Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1952, Az.: V ZR 30/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1952
Aktenzeichen
V ZR 30/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12310
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 23.11.1950

Fundstelle

  • NJW 1952, 1056 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Kaufmanns Albert D. in K. a. S.,

Prozessgegner

den Sportlehrer Georg Si. in F.,

Amtlicher Leitsatz

An den Grundsätzen der Entscheidung RGZ 33,1 ist festzuhalten. Für die Anwendung des § 8 ZPO genügt es bei der Herausgabeklage, wenn in ihr ein bestimmtes Mietverhältnis als nicht bestehend erklärt und die Klage mit darauf gestützt ist, auch wenn nicht ausdrücklich angegeben ist, der Beklagte behaupte den Rechtsbestand.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. v. Normann, Dr. Heck, Schuster und Dr. Oechßler

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. November 1950 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe:

1

Mit der Mitte Oktober 1933 erhobenen Klage wurde beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die Grundstücke Pl. Nr. 162/165 F. herauszugeben.

2

In der Klage war ausgeführt: Der Kläger habe dem Josef Sch. in M. Vollmacht bezüglich zweier Anwesen erteilt, ihn bei Streitsachen in Mietangelegenheiten bei Gerichten und Behörden zu vertreten. Diese Vollmacht habe sich jedoch auf die Grundstücke des Klägers Pl.Nr. 162/165 nicht bezogen. Sch. habe, die Grundstücke gegen einen Jahresmietzins von nur 120 RM ab 1.12.33 auf 20 Jahre eigenmächtig ohne Wissen des Klägers an den Beklagten verpachtet. Nach erlangter Kenntnis habe der Kläger die Genehmigung versagt, der Vertrag sei daher nicht zustandegekommen. Der Herausgabeanspruch sei mithin gerechtfertigt.

3

Die Grundstücke wurden in erster Linie zur Anlage eines Tennisplatzes vermietet.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht sie abgewiesen.

5

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Revisionssumme (§ 546 Abs. 1 ZPO) ist aber nicht erreicht, Revision vom Berufungsgericht auch nicht zugelassen.

6

Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 546 Abs. 3 ZPO) bemisst sich nach § 8 ZPO, nicht nach § 6, wie die Revision meint.

7

In der Plenarentscheidung des Reichsgerichts RGZ 33,1, die einen ähnlich gelagerten Fall einer Herausgabeklage nach Verpachtung auf Grund strittiger Vollmacht des Eigentümers betraf, ist ausgeführt: Für § 8 ZPO müsse das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses den Klagegrund bilden. Das sei auch dann der Fall, wenn die begehrte Verurteilung zugleich eine Entscheidung über das strittige Bestehen oder die strittige Fortdauer des Mietverhältnisses in sich schliesse. Massgebend seien also die Anträge in Verbindung mit dem Klagegrunde. Im Fall der Räumungsklage finde § 8 daher nur Anwendung, wenn der Streit um das Bestehen eines über den Zeitpunkt der verlangten Räumung hinaus sich erstreckenden Mietverhältnisses ... in der Begründung der Klage zum Ausdruck gebracht sei und sich nicht erst aus der Rechtsverteidigung des Beklagten ergebe.

8

Diese Auffassung ist herrschend geworden (vgl. Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 8 I 1; Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl. § 8 Anm. 2; Rittmann-Wenz GKG 19. Aufl. § 10 Anm. 1; Hille, Streitwert S 31; OLG 35,24; OLG 25,46; OLG Nürnberg BayZ 1931, 31; weitergehend Willenbücher 15. Aufl. § 10 Anm. 65 mit weiteren Nachweisen).

9

Im vorliegenden Fall ist ein ausdrücklicher Rechtsgrund für den erhobenen Anspruch (Eigentum, ungerechtfertigte Bereicherung) in der Klage nicht angegeben. Es gehörte aber der Umstand, dass der Mietvertrag, auf Grund dessen der Beklagte den Mietbesitz erlangt hatte, nach Auffassung des Klägers keine Rechtswirksamkeit erlangt hatte, zum Klagegrund. Obwohl daher in der Klage nicht ausdrücklich gesagt ist, dass zwischen den Parteien über das Bestehen des durch diesen Vertrag zu begründenden Mietverhältnisses Streit besteht, dass der Beklagte sich auf dieses Mietverhältnis schon ausserhalb des Prozesses berufen hätte, ist doch der Bestand des Mietverhältnisses der richterlichen Entscheidung unterbreitet, so dass § 8 ZPO anwendbar erscheint (RGZ 17, 376).

10

Der Streitwert ist demnach gleich dem auf die streitige Zeit entfallenden Mietzins, die mit der Klageerhebung beginnt.

11

Anzusetzen sind:

Oktober 19381/2Mt.5 RM)
1.12.38-1.11.479×120RM1.080 RM) =1.165 RM =116,50 DM
1.11.47-1.7.488×10RM80 RM)
1.7.48-1.12.5365×10DM650,00 DM
766,50 DM
12

Auch wenn wegen des z.Zt. der Einlegung der Revision (§ 4 ZPO) noch für gewerblich genutzte Grundstücke unbeschränkt bestehenden Mieterschutzes (§ 36 Mieterschutzgesetz) eine längere Mietzeit zugrundezulegen sein sollte, ist doch ohne weiteres ersichtlich, dass ein Betrag von 6.000 DM keinesfalls überschritten wird.

13

Die Revision war daher mit der Kostenlose des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO).

Dr. Pritsch Dr. v. Normann Dr. Heck Schuster Dr. Oechßler