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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1988, Az.: III ZR 150/87

Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung ; Unzulässigkeit einer Klage wegen örtlicher und internationaler Unzuständigkeit des Gerichts; Gerichtsstand des Vermögens im Hinblick auf in Frankfurt am Main unterhaltene Konten mit Aktivsalden; Ausschluss eines Gerichtsstandes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit durch Vereinbarung der Parteien; Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis von dem schädigenden Vorgang

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1988
Aktenzeichen
III ZR 150/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 14938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 21.05.1987
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • DB 1989, 525 (Kurzinformation)
  • IPRax 1990, 20 (Urteilsbesprechung von Prof Dr. Haaimo Schack)
  • IPRax 1990, 41-43 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRax 1990, 19-20 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Haimo Schack)
  • IPRspr 1988, 165
  • MDR 1989, 335 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 1431-1432 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Dipl.-Kaufmann Ludwig F. P., Rudolf-W.-Gasse ..., Wi., Ö.,

Prozessgegner

Aktiengesellschaft österreichischen Rechts unter der Firma Creditanstalt-Bankverein,
S. gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes, Dr. Hannes A., Wi., Ö.,

Amtlicher Leitsatz

Die Wirksamkeit des Abschlusses einer nach §§ 38, 40 ZPO zu beachtenden Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich nach der Rechtsordnung, die für das Rechtsgeschäft selbst maßgebend ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die maßgebenden Bestimmungen eines ausländischen Rechts dort zum materiellen oder zum Prozeßrecht gezählt werden.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner,
Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein österreichischer Kaufmann mit Hauptwohnsitz in W.. Seit 1980 hat er als Geschäftsführer der Firma Hans H., C. Fabrik KG (GmbH & Co) mit Sitz in Ha. dort einen zweiten Wohnsitz.

2

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft österreichischen Rechts mit Sitz in Wien. Sie unterhält in F. am M. Kontokorrentkonten mit positiven Salden.

3

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil sie unbefugt einen Prüfungsbericht über vier von ihm beherrschte österreichische Handelsgesellschaften an die Erste Österreichische S.-Casse ("Erste Österreichische") weitergegeben habe; dieser Bericht sei überdies inhaltlich falsch gewesen und die Beklagte habe dies auch gewußt.

4

Bei den genannten Gesellschaften handelt es sich um:

  1. a)

    Die von dem Kläger betriebene Einzelhandelsfirma Anton H. und Sohn (AHS), der die Beklagte Kredite gewährt hatte;

  2. b)

    die S. Geräte-Leasing-Gesellschaft mbH (S.), deren alleiniger Kommanditist und von deren Komplementär-GmbH der alleinige Geschäftsführer der Kläger war und der die Beklagte Betriebsmittelkredite gewährt hatte;

  3. c)

    die Firma Wi. Spielkartenfabrik Ferdinand P. & Söhne (Spielkartenfabrik), an deren Gesellschaftskapital der Kläger mit 11,11 % beteiligt war;

  4. d)

    die Firma W. Baustoff- und Isoliermittel GmbH & Co KG (W.), deren alleiniger Kommanditist mit 700.000 öS Einlage der Kläger war und an deren Komplementärin - der Baustoff- und Isoliermittel GmbH - er mit einem Anteil von 75 % beteiligt war.

5

Die W. wurde seit 1976 durch Kredite der Ersten Österreichischen finanziert; auf deren Wunsch wurde zunächst neben dem Kläger ein Dr. Wa. zum Geschäftsführer bestellt und am 18. Juli 1977 der Kläger von der Geschäftsführung abberufen.

6

Aufgrund einer Vereinbarung der Parteien wurden AHS, S. und W. vom 22. August bis zum 20. September 1977 durch einen Prüfer der Beklagten geprüft, um die finanzielle Gesamtlage der Unternehmensgruppe festzustellen. Der Prüfungsbericht vom 29. September 1977 bescheinigte dem Unternehmen eine völlige Überschuldung in aussichtsloser Lage. Trotz gegenteiliger Bitte des Klägers übermittelte die Beklagte dem Geschäftsführer der W. am 5. Oktober 1977 zumindest das diese betreffende Zahlenmaterial.

