Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1962, Az.: IV ZR 142/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 142/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm/Westf. - 23.06.1961
- LG Detmold
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1963, 393 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Reisevertreters William W. R. Drive, N., USA,
Prozessgegner
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten ...,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung der Kaufkraft des in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens von dem Gutachten ausgegangen wird, das das Statistische Bundesamt im März 1961 für die besonderen Zwecke des Entschädigungsrechts erstattet hat, und zugunsten der Verfolgten ein etwas niedrigerer Wert verwendet wird.
- b)
Übt der Verfolgte eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, die ihm ein schwankendes Einkommen erbringt, so hat er in der Regel nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erst, nachdem er eine Zeit lang ein stetiges, die Vergleichssätze erreichendes Einkommen erzielt hat.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 23. Juni 1961 aufgehoben, soweit der Antrag des Klägers, ihm eine weitere Kapitalentschädigung von 32.964 DM zuzuerkennen, abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... Februar 1904 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Etwa im Jahre 1930 übernahm er die väterliche Zigarrenfabrik in B. O.. Unter Verfolgungsdruck mußte er den Betrieb zum 1. Juli 1938 schließen. Im März 1939 wanderte er nach N. aus. Dort war er zunächst als Büroangestellter tätig. 1944 machte er sich als Reisevertreter selbständig.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 7.036 DM zuerkannt. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1943 zugrundegelegt.
Der Kläger verlangt eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben.
Er hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für die Zeit vor dem 1. November 1953 unter Anrechnung der bereits zugesprochenen Kapitalentschädigung einen Betrag von 7.200 DM sowie für die Zeit vom 1. November 1953 an eine Rente von monatlich 600 DM zu zahlen, hilfsweise, ihm unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eine weitere Kapitalentschädigung vom 1. Januar 1944 an bis zu dem Zeitpunkt zu gewähren, in dem er nach dem Ermessen der Entschädigungsbehörden wieder eine nachhaltige ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug den Antrag gestellt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für die Zeit vor dem 1. November 1953 unter Anrechnung der bereits zuerkannten Kapitalentschädigung einen Betrag von 7.092 DM sowie für die spätere Zeit eine Rente zu zahlen, und zwar für die Zeit vom 1. November 1953 bis zum 31. Dezember 1955 monatlich 591 DM, vom 1. Januar 1956 bis zum 31. März 1959 monatlich 600 DM, vom 1. April 1959 bis zum 31. Mai 1960 monatlich 630 DM, vom 1. Juni 1960 bis zum 31. Dezember 1960 monatlich 660 DM und vom 1. Januar 1961 an monatlich 700 DM, hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine weitere Kapitalentschädigung von 32.964 DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrag, ihm eine weitere Kapitalentschädigung von 32.964 DM zuzuerkennen, weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Da der Kläger das Berufungsurteil mit der Revision nur angefochten hat, soweit sein Hilfsantrag, ihm eine höhere Kapitalentschädigung zuzuerkennen, abgewiesen ist, ist das angefochtene Urteil von dem Revisionsgericht nur in diesem Umfang nachzuprüfen.
Das Berufungsgericht ist unangreifbar davon ausgegangen, daß der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen am 1. Juli 1938 aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt wurde und daß er in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzureihen ist. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger seit dem 1. Januar 1944 nachhaltig wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt und der Entschädigungszeitraum deshalb mit dem 31. Dezember 1943 sein Ende gefunden habe. Dagegen wendet sich die Revision.
Soweit sie geltend macht, die von dem Kläger in der Währung der Vereinigten Staaten von Amerika erzielten Einkünfte seien nach einem für den Kläger zu ungünstigen Kaufkraftschlüssel in die deutsche Währung umgerechnet worden (§12 Abs. 3 3. DV-BEG), sind ihre Einwendungen unbegründet.
Das Berufungsgericht ist bei der Feststellung der Kaufkraftmittelwerte von dem im März 1961 erstatteten Gutachten des Statistischen Bundesamts ausgegangen, in dem gegenüber den für allgemeine Zwecke festgestellten Kaufkraftwerten die Korrekturen vorgenommen worden sind, die sich ergeben, wenn in den Preisvergleich die den Haushalt der Verfolgten besonders belastenden Ausgaben in der gebotenen Höhe eingesetzt werden. Es hat darüber hinaus einen noch etwas niedrigeren Wert verwendet und damit zugunsten der Verfolgten Unsicherheitsfaktoren ausgeschaltet, die notwendig allen derartigen Berechnungen anhaften.
