eid und ist ein Meineid, wenn, wie hier, die übrigen Merkmale des § 154 StGB gegeben sind.

7

Hinsichtlich des § 55 StPO ergibt, sich das ohne weiteres aus der Vorschrift des § 157 StGB und hinsichtlich der Fälle des § 60 Nr. 3 StPO aus dem gesetzgeberischen Zweck der Strafbestimmung gegen die Eidesverletzung. Der unter allen Umständen bestehenden Pflicht, unter dem Eide die Wahrheit zu sagen, gebührt der Vorrang. Ihr gegenüber haben bloße Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abnahme des Eides - wie auch gerade in den Fällen des § 60 StPO - zurückzutreten, sobald der Eid tatsächlich geleistet ist (vgl RGSt 36, 278, 295 ff, besonders 298).

8

Hingegen müssen in aller Regel Verfahrensverstöße, die zu einem Meineid in Fällen geführt haben, für die das Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht gewährt oder die Vereidigung sogar ausdrücklich untersagt, bei der Strafzumessung ihrer vollen Bedeutung für den Einzelfall gemäß berücksichtigt werden (BGH NJW 1955, 1933 Nr. 22), Wenn hier, wie das Landgericht angenommen hat, allerdings ohne es durch tatsächliche Feststellungen im einzelnen zu belegen, der Angeklagte durch Nichtbeachtung der §§ 55 Abs. 2 und 60 Nr. 3 StPO in einen Gewissenswiderstreit gebracht worden ist, vor dem ihn zu bewahren gerade der Zweck dieser Gesetzesvorschriften ist, so begegnet es rechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht davon ausgeht, daß der Angeklagte den Eid mit einer "Frivolität" geleistet habe, die von einer "ziemlich laxen Auffassung vom Eid" zeuge. Es ist dann auch nicht unbedenklich, in einem so besonders gearteten Fall, in dem ein Eid entgegen den gesetzlichen Bestimmungen abgenommen worden ist, die Verhängung der immerhin nicht unbeträchtlichen Strafe von acht Monaten Gefängnis mit dem Hinweis auf die Häufigkeit der Eidesverletzungen im Gerichtsbezirk zu begründen. Ob allerdings der Angeklagte im Zeitpunkt seiner richterlichen Vernehmung der Teilnahme an dem Überfall verdächtig war, wird der Tatrichter an Hand der Akten in der neuen Hauptverhandlung klarzustellen und im Urteil näher darzulegen haben.

9

Da bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung zum Teil dieselben nicht rechtsirrtumsfreien Erwägungen mitgesprochen haben, wird auch diese Frage einer erneuten Prüfung bedürfen.

Dr. Hörchner
Martin
Seibert
Dr. Mannzen
Dr. Hengsberger