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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1975, Az.: 1 StR 424/75

Strafbarkeit wegen Totschlags; Anforderungen an die Rüge der Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts; Voraussetzungen für eine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1975
Aktenzeichen
1 StR 424/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 13.12.1974

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Peter Florian B., ohne Beruf und festen Wohnsitz, geboren am ... 1947 in R., zur Zeit in Haft

Rechtsanwalt ... als Verteidiger

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Oktober 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 13. Dezember 1974 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Seine Revision hat keinen Erfolg.

2

I.

Verfahrensbeschwerde:

3

1.

Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts:

4

Die Revision beanstandet, daß an der Verhandlung und Entscheidung des Schwurgerichts anstelle des Hauptschöffen A. die Hilfsschöffin M. teilgenommen hat. Der Hauptschöffe sei in Verkennung des Rechtsbegriffs des Hinderungsgrundes von der Dienstleistung entbunden worden.

5

a)

Der Hauptschöffe trug in seinen Befreiungsgesuchen vor: Er sei Alleininhaber eines Elektromaschinengeschäfts. Hilfskräfte beschäftige er nicht. In N. und im Landkreis sei er der einzige Kundendienstmonteur für Mi.-Haushaltsgeräte. Er warte außerdem die Laborspülmaschine des Zweckverbandskrankenhauses N. Müßte er in der sechsten Tagung des Schwurgerichts Schöffendienst versehen, würde ihm ein "nicht zu ersetzender wirtschaftlicher Schaden entstehen". Auf Grund der angeführten Umstände habe er bereits im Geschäftsjahr 1973 Befreiung erlangt.

6

b)

Die Befreiung des Hauptschöffen "aus den in seinen Schreiben angegebenen Gründen" kann der Senat nur daraufhin überprüfen, ob der Vorsitzende sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausübte (vgl. BGH NJW 1967, 165 Nr. 17; BGH, Urteile vom 23. März 1971 - 1 StR 469/70 - und vom 27. Mai 1975 - 1 StR 41/75). Das Revisionsgericht kann nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Vorsitzenden des Tatgerichts setzen (vgl. BGHSt 15, 390, 393).

7

c)

Die Entbindung des Hauptschöffen A. vom Schöffendienst in der sechsten Tagung des Schwurgerichts ist nicht zu beanstanden.

8

Zwar können, wie die Revision zutreffend ausführt, berufliche Gründe nur ausnahmsweise die Auffassung rechtfertigen, ein Schöffe sei verhindert. Die Bedeutung des Schöffenamtes für die Strafrechtspflege im allgemeinen und für die von einem Spruchkörper, in dem Schöffen mitwirken, zu entscheidende einzelne Strafsache im besonderen gebietet es, daß ein zur Dienstleistung berufener Laienrichter berufliche Interessen zurückstellt, wenn und soweit es ihm möglich und zumutbar ist (BGH NJW 1967, 165 Nr. 17; BGH, Urt. vom 23. März 1971 - 1 StR 469/70-; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 54 Anm. 1). Aber dem Vorsitzenden des Tatgerichts kann nicht vorgeworfen werden, daß er bei seiner Entscheidung von einem zu weiten Begriff des Hinderungsgründes ausgegangen ist. Der Hauptschöffe hatte sich auf mehrere berufliche Tätigkeiten bezogen. Auf Grund des insoweit konkreten Vertrags durfte der Vorsitzende ohne weitere Nachprüfung davon ausgehen, daß der Hauptschöffe diese Tätigkeiten tatsächlich ausübt (vgl. BGH, Urt. vom 27. Mai 1975 - 1 StR 41/75). Allein für sich genommen hätte allerdings wohl keine der Tätigkeiten ohne weiteres den Schluß gerechtfertigt, daß ein Zurückstellen des beruflichen Interesses nicht möglich und zumutbar ist. In ihrer Gesamtheit lassen sie die Folgerung, es sei unzumutbar, vom Hauptschöffen A. zu verlangen, daß er sein berufliches Interesse zurückstelle und entweder auf die Berufsausübung vorübergehend verzichte oder sie einem anderen überlasse, als vertretbare, nicht rechtsfehlerhafte Handhabung des Ermessens erscheinen.