Die Revision verweist zu Unrecht darauf, daß der erkennende Senat in dem Urteil vom 2. Mai 1962 - IV ZR 247/61 - die nach §287 ZPO erfolgte Schätzung der Kaufkraft beanstandet hat. Aber anders als in jenem Rechtsstreit beruht die Schätzung hier auf einem eingehenden Gutachten des Statistischen Bundesamts, in dem soweit wie möglich den Anforderungen Rechnung getragen ist, die für die Ermittlung der Kaufkraft entsprechend den besonderen Bedürfnissen des Entschädigungsrechts gestellt werden müssen und die der erkennende Senat in dem RzW 1961, 121 Nr. 18 veröffentlichten Urteil besonders herausgestellt hat. Der Zuziehung weiterer Sachverständiger bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Das Berufungsgericht brauchte sich daran, die in dem Gutachten vom März 1961 ermittelten Werte seiner Schätzung zugrundezulegen, auch nicht dadurch gehindert zu sehen, daß das Statistische Bundesamt in einem anderen Gutachten angegeben hatte, bei Berücksichtigung der Ausgaben für eine Hausgehilfin, die in Amerika nicht sehr häufig anzutreffen sei, würde nach dem deutschen Verbrauchsschema, das aber nicht maßgebend ist, das Verhältnis 1 $ = 2,34 DM betragen. In dem Gutachten vom März 1961 ist die Bedarfsgruppe der häuslichen Dienste angemessen berücksichtigt worden.
Die Kritik, die Held (RzW 1962, 4) an dem Gutachten des Statistischen Bundesamts vom März 1961 übt und auf die die Revision sich bezieht, ist ebenfalls nicht geeignet, das Gutachten als Grundlage für die nach §287 ZPO vorzunehmende Schätzung aus Rechtsgründen in Frage zu stellen. Entgegen den Ausführungen von Held hat das Statistische Bundesamt die Steuerbelastung des Einkommens behelfsweise in Rechnung gestellt. Wenn es es für sachgemäß gehalten hat, statt der Krankenversicherung angemessene Ausgaben für Arzthonorare, Krankenhausbehandlung und Heilmittel einzusetzen, und wenn es darauf hingewiesen hat, daß auch die Vorsorge gegen Arbeitslosigkeit weitgehend durch private Rücklagen gedeckt werden müsse, so macht das das Gutachten als Grundlage für eine Schätzung ebensowenig ungeeignet wie die Ansicht von Held, die erforderlichen Berichtigungen seien zum Teil durchaus ungenügend und widersprächen den wirtschaftlichen Tatsachen, zumal das Berufungsgericht die in dem Gutachten angegebenen Kaufkraftwerte noch verringert hat. Der Schätzung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Während für das Jahr 1944 der Devisenkurs und die von dem Berufungsgericht auf 1 $ = 2,50 M geschätzte Kaufkraft übereinstimmen, hätte das Berufungsgericht das Einkommen des Klägers für das Jahr 1945 nach dem amtlichen Devisenkurs des Dollars, der 2,74 RM betrug, umrechnen müssen, da die Kaufkraft um weniger als 10 % unter dem amtlichen Devisenkurs lag. Dadurch erhöht sich das umgerechnete Einkommen für dieses Jahr, das aber auch schon nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Umrechnung über dem nach der Anlage 1 zur 3. DV-BEG maßgebenden Vergleichseinkommen mit dem Versorgungszuschlag von 20 % liegt. Für die anderen Jahre kommt nur eine Umrechnung nach der Kaufkraft, die um mehr als 10 % zu Ungunsten der Verfolgten von dem amtlichen Devisenkurs abweicht, in Betracht.
Bei dieser Umrechnung ergibt sich, daß das Einkommen des Klägers in den Jahren 1944 und 1945 die Vergleichssätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG mit dem 20 %igen Versorgungszuschlag überschritten hat, daß es von 1946 bis 1951 darunter geblieben ist, und daß es von 1952 bis 1958 wieder über die Vergleichssätze hinausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat die ausreichende Lebensgrundlage seit dem 1. Januar 1944 als gegeben angesehen, weil der Kläger auch in den Jahren von 1946 bis 1951 die Vergleichssätze durchweg fast erreicht habe und die Summe der Einkünfte von 1944 bis 1951 nur wenig unter der Summe der Vergleichssätze für diese Zeit gelegen habe, während die Einkünfte in der Zeit von 1944 bis 1958 die Vergleichssätze erheblich überschritten hätten.
