Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1968, Az.: 5 StR 606/68
Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1968
- Aktenzeichen
- 5 StR 606/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12971
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 05.04.1968
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl und Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. November 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt ... als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten Klaus P. gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 5. April 1968 wird verworfen, das Urteil jedoch dahin ergänzt, daß der Beschwerdeführer im Falle 4 der Entscheidungsgründe (gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl im Mischwerk H.) mit drei Monaten Gefängnis bestraft wird, die in der verhängten Gesamtstrafe enthalten sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten Klaus P. wird die nach dem 5. April 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Revision des Angeklagten Klaus P. ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Das Urteil war auf die allgemeine Sachrüge lediglich zu ergänzen. Das Landgericht hat nämlich im Falle 4 der Urteilsgründe (Seite 14/15 und Seite 31/32 UA) versehentlich vergessen, eine Einzelstrafe festzusetzen (vgl. S. 49 UA). Es teilt hierzu nur die Strafzumessungsgründe im Urteil mit (UA S. 48/49).
Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Antrage des Generalbundesanwalts die niedrgiste Strafe des § 243 Abs. 2 StGB für angemessen erachtet (§ 354 Abs. 1 StPO).
Schmidt
Siemer
Schmitt
Herrmann