Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1970, Az.: V ZR 58/67
Beurteilung einer vertraglichen Vereinbarung nach deutschem Recht; Auslegung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis ; Voraussetzungen eines deklaratorischen Anerkenntnisses ; Beobachtung der Gesetze des Orts, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde; Abgabe einer Willenserklärung nur zum Schein; Möglichkeit des Ausschlusses der Haftung für versteckte Mängel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1970
- Aktenzeichen
- V ZR 58/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 20.02.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1971, 2402 (Volltext)
- IPRspr 1970, 17
- MDR 1971, 120-121 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 320-321 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kauffrau Elvira W. geb. R. in E. b. A., K.straße ...
Prozessgegner
Hausfrau Anneliese P. geb. F. in A., S.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis kann eine Vereinbarung dahin getroffen werden, daß auf Einwendungen, die gegen die anerkannte Forderung aus dem der Forderung zugrunde liegenden Schuldverhältnis (hier Kaufvertrag über ein Grundstück) möglich sind, deutsches Recht anzuwenden ist, auch wenn der Kaufvertrag nach ausländischem Recht (hier belg.Recht) gleichzeitig das dingliche Erfüllungsgeschäft darstellte
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattern, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Februar 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit dem in E. am 7. Januar 1965 notariell beurkundeten Vertrag verkauften die Klägerin und ihr kurz danach geschiedener Ehemann (Prof. Dr. P. in A.) ein Hausgrundstück (Gesamtfläche 57 a, 6 Centiar) in H. (Belgien) "unter Gewährleistung von Recht und Tat, frei von Schulden, Hypotheken und Vorzugsrechten". In dem Vertrag ist weiter die Erklärung beurkundet, der vereinbarte Kaufpreis betrage 1.250.000 bfrs - ca. 100.000 DM - und sei "im Augenblick bezahlt worden, was die Verkäufer hiermit quittierend anerkennen". Dazu ist im Vertrag beigefügt worden, im Gegensatz zu vorstehend Gesagtem seien auf den Kaufpreis nur 797.510 bfrs - ca. 64.000 DM - bezahlt worden, was die Verkäufer quittierend anerkennen; zur Tilgung des Restkaufpreises von 452.490 bfrs - ca. 36.000 DM - übernehme die Käuferin die Hypothekenschuld der Verkäufer. Nach den weiteren Bedingungen ist die angegebene Flächengröße nicht garantiert; die Käuferin übernimmt die ihr verkauften Immobilien in dem Zustand, in dem sie sich zur Zeit befinden, mit allen ihnen anhaftenden aktiven und passiven, sichtbaren und nicht sichtbaren, dauernden und nicht dauernden Grunddieristbarkeiten und Gerechtsamen.
In Wirklichkeit wurde der Kaufpreis aus steuerlichen Gründen niedriger angegeben als vereinbart; als wirklicher Kaufpreis ist nach dem Vortrag der Klägerin 200.000 DM, nach der Behauptung der Beklagten 180.000 DM vereinbart worden.
Unstreitig bezahlte die Beklagte anderntags 81.000 DM an den Ehemann P. (nach dem Vertrag der Klägerin die Hälfte von 200.000 DM abzüglich 38.000 DM übernommener Hypothekenlasten). Am 16. Januar 1965 stellte die Beklagte bei einem Besuch der Klägerin in Hauset einen "Schuldschein" folgenden Inhalts aus:
"Hiermit bestätige ich, daß ich von Frau Anneliese P.
DM 80.000 i.W.: "Achtzig"
geliehen habe und diese Summe schulde.
Elvira W.
A., W.str. ..."
Die Beklagte zahlte am 18. Januar 1965 10.000 DM, am 22. Januar 1965 5.000 DM und am 27. Januar 1965 15.000 DM. Die Klägerin bestätigte den Empfang jeweils auf dem Schuldschein. Am 28. oder 29. Januar 1965 übergab sie das Haus der Beklagten und zog selber nach A.
Die Klägerin, nach deren Vortrag die Beklagte ihre Restschuld zwar weiterhin anerkannt, die versprochenen Zahlungstermine jedoch nicht eingehalten hat, verlangt mit vorliegender Klage den (auf sie entfallenden) Restkaufpreis in Höhe von 50.000 DM.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Rechnung verbleibt nach Abzug der Zahlungen (81.000 DM an Ehemann, 30.000 DM an die Klägerin) und Anrechnung der übernommenen Hypothekenlasten (40.000 DM) eine Restschuld von 28.900 DM, die sich jedoch um 20.000 DM mindere, weil die Klägerin das von ihr mitverkaufte Mobiliar und Inventar in diesem Wert nicht zurückgelassen habe. In Höhe von 8.900 DM mache sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend, weil das Grundstück mit Mängeln behaftet sei. Später berief sie sich noch auf die Quittung im Kaufvertrag.
