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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.05.1962, Az.: IV ZR 247/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.05.1962
Aktenzeichen
IV ZR 247/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14667
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Hamm/Westf. - 27.09.1960

Prozessführer

des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Münster/Westf.,

Prozessgegner

Dr. Alfred N. Street, B., N., USA,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 27. September 1960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am 2. Juli 1899 geborene Kläger war seit 1931 als Zahnarzt in Bocholt tätig. Da er wegen seiner jüdischen Abstammung verfolgt wurde, wanderte er im Mai 1937 in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Dort war er zunächst Hilfsarbeiter und Geschirrwäscher, bis er im September 1946 eine Anstellung in der Korrespondenzabteilung der Firma M., S. und D. International in New York, eines großen Unternehmens der chemischen Industrie, fand. Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Er hat die Rente gewählt. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM zuerkannt. Sie hat ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft und einen Entschädigungszeitraum vom 1. Mai 1937 bis zum 31. Dezember 1951 zugrundegelegt. Den Antrag auf die Rente hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt.

2

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm anstelle der Kapitalentschädigung von 40.000 DM vorn 1. November 1953 an eine Rente von monatlich 600 DM sowie für die vorhergehende Zeit 7.200 DM zu zahlen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

4

Der Kläger hat Berufung eingelegt, mit der er seinen früheren Antrag weiterverfolgt hat mit der Maßgabe, daß er für die Zeit vom 1. April 1959 an eine monatliche Rente von 630 DM begehrt.

5

Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land entsprechend dem im zweiten Rechtszug gestellten Antrag des Klägers verurteilt.

6

Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, erstrebt das beklagte Land die Zurückweisung der Berufung des Klägers.

7

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

1.

Für die Entscheidung kommt es darauf an, ob der Kläger, der unangreifbar in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft ist, in dem Zeitpunkt, in dem die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht stattgefunden hat, aus seiner Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat (§82 Satz 1 BEG, §21 Abs. 1, 2, 5 i.V. mit §12 Abs. 3 3. DV-BEG).

9

Das Berufungsgericht hat demgemäß das von dem Kläger in der Währung der Vereinigten Staaten erzielte Einkommen in die deutsche Währung umgerechnet und es dem sich aus der Anlage 1 zur 3. DV-BEG ergebenden Einkommen eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes gegenübergestellt.

10

2.

Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung für die Zeit vom Beginn des Jahres 1952 bis zum April 1959 bestimmte Einkommensbeträge als Einkünfte des Klägers zugrundegelegt habe, ohne zu begründen, woher es diese Einkommenswerte nehme. Offenbar habe das Berufungsgericht insoweit die Ansicht des Landgerichts übernommen, das die Wertangaben des Klägers als glaubwürdig angesehen habe. Das Landgericht habe jedoch die Klage abgewiesen und deshalb keinen besonderen Anlaß gehabt, genauere Feststellungen zu treffen, da über die Angaben des Klägers hinaus sicherlich keine Mehreinnahmen vorhanden gewesen seien. Das Berufungsgericht habe von sich aus die Angaben des Klägers über seine Einnahmen in den angeführten Jahren überprüfen müssen, zumal es auf das landgerichtliche Urteil in dieser Hinsicht nicht Bezug genommen habe.

11

Die Rüge ist unbegründet.

12

Wenn in dem angefochtenen Urteil auch nicht näher erläutert ist, worauf die getroffenen Feststellungen über das Einkommen des Klägers beruhen, so ist doch anzunehmen, daß das Berufungsgericht die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen verwertet hat. In dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde hat der Kläger amtliche Steuerbescheinigungen eingereicht, die zwar zurückgegeben worden sind, aus denen aber bei der Entschädigungsbehörde eine Aufstellung über die Bruttoeinkünfte sowie die entrichteten Einkommensteuer- und Sozialversicherungsabgaben angefertigt worden ist (Bl. 35, 36 EA); die dort angegebenen Bruttoeinkünfte stimmen für 1952 bis 1955 mit den vom Berufungsgericht verwendeten abgerundeten Beträgen überein. Für 1956 und 1957 befinden sich in den Akten der Entschädigungsbehörde beglaubigte Fotokopien der Steuerbescheinigungen, die wiederum das in dem Berufungsurteil abgerundete angegebene Bruttoeinkommen ausweisen (Bl. 62, 64, 65 EA). Das für 1958 zugrundegelegte Einkommen ist aus dem von der Arbeitgeberin des Klägers für 7 Monate dieses Jahres angegebenen Bruttoeinkommen errechnet (Bl. 62, 66 EA), und das für die Monate Januar bis April 1959 von dem Berufungsgericht abgerundet eingesetzte Bruttoeinkommen entspricht den Angaben der Arbeitgeberin des Klägers, die im Verfahren vor dem Landgericht vorgelegt worden sind (Bl. 18 GA).