7

Mit Schreiben vom 6. Oktober 1977 kündigte die Erste Österreichische gegenüber der W. "aufgrund der bekanntgewordenen Fakten" sämtliche Kredite. Dies führte zum Konkurs der W., der noch nicht abgeschlossen ist, und in der Folge zu einem Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers, zu dem auch die AHS gehörte; letzteres Verfahren endete mit einem Zwangsvergleich.

8

Der Kläger hat behauptet: Die Beklagte habe den Prüfbericht ungekürzt der Ersten Österreichischen, zumindest aber Dr. Wa. überlassen, obwohl sie mit einer Weitergabe durch ihn an diese habe rechnen müssen. Das Zahlenmaterial des Prüfberichts sei überdies unrichtig gewesen, und die Beklagte habe dies auch gewußt. Die Weitergabe des Prüfberichts sei für die Kündigung des W. kredits durch die Erste Österreichische ursächlich gewesen.

9

Das Landgericht hat die Schadensersatzklage, soweit sie auf einer Verletzung des Kreditvertrages zwischen der Beklagten und der AHS gestützt ist, als unzulässig abgewiesen, weil in diesem Vertrag als Erfüllungsort Wien und als ausschließlich zuständiges Gericht das des Erfüllungsortes vereinbart sei. Soweit die Klage auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten gegenüber der Firma W. gestützt ist, hat das Landgericht sie als unbegründet abgewiesen, weil geschädigt allenfalls die Firma W. sei und der Kläger deren Ansprüche nicht unmittelbar im eigenen Namen geltend machen könne.

10

Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche in der im Berufungsverfahren modifizierten Form weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

12

I.

1.

Soweit der Kläger seine Ansprüche auf die Verletzung der mit der Beklagten abgeschlossenen Kreditverträge sowie auf im Zusammenhang damit begangene unerlaubte Handlungen stützt, hält das Berufungsgericht die Klage mit dem Landgericht für unzulässig, weil sie beim örtlich und international unzuständigen Gericht erhoben sei:

13

Der Gerichtsstand des Vermögens (§ 23 ZPO), der im Hinblick auf die von der Beklagten in Frankfurt am Main unterhaltenen Konten mit Aktivsalden in Betracht komme, sei - wie überhaupt die deutsche Gerichtsbarkeit - durch Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen. Die Vereinbarung des Gerichtsstandes der kontoführenden Stelle in Nr. 34 der AGB der Beklagten sei wirksam. Sie beziehe sich nicht nur auf unmittelbar vertragliche, sondern auch auf deliktische Ansprüche, soweit sie sich aus dem vertragswidrigen Verhalten einer Partei ergäben.

14

2.

Soweit der Kläger Schadensersatzansprüche daraus herleite, daß durch die Weitergabe des ungekürzten Prüfungsberichts seine Vermögensinteressen als des wirtschaftlichen Inhabers und alleinigen Beherrschers der Firma W. geschädigt worden seien, kämen nur deliktische Ansprüche in Betracht; diese seien verjährt:

15

Die Dreijahresfrist der §§ 1490 Abs. 2, 1489 ABGB sei bei Erhebung der Klage am 10. November 1983 längst verstrichen gewesen. Denn der Kläger habe bereits am 30. Dezember 1977 die für den Verjährungsbeginn erforderliche Gewißheit über den schädigenden Vorgang gehabt.

16

Das gleiche gelte, soweit der Kläger nunmehr unmittelbar der Firma W. zustehende Ansprüche mit Ermächtigung des Konkursverwalters im eigenen Namen geltend mache. Denn dem damaligen Konkursverwalter der Firma W. seien spätestens im Jahre 1978 die objektiven Tatsachen bekannt geworden, die mit der Kenntnis von Personen, Vorgang der Schädigung und ursächlichem Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem eingetretenen Schaden gleichbedeutend seien.