Das Landgericht hat der Klage entsprochen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage; die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht wendet auf die rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Schuldschein vom 16. Januar 1965 deutsches Recht an und legt diese Vereinbarung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis aus. Nach dem Willen der Parteien sollte die Ungewißheit über das Bestehen des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses und jeder Zweifel über die wirksame Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem Grundverhältnis, nämlich über den nur mündlich wirklich vereinbarten Kaufpreis ausgeräumt werden. Damit sollten nach der Auslegung des Tatrichters Einwendungen gegen den Grund des (Kaufpreis-)Anspruchs, hier also gegen die Gültigkeit des Grundgeschäfts ausgeschlossen werden, nicht aber etwa die Einrede des nicht erfüllten Vertrags oder die Mängeleinrede, soweit sie auf Umständen beruhten, die sich erst nach dem Anerkenntnis herausstellten.
2.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich das Schuldstatut in erster Linie nach der Vereinbarung der Parteien richtet (BGHZ 52, 239, 241 [BGH 04.07.1969 - V ZR 69/66] mit Nachweisen). Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten angesichts der gesamten Umstände, die Vereinbarung vom 16. Januar 1965 nach deutschem Recht treffen wollen. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht allerdings bemerkt, die Schuldurkunde sei in Deutschland ausgestellt, während sie nach dem Tatbestand bei der Gelegenheit eines Besuchs der Beklagten in Hauset aufgestellt worden ist. Diesem Umstand kommt jedoch im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung offensichtlich kein entscheidendes Gewicht bei, und zwar um so weniger, als das Berufungsgericht beachten durfte, daß der Schuldschein die Ortsangabe "A." enthält. Die von der Revision gegen die Auslegung des Tatrichters ins Feld geführten Umstände (Übergang des Eigentums zwingend nach belgischem Recht, Zusammenhang des Schuldscheins mit dem Kaufvertrag, Sicherungszweck des Schuldscheins) sind allesamt vom Berufungsgericht in Betracht gezogen und gewürdigt worden. Ist die Vereinbarung vom 16. Januar 1965 nach deutschem Recht zu beurteilen und kommt das Berufungsgericht, wie geschehen, bei der Prüfung nach diesem Recht zu dem unangreifbaren Ergebnis, es liege nach dem Willen der Parteien ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor, das nur noch bestimmte Einwendungen gegenüber der anerkannten Kaufpreisforderung zulasse, so konnten die Parteien auch darüber befinden, ob die anerkannte Forderung hinsichtlich dieser Einwendungen deutschem oder belgischem Recht unterliegen sollte. Die Feststellung des Berufungsgerichts, nach dem Willen der Parteien sollte diese Frage ebenso wie das Anerkenntnis selbst nach deutschem Recht beurteilt werden, unterliegt keinen Bedenken. Dies liegt auch nahe, da die Wirkung des Anerkenntnisses engstens mit dieser Frage verbunden ist.
Bezüglich der Voraussetzungen eines deklaratorischen Anerkenntnisses geht das Berufungsgericht (in Anlehnung an BGH NJW 1963, 2316; vgl. auch Wilken AcP 163, 197) davon aus, daß das Anerkenntnis nicht notwendig eine unumstritten bestehende Forderung voraussetzt, daß es vielmehr genügt, daß eine solche dem Grunde nach nicht völlig ausgeschlossen ist. Zur Darlegung, daß diese Voraussetzung gegeben war, führt es aus, der wirklich gewollte Kaufvertrag, wenn auch nur mündlich abgeschlossen, sei sowohl nach belgischem Recht (Art. 711, 1138, 1583, 1589 CC) wie auch nach deutschem Recht (entsprechende Anwendung des § 313 Satz 2 BGB auf die Erfüllung des Kaufvertrags nach belgischem Recht) wirksam.
Auf die Frage, welche Voraussetzungen hinsichtlich des Grundes der anerkannten Forderung bestehen müssen, ob und inwieweit rechtshiridernde Einwendungen auch gegenüber dem Anerkenntnis erhoben werden können, sowie auf die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene: Rüge, die Entscheidung über das anzuwendende Recht hätte hier nicht dahingestellt bleiben dürfen, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Denn es bestehen gegen die Wirksamkeit des Kaufvertrags auch für den Fall, daß die Parteien deutsches Recht angewendet wissen wollten, keine Bedenken, da die Vereinbarung der Anwendung deutschen Rechts, mangels einer abweichenden Sondervereinbarung über die Form, auch die Anwendung des deutschen Kollisionsrechts und damit des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gebietet. Nach dieser Vorschrift genügt hinsichtlich der Form eines Rechtsgeschäfts die Beobachtung der Gesetze des Orts, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde, hier also die Form, die das belgische Recht für den Grundstückskauf vorschreibt. Nach den unangefochtenen Ausführungen des Berufungsgerichts genügt nach belgischem Recht eine mündliche Vereinbarung (Art. 1589 CC), so daß auch bei Anwendung deutschen Rechts keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der, Kaufvertrags zu erheben sind.
