Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.1993, Az.: BLw 39/93
Errechnung von Anteilen am Vermögen der Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG); Pauschalierung der Abfindung ausscheidender Mitglieder; Auszahlung eingebrachter Inventarbeiträge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1993
- Aktenzeichen
- BLw 39/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 19727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Döbeln - 29.03.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1994, 1154 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1994, 143 (amtl. Leitsatz)
- WM 1994, 260-262 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, A13-A14 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Abfindung eines ausgeschiedenen LPG-Mitglieds
Sonstige Beteiligte
1. Manfred A., D.straße ..., M.,
2. frühere LPG "ISZ" N., jetzt "ISZ Vermögensverwaltungsgesellschaft S. bürgerlichen Rechts" bestehend aus den Gesellschaftern
a) Fritz L., H.straße, S.,
b) Jürgen D, W. Straße, M.,
c) Ursula F., S.
d) Ingrid K. H.straße, S.,
e) Rita D., H.straße, S.,
f) Tilo F., N.
g) Gudrun E. H.straße, S.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Auf den gesetzlichen Abfindungsanspruch eines Mitglieds ist es ohne Einfluß, daß es einem Beschluß der LPG-Vollversammlung über die abweichende Bemessung solcher Ansprüche zugestimmt hat.
- b)
§ 44 Abs. 1 LwAnpG ist zwingendes Recht.
- c)
Ein Beschluß der LPG-VollVersammlung, daß ein ausscheidendes Mitglied nur eine pauschalierte Abfindung erhält, ist unwirksam.
- d)
Das Mitglied hat einen Anspruch darauf, daß die LPG (in Liquidation oder neuer Rechtsform) die ihm zustehende Abfindung errechnet und ihm mitteilt.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen,
hat am 24. November 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie
die ehrenamtlichen Richter Frhr. v. Ketteler und Jostock-Welter
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Döbeln vom 29. März 1993 aufgehoben.
Die Beteiligten zu 2 werden verpflichtet,
- a)
dem Beteiligten zu 1 Einsichtnahme in die geprüfte DM-Eröffnungsbilanz der früheren LPG "ISZ" N. zum 1. Juli 1990 zu gewähren,
- b)
dem Beteiligten zu 1 Auskunft zu erteilen, welche weiteren Bilanzen nach dem 1. Juli 1990 erstellt worden sind und ihm Einsichtnahme in diese Bilanzen zu gewähren,
- c)
dem Beteiligten zu 1 den ihm nach § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. zustehenden Abfindungsanspruch zu errechnen und ihm das Ergebnis mitzuzeilen.
Hinsichtlich des Zahlungsantrags wird die Sache an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 war Mitglied der LPG "ISZ" Niedergoseln, bzw. deren Rechtsvorgängerin. Die LPG ist inzwischen in die Beteiligte zu 2 umgewandelt und im Register gelöscht worden. Aufgrund einer Vereinbarung der Landeigner und Inventareinbringer, zu denen auch der Beteiligte zu 1 gehörte, faßte die Vollversammlung der LPG am 23. April 1991 einen Beschluß über die Errechnung von Anteilen am Vermögen der LPG und deren Zuordnung (Beschluß Nr. 1). Danach sollten sich die Anteile nach den mit einem jährlichen Pachtzins von 400 DM angesetzten Erträgen aus dem Boden, einer Kapitalverzinsung und einem Arbeitslohn von 14.300 DM je Arbeitsjahr "nach aktuellem Niveau" bemessen. Nach einem weiteren Beschluß (Beschluß Nr. 2) sollten ausscheidende Mitglieder eine Abfindung von 30 DM je Vermögensanteil erhalten.
Der Beteiligte zu 1 schied mit Wirkung zum 18. Mai 1991 aus der LPG aus. Seine eingebrachten Inventarbeiträge erhielt er ausgezahlt. Die ihm angebotene Abfindung von 11.700 DM nahm er mit der Erklärung an, sie nur als eine Teilzahlung gelten zu lassen.
Der Beteiligte zu 1 verlangt von den Beteiligten zu 2 Einsichtnahme in die Bilanzen der LPG sowie Auskunft über den ihm nach § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. zustehenden Abfindungsanspruch. Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Das Landwirtschaftsgericht läßt offen, ob § 44 LwAnpG in der alten oder in der neuen Fassung zur Anwendung kommt. Jedenfalls handele es sich um dispositives Recht, das durch die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung vom 23. April 1991 abbedungen worden sei. Diese Beschlüsse seien für den Beteiligten zu 1 verbindlich, weil er ihnen zugestimmt habe. Damit liege eine privatrechtliche Vereinbarung über die Abfindung der Beteiligten vor, deren Wirksamkeit nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen nicht zu beanstanden sei.
