Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.2000, Az.: BVerwG 1 D 34.98

Verletzung der Pflicht zu achtungsgerechtem und vertrauensgerechtem Verhalten durch einen Postbeamten; Abberufung des Untersuchungsführers; Einführen der Aussage eines verstorbenen Zeugen durch Verlesen; Voraussetzungen einer Anordnung im Sinne von § 55 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG); Pflicht zur Befolgung offenkundig und in schwerer Weise rechtswidriger Anordnungen; Pflichtwidrigkeit der Erstattung einer Strafanzeige gegenüber dem Vorgesetzten oder eines anderen Mitarbeiters des Dienstherrn; Bestätigung der Gehaltskürzung auf die Dauer von 36 Monaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 34.98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 30147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.02.1998 - AZ: X VL 28/97

Fundstellen

  • BayVBl 2001, 503-504
  • DVBl 2001, 1083 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 2001, 217-220
  • DÖV 2001, 699 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 2001, 3280-3281 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 2001, 254-255
  • ZBR 2002, 139-141

Prozessgegner

Postbetriebsassistent ... geboren ... in ...

Amtlicher Leitsatz

Ein Beamter verletzt die ihm nach § 54 Satz 3 BBG obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten, wenn er wegen innerdienstlicher Vorgänge gegen seinen Vorgesetzten oder einen anderen Mitarbeiter seines Dienstherrn eine wissentlich unwahre oder leichtfertig eine in schwerwiegender Weise verdächtigende Strafanzeige erstattet.

Ein Verstoß gegen § 54 Satz 3 BBG liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn ein Beamter eine solche Srafanzeige erstattet, ohne zuvor alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, um eine Klärung der streitigen Angelegenheit durch die Verwaltung herbeizuführen.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 13. Dezember 2000
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers
Richter Vormeier, Richter Gatz
Amtsinspektorin Sabine Leonhardt und
Postbetriebsassistent Hans-Jörg Mergener als ehrenamtliche Richter sowie
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - D. -, vom 20. Februar 1998 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kürzungssatz der sechsunddreißigmonatigen Gehaltskürzung auf ein Dreißigstel geändert wird.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

  1. 1.

    in der Zeit vom 25. Januar bis zum 9. Februar 1993 die Anordnungen seiner Vorgesetzten bezüglich der Zustellung bestimmter Sendungen an die Deutsche Angestelltenkrankenkasse (DAK) nicht ausgeführt,

  2. 2.

    am 5. April 1993 seine Zustelltätigkeit trotz wiederholter Aufforderungen überhaupt nicht verrichtet,

  3. 3.

    am 9. Februar, 14. Mai und 1. September 1993 trotz besseren Wissens gegen einen Vorgesetzten Strafanzeigen wegen Nötigung, Postunterdrückung und Falschaussage erstattet sowie

  4. 4.

    am 14. Februar und am 17. November 1994 ihm ausdrücklich aufgetragene Aufgaben im Briefeingang nicht vorgenommen habe.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 20. Februar 1998 die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von 36 Monaten um ein Zwanzigstel gekürzt. Es hat die Anschuldigungsvorwürfe als erwiesen angesehen und angenommen, der Beamte habe vorsätzlich ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, weil er gegen die ihm obliegenden Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen verstoßen habe.

3

3.

