Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.1967, Az.: V ZR 75/66
Ansatz des Nutzungswertes eines Jahres als Gebührenwert bei Räumungsklagen; Nutzungsverhältnis nicht als Klagegrund, sondern als Einwendungsgrund des Beklagten; Auslegung der Gebührenwertvorschrift des§ 12 GKG (Gerichtskostengesetz); Charakter einer sozialen Schutzvorschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1967
- Aktenzeichen
- V ZR 75/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 10946
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg
- LG Nürnberg - Fürth
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 48, 177 - 180
- MDR 1967, 829 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 2263-2264 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Werner S. in N., T. Straße 28,
Prozessgegner
kaufmännischer Angestellter Oskar S. in N., H. straße 23,
Amtlicher Leitsatz
Gebührenwert bei Räumungsklagen ist der Nutzungswert eines Jahres auch dann, wenn nur der Beklagte sich auf ein Miet- oder ähnliches Nutzungsverhältnis beruft und die Klage ausschließlich auf einen andern Rechtsgrund (hier: Eigentum) gestützt ist.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 26. Juni 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Dr. Grell
beschlossen:
Tenor:
Der Gebührenwert für das Revisionsverfahren wird auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
a)
Die Parteien sind Brüder. Der Kläger hat das elterliche Grundstück zu Eigentum erhalten, der Beklagte führt darauf den elterlichen Gewerbebetrieb (Drahtgestell- und Lampenfabrik) weiter und macht ein Benutzungsrecht auf Grund Gesellschaftsvertrags mit dem verstorbenen Vater geltend. Mit der Klage begehrt der Kläger auf Grund seines Eigentums Räumung und Herausgabe der vom Beklagten benutzten Räume. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben.
Den Zulässigkeitswert hat der Senat mit über 15.000 DM angenommen (Beschluß vom 11. Juli 1966).
b)
Der Gebührenwert richtet sich nach § 12 GKG.
Nach dieser Vorschrift ist der Mietzins oder Nutzungswert (höchstens) eines Jahres dann maßgebend, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig ist (Abs. 1) oder wenn die Räumung von Immobilien verlangt und das Verlangen entweder nur (Abs. 2 Satz 1) oder auch (Abs. 2 Satz 2) auf die Beendigung eines solchen (streitigen oder unstreitigen) Nutzungsverhältnisses gestützt wird. (Für den Zulässigkeitswert bei streitigem Nutzungsverhältnis gibt § 8 ZPO eine Sonderbestimmung, die zwar der Höhe nach wesentlich weiter geht - bis zum 25jährigen Zins - und für andere Nutzungsverhältnisse als Miete und Pacht nicht gilt, für die Fälle von Miete und Pacht aber in ihren Voraussetzungen mit § 12 Abs. 1 GKGübereinstimmt.)
Keine einheitliche Beurteilung haben bisher diejenigen Fälle gefunden, wo das Nutzungsverhältnis nicht Klaggrund (auch nicht neben anderen Klaggründen), sondern nur Einwendung des Beklagten ist. In solchen Fällen ist Abs. 2, insbesondere Satz 2, von § 12 GKG nicht unmittelbar anwendbar, und die Geltung von Abs. 1 a.a.O. (und von § 8 ZPO) wird deshalb in Frage gestellt, weil sich auch hier das Streitigsein bereits aus der Klagbegründung ergeben müsse. Daher ist umstritten, ob in diesen Fällen § 12 GKG (§ 8 ZPO) oder die Regelvorschriften des § 6 oder § 3 ZPO (§ 11 Abs. 1 GKG) gelten (vgl. OLG München NJW 1953, 1399 [OLG München 06.03.1953 - 1 W 717/53]; OLG Schleswig, SchlHA 1954, 19; OLG Nürnberg, MDR 1960, 935; Gerold, Streitwert S. 240, 241/42; Hillach, Streitwert 2. Aufl. § 31 B IV 3 a II, § 33 B III 3 II; Lauterbach, Kostengesetze 14. Aufl. GKG § 12 Anm. 3 A b). Indessen wird auch vom Standpunkt dieses Bedenkens aus die Anwendbarkeit des § 12 GKG (§ 8 ZPO) vielfach bejaht mit der Begründung, zum Klaggrund gehöre das Nutzungsverhältnis schon dann, wenn es im Klagvortrag erwähnt und verneint werde, auch wenn sich die Klage selbst nur auf Eigentum u.ä. stütze (RGZ 33, 1). Dem entsprach auch die bisherige Handhabung des Senats (Beschlüsse vom 12.7.1952, V ZR 30/51, LM ZPO § 8 Nr. 1 und vom 16.12.1952, IM GKG § 10 a.F. Nr. 6 = NJW 1953, 384). Dabei wird allerdings der Begriff Klaggrund in einem untechnisch weiten Sinne verstanden.