9

2.

Aufklärungsrügen:

10

a)

Es trifft zu, daß die vom Angeklagten in den frühen Morgenstunden des 7. Januar 1971 begangene, rechtskräftig abgeurteilte Straftat in der Beweiswürdigung des Tatgerichts die Ausdeutung erfahren hat, der Angeklagte habe auf Menschen gezielt "mit der Inkaufnahme, sie tödlich zu treffen" (UA S. 44), obgleich die Feststellungen einer solchen Deutung widersprechen (vgl. UA S. 15/16). Die Gesetzesverletzung des Tatgerichts liegt aber nicht in einem Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, wie die Revision meint, sondern in dem aus dem Widerspruch sich ergebenden sachlichrechtlichen Mangel (vgl. BGHSt 14, 162, 165; 15, 1, 3; 18, 204, 207; RGSt 77, 75, 79; Willms JR 1975, 52, 54). Der in der Beweiswürdigung angenommene Sachverhalt ist wegen der Diskrepanz zu den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen nicht "tragfähig" (Willms a.a.O.). Für den Angeklagten geht es darum, daß er außer Betracht bleibt, soweit er den Feststellungen widerspricht, nicht darum, daß er durch weitere Aufklärung (zum Nachteil des Revisionsführers) bewiesen wird.

11

Auf dem Mangel kann das Urteil nicht beruhen. Die Verurteilung wegen eines in der Form der actio libera in causa begangenen Totschlags wird von den Feststellungen getragen, daß der Angeklagte vor Trinkbeginn entschlossen war, die "Abrechnung" mit Ma. auch in Form der bewaffneten Auseinandersetzung zu suchen, daß er die Auseinandersetzung auch für den Fall "eines tödlichen Ausgangs" für Ma. erstrebte und daß er den Eintritt der Schuldunfähigkeit und die Begehung der Tat im Zustande des Verlustes der Selbstkontrolle in seine Vorstellung und seinen Willen aufgenommen hatte (vgl. UA S. 26, 27, 28, 41, 44, 56, 57). Diese Feststellungen sind vom Schwurgericht rechtsfehlerfrei aus der "Würdigung des gesamten Geschehensablaufs" am Tatabend (vgl. UA S. 44) gewonnen worden. Die Folgerungen "aus vielen früheren Ereignissen", insbesondere auch aus der am 7. Januar 1971 begangenen Straftat haben lediglich die Bedeutung nicht wesentlicher zusätzlicher Erwägungen. Ihr Wegfall stellt die tragenden Feststellungen nicht in Frage.

12

b)

Es trifft auch zu, daß in den Urteilsgründen einerseits vom "Autokauf" (vgl. UA S. 27, 44), andererseits nur von "PKW-Kaufverhandlungen" (vgl. UA S. 43) die Rede ist. Die Revision verkennt aber, daß darin kein echter Widerspruch liegt. Von den "PKW-Kaufverhandlungen" spricht das Tatgericht nur im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussage des Zeugen W. Es widerlegt seine Berufung auf Zeitmangel auch mit dem Hinweis darauf, daß die PKW-Kaufverhandlungen des Angeklagten "Zeit in Anspruch nahmen" (UA S. 43). Daraus kann infolgedessen nicht der Schluß gezogen werden, daß es nicht zum "Autokauf" kam oder daß das Schwurgericht Feststellungen getroffen hat, die nicht miteinander zu vereinbaren sind.