Der Beamte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der in dem Anschuldigungspunkt 1 enthaltene Vorwurf sei unberechtigt, weil sein Vorgesetzter am 25. Januar 1993 keine Anordnung erlassen habe, an die DAK gerichtete Schreiben, für die Nachentgelt zu entrichten gewesen sei, zuzustellen. Er, der Beamte, sei weder im Vorermittlungs- noch im Untersuchungsverfahren zu dem Vorwurf des Anschuldigungspunktes 1 gehört worden. Das Bundesdisziplinargericht habe zu Unrecht angenommen, die in dem Anschuldigungspunkt 2 vorgeworfene Dienstverweigerung sei unberechtigt gewesen. Er sei wegen Krankheit nicht in der Lage gewesen, Dienst zu verrichten. Dem stehe nicht die Aussage des nunmehr verstorbenen Zeugen B. im Untersuchungsverfahren entgegen. Er, der Beamte, habe unter Verstoß gegen den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit nicht die Möglichkeit gehabt, an der Vernehmung des Zeugen teilzunehmen. Zu dem Vorwurf, durch den Strafantrag vom 14. Mai 1993 eine Pflichtwidrigkeit begangen zu haben, habe er sich im vorgerichtlichen Disziplinarverfahren nicht äußern können. Die Strafanzeigen, die Gegenstand des Anschuldigungspunktes 3 seien, seien gerechtfertigt gewesen. Was den Anschuldigungspunkt 4 betreffe, habe er sich am 14. Februar und 17. November 1994 zu Recht geweigert, die ihm aufgetragenen Aufgaben im Briefeingang vorzunehmen, weil andere Mitarbeiter nicht zu der Tätigkeit herangezogen worden seien.

4

II.

Die Berufung ist überwiegend unbegründet.

5

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte rügt neben Verfahrensfehlern die disziplinarrechtliche Würdigung in dem angefochtenen Urteil und - zum Teil - die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen durch das Bundesdisziplinargericht. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu beurteilen. Die unbeschränkte Berufung verpflichtet den Senat auch zur Prüfung, ob und inwieweit schwere Verfahrensmängel vorliegen (Urteil vom 4. September 1991 - BVerwG 1 D 35.90 - BVerwGE 93, 151 <152> m.w.N.).

6

1.

Das Verfahren ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers einzustellen oder zurückzuweisen.

7

a)

Ein Mangel des Verfahrens liegt nicht darin, dass der ursprünglich bestellte Untersuchungsführer, Postoberrat T., mit Schreiben vom 25. Oktober 1996 abberufen und das Verfahren von einem anderen Untersuchungsführer fortgeführt wurde.

8

Nach § 56 Abs. 3 Satz 4 BDO kann der Untersuchungsführer abberufen werden, wenn er dienstunfähig ist und mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Monate nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der ursprünglich bestellte Untersuchungsführer war zum Zeitpunkt seiner Abberufung dienstunfähig erkrankt. Die Einleitungsbehörde war deshalb berechtigt, aufgrund einer Prognose zu entscheiden, ob mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Monate zu rechnen ist. Sie hat dies rechtsfehlerfrei verneint. Der Untersuchungsführer hatte vor seiner Abberufung in der Zeit vom 12. August bis 8. September 1996 eine Kur durchgeführt. Gleichwohl war er in der Zeit vom 18. bis 27. September 1996 dienstunfähig und blieb dem Dienst seit dem 8. Oktober 1996 erneut krankheitsbedingt fern. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Einleitungsbehörde nicht mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des früheren Untersuchungsführers innerhalb der nächsten zwei Monate gerechnet hat. Dem steht nicht entgegen, dass der frühere Untersuchungsführer am 9. Dezember 1996, also vor Ablauf von zwei Monaten nach seiner Abberufung, den Dienst wieder antrat. Dies ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der am 25. Oktober 1996 angestellten Prognose. Da die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 Satz 4 BDO vorlagen, stand die Abberufung des Untersuchungsführers im Ermessen der Einleitungsbehörde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einleitungsbehörde das ihr zustehende Ermessen verkannt oder ihr Ermessen zweckwidrig oder unter Missachtung der insoweit bestehenden Grenzen ausgeübt hat.

9

b)

Der Beamte vermag sich nicht mit Erfolg auf die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berufen.

10

Zwar wurde er weder im Vorermittlungs- noch im Untersuchungsverfahren zu dem Vorwurf des Anschuldigungspunktes 1 gehört. Ein darin liegender Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist jedoch dadurch geheilt, dass der Beamte nach Zustellung der Anschuldigungsschrift Gelegenheit hatte, sich zu diesem Vorwurf zu äußern. Dies gilt auch für den in dem Anschuldigungspunkt 3 enthaltenen Vorwurf, durch die Strafanzeige vom 14. Mai 1993 eine Pflichtverletzung begangen zu haben. Davon abgesehen hatte der Beamte im Rahmen der Vorermittlung ausdrücklich darum gebeten, diesen Sachverhalt zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens zu machen.

