Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1998, Az.: 2 StR 480/97
Voraussetzungen des Rücktritts vom Versuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1998
- Aktenzeichen
- 2 StR 480/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 16168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- NStZ-RR 1998, 134-135 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 21. Januar 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten und
Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
der Angeklagte K. vorgeführt in Person,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. März 1997 mit den Feststellungen, ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bis zur Abgabe des letzten Schusses, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes geltend macht.
Seine Sachrüge hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.
1.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte war im Besitz zweier durchbohrter Schreckschußrevolver. Er wollte sich eine "richtige, scharfe Waffe" durch einen Überfall auf ein Waffengeschäft besorgen. Zur Tatbegehung führte er seine beiden mit scharfer Munition (5 bzw. 6 Schuß) geladenen Revolver mit sich. Im Waffengeschäft nahm er unter Bedrohung mit einem der Revolver die Zeugin M. als Geisel und dirigierte diese zu den entsprechenden Waffen, wo sich unter anderem der Waffenverkäufer Pf. (im folgenden Pf.) aufhielt. Dieser erkannte - wie vom Angeklagten geplant - die Lage der Zeugin M.. Der Angeklagte suchte einen Colt aus, übergab Pf. einen Leinenbeutel und forderte ihn auf, die Waffe nebst zwei Päckchen Munition einzupacken. Mit dieser Beute lief er dann - weiterhin die Zeugin M. mit dem Revolver bedrohend - auf den Ausgang zu. Pf. gelang es, den Angeklagten in eine tätliche Auseinandersetzung zu verwickeln. Der Angeklagte gab vorsätzlich vier ungezielte Schüsse ab. Pf. entriß dem Angeklagten aber den Revolver und schlug ihn damit ins Gesicht, warf ihn zu Boden und den Revolver weg. Daraufhin zog der Angeklagte seinen zweiten Revolver heraus und schoß Pf. in den Oberschenkel. Als Pf. gleichwohl dem Angeklagten auch diesen Revolver zu entreißen versuchte, gab der Angeklagte zwei weitere gezielte Schüsse auf den Oberkörper von Pf. ab, wobei er billigend dessen Tod in Kauf nahm. Ein Schuß ging knapp vorbei, der zweite traf Pf. jedoch unmittelbar unterhalb des Herzens. Es war nur dem günstigen Schußwinkel und den von Pf. in seiner Hemdtasche zusammengefalteten Papieren zu verdanken, daß die Kugel lediglich eine deutlich sichtbare Prellmarke auf dem Körper, aber keine weitere Verletzung verursachte. Pf. ließ darauf kurzfristig von dem Angeklagten ab. Dieser flüchtete aus dem Geschäft, wobei der Leinenbeutel zurückblieb. Den weggeworfenen Revolver nahm er jedoch mit. Pf. verfolgte dann doch den Angeklagten, weshalb dieser weiterrannte, bis er von einer Zivilstreife festgenommen werden konnte.
2.
Nach Auffassung des Tatrichters "ist ein Rücktritt vom Versuch nicht anzunehmen, weil Pf. nach dem letzten Schuß, der ihm praktisch die Luft weggenommen hatte, von sich aus den Angeklagten fliehen ließ und daher dieser sein Ziel, sich den Weg freizuschießen, damit erreicht hatte, in seiner Vorstellung also nicht mehr die Notwendigkeit bestand, weitere Schüsse abzugeben" (UA S. 27).
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rechnet der Täter nach der letzten Ausführungshandlung nach seinem Kenntnisstand (noch) nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs, so ist der Versuch unbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des Täters noch möglich ist. Dabei kommt auch der Fall in Betracht, daß der Täter nach der letzten Ausführungshandlung zunächst irrig angenommen hat, diese Handlung reiche zur Herbeiführung des Erfolgs aus, und nunmehr im unmittelbaren Zusammenhang nach seiner korrigierten Vorstellung zu der Auffassung gelangt, daß er weiter handeln könnte und müßte, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen (vgl. BGHSt 36, 224, 225 ff. [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89]; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25). In Fällen unbeendeten Versuchs genügt bloßes Aufgeben weiterer Tatausführung und Nichtweiterhandeln, um die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts zu erlangen. Dies gilt in gleicher Weise für den mit direktem Vorsatz und für den lediglich mit bedingtem Vorsatz handelnden Täter (vgl. BGHSt 22, 330, 333).
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch auch in den Fällen möglich ist, in denen der Täter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel erreicht hat (Großer Senat für Strafsachen BGHSt 39, 221, 228 ff.; u.a. auch BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 32).
Dies hat der Tatrichter verkannt, der nur darauf abstellt, daß der Angeklagte - obwohl ihn Pf. verfolgte - sein Ziel, sich den Weg freizuschießen, erreicht hatte.
Eine abschließende Beurteilung, ob der Totschlagsversuch aus der Sicht des Angeklagten fehlgeschlagen war, ob er sich an der Vollendung der Tat gehindert sah oder ob er andererseits freiwillig die weitere Tatausführung aufgegeben hat, lassen die bisherigen Feststellungen - auch in ihrer Gesamtheit - nicht zu.
Die Verurteilung ist daher aufzuheben.
Da der Senat weitere Feststellungen zum Vorliegen eines unfreiwilligen Rücktritts vom versuchten Totschlags nicht ausschließen kann, war eine Umstellung auf (vollendete) gefährliche Körperverletzung nicht vorzunehmen.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt.
Treffen mehrere Strafgesetze rechtlich zusammen, so erfaßt die Aufhebung - auch wenn nur die Anwendung eines der Strafgesetze rechtsfehlerhaft ist - regelmäßig die Verurteilung wegen der Tat im ganzen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juli 1997 - 3 StR 297/97 - m.w.N.).
Die Festellungen zum äußeren Tatgeschehen bis zur Abgabe des letzten Schusses sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Da der Tatrichter einen unzutreffenden Ansatz bezüglich des Rücktrittshorizontes des Angeklagten gewählt hat, kann der Senat jedoch nicht ausschließen, daß die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nach Abgabe des letzten Schusses vom Rechtsfehler beeinflußt sind. Diese konnten von der Aufhebung daher nicht ausgenommen werden.
Ergänzende Feststellungen sind insgesamt möglich.
Der Senat weist den neuen Tatrichter darauf hin, daß nach den Gesamtumständen, insbesondere der Vorgeschichte des Angeklagten, der - allerdings schon länger zurückliegend - schon zweimal wegen möglicher Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde, besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB nur nicht ausschließbar vorgelegen haben oder ob sie vielmehr zweifelsfrei festzustellen sind.
Bei positiver Feststellung wird die - vom Angeklagten selbst angestrebte - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) in Betracht zu ziehen sein.
Theune
Niemöller
Otten
Rothfuß