17

Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehe, der Lauf der Verjährungsfrist habe für die der Firma W. zustehenden Ansprüche erst am 18. September 1980 begonnen, sei die Verjährung nicht rechtzeitig unterbrochen worden. Denn die Klageerhebung habe die Verjährung nach § 1497 Satz 1 ABGB nicht unterbrechen können, weil der Kläger zu dieser Zeit nicht Rechtsinhaber und auch nicht prozeßführungsbefugt gewesen sei.

18

3.

Diese Ausführungen sind durch Rechtsirrtum beeinflußt.

19

II.

Die Annahme des Berufungsgerichts, für vertragliche Ansprüche des Klägers sei die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main nicht gegeben, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

20

1.

§ 549 Abs. 2 ZPO steht einer Nachprüfung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht in dieser Hinsicht nicht entgegen. Denn für die internationale Zuständigkeit, um die es sich hier handelt, gilt § 549 Abs. 2 ZPO nicht (BGHZ 94, 156, 157) [BGH 18.04.1985 - VII ZR 359/83].

21

2.

Soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen des Gerichtsstandes des § 23 ZPO bejaht, lassen seine Ausführungen Rechtsfehler nicht erkennen.

22

a)

Die innere Berechtigung des in § 23 ZPO geregelten Vermögensgerichtsstandes ist in der Literatur umstritten (vgl. u.a. Schumann, ZZP 93, 408 ff.; Schack, ZZP 97, 46 ff.; Geimer, JZ 1984, 979). Die Berechtigung dieser Kritik bedarf hier keiner näheren Erörterung; denn sie kann keinesfalls dazu führen, daß die Gerichte den § 23 ZPO nicht mehr anwenden.

23

Gegen Völkerrecht verstößt die Regelung des Vermögensgerichtsstandes jedenfalls nicht (BGH, NJW 1984, 2037 [BGH 12.03.1984 - II ZR 10/83]; Kropholler in: Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd. I, 1982, III S. 336; Schack, a.a.O. S. 60). Auch ein Verfassungsverstoß ist nicht anzunehmen (Schack, aaO).

24

b)

Mit den in Rechtsprechung und Literatur erörterten Gesichtspunkten einer restriktiven Auslegung des § 23 ZPO braucht der Senat sich nicht näher zu befassen, da sie im vorliegenden Fall nicht zu einer Infragestellung des Vermögensgerichtsstandes führen.

25

Der Kläger hat einen Wohnsitz im Inland. Für die Annahme, das Vermögen der Beklagten am Gerichtsort besitze keinen Verkehrswert (vgl. Schack, a.a.O. S. 57 f.), fehlt jeder Anhaltspunkt. Dieses Vermögen ist auch unabhängig vom Streitgegenstand und besteht insbesondere nicht in Forderungen der Beklagten gegen den Kläger (Schack, a.a.O. S. 58). Gesichtspunkte für eine arglistige Erschleichung des Vermögensgerichtsstandes sind nicht erkennbar (Schack, a.a.O. S. 60 f.).

26

c)

Die Beklagte hat keinen Sitz im Inland. Vermögen im Sinne des § 23 ZPO ist nach der Rechtsprechung jeder Gegenstand, der einen Geldwert hat, sei es eine Sache oder eine Forderung oder ein sonstiges Vermögensrecht (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - I ZR 224/85 - BGHR ZPO § 23 Vermögen 1).

27

3.

Dagegen wird die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten den Gerichtsstand des § 23 ZPO durch Vereinbarung wirksam ausgeschlossen, von den Feststellungen nicht getragen.

28

Die Beklagte hat schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, daß zwischen den Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung über Ansprüche aus dem hier in Betracht kommenden Vertrag geschlossen worden ist.

29

a)

Die AHS und die Beklagte haben sich allerdings in dem zwischen ihnen geschlossenen Kontokorrentkreditvertrag über die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in die vertragliche Regelung geeinigt. Nr. 34 dieser AGB lautet:

Die Geschäftsräume der kontoführenden Stelle der Kreditunternehmung sind für beide Teile Erfüllungsort. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Kreditunternehmung ist das am Erfüllungsort geltende Recht maßgebend, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird. Die Kreditunternehmung kann nur am Gerichtsstand des Erfüllungsortes geklagt werden. ...