11

c)

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 1 BDO liegt entgegen der vom Beamten vertretenen Auffassung nicht vor.

12

Nach dieser Vorschrift, die im Untersuchungsverfahren Anwendung findet, ist der Beamte grundsätzlich zu allen Beweiserhebungen zu laden. Diesem Gebot wurde auch hinsichtlich der Aussage des Zeugen B. Rechnung getragen. Der Zeuge wurde allerdings im Untersuchungsverfahren nicht vernommen. In der am 3. Juni 1997 im Rahmen des Untersuchungsverfahrens stattgefundenen Beweisaufnahme wurde die Aussage des Zeugen aus dem Vorermittlungsverfahren verlesen. Zu dieser Beweisaufnahme war der Beamte geladen worden. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 BDO lagen mithin vor. Soweit der Beamte die Auffassung vertritt, er sei aufgrund eines gegen den Untersuchungsführer gestellten Antrags wegen Besorgnis der Befangenheit gehindert gewesen, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, ändert dies nichts an der Einhaltung der Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 BDO. Davon abgesehen ist diese Auffassung unzutreffend.

13

d)

Die Verwertung der Aussage des Zeugen B. aus dem Vorermittlungsverfahren verstößt nicht gegen Verfahrensrecht.

14

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aussage des Zeugen seinerzeit verfahrensfehlerfrei dadurch zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht werden durfte, dass sie im Rahmen der am 3. Juni 1997 im Untersuchungsverfahren erfolgten Beweisaufnahme verlesen wurde. Die Aussage kann jedenfalls deshalb verwertet werden, weil der Senat sie in der Hauptverhandlung aufgrund eines entsprechenden Beschlusses verlesen hat. Nach § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Verlesung einer Niederschrift über eine Zeugenvernehmung zulässig, wenn der Zeuge verstorben ist. Diese Vorschrift findet im Disziplinarverfahren gemäß § 25 Satz 1 BDO entsprechend Anwendung. Es gilt insoweit nichts anderes als für § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. dazu Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 D 20.96 -). Da der Zeuge B. inzwischen verstorben ist, war der Senat jedenfalls jetzt befugt, die Zeugenaussage durch Verlesen der Niederschrift aufgrund eines entsprechenden Beschlusses (vgl. § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO) zum Gegenstand der Hauptverhandlung und damit des Disziplinarverfahrens zu machen.

15

2.

Der Senat geht von dem nachstehend festgestellten Sachverhalt aus, den er wie folgt disziplinarrechtlich würdigt:

16

Anschuldigungspunkt 1:

17

a)

Der Beamte ist als Postzusteller tätig. Zu seinem Zustellbezirk im Bereich des Postamtes M. gehörte im Jahr 1993 die ortsansässige Filiale der Deutschen Angestelltenkrankenkasse (DAK). Zwischen dieser und dem Postamt bestand die Vereinbarung, dass Postsendungen, für die von der DAK Nachentgelt zu entrichten sei, an die Hausadresse der DAK zuzustellen und nicht bei dem Postamt zur Abholung bereitzuhalten seien. Im Januar 1993 weigerte sich der Beamte, vier mit Nachentgelt belastete Sendungen an die Hausadresse der DAK zuzustellen. Er vertrat die Auffassung, dies stehe nicht im Einklang mit den einschlägigen postrechtlichen Vorschriften. Am 25. Januar 1993 wurde der Beamte von dem Leiter des Postamts, dem Zeugen M. auf das Bestehen einer mit der DAK getroffenen Sondervereinbarung hingewiesen; diese sei rechtmäßig und daher einzuhalten. Der Beamte verblieb bei seinen Bedenken und trug dem Hinweis auch in der Folgezeit nicht Rechnung. Am 9. Februar 1993 erteilte der Betriebsleiter dem Beamten eine entsprechende schriftliche Anweisung, die dieser befolgte.

18

b)

Der Senat stellt den Beamten von dem Vorwurf frei, durch das festgestellte Verhalten seiner Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) zuwidergehandelt zu haben.