13

3.

Die Umrechnung der Einkünfte, die der Kläger von 1952 bis zum April 1959 erzielt hat, hat das Berufungsgericht zutreffend für alle Jahre nach der Kaufkraft vorgenommen. In jedem dieser Jahre lag die Kaufkraft um mehr als 10 % unter dem amtlichen Devisenkurs (§21 Abs. 5, §12 Abs. 3 Satz 2 3. DV-BEG, Urteil des Senats RzW 1961, 319 Nr. 28).

14

Wie der erkennende Senat in der RzW 1961, 121 Nr. 18 veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat, müssen die von dem Statistischen Bundesamt für allgemeine Zwecke errechneten Kaufkraftwerte, und zwar die Mittelwerte zwischen dem deutschen und dem amerikanischen Wägungsschema, den Ausgangspunkt für die Ermittlung der im Entschädigungsrecht maßgebenden Kaufkraftrichtzahlen bilden. Diese Werte bedürfen einer Korrektur, die sich ergibt, wenn bei dem Preisvergleich solche Ausgabenposten entsprechend berücksichtigt werden, die den Haushalt der Verfolgten in besonderer Weise belasten.

15

Das Berufungsgericht hat davon abgesehen, wegen des Umfanges der vorzunehmenden Korrektur der Kaufkraftrichtzahlen des Statistischen Bundesamts Sachverständige zu hören. Es hat in einem anderen Rechtsstreit das Statistische Bundesamt gebeten, einen Kaufkraftvergleich zwischen der amerikanischen und der deutschen Wahrung nach den Einkünften und Bedürfnissen eines Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes durchzuführen, das Statistische Bundesamt hat jedoch die Erstattung dieses Gutachtens abgelehnt mit der Begründung, für Beamte verschiedener Dienstgrade ständen keine errechneten Verbrauchergeldparitäten zur Verfügung. Ferner hat sich der von dem Berufungsgericht um die Erstattung eines Gutachtens ersuchte Professor Dr. Dr. Hartmann nicht in der Lage gesehen, eine Berechnung der Dollarkaufkraft nach dem amerikanischen Verbrauchsschema mit Berücksichtigung der Kosten für Kindererziehung, kulturelle Bedürfnisse und Hauspersonal sowie der den amerikanischen Durchschnitt übersteigenden Heilungskosten vorzunehmen.

16

Unter diesen Umständen hat sich das Berufungsgericht entschlossen, der besonderen Verbrauchsstruktur der Verfolgten im Wege freier Schätzung der Dollarkaufkraft unter Würdigung aller Umstände Rechnung zu tragen. Es hat dabei berücksichtigt, daß die ausreichende Lebensgrundlage durch die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG näher bestimmt ist, und daß dadurch der gehobenen Lebensführung des Verfolgten und seinen Aufwendungen für Heilungskosten Grenzen gesetzt sind. Es hat angenommen, daß ein Verfolgter mit gehobener Lebenshaltung mindestens 55 % eines seiner ausreichenden Lebensgrundlage entsprechenden Einkommens für Waren und Leistungen ausgebe, die in den Verbrauchsschemata des Statistischen Bundesamts in angemessenem Umfang enthalten seien, daß er dagegen 45 % des Einkommens im wesentlichen für Dienstleistungen ausgebe, für die die Kaufkraft der amerikanischen zur deutschen Währung sich wie 1:1 verhalte. Bei Verfolgten mit einfacherer Lebenshaltung seien die entsprechenden das Berufungsgericht Mittelwerte für die Kaufkraft des Einkommens der Verfolgten getrennt nach Verfolgten mit gehobener und mit einfacher Lebensführung errechnet.

17

Das Berufungsgericht hat sich damit bemüht, die schwierige Kaufkraftfrage in angemessener Weise zu lösen; seinen Erwägungen kann jedoch nicht in vollem Umfang beigetreten werden.

