Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1971, Az.: 1 StR 469/70
Vorliegen einer "außerordentlichen Sitzung"; Verlegung der Sitzung anstatt Einberufung einer außerordentlichen Sitzung; Ausreichende Entschuldigung eines Schöffen bei Vorliegen wichtiger beruflicher Gründe einer Heranziehung zu entgehen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.1971
- Aktenzeichen
- 1 StR 469/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 23.10.1969
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
1. Helmut F. aus S., dort geboren am ... 1909
2. Elmar F. aus F., geboren am ... 1936 in S.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. März 1971,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Strickert als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ..., als Verteidiger für den Angeklagten zu 1),
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger für den Angeklagten zu 2),
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. Oktober 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Helmut F. wegen Betruges in neun Fällen zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis und den Angeklagten Elmar F. wegen Betruges in zehn Fällen zu einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie haben Erfolg.
I.
Das Urteil kann bereits auf Grund der Verfahrensrügen keinen Bestand behalten.
1.
Die Auffassung der Beschwerdeführer, bei der auf den 23. September 1969 anberaumten Hauptverhandlung habe es sich um eine außerordentliche Sitzung der Strafkammer gehandelt, so daß die Schöffen gemäß §§ 77 Abs. 1, 48 Abs. 1 GVG gesondert hätten ausgelost werden müssen, ist allerdings unrichtig.
Eine außerordentliche Sitzung im Sinne dieser Vorschriften ist nur eine solche, die zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht aber an ihrer Stelle abgehalten werden (BGHSt 11, 54; 15, 107) [BGH 02.08.1960 - 1 StR 229/60].
Aus dem Sitzungsprotokoll ist hier festzustellen: Die Hauptverhandlung, die am 10. September 1969 begonnen hatte, mußte am 22. September 1969 wegen Erkrankung eines Schöffen vertagt werden. Die Verfahrensbeteiligten kamen daraufhin überein, die Verhandlung am 24. September 1969, einem ordentlichen Sitzungstag der Strafkammer, neu zu beginnen. Für den 23. September 1969 waren aber bereits zwei auswärtige Zeugen geladen, die nicht mehr abbestellt werden konnten. Im Hinblick hierauf vereinbarten die Beteiligten, das Gericht solle versuchen, den Beginn der neuen Hauptverhandlung auf den 23. September 1969 vorzuverlegen. Das ist dann auch geschehen. Bei der Sitzung vom 23. September 1969 hat es sich somit um keine außerordentliche, sondern um die vorverlegte ordentliche Sitzung vom 24. September 1969 gehandelt. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß an der Verhandlung die Schöffen teilgenommen haben, die für den 24. September 1969 ausgelost waren.
Bei der gegebenen Sachlage hätte im übrigen auch gar keine außerordentliche Sitzung abgehalten werden dürfen. Reichen nämlich - wie hier - die ordentlichen Sitzungen eines Gerichts zur Erledigung der Geschäfte aus, läßt sich nur eine dieser Sitzungen an dem dafür vorgesehenen Tag nicht oder nicht sachgerecht durchführen, so ist, schon um den Angeklagten nicht seinen "gesetzlichen" Schöffen zu entziehen, der Weg der Verlegung der Sitzung zu wählen (BGHSt 11, 54).
2.
Die Rüge, die beiden Hauptschöffen G. und H. sowie der Hilfsschöffe M. seien unberechtigt von der Dienstleistung entbunden worden, so daß an der Verhandlung zu Unrecht die Hilfsschöffen Sa. und A. mitgewirkt hätten, greift hingegen durch.
Die gemäß § 77 Abs. 1 und 3, § 54 Abs. 1 GVG dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden der Strafkammer obliegende Entscheidung, ob ein Schöffe verhindert ist, an einem bestimmten Sitzungstag Dienst zu tun, darf vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht. Das kann hier nicht ausgeschlossen werden.
Der Vorsitzende hat die beiden Schöffen G. und H., die für den 24. September 1969 ausgelost waren, sowie den Hilfsschöffen M. am 22. September 1969 wegen beruflicher Verhinderung von der Dienstleistung am 23. September 1969 und den folgenden Tagen entbunden, und zwar auf Grund fernmündlicher Rücksprachen mit den beiden Schöffen und der Ehefrau des Hilfsschöffen. Es muß davon ausgegangen werden, daß in diesen Gesprächen nur die Gründe erörtert worden sind, die in den späteren Entschuldigungsschreiben ihren Niederschlag gefunden haben. Hiernach konnte der Schöffe G. "aus beruflichen Gründen", der Schöffe H. wegen "zu kurzer Benachrichtigung und vor allem wegen des Lehrermangels" und der Hilfsschöffe M. "aus geschäftlichen Gründen (Jahresabschluß 1969)" nicht an der Verhandlung teilnehmen.
Auf Grund dieser allgemein gehaltenen Entschuldigungen durfte der Vorsitzende die beiden Schöffen und den Hilfsschöffen nicht von der Dienstleistung entbinden; denn berufliche Gründe können nur ausnahmsweise die Auffassung rechtfertigen, der Schöffe sei verhindert. Dies ist der Fall, wenn er zu der in Betracht kommenden Zeit Berufsgeschäfte erledigen muß, die er nicht oder nicht ohne erheblichen Schaden aufschieben und bei denen er sich auch nicht durch einen anderen vertreten lassen kann (BGH NJW 1967, 165 Nr. 17).
Bei der kurzfristigen Heranziehung eines Schöffen, wie sie hier notwendig war, mag zwar bei der Prüfung der Frage, ob er aus beruflichen Gründen verhindert ist, nicht derselbe strenge Maßstab angelegt werden können, der geboten ist, wenn sich der Schöffe schon angemessene Zeit darauf einstellen konnte, an einem bestimmten Tag Dienst zu tun. Auch in einem solchen Fall müssen aber wichtige berufliche Gründe vorliegen, um einen Schöffen als ausreichend entschuldigt ansehen zu können, denn Bedeutung und Gewicht seines Amtes verlangen, daß er berufliche Gründe zurückstellt, wenn und soweit es ihm möglich und zumutbar ist (BGH a.a.O.).
Ein Vorsitzender, der - wie hier - Schöffen auf Grund allgemein gehaltener Formulierungen über eine berufliche Verhinderung von der Dienstleistung entbindet, zeigt, daß er rechtsirrigerweise von einem zu weiten Begriff der Hinderungsgründe ausgegangen ist.
Das angefochtene Urteil muß daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, so daß es einer Erörterung der übrigen Verfahrensrügen nicht bedarf.
Der Senat sieht insbesondere keine Veranlassung, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Beiordnung eines gemeinschaftlichen Verteidigers für die beiden Angeklagten mit § 146 Abs. 1 StPO vereinbar war, denn nunmehr werden sie von zwei Verteidigern vertreten.
Zur Sachrüge, die ebenfalls keiner Prüfung bedarf, sei für das weitere Verfahren auf folgendes hingewiesen:
In den Fällen, in denen die neuen Wechsel tatsächlich zur Prolongation der alten Wechsel verwandt worden sind, wird es näherer Darlegungen bedürfen, worin der durch die Ausfüllung der neuen Wechsel entstandene Vermögensschaden zu erblicken ist.
Davon könnte der Schuldspruch in den Fällen 4 (Hatz) und 7 (Beck) sowie der Strafausspruch in den Fällen 8 (Kovacs), 9 (Pap) und 12 (Zirbs) berührt werden.
Mösl
Pikart
Strickert