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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1990, Az.: BVerwG 1 WB 141/89

Ausschluss eines Kommandeurs hinsichtlich der Entscheidung über eine Beschwerde auf Grund einer Befangenheit; Prüfung eines bereits Gegenstand eines unanfechtbar abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens gewesenen Begehrens durch ein Wehrdienstgericht; Rechtsbehelf gegen behördliche Verfahrenshandlungen; Mündung eines Wehrbeschwerdeverfahrens in ein Antragsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 141/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberst i.G. Dr. Foerster,
Hauptmann Janke als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat und wurde seit dem 1. April 1987 beim Stab ... Panzerdivision (PzDiv) in D. als S-3-Offizier verwendet. Mit fernschriftlicher Versetzungsverfügung vom 16. Januar 1990, dem Antragsteller ausgehändigt am 17. Januar 1990, wurde er zum 1. April 1990 zum Verteidigungsbezirkskommando (VBK) ... in De. als S-3-Offizier/Offiziersreserve versetzt. Seinen Dienst hat er dort am 18. April 1990 angetreten. Gegen die Versetzungsverfügung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der Senat mit Beschluß vom 7. November 1990 - 1 WB 14/90 - zurückgewiesen hat.

2

Ab etwa Juli 1989 legte der Antragsteller mehrere Rechtsbehelfe gegen die Handhabung des Erlasses über die Dienstzeitregelung im Bereich der ... PzDiv ein. In diesem Zusammenhang betrieb er u.a. in der Hauptsache ein Beschwerdeverfahren, das eine Dienstzeitausgleichsregelung seines nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Chef des Stabes ... PzDiv, zum Gegenstand hatte. Dieses Verfahren war seit dem 8. September 1989 bei der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte unter dem Aktenzeichen M 2 Bla 6/89 anhängig, nachdem der Kommandeur der ... PzDiv unter dem 4. August 1989 die Erstbeschwerde und der Kommandierende General (KG) des ... Korps mit Bescheid vom ... September 1989 die weitere Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen hatten. Das Truppendienstgericht Mitte, 2. Kammer, hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom 23. Januar 1990 zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

3

Noch während seine weitere Beschwerde beim KG ... Korps anhängig war, erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 9. August 1989 Beschwerde gegen den Kommandeur der ... PzDiv, weil dieser in seinem die Dienstzeitausgleichsregelung betreffenden Beschwerdeverfahren nicht hätte entscheiden dürfen. Diese Beschwerde wurde vom KG ... Korps mit Bescheid vom 5. September 1989 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde vom 7. September 1989 wurde vom Inspekteur des Heeres (InspH) mit Bescheid vom 27. September 1989, dem Antragsteller ausgehändigt am 18. Oktober 1989, wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig der Beschwerdebescheid des KG ... Korps vom 5. September 1989 aufgehoben.

4

Zur Begründung dieses Bescheides führte der InspH im wesentlichen aus:

5

Dem Antragsteller fehle sowohl hinsichtlich der Erst- als auch der weiteren Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis, da er verfahrensrechtliche Rügen nur im Beschwerdeverfahren der Hauptsache vorbringen könne und die Wehrbeschwerdeordnung insoweit keinen zweiten - parallel zum Beschwerdeverfahren in der Hauptsache laufenden - Rechtsweg zulasse.

6

Mit Schreiben vom 23. Oktober 1989 hat der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Diesen Antrag hat der InspH dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 15. November 1989 vorgelegt. Der Antrag ist beim Senat am 20. November 1989 eingegangen.

7

Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:

8

Ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei sehr wohl gegeben. Der Kommandeur der ... PzDiv habe ihn durch unzuständiges Tätigwerden in seinen Rechten verletzt. Durch die rechtswidrige Bescheidung seiner Erstbeschwerde habe der Kommandeur der ... PzDiv ferner seine Möglichkeiten, Rechtsmittel nach der Wehrbeschwerdeordnung einzulegen, um eine Instanz verkürzt und damit unter Umständen einen Erfolg bereits vor der Entscheidung des Truppendienstgerichts verhindert. Insofern sei in seine, ihm aus dem Soldatengesetz und der Wehrbeschwerdeordnung zustehenden Rechte beschneidend eingegriffen worden. Von daher habe er deshalb ein berechtigtes Interesse an der zunächst für Soldaten im Wege der Wehrbeschwerdeordnung zu erfechtenden Feststellung, daß der Kommandeur der ... PzDiv seine Erstbeschwerde nicht hätte bescheiden dürfen, sowie an der Aufhebung der in dieser Angelegenheit ergangenen Beschwerdebescheide und der Zurückverweisung an die eigentlichen zuständigen Vorgesetzten. Da der KG ... Korps dies in seinem Bescheid auf seine weitere Beschwerde in der Hauptsache nicht von sich aus getan habe, bliebe ihm nur der Weg, ein zweites Verfahren zu eröffnen, um der Verletzung seiner gesetzlichen Rechte abzuhelfen.