18

Dem Berufungsgericht ist zunächst nicht darin zu folgen, daß bei dem Preisvergleich Aufwendungen für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung außer Betracht bleiben müssen. Der Umstand, daß wegen der dem Beamten zustehenden Alters- und Hinterbliebenenversorgung ein Zuschlag zu dem Vergleichseinkommen vorzunehmen ist, hat mit dem Preisvergleich, der ergibt, in welchem Umfang ein Verfolgter mit dem von ihm erzielten Einkommen seine Bedürfnisse befriedigen kann, nichts zu tun. Auch die unterschiedliche steuerliche Belastung des Einkommens soll möglichst nicht ganz außer Betracht bleiben.

19

Weiter ist zu beanstanden, daß die von dem Berufungsgericht dem Statistischen Bundesamt gestellte Frage nicht richtig gefaßt war, da es nicht auf die bei dem Preisvergleich sich für die einzelnen Beamtengruppen ergebenden Unterschiede als vielmehr darauf ankommt, welche Veränderungen sich bei dem auf die Bedürfnisse der Verfolgten allgemein zugeschnittenen Preisvergleich ergeben. Wenn das Statistische Bundesamt die ihm vom Berufungsgericht vorgelegte Frage nicht zu beantworten vermochte, so ist es doch in der Lage, wenn auch mit gewissen Vorbehalten, Angaben darüber zu machen, wie die von ihm für allgemeine Zwecke veröffentlichten Kaufkraftmittelwerte bei einem entsprechend den besonderen Bedürfnissen der Verfolgten durchgeführten Preisvergleich zu verändern sind; das zeigt ein von ihm im März 1961 erstattetes Gutachten. Es geht nicht an, die Änderungen, die sich bei einem auf die Verfolgten zugeschnittenen Preisvergleich gegenüber den allgemeinen Kaufkraftwerten ergeben, so frei zu schätzen, wie es das Berufungsgericht getan hat, wobei es schon an Unterlagen dafür fehlt, daß das Einkommen eines Verfolgten zu 55 oder 70 % auf Ausgaben mit verhältnismäßig hoher und zu 45 oder 30 % auf Ausgaben mit verhältnismäßig niedriger Kaufkraft entfalle. Zwar hat der Senat früher gemeint, man könne vielleicht schon auf Grund der seinerzeit vorliegenden schriftlichen Erkenntnisquellen zu einer Abwandlung der Kaufkraftwerte für die Zwecke des Entschädigungsrechts gelangen (RzW 1960, 391 Nr. 55); in seiner neueren Rechtsprechung, wie sie insbesondere in dem RzW 1961, 121 Nr. 18 veröffentlichten Urteil ihren Ausdruck gefunden hat, hat er jedoch die Notwendigkeit betont, nochmals Sachverständige zu hören. Die nach anerkannten Methoden der Wissenschaft gefundenen allgemeinen Kaufkraftwerte können nur unter Heranziehung von Sachverständigen, die wenigstens gewisse methodisch erarbeitete Grundlagen für die dann vorzunehmende Schätzung zu liefern vermögen, geändert werden. Solche von Sachverständigen erarbeitete Grundlagen stehen jetzt in dem Gutachten des Statistischen Bundesamts vom März 1961 zur Verfügung. Es brauchte keinen rechtlichen Bedenken zu begegnen, wenn nunmehr dieses Gutachten den Ausgangspunkt für die in der Kaufkraftfrage zu treffenden Feststellungen bilden und auf dieser Grundlage ohne Zuziehung weiterer Sachverständiger unter Berücksichtigung der allen solchen Bewertungen anhaftenden Unsicherheitsfaktoren, die einen gewissen freien Abschlag zugunsten der Verfolgten als berechtigt erscheinen lassen können, ein Umrechnungsschlüssel gefunden würde, wie er etwa der darüber zuletzt getroffenen Ländervereinbarung entspricht.

20

4.

Unter diesen Umständen ist der Senat nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht die für die Umrechnung maßgebende Kaufkraftzahl ermitteln muß, ist es unter anderem erheblich, wie sich die Einkommensverhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die am 27. September 1960 vor dem Berufungsgericht stattgefunden hat, gestaltet hatten; in dem angefochtenen Urteil ist aber das Einkommen des Klägers nur für die Zeit bis Ende April 1959 festgestellt. Es läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß es für den bisher angegebenen Zeitpunkt bei richtiger Umrechnung in die deutsche Währung auch unter Berücksichtigung aller sonst zu beachtenden Umstände an den Voraussetzungen für das Rentenrecht fehlt.

21

Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

22

In dem weiteren Verfahren wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des §82 BEG für den nunmehr maßgebenden Zeitpunkt der neuen letzten mündlichen Verhandlung vorliegen.

Senatspräsident Ascher ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben Raske Wüstenberg Raske Wilden Dr. Loewenheim