Dies hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
III.
1.
Fehlerhaft ist schon der Ausgangspunkt des Landwirtschaftsgerichts, durch die mit Zustimmung des Beteiligten zu 1 erfolgten Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung vom 23. April 1991 sei zwischen der LPG und dem Beteiligten zu 1 eine privatrechtliche Vereinbarung zustande gekommen, an die dieser sich festhalten lassen müsse. Zutreffend ist zwar, daß das ausscheidende oder ausgeschiedene, abfindungsberechtigte Mitglied über seinen Abfindungsanspruch im Rahmen einer Individualvereinbarung disponieren und ggf. auf ihn verzichten kann (Senatsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 57/93, zur Veröffentlichung bestimmt; Schweizer/Thöne, Recht der landwirtschaftlichen Betriebe 1993, S. 82). Eine solche Vereinbarung kommt aber nicht dadurch zustande, daß das Mitglied in der Vollversammlung einem Beschluß über die Bemessung von Abfindungsansprüchen ausscheidender Mitglieder zustimmt, selbst wenn der Beschluß einstimmig gefaßt wurde (a.A. Gramse, AgrarR 1993, Sonderheft LwAnpG, S. 5, 12). Ein Beschluß der Mitgliedervollversammlung ist die Entscheidung eines Organs der LPG, die auch zwischen dem zustimmenden Mitglied und der LPG nicht als privatrechtliche Vereinbarung behandelt werden kann, sondern nach den Regeln des LPG-Rechts über Zustandekommen und Wirkung eines organschaftlichen Willensbildungsaktes zu beurteilen ist. Danach hat die Zustimmung des Mitglieds aber nur körperschaftsrechtliche Wirkung.
Eine Vereinbarung über die dem Beteiligten zu 1 zustehende Abfindung ist zwischen den Beteiligten auch nicht dadurch zustande gekommen, daß der Beteiligte zu 1 den ihm angebotenen Betrag angenommen hat. Denn er hat die Zahlung ausdrücklich nur als Teilleistung akzeptiert und sich die Geltendmachung eines weitergehenden Anspruchs vorbehalten.
2.
Ist zwischen den Beteiligten eine Abfindungsvereinbarung nicht zustande gekommen, steht dem Beteiligten zu 1 gemäß § 51 a Abs. 1 LwAnpG n.F. der Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. zu. Dieser Anspruch ist durch die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung vom 23. April 1991 nicht ausgeschlossen. Der Beschluß über die einmalige Abfindung von Vermögensanteilen ausscheidender Mitglieder ist unwirksam. Er verstößt gegen § 44 LwAnpG alter und neuer Fassung. § 44 LwAnpG ist wie § 73 GenG (Lang/Weidmüller/Schaffland, GenG 32. Aufl. § 73 Rdn. 1) insoweit zwingendes Recht, als die Vorschrift durch Beschluß der Vollversammlung nicht abbedungen werden kann (Schweizer/Thöne a.a.O.; a.A. Nies in "Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR", Beck-Verlag München, Bd. I LwAnpG § 44 Rdn. 3). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut ("zu berechnen ist", "Mindestvergütung") und der Zielsetzung des Gesetzes. Stünde es der LPG frei, die bei Beendigung der Mitgliedschaft zu zahlende Abfindung der Höhe nach frei zu bestimmen, hätte sie es weitgehend in der Hand, die Umstrukturierung der Landwirtschaft durch eine ungünstige Gestaltung der wirtschaftlichen Folgen eines Ausscheidens zu blockieren. Dies widerspräche der Zielsetzung des Gesetzes, schnellstmöglich die Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe auf privatwirtschaftlicher Grundlage zu schaffen und insoweit besonders die Wiedereinrichter zu fördern. Aus diesem Grund kann die LPG den Abfindungsanspruch weder ausschließen (vgl. Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 34/93, WM 1993, 1760) noch der Höhe nach abstrakt oder konkret niedriger bemessen, als es das Gesetz zuläßt. Die LPG hat nur insoweit einen Entscheidungsspielraum, als ihn das Gesetz ihr einräumt. In dieser Hinsicht besteht zwischen alter und neuer Fassung des Gesetzes kein Unterschied. Die Neuregelung enthält nur eine den Entscheidungsspielraum der LPG einengende Konkretisierung des alten Tatbestandes (Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 23/92, NJW 1993, 856). Ein Beschluß der Mitgliedervollversammlung, der die Grenzen des der LPG eingeräumten Ermessens überschreitet und die festgelegten Bemessungsfaktoren in Abweichung von dem Gesetz zum Nachteil der Mitglieder regelt, ist somit wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht nichtig. Auf die Nichtigkeit kann sich auch das Mitglied berufen, das dem Beschluß zugestimmt hat. Ebenso wie es nicht gegen Treu und Glauben verstößt, wenn eine Partei sich nachträglich auf die Unwirksamkeit einer von ihr abgegebenen Willenserklärung beruft (BGHZ 87, 169, 177) [BGH 07.04.1983 - IX ZR 24/82], kann auch die Zustimmung zu einem gesetzwidrigen Beschluß der Vollversammlung nicht auf dem Umweg über den Einwand des Rechtsmißbrauchs zur Bindung an den Beschluß und damit zum Verlust eines gesetzlichen Anspruchs führen.