30

Kontoführende Stelle für die Geschäftsbeziehung zwischen der AHS und der Beklagten war deren Zweigniederlassung Parkring in Wien.

31

b)

Da die Einbeziehung der AGB der Beklagten sich nur auf ihre Kontokorrentverbindung mit der AHS bezog, läßt sich aus dieser Vereinbarung nicht ohne weiteres herleiten, daß diese AGB auch für den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Prüfung der gesamten Firmengruppe des Klägers gelten sollten. Die Beklagte hat keine ausdrückliche Willenseinigung zwischen den Parteien vorgetragen, daß ihre AGB auch für diesen Vertrag gelten sollten, der sich auch auf Unternehmen des Klägers bezog, für die nicht vorgetragen ist, daß sie in einer Kreditverbindung mit der Beklagten standen und daß es eine kontoführende Stelle auch für sie gab. Auch Umstände, aus denen sich eine dahingehende schlüssige Willenseinigung ergeben würde, sind nicht festgestellt. Deshalb fehlt der Annahme des Berufungsgerichts, "die Parteien" hätten für die hier in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung den Gerichtsstand des § 23 ZPO durch Vereinbarung ausgeschlossen, die erforderliche tatsächliche Grundlage.

32

III.

Soweit das Berufungsgericht die Klage für zulässig, aber unbegründet hält, kann sie Entscheidung ebenfalls keinen Bestand haben.

33

Die durch Rechtsirrtum beeinflußte Verneinung der internationalen Zuständigkeit und Abweisung der Klage als unzulässig betrifft zwar nur die auf Vertragsverletzung gestützten Ansprüche, nicht aber diejenigen, die der Kläger auf unerlaubte Handlung stützt. Es ist dem Senat jedoch nicht möglich, das Berufungsurteil teilweise aufrechtzuerhalten; denn er kann diesem Urteil nicht mit der erforderlichen Genauigkeit entnehmen, in welchem Umfang das Berufungsgericht die Klage als unzulässig und in welchem es sie als unbegründet abgewiesen hat. Die Berechnungen des Klägers, die nicht zum Gegenstand einer tatrichterlichen Feststellung geworden sind, bieten dafür keine hinreichend sichere Grundlage.

34

IV.

Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Eine abschließende sachliche Entscheidung ist dem Senat nicht möglich; deshalb ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

35

1.

Für den Fall, daß das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung zu dem Ergebnis kommt, daß die Parteien die in den AGB der Beklagten enthaltene Gerichtsstandklausel auch auf den Prüfungsvertrag erstrecken wollten, aus dessen Verletzung der Kläger einen Teil der geltend gemachten Schadensersatzansprüche herleitet, weist der Senat auf folgendes hin:

36

a)

Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes ist ein Vertrag über prozeßrechtliche Beziehungen. Die Zulässigkeit einer vor dem Prozeß getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung beurteilt sich, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird, nach deutschem Prozeßrecht, während das Zustandekommen dieser Vereinbarung sich nach deutschem oder ausländischem Recht richten kann (BGHZ 59, 23, 26 f.). Dies gilt auch für eine die deutsche Gerichtsbarkeit derogierende Gerichtsstandsvereinbarung (BGH Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 56/85 = NJW 1986, 1438, 1439).

37

b)

Wird - wie hier - eine Klage bei dem ohne Prorogation zuständigen deutschen Gericht erhoben und die vereinbarte ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts eingewandt, so ist daher zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung nach deutschem Recht beachtet werden darf (vgl StJ-Leipold, ZPO 20. Aufl., § 38 Rn. 67).

