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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1969, Az.: 1 StR 116/69

Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1969
Aktenzeichen
1 StR 116/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ansbach - 17.12.1968

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit Abhängigen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 17. Dezember 1968 wird verworfen, das Urteil jedoch dahin ergänzt, daß der Beschwerdeführer im Fall II B 9 (Herta Lang) mit 6 Monaten Gefängnis bestraft wird, die in der verhängten Gesamtstrafe enthalten sind.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen elf Fällen der Unzucht mit einem Kind, je in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen, davon in acht Fällen fortgesetzt begangen, zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt; im Fall G. hat sie ihn im übrigen freigesprochen.

2

Der Angeklagte rügt vergeblich die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

3

1.

Die Revision beanstandet, daß im Vorverfahren entgegen der Anregung des Verteidigers nicht ein Jugendpsychiater zur Frage der Glaubwürdigkeit der - zur Tatzeit 9 oder 10 Jahre alten - Schülerinnen des Angeklagten gehört worden sei. Durch das Fehlen einer "absolut einwandfreien ersten Vernehmung" habe die Strafverfolgungsbehörde die Nachprüfung, ob die Zeuginnen glaubwürdig seien, unmöglich gemacht; die Beiziehung eines Jugendpsychiaters im Hauptverfahren, rund eineinviertel Jahre nach der Tatzeit, habe diesen Fehler nicht mehr beheben können.

4

Die Rüge dringt nicht durch. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 StPO); das Urteil beruht aber nur auf der Hauptverhandlung und nicht auf dem Vorverfahren. Zwar unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts auch die Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht (§ 336 StPO); darunter fallen aber nicht etwaige Fehler des Ermittlungsverfahrens, weil sie dem Urteil nicht zugrunde liegen und weil das Gesetz im Hauptverfahren, dessen alleinige Grundlage der Eröffnungsbeschluß ist, dem Angeklagten ausreichende Verteidigungsbehelfe zur Verfügung stellt (BGHSt 6, 326, 328 [BGH 05.10.1954 - 2 StR 194/54]; RGSt 55, 225; RG JW 1930, 3421).

5

Im Hauptverfahren hat das Landgericht alsbald einen Jugendpsychiater zu Rate gezogen, der die jugendlichen Zeuginnen - soweit die gesetzlichen Vertreter zugestimmt haben - auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht und sodann sein Gutachten in der Haupt Verhandlung vertreten hat. Zu Unrecht beruft sich deshalb die Revision für ihre Auffassung, es liege ein im Revisionsverfahren zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1954 (BGHSt 7, 82 = NJW 1955, 599). Dort war gerade beanstandet worden, daß der Tatrichter die Glaubwürdigkeit eines siebenjährigen Kindes ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt hatte, und das Revisionsgericht hatte eigene Ermittlungen zu der allgemeinen Frage angestellt, ob einem Sachverständigen bei der Beurteilung von Kinderaussagen Erkenntnismittel zu Gebote stehen, die ein Gericht nicht haben kann. Im Rahmen einer solchen allgemeinen Unterrichtung des Revisionsgerichts läge es aber keinesfalls mehr, wenn der erkennende Senat, wie das die Revision beantragt, Sachverständige dazu hören wollte, ob im vorliegenden Fall die ersten Vernehmungen völlig unzureichend gewesen seien und ob nach fünfzehnmonatiger Verfahrensdauer kein zuverlässiges Sachverständigengutachten über den Wert von Kinderaussagen mehr erstattet werden könnte. Solche Erhebungen sind im Revisionsverfahren unzulässig; im Hauptverfahren, in dem sie allenfalls ihren Platz gehabt hätten, sind entsprechende Anträge nicht gestellt worden.

6

In der sorgfältigen Würdigung der Zeugenaussagen und des Gutachtens des Sachverständigen durch den Tatrichter tritt kein Rechtsfehler zutage.

7

2.

Die Rüge, daß die Glaubwürdigkeit einiger namentlich benannter Zeuginnen durch den Sachverständigen nur summarisch beurteilt worden sei, ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig.

8

3.

Der § 172 GVG ist nicht dadurch verletzt, daß während der Vernehmung der Zeugin Annelie L. die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist, weil es dem Kind widerstrebte, in Gegenwart so vieler Zuhörer Angaben machen zu müssen. Im Gegensatz zur Meinung der Revision kann eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auch darin liegen, daß die Wahrheitsermittlung erschwert wird (BGH Urteil vom 26. Februar 1954 - 5 StR 734/53; RGSt 30, 244).

9

4.

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Verhandlung (§§ 250, 261 StPO) ist nicht dadurch verletzt, daß die Zeugin Herta L. einen Satz ihrer Aussage schriftlich niederlegen durfte (Anlage I zum Protokoll, GA 375 a); abgesehen davon, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift Gericht und Verteidiger von der schriftlichen Antwort Kenntnis genommen haben, hat diese Zeugin überdies anschließend eine inhaltlich entsprechende mündliche Aussage gemacht (GA 343).

10

5.

Dagegen, daß im Sitzungssaal eine Schaufensterpuppe aufgestellt war, an der die kindlichen Zeugen veranschaulichten, wie der Angeklagte sie berührt habe (UA S. 12), ist rechtlich nichts einzuwenden. Die insoweit erstmals in der Revisionsinstanz vorgebrachten Bedenken der Verteidigung erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.

11

6.

Das Landgericht hat im Fall II B 9 der Urteilsgründe (Fall Herta L. UA S. 8) versehentlich vergessen, eine Einzelstrafe festzusetzen. Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung und dem Antrag des Generalbundesanwalts die niedrigste Strafe des § 176 Abs. 2 StGB für angemessen erachtet (§ 354 Abs. 1 StPO; BGH Urteil vom 26. November 1968, 5 StR 606/68). Da das angefochtene Urteil im übrigen keinen Rechtsfehler ersehen läßt, muß die Revision des Angeklagten unter entsprechender Ergänzung des Urteils verworfen werden.

12

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Seibert
Loesdau
Mösl
Pfeiffer
Zipfel