19

Eine dienstliche Anordnung im Sinne des § 55 Satz 2 BBG liegt vor, wenn nach dem objektiven Erklärungswert eine Äußerung oder ein Verhalten des Vorgesetzten des Beamten diesen zu einem Handeln oder Unterlassen rechtlich verpflichten will. Voraussetzung ist, dass dem Beamten eine klare und verbindliche Anordnung von seinem Vorgesetzten gegeben wird (vgl. Urteil vom 29. September 1967 - BVerwG 2 D 40.66 - BVerwGE 33, 106 f.). Daran gemessen steht nicht fest, dass der Zeuge M. den Beamten am 25. Januar 1993 angewiesen hat, die Postsendungen, für die von der DAK Nachentgelt zu entrichten war, an deren Hausadresse zuzustellen. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat bekundet, er habe den Beamten am 25. Januar 1993 auf das Bestehen der mit der DAK getroffenen Vereinbarung hingewiesen und erläutert, dass er die rechtlichen Bedenken des Beamten nicht teile. Dies habe der Beamte jedoch so verstehen können, dass er, der Zeuge, die Angelegenheit noch einmal überprüfen werde, und zwar hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit der mit der DAK getroffenen Vereinbarung. Angesichts dieser Darstellung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beamte am 25. Januar 1993 von dem Betriebsleiter klar und rechtlich verbindlich verpflichtet wurde, der Vereinbarung mit der DAK Rechnung zu tragen.

20

Anschuldigungspunkt 2:

21

a)

Nach seiner Versetzung an das Postamt R. wurde der Beamte dort am 5. April 1993 erstmals als Zusteller eingesetzt. Da er keine Ortskenntnisse hatte, bat er den die Saalaufsicht führenden Beamten B. von einem kundigen Kollegen eingewiesen zu werden. Dies wurde abgelehnt. Daraufhin begab sich der Beamte zu dem Betriebsleiter H. und legte diesem dar, dass er ohne Begleitung durch einen ortskundigen Kollegen nicht in der Lage sei, seinen Dienst zu verrichten. Der Betriebsleiter erwiderte, dass eine Einweisung aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei, und forderte den Beamten auf, die Zustelltätigkeit aufzunehmen. Er wies den Beamten auf die dienstrechtlichen Folgen für den Fall hin, dass dieser seine Dienstpflichten nicht erfüllt. Daraufhin begab sich der Beamte an seinen Arbeitsplatz. Nach einiger Zeit verließ er die Dienststelle, ohne sich abzumelden. Er überreichte später eine am 7. April 1993 eingegangene ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 5. April 1993, nach der er in der Zeit vom 5. bis 12. April 1993 arbeitsunfähig war.

22

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beamte die Dienststelle verlassen hat, weil seiner Forderung nach einer Einweisung in den Zustellbezirk nicht entsprochen wurde. Die Behauptung des Beamten, er sei aufgrund von Rückenbeschwerden dienstunfähig gewesen und habe deshalb die Dienststelle verlassen, ist unglaubhaft.

23

Gegen die Darstellung des Beamten spricht bereits, dass er sich widersprüchlich zu der Frage geäußert hat, wann die behaupteten Rückenbeschwerden aufgetreten sind. Im Vorermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung vor dem Senat hat er behauptet, die Schmerzen seien plötzlich aufgetreten, als er sich nach dem Gespräch mit dem Betriebsleiter schon wieder einige Zeit an seinem Arbeitsplatz befunden habe. Demgegenüber hat er im Untersuchungsverfahren bekundet, die Rückenbeschwerden seien bereits vorhanden gewesen, als er sich nach dem Gespräch mit dem Betriebsleiter an seinen Arbeitsplatz begeben habe, und hätten sich dann gesteigert.