13

Die Aufklärungsrüge, die darauf gestützt ist, daß das Schwurgericht den Verhandlungspartner des Angeklagten nicht vernommen hat, scheitert daran, daß der Senat nicht durch Wiederholung der Beweisaufnahme überprüfen kann, was der Angeklagte und der Zeuge W. zur Beweisfrage sagten (die Sitzungsniederschrift erbringt dafür keinen Beweis). Es ist möglich, daß ihre Angaben eine weitere Sachaufklärung erübrigten. Die Revision behauptet nicht, daß sich aus den Akten Bekundungen des Verhandlungspartners des Angeklagten ergaben, die gegen einen Kaufabschluß sprachen.

14

c)

Das Vorbringen der Revision zu ihrer dritten Aufklärungsrüge (mit der die Unterlassung eines Persönlichkeitsstrukturtestes beanstandet wird) kann, soweit es tatsächlicher Art ist, als zutreffend unterstellt werden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Schwurgericht folgt daraus nicht. Der im zurückgenommenen Beweisantrag benannte Sachverständige Professor F. hatte sich auch über die "personelle Struktur" des Angeklagten geäußert und aus ihr Folgerungen gezogen. Das Fehlen einer "persönlichen Strukturanalyse" bedauerte er zwar. Er sah in ihm aber keinen die Erstattung seines Gutachtens hindernden wesentlichen Mangel. In den Gutachten der beiden anderen, ebenfalls zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten gehörten Sachverständigen fand sich offensichtlich kein Hinweis auf die "persönliche Strukturanalyse". Das Schwurgericht hatte infolgedessen keinen Anlaß zu der Annahme, daß die Befundtatsachen weiterer Aufklärung durch einen Persönlichkeitstrukturtest bedürfen.

15

II.

Sachrüge:

16

1.

Soweit das Vorbringen der Revision den Schuldspruch betrifft, gibt es Anlaß zu folgenden Bemerkungen:

17

a)

Im Falle Sch. hat das Schwurgericht die Folgerungen zur inneren Tatseite (UA S. 44) aus rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen des äußeren Geschehensablaufs (UA S. 12 bis 14) gezogen. Diese Tatsachen sind die von der Revision vermißte sachliche Untermauerung. Auf ihrer Grundlage erscheinen die den subjektiven Tatbestand betreffenden Schlüsse als möglich. Zwingend brauchen sie nicht zu sein.

18

b)

Der den Vorfall vom 7. Januar 1971 betreffende Widerspruch ist ohne Bedeutung. Auf ihm beruht das Urteil nicht (vgl. I 2 a).

19

c)

Die Ansicht des Schwurgerichts, daß der Angeklagte zwar bei Begehung der Tat schuldunfähig war, aber unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa voll verantwortlich ist, beruht auf ausreichenden, nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstandenden Feststellungen. Vorgeschichte, das zur Tat hinführende Verhalten des Angeklagten im Zustand der Schuldfähigkeit und der Geschehensablauf selbst ermöglichen zwar keine absolut sicheren Schlüsse über die Vorstellungen und den Willen des Angeklagten. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, daß die Feststellungen die Annahme einer die Verurteilung rechtfertigenden Beschaffenheit der inneren Tatseite tragen und daß das Tatgericht von einer solchen Beschaffenheit überzeugt war (vgl. BGHSt 10, 208, 209). Das ist der Fall. Das Schwurgericht durfte als erwiesen ansehen und hat die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte im Zustand der Schuldfähigkeit damit rechnete, daß er Ma. im Laufe der erstrebten Auseinandersetzung im Zustand der auf Alkoholgenuß beruhenden Schuldunfähigkeit töten werde. Die näheren Umstände des Tatablaufs brauchte er nicht in seine Vorstellung und seinen Willen aufzunehmen (vgl. BGHSt 17, 260, 262; 21, 381, 382; 23, 133, 135).

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2.

Auch die vom Vorbringen der Revision unabhängige Überprüfung des angefochtenen Urteils hat nichts ergeben, was den Schuldspruch in Frage stellen könnte.

21

3.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Strafausspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet.

Loesdau
Mösl
Woesner
Zipfel
Herdegen