Es führt jedoch, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht zu einwandfreien Ergebnissen, wenn größere Zeitabschnitte zusammengefaßt und aus einem Vergleich der in solchen Zeitabschnitten erzielten Einkünfte mit dem Gesamtbetrag der Vergleichseinkommen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG in derselben Zeit Rückschlüsse auf den Zeitpunkt, in dem die ausreichende Lebensgrundlage erreicht wurde, gezogen werden. Wenn der Verfolgte in dem Aufnahmeland einen selbständigen Beruf ergriffen hat, der ihm kein festes, sondern ein schwankendes Einkommen erbringt, ist die Annahme, er habe nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt, regelmäßig, wenn auch nicht ausnahmslos, erst begründet, nachdem er eine Zeit lang ein stetiges, die Vergleichssätze erreichendes Einkommen erzielt hat. Der Annahme einer ausreichenden Lebensgrundlage braucht es allerdings nicht immer entgegenzustehen, wenn das Einkommen in manchen späteren Jahren unter die Vergleichssätze zurückging, insbesondere falls diese in früheren Jahren erheblich überschritten wurden und die Bildung von Rücklagen für Jahre mit geringerem Verdienst den Geboten einer sorgfältigen Wirtschaftsführung entsprach. Die höheren Beträge der früheren Jahre können aber nicht ohne weiteres anstelle der Fehlbeträge in späteren Jahren eingesetzt werden, um ein geringeres Einkommen auszugleichen. Diese Mehrbeträge, die insbesondere dann, wenn es dem Verfolgten erstmals wirtschaftlich wieder besser ging, für einen bestehenden Nachholbedarf oder andere berechtigte Zwecke ausgegeben worden sein können, standen in den späteren Jahren möglicherweise gar nicht mehr zur Verfügung, ohne daß das dem Verfolgten angelastet werden darf. Jedenfalls genügt hier für die Feststellung, der Kläger habe am 1. Januar 1944 nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht, nicht allein der Umstand, daß die Vergleichssätze in den beiden Jahren 1944 und 1945, in denen infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse eine außergewöhnliche Konjunktur geherrscht haben kann, überschritten wurden, und daß die Zusammenfassung dieser Jahre mit späteren Jahren, in denen das Einkommen mehr oder weniger unter die Vergleichssätze zurückgefallen war, verhältnismäßig günstige Gesamtbeträge ergibt. Wenn die Ehefrau des Klägers mitverdiente und die Eheleute nur eine Tochter zu unterhalten hatten, so ergibt sich auch daraus noch nicht, daß der Kläger mit seinem eigenen Einkommen schon am 1. Januar 1944 nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht hatte. Es könnte höchstens dafür sprechen, daß den Kläger nach einer Reihe von Jahren mit ausreichendem Einkommen vorübergehende Mindereinnahmen weniger schwer trafen und die bereits aus der eigenen Erwerbstätigkeit erlangte Lebensgrundlage nicht mehr in Frage stellen konnten.
Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Berufungsgericht den in §12 Abs. 2 3. DV-BEG vorgesehenen Zuschlag zum Vergleichseinkommen nicht über 20 % hinaus auf 40 % erhöht hat. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Kläger habe sich möglicherweise keine Rentenversicherung zur Altersversorgung schaffen können, weil die erforderlichen Prämien zu hoch gewesen wären. Es gäbe aber noch andere Möglichkeiten, Ersparnisse zur Altersversorgung anzulegen. Eine solche Alterssicherung habe dem Kläger besonders im Hinblick auf die vollberufliche Tätigkeit seiner Ehefrau möglich sein müssen. Wenn er von derartigen Möglichkeiten nicht Gebrauch gemacht habe, sei das Fehlen der Alterssicherung nach §9 Abs. 1 BEG unbeachtlich.
Dazu ist zu sagen, daß §9 Abs. 1 BEG in diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden kann, da es nicht darauf ankommt, ob der Kläger sich eine Versorgung geschaffen hat oder nicht. Vielmehr handelt es sich allein darum, wann der Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. Ob, damit diese Feststellung getroffen werden kann, der Zuschlag zum Vergleichseinkommen um mehr als 20 %, übrigens nicht notwendig auf 40 %, zu erhöhen ist, entscheidet sich jeweils nach dem Zeitpunkt, für den die ausreichende Lebensgrundlage festzustellen ist. Hat ein Verfolgter, für den die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge nicht gesichert ist, bereits in verhältnismäßig jungen Jahren wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können und ist für die ersten Jahre dieser Tätigkeit zu prüfen, ob er das Vergleichseinkommen errecht hat, so wird diesem kein höherer Zuschlag als 20 % hinzuzurechnen sein. Hat ihm aber seine Erwerbstätigkeit lange Jahre hindurch keine die Tabellensätze mit dem Zuschlag von 20 % erreichenden Einkünfte und damit keine ausreichende Lebensgrundlage gebracht, so kann es geboten sein, bei der Prüfung, ob in diesen späteren Jahren eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht ist, nunmehr dem Vergleichseinkommen einen höheren als den Zuschlag von 20 % hinzuzufügen (Urteile des Senats RzW 1962, 459 Nr. 23 und vom 13. Juni 1962 - IV ZR 18/62 -). Es wäre also möglich, daß für die ersten Jahre, in denen der Kläger in den Vereinigten Staaten eine Erwerbstätigkeit ausübte, als Zuschlag zum Vergleichseinkommen 20 %, und für spätere Jahre, soweit es auf diese noch ankommen sollte, ein höherer Betrag anzusetzen wäre. Von welchen Lebensalter an eine Erhöhung des Zuschlags über 20 % in Betracht kommen könnte, muß dem Richter der Tatsacheninstanz überlassen bleiben.
Im übrigen enthält das eben erwähnte Urteil des Senats, das RzW 1962, 459 Nr. 23 veröffentlicht ist, auch Ausführungen darüber, welche Aufwendungen von dem Erwerbseinkommen des Verfolgten abgesetzt werden können, bevor es mit den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG verglichen wird.
Nach alledem bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen, bevor entschieden werden kann, wann der Entschädigungszeitraum für die Kapitalentschädigung endet. Das Urteil des Berufungsgerichts muß deshalb, soweit der Antrag des Klägers, ihm eine weitere Kapitalentschädigung zuzuerkennen, abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist, aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.