Während das Berufungsgericht hinsichtlich der Beurteilung des Anerkenntnisses, einschließlich der Frage, ob und welche schuldrechtliche Einwendungen dem anerkannten Anspruch entgegengesetzt werden können, einen stillschweigenden Verweisungsvertrag annimmt, hat es bei der Frage, welches Recht auf die (noch möglichen) Einwendungen anzuwenden ist, die "aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis", also dem Kaufvertrag abgeleitet werden, auf den vermuteten (hypothetischen) Parteiwillen abgestellt. Es kommt zu dem Ergebnis, nach der gesamten Sachlage seien diese Einwendungen nach deutschem Recht zu beurteilen. Wenn auch der Revision einzuräumen ist, daß bei dieser Prüfung der lex rei sitae besondere Bedeutung zukommt, so ist dies Ergebnis gleichwohl nicht zu beanstanden. Den von der Revision hervorgehobenen Rechtsausführungen der Klägerin über belgisches Recht (Verjährung der Mängeleinrede, Bl. 151 GA; Anwendung belgischen Rechts auf den Kaufvertrag) kommt demgegenüber keine Bedeutung zu.
II.
1.
Bei der Prüfung, ob das Anerkenntnis nur zum Schein abgegeben worden ist und welche Bedeutung der Erklärung über den Empfang von 797.510 bfrs beim Notar zukommt, stellt das Berufungsgericht als unstreitig fest, daß beim Notar von der Beklagten nichts bezahlt worden ist. Nach Würdigung des Beweisergebnisses und unstreitigen Sachvortrages kommt es zu dem Ergebnis, die Klägerin habe auch vor Abschluß des Kaufvertrages keine Zahlung auf den Kaufpreis erhalten.
Die Revision meint zu Unrecht, die Klägerin hätte beweisen müssen, der Notar hätte "den Vorgang" unrichtig beurkundet. Die protokollierten Erklärungen sind unbestrittenermaßen abgegeben und dementsprechend richtig protokolliert worden. Das Berufungsgericht hat auch im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen diese Erklärungen abgegeben worden sind, obwohl entgegen ihrem Inhalt beim Notar, wie unbestritten ist, nichts bezahlt worden ist. Nach der Überzeugung des Gerichts hat entgegen dem Vortrag der Beklagten auch zuvor keine Zahlung an die Klägerin auf den Kaufpreis stattgefunden. Über diese Behauptung war in der notariellen Urkunde nichts erklärt, beweispflichtig war für diese Behauptung die Beklagte. Dementsprechend konnte das Berufungsgericht bei dieser Beweiswürdigung auch das Ergebnis der von der Beklagten zu diesem Punkt beantragten Vernehmung der Klägerin als Partei mit heranziehen.
2.
Die verfahrensrechtlichen Rügen (Revisionsbegründung unter Nr. 5) zu dem Beweisergebnis im übrigen (kein Nachweis seitens der Beklagten über den Verkauf von Möbeln, die nicht übergeben worden sind) greifen nicht durch, da das Berufungsgericht ausweislich der Gründe ohne Verstoß gegen Denkgesetze auch auf den Prozeßstoff eingegangen ist, den die Revision übersehen glaubt.
3.
Hinsichtlich der Abweisung von Minderungsansprüchen rügt die Revision ohne Erfolg die Anwendung deutschen Rechts (s. oben unter I). Die Auslegung der vom Berufungsgericht als Ausschluß von der Gewähr auch für versteckte Sachmängel gedeuteten Klausel (möglicherweise erheblich für die behauptete Kellerfeuchtigkeit) greift die Revision nicht im einzelnen an, verweist vielmehr nur auf die Anmerkung 29 zu § 459 BGB im Erläuterungswerk der Reichsgerichtsräte zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Entgegen der Meinung der Revision ist jedoch der Ausschluß auch für versteckte Mängel bei dem hier verwendeten Wortlaut jedenfalls nicht von vornherein unmöglich (vgl. RG Recht 1914 Nr. 2641; JW 1937, 2591). Es bedarf vielmehr der Auslegung des Wortlauts im Zusammenhang mit dem gesamten Vertragstext. Zweifel an der Tragweite der hier verwendeten Klausel bestanden für das Berufungsgericht nicht. Eine Rüge, daß dabei bestimmte Umstände nicht berücksichtigt worden seien, ist nicht vorgetragen. Ungeachtet des wirksamen Ausschlusses der Gewährleistung für versteckte Mängel wäre der Beklagten nach den hilfsweise getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls die einredeweise Geltendmachung des verjährten Anspruchs auf Minderung gegenüber dem Kaufpreisanspruch mangels rechtzeitiger Anzeige nicht erhalten geblieben (§ 478 BGB).
III.
Da auch im übrigen kein Rechtsverstoß zum Nachteil der Beklagten erkennbar ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Rothe
Mattern
Offterdinger
Dr. Grell