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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.1993, Az.: BLw 57/93

Vertraglicher Verzicht auf Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG (Landwirtschaftsanpassungsgesetz); Auslegung eines Vertrages ohne Berücksichtigung aller erheblichen Tatsachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1993
Aktenzeichen
BLw 57/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 19598
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KreisG Neuruppin - 25.03.1993

Fundstellen

  • MDR 1994, 847 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1994, 191 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1994, 267-268 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Abfindung eines GPG-Mitgliedes

Prozessführer

1. Wilhelm L., Straße der J., L.

Prozessgegner

2. L.-F. Gartenbau- und Blumenhandel GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dieter S., A.-F.-Straße ..., L.

Amtlicher Leitsatz

Auf Ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG können LPG-Mitglieder wirksam durch Vertrag verzichten. Die Auslegung eines entsprechenden Vertrags ist rechtsfehlerhaft, wenn sie bei der Ermittlung des tatsächlichen Willens der Beteiligten nicht alle erheblichen Tatsachen (hier insbesondere das nachvertragliche Verhalten der LPG) berücksichtigt.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Frhr. v. Ketteler und Jostock-Welter

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Kreisgerichts Neuruppin, Landwirtschaftsgericht, vom 25. März 1993 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 43.000 DM.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller war Mitglied einer GPG, der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 30. September 1990 kündigte er "den zur Nutzung eingebrachten Gartenbaubetrieb", setzte eine Räumungsfrist und verlangte Auszahlung seines Anteils am genossenschaftlichen Vermögen, wobei er auch mitteilte seine Mitarbeit ende am 30. September 1990. Mit Schreiben vom 30. April 1991 teilte er der Antragsgegnerin mit, daß seine Kündigung vom 30. September 1990 auch als Kündigung seiner Mitgliedschaft zu verstehen sei. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1990 bezifferte er seine Abfindungsansprüche auf 44.000 DM (Anteil am Vermögen, Inventarverzinsung, Bodennutzungsentschädigung) und schlug eine vergleichsweise Abfindung von 30.000 DM vor. Die von ihm eingebrachten Grundstücke hat er inzwischen zurückerhalten. Die Antragsgegnerin hat ihm im Oktober 1990 9.000 DM bezahlt.

2

Am 27. November 1990 hat der Antragsteller folgende schriftliche Erklärung unterzeichnet:

"Forderungen an die GPG:

10 % der Glasscheiben
10 % der Kohle
10 % der Töpfe
10 % der Komposterde
kleines Heizhaus
2 Gewächshäuser (komplex)
1/2 cbm Erde.

Weitere Forderungen werden von mir nicht erhoben."

3

Im Dezember 1990 zahlte die Antragsgegnerin weitere 19.000 DM an den Antragsteller.

4

Er macht Abfindungsansprüche geltend, die er unter Berücksichtigung insgesamt unstreitiger Zahlungen in Höhe von 28.284,47 DM auf 43.219,78 DM vorläufig berechnet. Er hat im Wege eines Stufenantrags von der Antragsgegnerin nunmehr Auskunft über das "bilanzielle Eigenkapital aufgrund des Jahresabschlusses vom 31. Dezember 1990", über seinen Abfindungsanspruch auf der Grundlage des Jahresabschlusses 1990 und der sich daraus ergebenden "Personifizierungsbilanz" sowie den Zeitpunkt der Feststellung der Jahresbilanz verlangt, ferner die Vorlage der Bilanz einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung, der Personifizierungsbilanz und des Protokolls der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses. Er hat an zweiter Stelle von der Antragsgegnerin die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestimmten Inhalts und an dritter Stelle die Zahlung des sich ergebenden Abfindungsanspruchs begehrt und schließlich beantragt, die Antragsgegnerin solle die auf seinem Grundstück in Lindow befindlichen und in ihrem Eigentum stehenden Baulichkeiten beseitigen.

5

Das Landwirtschaftsgericht hat "den Antrag" zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der dagegen eingelegten Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin begehrt, beantragt der Antragsteller die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Landwirtschaftsgericht.

6

II.

Das Landwirtschaftsgericht meint, der Antragsteller habe mit seiner Erklärung vom 27. November 1990 wirksam auf alle Forderungen verzichtet. Eine inhaltliche Beschränkung folge aus der schriftlichen Erklärung nicht. Am 27. November 1990 seien die Auseinandersetzungen zwischen dem Beteiligten schon in vollem Gange gewesen, die Aufstellung sei daher als abschließende und die Auseinandersetzung beendende zu werten, die auch die Zahlung von weiteren 19.000 DM veranlaßt habe. Die in der Aufstellung enthaltenen Forderungen seien auch weitestgehend erfüllt worden.

7

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 65 Satz 2 LwAnpG, § 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG analog) ist begründet.

8

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der materielle Ansatzpunkt des angefochtenen Beschlusses allerdings nicht zu beanstanden. Das Landwirtschaftsgericht geht von einem Erlaßvertrag nach § 397 BGB aus. Es sind keine Gründe dafür erkennbar, daß der Gläubiger von Abfindungsansprüchen nach § 44 Abs. 1 LwAnpG darauf nicht sollte wirksam verzichten können. Dies gilt ebenso für den geltend gemachten Beseitigungsanspruch.