38

Ob die Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel in Nr. 34 AGB, falls sie zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden ist, im Verfahren vor einem deutschen Gericht zu beachten ist, richtet sich nach §§ 38, 40 ZPO, die gleichermaßen für die Vereinbarung der Zuständigkeit inländischer wie ausländischer Gerichte gelten (BGH Urteil vom 20. Januar 1986 aaO). Dagegen greift Art. 17 EuGVÜ hier nicht ein, weil Österreich, in dem der ausschließliche Gerichtsstand begründet worden sein soll, nicht zu den Vertragsstaaten dieses Abkommens gehört.

39

§ 38 ZPO steht der behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung nicht entgegen. Die Beklagte hat als juristische Person des österreichischen Rechts ihren Sitz in Wien und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand (§ 38 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Vereinbarung ist nach dem Vortrag der Beklagten auch schriftlich abgeschlossen (§ 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Auch aus § 40 ZPO läßt sich gegen die Beachtlichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nichts herleiten,

40

c)

Das Zustandekommen der behaupteten Vereinbarung richtet sich nach österreichischem Recht. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob auf die Gerichtsstandsvereinbarung das Gesetz zur Neuregelung des internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl I S. 1142) anzuwenden ist oder nicht.

41

Das Schuldstatut richtet sich in erster Linie nach der Vereinbarung der Parteien (BGHZ 52, 239, 241 m.w.Nachw.; BGH Urteil vom 30. Oktober 1970 - V ZR 58/67 - WM 1970, 1454, 1455). Über die Wirksamkeit der Rechtswahl entscheidet das Recht, dessen Anwendung nach der Rechtswahlklausel maßgebend sein soll (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82 - NJW 1984, 2763). Ebenso ist dieses Recht maßgebend für die Voraussetzungen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung. Hier gilt nichts anderes als für die Formgültigkeit des Vertrages, die sich entsprechend internationalprivatrechtlichen Grundsätzen nach den Gesetzen bestimmt, die für das Rechtsgeschäft selbst maßgebend sind (früher: Art. 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F.; BGH Urteil vom 29. November 1961 - VIII ZR 146/60 - JZ 1963, 167 [BGH 29.11.1961 - VIII ZR 146/60]; jetzt: § 31 Abs. 1 EGBGB n.F.; BGHZ 99, 207, 210). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die maßgeblichen Bestimmungen des ausländischen Rechts dort zum materiellen oder zum Prozeßrecht gezählt werden. Die Verweisung auf das gewählte Recht umfaßt beide Rechtsbereiche ohne Einschränkung.

42

d)

Nach österreichischem Zivilprozeßrecht ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur wirksam, wenn das zuständige Gericht in ihr ausdrücklich bezeichnet ist; der vereinbarte Gerichtsort muß namentlich genannt sein (§ 104 Abs. 1 Satz 1 Jurisdiktionsnorm; OGH Wien, JBl 1987, 17; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, I. Band Jurisdiktionsnorm, 1959, § 104 Anm. 4; Petscheck/Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, Wien 1963, S. 127; Matscher, Zuständigkeitsvereinbarungen im österreichischen und im internationalen Zivilprozeßrecht, Wien/New York 1967, S. 50; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. Wien/New York 1976, S. 62; Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts, Wien 1984, Rn. 196). Es genügt allerdings, wenn die Vereinbarung auf den Sitz der Verwaltung einer Partei lautet und der Ort des Sitzes in der Urkunde selbst in anderem Zusammenhang namentlich erwähnt wird (OGH Wien, JBl 1932, 544; Fasching, Kommentar aaO).

43

d)

Auf die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung nach österreichischem Recht zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf oder ob sie lediglich im Prozeß nur durch Urkunden bewiesen werden kann, kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da schon § 38 Abs. 2 ZPO für die Beachtlichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Schriftform fordert.

44

2.

Schließlich gibt die Zurückverweisung dem Kläger auch Gelegenheit, seine Einwendungen (vgl. u.a. den Hinweis auf OGH JBl 1987, 450) gegen die vom Berufungsgericht angenommene Verjährung der geltend gemachten eigenen und abgetretenen Schadensersatzansprüche zunächst dem Tatrichter vorzutragen.

Krohn,
Kröner,
Engelhardt,
Werp,
Rinne