Der Beschluß Nr. 3 verletzt § 44 Abs. 2 LwAnpG in der bei Beschlußfassung geltenden (alten) Fassung, so daß die durch § 51 a Abs. 1 LwAnpG n.F. angeordnete rückwirkende Anwendung von § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. verfassungsrechtlich selbst dann keinen Bedenken begegnet, wenn der Beschluß den Beteiligten zu 1 günstiger stellte, als die Neufassung der gesetzlichen Regelung, wie die Beteiligte zu 2 dies behauptet hat (vgl. Senatsbeschlüsse v. 4. Dezember 1992, BLw 23/92, AgrarR 1993, 89 und v. 9. Juni 1993, BLw 34/93, a.a.O.). Die durch den Beschluß bestimmte Pauschalierung der Abfindung ausscheidender Mitglieder verletzt deswegen das Gesetz, weil das dem Mitglied schon nach der alten Fassung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes "zurückzuerstattende Vermögen" einen Anteil am Eigenkapital darstellte und sich damit einer ohne Bezug zum vorhandenen Aktivvermögen pauschalierten Bemessung entzog. Die in §§ 44 Abs. 2, 49 LwAnpG a.F. festgelegten Kriterien für die Bemessung der Abfindung galten, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 9. Juni 1993, BLw 34/93, a.a.O.), nicht nur für Wiedereinrichter, sondern für alle ausscheidenden Mitglieder.
3.
Die Berechnung des dem Beteiligten zu 1 danach zustehenden Anteils am Eigenkapital der LPG richtet sich nach § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. und ist nicht schon durch den Beschluß Nr. 1 der Vollversammlung vom 23. April 1991 über die Feststellung von Vermögensanteilen erfolgt. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob dieser Beschluß wirksam ist. Er betrifft nämlich nur die Zuordnung des Vermögens der LPG zu den verbleibenden Mitgliedern, d.h. den Mitgliedern, die von der ihnen damals eingeräumten Möglichkeit, die "persönlichen Vermögensanteile" nicht anzunehmen und aus der LPG auszuscheiden, keinen Gebrauch machen wollten. Der Beteiligte zu 1 hat jedoch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und ist ausgeschieden. Soweit für diesen Fall in dem Beschluß Nr. 3 die nichtangenommenen Vermögensanteile als Multiplikationsfaktor für die Bemessung der Abfindung herangezogen wurden, sollte damit nur ein Berechnungsmodus für die Abfindung festgelegt, nicht dagegen der - auszuzahlende - Anteil am Eigenkapital bestimmt werden.
4.
Steht dem Beteiligten zu 1 nach alledem ein Abfindungsanspruch nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. zu, so kann er auch umfassend Auskunft und Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen der Genossenschaft, insbesondere deren Bilanzen verlangen (Senatsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 57/92, zur Veröffentlichung bestimmt). Darüber hinaus hat der Beteiligte zu 1 ein Recht auf Auskunft über die Höhe des ihm zustehenden Abfindungsanspruchs. Denn die Abwicklung des Mitgliedschaftsverhältnisses bringt es mit sich, daß das ausscheidende oder ausgeschiedene Mitglied entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Abfindungsanspruchs im Unklaren und deshalb auf die Auskunft der abfindungsverpflichteten Genossenschaft oder Gesellschaft angewiesen ist, während diese die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (vgl. BGHZ 55, 201, 203 [BGH 20.01.1971 - VIII ZR 251/69]; 61, 180, 184; 81, 21, 24 [BGH 04.06.1981 - III ZR 31/80]; 82, 132, 137; 95, 285, 287) [BGH 13.06.1985 - I ZR 35/83].
Nach alledem sind die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Einsichtnahme begründet, ohne daß es hierzu noch weiterer Feststellungen bedarf. Dem Stufenantrag ist daher in der ersten Stufe stattzugeben. Wegen des Zahlungsanspruchs ist die Sache dagegen an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Vogt
Wenzel