9

Das Landwirtschaftsgericht hat die schriftliche Erklärung als Verzicht auf alle geltend gemachten Ansprüche ausgelegt. Diese Auslegung ist Sache des Tatrichters und kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur im beschränkten Umfang dahin überprüft werden, ob sie auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 27 LwVG). Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung grundsätzlich gebunden, solange diese nicht denk- und erfahrungswidrig ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht (§§ 133, 157 BGB) und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 13. Dezember 1991, WM 1991, 495, 496 [BGH 13.12.1990 - IX ZR 33/90]; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, Teil A, 13. Aufl., § 27 Rdn. 48 m.w. Rechtsprechungsnachw.). Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde aber die Auslegung des Landwirtschaftsgerichts als verfahrensfehlerhaft, weil sie nicht alle erheblichen Tatsachen berücksichtigt und damit auch gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 12 FGG) verstößt.

10

Die Erklärung vom 27. November 1990 steht ersichtlich im Zusammenhang mit der Rückgabe von Sachen, Zahlungsansprüche werden darin nicht erwähnt. Schon mit Rücksicht darauf, daß der Antragsteller mit Schreiben vom 31. Oktober 1990 noch Abfindungsansprüche in Höhe von 44.000 DM geltend gemacht hatte und nach den vorgelegten Unterlagen bis zum 27. November 1990 die Antragsgegnerin hierzu keinerlei Stellungnahme abgab, bedurfte es besonders sorgfältiger Prüfung, ob die Beteiligten das Nichterheben "weiterer Forderungen" auch auf die Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG und nicht - wie der Antragsteller vorträgt - nur auf Herausgabeansprüche hinsichtlich des Inventars auf dem Gelände bezogen haben. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin selbst wurde die Erklärung im Zusammenhang mit der Rückgabe von Material (Glas, Kohle, Töpfe, Komposterde etc.) übergeben. Rechtsfehlerhaft berücksichtigt das Landwirtschaftsgericht zur notwendigen Feststellung des wirklichen Willens (§ 133 BGB) aber vor allem nicht das nachträgliche Verhalten der Antragsgegnerin. Dieses kann zwar den objektiven Erklärungswert der Urkunde nicht mehr beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878), hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten (vgl. BGH a.a.O. und Urt. v. 28. Juni 1971, III ZR 103/68, WM 1971, 151, 1515). So hat die Antragsgegnerin - wie das Landwirtschaftsgericht feststellt - nach Abgabe der Erklärung vom 27. November 1990 (wie sie selbst geltend macht am 4. Dezember 1990, vgl. Schreiben v. 13. Februar 1991 Anlage K 9) einen Betrag von 19.000 DM überwiesen. Nicht nachvollziehbar ist, wie das Landwirtschaftsgericht in diesem Zusammenhang zu der Feststellung gelangt, die abschließende Forderungsaufstellung vom 27. November 1990 habe diese Zahlung veranlaßt, obwohl in dieser Aufstellung von einer Zahlung nicht die Rede ist. Hätte die Antragsgegnerin aber die genannte Erklärung als einen umfassenden Erlaßvertrag verstanden, so wäre kaum erklärlich, warum sie dann weitere 19.000 DM bezahlt hat. Schließlich verweist die Rechtsbeschwerde auch mit Recht auf weitere vorgelegte Unterlagen, sowie auf die Tatsache, daß die Antragsgegnerin erst in ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 25. Januar 1993 die Verzichtserklärung vorgelegt hat, auf diese Erklärung aber in ihrem Antwortschreiben vom 13. Februar 1991 (Stellungnahme zu den mit Schreiben vom 30. September 1990 geltend gemachten Abfindungsansprüchen) mit keinem Wort eingeht; vielmehr schlägt sie darin dem Antragsteller einen Vergleich vor, der den Verzicht auf alle gegenseitigen Ansprüche zum Inhalt haben soll. Schließlich hat sich die Antragsgegnerin noch 1992 auf weitere Verhandlungen mit dem Antragsteller eingelassen (Schreiben des Kreises Neuruppin vom 16. Januar 1992). In dem erwähnten Schreiben, das die gegenseitigen Standpunkte skizziert, ist ebenfalls keine Rede davon, daß sich die Antragsgegnerin auf einen umfassenden Forderungsverzicht beruft.

11

Hätte das Landwirtschaftsgericht diese Umstände berücksichtigt, so wäre es möglicherweise zu einem anderen Auslegungsergebnis gekommen. Bei der notwendigen erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Landwirtschaftsgericht unter Umständen auch prüfen müssen, ob sich die Vereinbarung vom 27. November 1990 zwar nicht auf die Abfindungsansprüche aber möglicherweise auf den geltend gemachten Beseitigungsanspruch bezieht.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 43.000 DM.

Hagen
Vogt
Wenzel