Nach neuerlicher Prüfung hält der Senat jedenfalls für den Gebührenwert (§ 12 GKG) an der Voraussetzung, daß das Nutzungsverhältnis bereits Klaggrund bilden müsse, nicht mehr fest.
Zwar kommt es nach einer Grundregel der Streitwertbemessung nicht auf das Vorbringen des Beklagten, sondern des Klägers an, indem sich der Streitgegenstand nach den Anträgen des Klägers bestimmt. Aber diese Regel wird vom Gesetz selbst bereits in § 7 ZPO für die Grunddienstbarkeit in einer Richtung durchbrochen. Der Wortlaut des § 8 ZPO und des § 12 GKG könnte eine weitere Durchbrechung der Regel nahelegen, nämlich die Heranziehung auch der Einlassung des Beklagten für die Frage, ob ein Nutzungsverhältnis nach Bestand oder Dauer "streitig" ist. Das Vorliegen eines solchen Streits wäre hiernach nicht nur dann zu bejahen, wenn ihn bereits der Kläger in der Klagschrift (als Klaggrund oder als vom Beklagten zu erwartende Einwendung) vorträgt, sondern auch dann, wenn er erstmals vom Beklagten in den Prozeß eingeführt wird. Infolgedessen wäre in den meisten der genannten Fälle, so auch hier, bereits der Tatbestand sowohl des § 12 Abs. 1 GKG als auch des § 8 ZPO gegeben, so daß es auf Abs. 2 von § 12 GKG nicht mehr ankäme.
Ob diese Erwägung durchschlägt, kann indessen offen bleiben. Für die Auslegung der Gebührenwertvorschrift des § 12 GKG ist der Charakter als soziale Schutzvorschrift entscheidend. Der Senat hat schon im genannten Beschluß vom 16. Dezember 1952 zu der dem jetzigen § 12 GKG vorangegangenen Vorschrift (§ 10 GKG a.F.) die Notwendigkeit betont, daß sie aus sozialen Gründen, nämlich zur Verbilligung von Mietstreitigkeiten, ergangen und daher weit auszulegen sei. Die weite Auslegung findet allerdings ihre Grenze dort, wo es an der dem § 12 GKG gedanklich zugrundeliegendem Unterschiedlichkeit im Grade der Berechtigung zwischen Kläger und Beklagtem fehlt, wie sie für das Verhältnis von Vermieter und Mieter typisch ist; der Senat hat deshalb die Anwendung des § 12 GKG bei solchen Nutzungsverhältnissen verneint, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer einer Eigentumswohnung für die Übergangszeit bestehen (Beschluß vom 19. Mai 1967 - V ZR 24/66). In Fällen wie dem hier vorliegenden dagegen ist diese Grenze nicht überschritten; dem Eigentum des Klägers als umfassendsten Recht setzt der Beklagte ein bloß schuldrechtliches Benutzungsrecht aus Gesellschaftsrecht entgegen. Hier bleibt der soziale Schutzgedanke im Vordergrund. Aus dieser Erwägung erscheint es dem Senat richtig, die bisher offen gelassene Frage nach der Maßgeblichkeit auch des einschlägigen Vorbringens (nur) des Beklagten nunmehr zu bejahen.
Die Entscheidung RG JW 1891, 245 steht nicht entgegen. Sie ist zur Zuständigkeitsvorschrift des § 23 GVG ergangen (vgl. dazu aber auch OLG Celle und Rötelmann, NJW 1954, 1370 [OLG Celle 06.04.1954 - 10 U 82/54]); dort mag das Bedürfnis, sofortige klare Grundlagen zu haben, für Maßgeblichkeit allein des Klagvortrags oder Klaggrundes sprechen, Dieser Gesichtspunkt spielt für die Gebührenvorschrift des § 12 GKG keine Rolle.
c)
Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Nutzungswert (Mietwert) der mit der Klage herausverlangten Räume - Geschäfts- und Büroräume in Vorder- und Rückgebäude - mit monatlich 1.000 DM beziffert. Der Beklagte hat ein Gutachten vorgelegt, das den Wert der Rückgebäude auf monatlich 888,83 DM bemißt. Hiernach kann für die herausverlangten Räume insgesamt der vom Kläger angegebene Nutzungswert von monatlich 1.000 DM zu Grunde gelegt werden. Daraus ergibt sich ein Gebührenwert von 12 × 1.000 = 12.000 DM.
Dr. Piepenbrock
Dr. Freitag
Mattern
Dr. Grell