9

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Aufhebung des Beschwerdebescheides des InspH vom 27. September 1989 hilfsweise, die Aufhebung der Beschwerdebescheide des Kommandeurs der ... PzDiv vom 4. August 1989 und des KG ... Korps vom 5. September 1989 in der Hauptsache unter Zurückverweisung an den KG ... Korps zur Bescheidung seiner "Erstbeschwerde".

10

Der InspH bittet,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig, da dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dem Antragsteller sei zwar zuzugeben, daß die Entscheidung einer Beschwerde durch einen unzuständigen Vorgesetzten eine Beschwer begründen könne. Der Antragsteller verkenne jedoch, daß er diese verfahrensrechtliche Rüge allein in dem beim Truppendienstgericht Mitte anhängigen Beschwerdeverfahren vorbringen könne.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakte des InspH - Fü H/RB - Az. 25-05-11/111/89 - sowie die Akten in den Verfahren 1 WB 14/90 und 1 WB 30/90 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

13

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der nach der ausdrücklichen Erklärung des Antragstellers ausschließlich die Frage zum Gegenstand hat, ob der Kommandeur der ... PzDiv wegen Befangenheit über seine Beschwerde vom 14. Juli 1989 habe entscheiden dürfen, ist unzulässig.

14

Dieser Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil auch insoweit über dieses Begehren des Antragstellers das Truppendienstgericht Mitte in seinem Beschluß vom 23. Januar 1990 rechtskräftig entschieden hat. In den Gründen dieses Beschlusses unter II 2. hat sich das Truppendienstgericht Mitte, 2. Kammer, eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Kommandeur der ... PzDiv über diese Erstbeschwerde des Antragstellers hätte entscheiden dürfen und hat festgestellt, daß keine vernünftigen Gründe ersichtlich seien, die den Kommandeur der ... PzDiv wegen Befangenheit von der Entscheidungsbefugnis hätten ausschließen können.

15

Daß Entscheidungen der Wehrdienstgerichte in materielle Rechtskraft erwachsen, hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen (BVerwGE 33, 228 f.;  73, 348 [BVerwG 18.02.1982 - 1 WB 41/81]; BVerwG Beschluß vom 2. Februar 1988 - 1 WB 28/87). Hieran ist festzuhalten. Es ist deshalb nicht zulässig, ein Begehren, das bereits Gegenstand eines unanfechtbar abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens war, erneut zur Prüfung durch ein Wehrdienstgericht zu stellen.

16

An diesem Ergebnis ändert auch nichts, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits am 23. Oktober 1989, also noch vor der Entscheidung des Truppendienstgerichts Mitte vom 23. Januar 1990 gestellt worden war. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht keine Möglichkeit, einzelne Verfahrenshandlungen eines Verfahrensbeteiligten - hier also den Erlaß des Beschwerdebescheids durch den Kommandeur der ... PzDiv - zu verselbständigen und zum Gegenstand eines neben dem Hauptsacheverfahren laufenden neuen Antragsverfahrens zu machen (BVerwGE 43, 28). Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (vgl. insoweit auch § 44 a VwGO). Es ist einhellige Rechtsprechung nicht nur der Wehrdienstgerichte, sondern auch der allgemeinen Verwaltungsgerichte, daß die Feststellung der Folgen etwaiger Verletzungen der sich aus dem Prozeßrechtsverhältnis eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits ergebenden Rechte und Pflichten Teil jenes Rechtsstreits ist und daher nicht zum Gegenstand eines selbständigen Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung bzw. nach der Wehrbeschwerdeordnung gemacht werden kann. Diese Überlegungen gelten in sinngemäßer Übertragung notwendig auch für den Fall, daß ein Wehrbeschwerdeverfahren in ein Antragsverfahren aus §§ 17, 21 WBO eingemündet ist. Der Rechtsbehelf gegen die behauptete fehlerhafte Verfahrenshandlung konnte daher vom Antragsteller nur gleichzeitig mit dem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung geltend gemacht werden. Dies ist im vorliegenden Verfahren auch geschehen. Der Antragsteller hat die nach seiner Meinung gegebene Befangenheit des Kommandeurs der ... PzDiv in dem Verfahren vor dem Truppendienstgericht Mitte gerügt und dieses Gericht hat sich mit dieser Rüge auch auseinandergesetzt und über sie entschieden. Einer erneuten selbständigen Entscheidung des Senats über die Frage, ob der Kommandeur der ... PzDiv bei der Entscheidung über die Erstbeschwerde befangen war, steht daher, wie bereits ausgeführt, die Rechtskraft des Beschlusses vom 23. Januar 1990 entgegen.

17

Nach alldem war daher der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

18

Der Senat hat davon abgesehen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Saalmann
Wehrl
Dr. Widmaier
Dr. Foerster
Janke