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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1985, Az.: VII ZR 359/83

Örtliche Zuständigkeit; Zuständigkeit; Internationale Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.04.1985
Aktenzeichen
VII ZR 359/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 94, 156 - 160
  • BauR 1985, 475
  • MDR 1985, 835-836 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2090-2091 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1985, 790

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Die Regelung über die örtliche Zuständigkeit in Nr. 1 Satz 1 hat für die internationale Zuständigkeit keine Gültigkeit.

Tatbestand:

1

Die Beklagte - eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in F. (Schweiz) - errichtete 1980/81 in der Bundesrepublik, in K., ein in ihrem Eigentum stehendes Wohn- und Geschäftshaus. Mit der Durchführung von Rohbauarbeiten beauftragte sie die Klägerin; dem Vertrag wurde die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (1973) zugrunde gelegt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 145 349,75 DM nebst Zinsen.

2

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Parteien gemäß § 18 Nr. 1 VOB/B die ausschließliche Zuständigkeit eines Schweizer Gerichts vereinbart hätten. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die - angenommene - Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

3

Das Berufungsgericht nimmt an, das Landgericht sei gemäß § 23 ZPO zuständig. Zwar sei dem Wortlaut des § 18 Nr. 1 VOB/B nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Gerichtsstand am Sitz des Auftraggebers als ausschließlicher oder nur als zusätzlicher Gerichtsstand anzusehen sei. Eine Auslegung der Vorschrift nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten ergebe jedoch, daß lediglich ein besonderer weiterer Gerichtsstand geschaffen werden sollte. Die Bestimmung sei auf den öffentlichen Auftraggeber zugeschnitten. Dieser habe im Hinblick auf das in § 35 ZPO niedergelegte Wahlrecht kein Interesse, einen ausschließlichen Gerichtsstand zu vereinbaren. § 18 Nr. 1 VOB/B begründe somit nur einen zusätzlichen Gerichtsstand. Der Klägerin sei es deshalb nicht verwehrt, gegen die Beklagte im besonderen Gerichtsstand des § 23 ZPO vorzugehen.

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Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

5

1. Daß das Revisionsgericht nach § 549 Abs. 2 ZPO nicht prüfen kann, ob das Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder örtlich zuständig war, steht der Revision nicht entgegen. Die Parteien streiten nicht über die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gemäß § 18 Nr. 1 VOB/B. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vorschrift im Streitfall die ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts begründet und dadurch die internationale Zuständigkeit des Landgerichts ausschließt. Diese Frage ist im Revisionsverfahren nachprüfbar; denn § 549 Abs. 2 ZPO gilt nicht für die internationale Zuständigkeit (BGHZ 44, 46 [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65];  49, 124, 125;  59, 23, 25;  BGH NJW 1983, 2772; Urteil vom 13. Juni 1978 - VI ZR 189/77 = LM Nr. 90 zu § 549 ZPO).

6

2. Die Revision ist jedoch nicht begründet. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß das Landgericht nach § 23 ZPO international zuständig ist und seine Zuständigkeit durch die Regelung des § 18 Nr. 1 VOB/B nicht ausgeschlossen wird.

7

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelt die Zivilprozeßordnung die internationale Zuständigkeit nicht ausdrücklich und unmittelbar, sondern grundsätzlich nur mittelbar durch stillschweigende Verweisung auf die §§ 12 ff. ZPO. Ist nach diesen Vorschriften ein deutsches Gericht örtlich zuständig, ist es auch international zuständig. Die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit im deutschen Zivilprozeßrecht ist daher grundsätzlich den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zu entnehmen (BGHZ 44, 46, 47 [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65];  63, 219, 220;  BGH NJW 1976, 1590 [BGH 07.04.1976 - IV ZR 70/74];  1979, 1104).

8

b) Der hiernach gemäß § 23 ZPO begründeten örtlichen und internationalen Zuständigkeit des Landgerichts steht die Zuständigkeitsregelung des § 18 Nr. 1 VOB/B nicht entgegen. Denn diese Vorschrift gilt nur für die örtliche Zuständigkeit, nicht auch für die internationale Zuständigkeit.

9

aa) Die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B enthält als »bereitliegende Vertragsordnung« einen auf die Besonderheiten des Bauvertragsrechts abgestimmten, im ganzen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen. Den Vorteil nur einer Vertragsseite verfolgt sie gerade nicht. Vielmehr weicht sie von den gesetzlichen Vorschriften teils zugunsten des Auftraggebers, teils zum Vorteil des Auftragnehmers ab (Senatsurteil BGHZ 86, 135, 141) [BGH 16.12.1982 - VII ZR 92/82].