24

Der Senat geht insbesondere aufgrund der Aussage des Saalaufsehers B. im Vorermittlungsverfahren davon aus, dass der Beamte die Dienststelle verlassen hat, weil seinem Wunsch nach Einweisung nicht Rechnung getragen wurde. Der Zeuge hat ausgesagt, der Beamte habe ihm am Morgen des 5. April 1993 erklärt, er könne ohne Einweisung bzw. Hilfe nicht tätig werden. Als der Zeuge es abgelehnt habe, eine Hilfe zu stellen, habe der Beamte erklärt, dass er seinen Dienst sofort beenden und nach Hause gehen werde. Die Aussage des Zeugen erscheint nicht zuletzt auch deshalb glaubhaft, weil sie mit den Aussagen und Vermerken des Zeugen H. übereinstimmt, soweit darin gemeinsame Wahrnehmungen oder aufeinander folgende Handlungsabläufe geschildert werden. Der vom Zeugen geschilderte Sachverhalt spricht dagegen, dass Rückenbeschwerden ursächlich für das Verlassen der Dienststelle waren.

25

Gegen die Darstellung des Beamten streitet auch, dass er weder den Betriebsleiter noch den Saalaufseher davon in Kenntnis gesetzt hat, dass er aufgrund von Rückenbeschwerden die Dienststelle verlassen werde. Dazu bestand im besonderen Maße Veranlassung, weil er zuvor gegenüber dem Betriebsleiter und dem Saalaufseher erklärt hatte, er könne ohne Einweisung seine Zustelltätigkeit nicht verrichten. Der Beamte musste deshalb davon ausgehen, dass ein Verlassen der Dienststelle ohne Hinweis auf die angeblich aufgetretenen Rückenschmerzen den Eindruck erwecken würde, sein Verhalten beruhe auf der Ablehnung seiner Forderung nach Einweisung. Immerhin hatte der Betriebsleiter dem Beamten dienstrechtliche Konsequenzen für den Fall angedroht, dass der Beamte wegen der nicht stattgefundenen Einweisung die Erfüllung seiner Dienstpflichten verweigern sollte.

26

Gegenüber den aufgezeigten Indizien, die gegen eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit sprechen, kommt der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein entscheidungserheblicher Beweis zu. Dies gilt umso mehr, als die Bescheinigung keine Angaben darüber enthält, aus welchen Gründen der Beamte nicht dienstfähig gewesen sein soll. Der behandelnde Arzt, der sie ausgestellt hat, kann zu der Frage, zu welcher Stunde die vom Patienten beklagten Beschwerden eingetreten sind, bestenfalls die Angaben des Patienten bei der Anamnese wiedergeben.

27

b)

Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG). Mit dieser Pflicht ist es unvereinbar, die dienstliche Tätigkeit einzustellen, weil eine erbetene Unterstützung nicht gewährt wird. Darüber hinaus hat der Beamte die Pflicht verletzt, dienstliche Anweisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG). Der Betriebsleiter hat den Beamten ausdrücklich aufgefordert, auch ohne Einweisung die Zustelltätigkeit aufzunehmen. Der Beamte hat die Pflichtverletzungen vorsätzlich begangen.

28

Anschuldigungspunkt 3:

29

a)

Nachdem der Beamte von dem Betriebsleiter des Postamtes M. aufgefordert worden war, die mit Nachentgelt belasteten Sendungen an die Hausadresse der DAK zuzustellen, erstattete er gegen diesen am 9. Februar 1993 Strafanzeige wegen Nötigung zu einer Dienstpflichtverletzung. Das Verfahren wurde am 19. April 1993 wegen Fehlens zureichender Anhaltspunkte für eine Straftat eingestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde ebenso zurückgewiesen wie eine an das Ministerium der Justiz des Landes ... gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde.

30

Am 14. Mai 1993 erstattete der Beamte gegen den Betriebsleiter Strafanzeige wegen Postunterdrückung und am 1. September 1993 wegen uneidlicher Falschaussage. Die Strafanzeigen wurden mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Straftat eingestellt.

31

b)

Der Beamte hat durch das festgestellte Verhalten gegen die ihm nach § 54 Satz 3 BBG obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen.

