Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1997, Az.: 3 StR 297/97
Versuchter Mord in Tateinheit mit schwerem Raub und räuberischem Angriff auf Kraftfahrer ; Rücktritt vom Versuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 297/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 24.10.1996
Fundstelle
- NStZ 1997, 593 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
versuchter Mord u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
teilweise auf dessen Antrag hin,
am 9. Juli 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 24. Oktober 1996 mit den zugehörigen Feststellungen, ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und räuberischem Angriff auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die geltend gemachten Verfahrensrügen des Angeklagten sind gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, da die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht vollständig mitgeteilt werden. Seine Sachrüge hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
Der Angeklagte hatte in Raubabsicht auf den Nebenkläger, den Taxifahrer B., eingestochen, er verletzte den hiervon überraschten Zeugen unterhalb der rechten Brust. Durch den Stich erlitt dieser eine lebensbedrohliche Verletzung der Lunge, an der er ohne baldige ärztliche Hilfe gestorben wäre. Als der Angeklagte auf ihn einstach, war ihm die Lebensbedrohlichkeit klar, er nahm sie billigend in Kauf. Nachdem der Nebenkläger mit Händen und Armen den weiter auf ihn einstechenden Angeklagten abzuwehren versuchte, gelang es ihm schließlich, aus dem Taxi herauszuspringen. Der Angeklagte folgte ihm und rief, er solle stehen bleiben, er bringe ihn um. Der Nebenkläger entschloß sich nun, auf den Angeklagten zuzugehen, da er zu fliehen wegen seiner verletzungsbedingten Schwächung für aussichtslos hielt. Der Angeklagte fragte ihn, wo das Geld sei. Der Nebenkläger antwortete, es sei alles im Auto. Der Angeklagte ging daraufhin zum Taxi zurück. B. lief nun davon, durch alsbaldige ärztliche Behandlung konnte sein Leben gerettet werden. Der Angeklagte verließ den Tatort mit dessen Taxi.
Das Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung einen beendeten Versuch angenommen, weil der Angeklagte alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan habe, damit die Tat vollendet wurde. Nur durch Zufall habe rechtzeitige ärztliche Behandlung erfolgen können. Andererseits sei zu berücksichtigen, daß der Angeklagte schließlich doch von seinem Opfer abgelassen habe, ohne sich davon zu überzeugen, ob dieses wirklich tödlich verletzt war oder nicht.
Die Rechtsauffassung der Strafkammer, der Versuch sei beendet gewesen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt ausgeführt, daß in Fällen, in denen schon eine konkrete Gefährdung des Opfers eingetreten ist, das Vorliegen eines beendeten Versuchs anzunehmen sein werde. Bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkung der Täter wahrgenommen hat, liegt es auf der Hand, daß er die lebensgefährliche Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennt (vgl. BGHSt 39, 221, 231 m. Nachw.). Das gilt indes nicht für Fälle, in denen mehrere Handlungsabschnitte vorliegen und die Wahrnehmung des Täters nur für den ersten Handlungsabschnitt festgestellt ist. Denn für die Beurteilung, ob bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen gegebenenfalls auch ein strafbefreiender Rücktritt vom - unbeendeten - Versuch in Betracht kommt, kommt es grundsätzlich auf die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung an (vgl. Senatsentscheidung BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 32). Dazu fehlen die notwendigen Feststellungen. Ob der Angeklagte am Ende des zweiten Handlungsabschnitts noch die Vorstellung hatte, der Zeuge sei lebensgefährlich verletzt, ist angesichts des mitgeteilten Geschehens zweifelhaft. Die Todesdrohung macht nur Sinn, wenn der Angeklagte nun davon ausging, daß sein Opfer die Stichverletzungen überleben würde. Es brach die Flucht ab und ging wieder auf den Angeklagten zu. Möglicherweise ohne für den Angeklagten sichtbare schwere Verletzungen antwortete es situationsangepaßt und verließ erneut - vom Täter wahrgenommen - den Tatort. Diese Umstände können geeignet sein, die zunächst vorhandene Vorstellung des Täters, alles zur Erreichung des gewollten Erfolges getan zu haben, zu erschüttern (vgl. dazu BGHR aaO 31). Auch kann derjenige von einem Tötungsversuch strafbefreiend zurücktreten, der von weiteren möglichen Tötungshandlungen deshalb absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel (Erbeuten des Taxi sowie des Bargeldes) bereits erreicht hat oder erreicht zu haben glaubt (vgl. die zitierte Senatsentscheidung und BGHSt 39, 221). Dies kann nach den Feststellungen der Strafkammer nicht ausgeschlossen werden.
Der aufgezeigte Rechtsfehler beschwert den Angeklagten. Zwar hat das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB entnommen, im Rahmen der Strafzumessung aber mehrfach das Vorliegen des versuchten Mordes straferschwerend berücksichtigt.
2.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt. Der Generalbundesanwalt hat zwar beantragt, den Schuldspruch nur aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. Eine solche Teilaufhebung ist aber nicht möglich. Treffen mehrere Strafgesetze rechtlich zusammen, so erfaßt die Aufhebung - auch wenn nur die Anwendung eines der Strafgesetze rechtsfehlerhaft ist - regelmäßig die Verurteilung wegen der Tat im ganzen (vgl. BGHSt 19, 46, 48; Pikart in KK-StPO 3. Aufl. § 353 Rdn. 10 m. Nachw.).
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich.
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler
Boetticher