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Ein solcher mit der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B allgemein angestrebter Interessenausgleich zwischen den Parteien eines Bauvertrags liegt auch § 18 Nr. 1 VOB/B zugrunde. Die Vorschrift ist - wie auch andere Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B - auf öffentliche Auftraggeber zugeschnitten. Sie erklärt sich daraus, daß im Hinblick auf die Organisation solcher Auftraggeber deren besondere Verhältnisse berücksichtigt werden sollten. In Anlehnung an § 18 ZPO sollte deshalb für die öffentliche Hand stets ein Gerichtsstand am Sitz der für die Prozeßvertretung zuständigen staatlichen Stelle begründet sein (vgl. Heiermann/Riedl/Schwaab, Handkommentar zur VOB 3. Aufl. B § 18 Rdn. 11; Ingenstau/Korbion, VOB 10. Aufl. B § 18 Rdn. 4, 8). Zweck der Vorschrift ist es somit, dem (öffentlichen) Auftraggeber die Prozeßführung zu erleichtern und den Auftragnehmer in der Auswahl des örtlich zuständigen Gerichts einzuschränken (vgl. Ingenstau/Korbion aaO § 18 Rdn. 5; Nicklisch/Weick, VOB/B § 18 Rdn. 7). Im Interesse eines reibungslosen Verwaltungsablaufs bei öffentlichen Auftraggebern muß das vom Auftragnehmer hingenommen werden, zumal sich § 18 Nr. 1 VOB/B i. V. m. § 38 ZPO nur auf Auftragnehmer bezieht, die Vollkaufleute sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben.

11

bb) Diesem Sinn und Zweck des § 18 Nr. 1 VOB/B ist zu entnehmen, daß die Vorschrift - anders als die §§ 12 ff. ZPO nicht zugleich eine Regelung der internationalen Zuständigkeit enthält. Die mit der Ausarbeitung der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B befaßten Interessengruppen der Besteller und Unternehmer sowie die ebenfalls beteiligte öffentliche Hand wollten mit § 18 Nr. 1 VOB/B lediglich die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Bauvertrag regeln. Eine Entscheidung darüber, ob in einem solchen Rechtsstreit bei Beteiligung eines ausländischen Auftraggebers ein inländisches oder ein ausländisches Gericht zuständig ist, wollten sie nicht treffen. Diese Frage stellte sich bei der Schaffung klarer und einheitlicher Grundsätze und Vorschriften für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch inländische Auftraggeber und Auftragnehmer nicht. Die Vorschrift kann daher nicht als Zuständigkeitsregelung angesehen werden, die neben der örtlichen Zuständigkeit zugleich die internationale Zuständigkeit bestimmt.

12

cc) § 18 Nr. 1 VOB/B kann aber auch nicht entsprechend herangezogen werden, wenn - wie im Streitfall - Auftraggeber ein ausländisches Unternehmen ist. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die internationale Zuständigkeit würde dem mit der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B angestrebten Interessenausgleich zuwiderlaufen. Auch wäre sie mit Sinn und Zweck des § 18 Nr. 1 VOB/B nicht vereinbar. Als Regelung der örtlichen Zuständigkeit begrenzt die Bestimmung den Auftragnehmer lediglich in der Auswahl des örtlich zuständigen Gerichts. Dies ist vertretbar, weil sich hieraus weder im Hinblick auf die Gestaltung des Verfahrens noch auf die sachliche Entscheidung ins Gewicht fallende Unterschiede ergeben. Als Regelung der internationalen Zuständigkeit würde § 18 Nr. 1 VOB/B dagegen den Rechtsstreit einem ausländischen Gericht zur Entscheidung zuweisen. Durch die damit verbundene Inanspruchnahme eines ausländischen Prozeßbevollmächtigten und die Anwendbarkeit ausländischen Prozeßrechts wäre für den inländischen Auftragnehmer die Rechtsverfolgung wesentlich und damit unzumutbar erschwert.

13

c) Kann § 18 Nr. 1 VOB/B somit für die internationale Zuständigkeit nicht herangezogen werden, ist bei Beteiligung eines Auftraggebers mit Sitz im Ausland die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht ausgeschlossen. Im Streitfall ist daher nach § 23 ZPO - da sich Vermögen der Beklagten im Inland befindet und die Parteien eine andere Zuständigkeitsvereinbarung nicht getroffen haben - ein inländisches Gericht international zuständig.