32

Ein Beamter verletzt die Pflicht des § 54 Satz 3 BBG, wenn er wegen innerdienstlicher Vorgänge gegen seinen Vorgesetzten oder einen anderen Mitarbeiter seines Dienstherrn wissentlich unwahre oder leichtfertig in schwerwiegender Weise verdächtigende Strafanzeigen erstattet. Dies steht mit Verfassungsrecht im Einklang. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet grundsätzlich das Recht des Einzelnen, Strafanzeige zu erstatten, ohne Nachteile für den Fall befürchten zu müssen, dass die Anzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt. Von dem verfassungsrechtlichen Schutz sind indes nur Strafanzeigen umfasst, die nicht wissentlich unwahr sind oder leichtfertig in schwerwiegender Weise verdächtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 1086/85 - BVerfGE 74, 257 <261 ff.>). Hier kann dahingestellt bleiben, ob die von dem Beamten erstatteten Strafanzeigen wissentlich unwahr waren oder leichtfertig schwerwiegende Verdächtigungen enthielten. Die Erstattung der Strafanzeigen war jedenfalls deshalb pflichtwidrig, weil der Beamte nicht zuvor alle Möglichkeiten einer verwaltungsinternen Klärung ausgeschöpft hat. Aus dem Gebot achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten folgt die grundsätzliche Pflicht eines Beamten, sich vor Erstattung einer Strafanzeige wegen innerdienstlicher Vorgänge zunächst um eine Klärung der streitigen Angelegenheit durch seine Verwaltung zu bemühen (vgl. Urteil vom 15. November 2000 - BVerwG 1 D 65.98 -). Die Erstattung einer Strafanzeige muss Ultima Ratio in einer Ausnahmesituation bleiben (BDH, Urteil vom 9. Dezember 1963 - I D 8/63 - BDHE 7, 65). Etwas anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn gesetzliche Sonderregelungen oder besonders schwere Missstände in der Verwaltung es im Einzelfall rechtfertigen, sofort an die Öffentlichkeit zu treten (Urteil vom 15. November 2000, a.a.O.). Dies war hier nicht der Fall. Mithin hätte der Beamte vor der Erstattung der Strafanzeigen alles ihm Zumutbare unternehmen müssen, um eine verwaltungsinterne Klärung herbeizuführen. Insbesondere hätte er die Möglichkeit gehabt, sich an den Vorgesetzten des Betriebsleiters oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Davon hätte er notfalls Gebrauch machen müssen. Auf ein allgemein fehlendes Vertrauen gegenüber seinem Vorgesetzten kann sich ein Beamter zur Rechtfertigung derartiger Strafanzeigen nicht stützen.

33

Der Beamte vermag sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens nicht mit Erfolg darauf zu berufen, er habe in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Soweit die berechtigte Interessenwahrnehmung im Strafrecht als Rechtfertigungsgrund angesehen wird (vgl. § 193 StGB), findet dies im Disziplinarrecht keine Entsprechung (vgl. BDH, Urteil vom 4. Juni 1957 - I D 30/55 - BDHE 3, 125 <127 ff.>).

34

Der Beamte hat zumindest bedingt vorsätzlich gegen § 54 Satz 3 BBG verstoßen. Ausweislich seiner Einlassungen im Disziplinarverfahren hat er sich intensiv mit seinen beamtenrechtlichen Rechten und Pflichten auseinandergesetzt. Daran gemessen hat er zumindest billigend in Kauf genommen, durch die Erstattung von Strafanzeigen ohne vorherige verwaltungsinterne Klärung der Angelegenheit eine Pflichtverletzung zu begehen. Ein etwaiger Verbotsirrtum (vgl. § 17 StGB) wäre für ihn vermeidbar gewesen.

35

Anschuldigungspunkt 4:

36

a)

Bei dem Postamt R. wurden auf der Grundlage eines Zusatzdienstplans einige der dort beschäftigten Postzusteller verpflichtet, morgens für eine Stunde die eingehende Überlandpost zu bearbeiten. Von dieser Verpflichtung war auch der Beamte betroffen. Am 14. Februar und 17. November 1994 gehörte er zu denjenigen Zustellern, die zu Beginn ihrer Spätschicht von 6.00 bis 7.00 Uhr die eingegangene Überlandpost zu bearbeiten hatten. Da die Arbeit um 7.00 Uhr nicht beendet werden konnte, ordnete die Saalaufsicht die Fortführung an. Dem widersetzte sich der Beamte. Der Saalaufseher hielt an seiner Anordnung fest. Da sich der Beamte weiterhin weigerte, wurde er von dem Betriebsleiter angehalten, der Anordnung Rechnung zu tragen. Gleichwohl erledigte der Beamte die ihm übertragenen Aufgaben nicht. Der Beamte hatte am 14. Februar und 17. November 1993 auf entsprechende Vorhalte gegenüber dem Betriebsleiter des Postamtes erklärt, ihm sei bewusst, dass er eine dienstrechtlich unzulässige Dienstverweigerung begehe.

37

b)

Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte gegen die Pflicht verstoßen, die von seinem Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen (§ 55 Satz 2 BBG). Der Beamte kann sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens nicht darauf berufen, die Anordnungen seien wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Menschenwürde verfassungswidrig gewesen. Die Gehorsamspflicht besteht grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Anordnungen (vgl. Urteil vom 7. November 2000 - BVerwG 1 D 16.99 -; BVerfG, Beschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 - NVwZ 1995, 680 f.). Dies ergibt sich daraus, dass der Beamte nach erfolgloser Durchführung des Remonstrationsverfahrens im Sinne des § 56 Abs. 2 BBG eine von ihm als rechtswidrig angesehene Anordnung grundsätzlich ausführen muss, er aber von der eigenen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des ihm dienstlich aufgetragenen Verhaltens befreit ist. Von der grundsätzlichen Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen unberührt bleibt das Recht des Beamten, wegen der von ihm geltend gemachten Rechtswidrigkeit verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

38

Ein Beamter ist von seiner Gehorsamspflicht ausnahmsweise befreit, wenn sich die Anordnung im Zeitpunkt ihres Erlasses als offensichtlich und in schwerwiegender Weise rechtswidrig erweist (vgl. Zängl in: Fürst (Hrsg.), GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Bd. I, K § 55 Rn. 68 ff.). Die Beschränkung der Freistellung auf schwerwiegende Evidenzfälle ist geboten, um der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu entsprechen, auf der die Gehorsamspflicht beruht. Die Erfüllung der der Verwaltung im Interesse der Allgemeinheit übertragenen Aufgaben wäre angesichts der Fülle offener und nicht abschließend geklärter Rechtsfragen ernsthaft gefährdet, wenn ein Beamter allein aufgrund einer abweichenden Rechtsauffassung die Umsetzung einer in den Bereich seiner Dienstaufgaben fallenden Anordnung hemmen könnte. Die Einschränkung auf Fälle offenkundiger und schwerwiegender Rechtswidrigkeit entspricht einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Eine weitergehende Entbindung des Beamten von der Gehorsamspflicht ist auch bei verfassungswidrigen Weisungen nicht geboten (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 - NVwZ 1995, 680 f.). Daran gemessen war der Beamte nicht berechtigt, die Anordnungen zu missachten. Sie waren nicht offenkundig rechtswidrig.

39

Der Beamte war auch nicht wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 3 BBG von der Befolgung der Anordnung befreit. Danach muss der Beamte eine von dem Vorgesetzten trotz geäußerter Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit aufrechterhaltene und von dem nächst höheren Vorgesetzten bestätigte Anordnung ausnahmsweise nicht ausführen, sofern das ihm aufgetragene Verhalten erkennbar strafbar oder ordnungswidrig ist oder die Würde des Menschen verletzt. Es ist schon mehr als zweifelhaft, ob der Beamte im Anschluss an die Entscheidungen seines Dienststellenleiters das Remonstrationsverfahren eingehalten hat, wie es in § 56 Abs. 2 Satz 3 BBG vorausgesetzt wird. Jedenfalls liegen die übrigen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 3 BBG nicht vor. Die Anordnungen waren weder strafbar noch ordnungswidrig. Die Menschenwürde verletzten sie ebenfalls nicht. Das Gesetz knüpft an die verfassungsrechtliche Verbürgung der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG an. Aufgrund dieser Gewährleistung verbietet es der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen, diesen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 20. Oktober 1992 - BVerfG 1 BvR 698/89 - BVerfGE 87, 209 <228>). Diese Grenzen wurden durch die Anordnungen erkennbar nicht überschritten.

40

Durch die Weigerung, die ihm aufgetragenen Arbeiten zu verrichten, hat der Beamte darüber hinaus gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG).

41

Der Beamte hat die Pflichtverletzung vorsätzlich begangen. So hat er gegenüber dem Betriebsleiter am 14. Februar und am 17. November 1994 erklärt, ihm sei bewusst, dass sein Verhalten eine Dienstverweigerung darstelle. In der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht hat er die Auffassung vertreten, ihm habe nicht als Beamter, wohl aber als Mensch das Recht zugestanden, sich den Anordnungen zu widersetzen. Dies verdeutlicht, dass er sich nicht in einem Verbotsirrtum befunden hat, der auch vermeidbar gewesen wäre.

42

3.

Der Beamte hat durch die aufgezeigten Pflichtverletzungen ein einheitlich zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen. Das Gewicht des Dienstvergehens schließt es aus, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als diejenige einer Gehaltskürzung zu erkennen oder die Laufzeit der vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochenen Gehaltskürzung zu verringern.

43

Der pflichtwidrigen Erstattung der Strafanzeigen kommt erhebliches disziplinares Gewicht zu. Erschwerend ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Beamte seinen Vorgesetzten bzw. früheren Vorgesetzten insgesamt dreimal pflichtwidrig einer ungerechtfertigten Strafverfolgung ausgesetzt hat. Zu Lasten des Beamten ist insoweit auch die Beharrlichkeit in Rechnung zu stellen, mit der er die am 9. Februar 1993 erstattete Strafanzeige verfolgte. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 19. April 1993 eingestellt hatte, hat der Beamte Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt und sich nach deren Erfolglosigkeit mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt.

44

Die Nichtbefolgung dienstlicher Anordnungen in drei Fällen ist ebenfalls von erheblichem Gewicht. Die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen stellt die Grundlage für eine effektive Erfüllung der der öffentlichen Verwaltung im Interesse der Allgemeinheit überantworteten Aufgaben dar. Wäre die Befolgung dienstlicher Anordnungen in das Belieben des einzelnen Beamten gestellt, wäre die Aufgabenerfüllung ernstlich gefährdet. Die Gehorsamspflicht gehört mithin zu den Kernpflichten eines Beamten. Ein Beamter, der entgegen dienstlicher Anordnungen ungerechtfertigt die ihm obliegenden Tätigkeiten nicht ausführt, begeht eine Pflichtwidrigkeit von erheblichem Gewicht. Hier kommt erschwerend hinzu, dass sich der Beamte mit besonderer Beharrlichkeit dienstlichen Anordnungen widersetzt hat. So hat er am 5. April 1993 trotz wiederholter Aufforderung seine Zustelltätigkeit nicht verrichtet. Am 14. Februar und 17. November 1994 ist er ebenfalls mehrfach aufgefordert worden, im Einklang mit entsprechenden Anordnungen seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Auch dies war erfolglos.

45

Trotz der Freistellung von dem Vorwurf des Anschuldigungspunktes 1 kommt angesichts des verbleibenden Gewichts des in den weiteren Punkten festgestellten Dienstvergehens eine mildere Disziplinarmaßnahme als eine Gehaltskürzung auf die Dauer von 36 Monaten nicht in Betracht. Insbesondere gebietet der Gesichtspunkt der Einsichtigkeit in die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens keine (weitere) Milderung. Die Berufungsbegründung lässt erkennen, dass der Beamte nur in eingeschränktem Maße einsichtig ist. Dies entspricht seinem Verhalten in der Hauptverhandlung vor dem Senat. Soweit er Einsicht gezeigt hat, ist dem bei der Bemessung der Dauer bereits von dem Bundesdisziplinargericht hinreichend Rechnung getragen worden. Die Abänderung des Kürzungssatzes durch den Senat in ein Dreißigstel trägt den finanziellen Verhältnissen des Beamten Rechnung.

46

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 BDO. Der Erfolg des Rechtsmittels ist gegenüber dem Begehren des Beamten so gering, dass er kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt.

Albers
Vormeier
Gatz