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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1984, Az.: BVerwG 7 B 65.83

Universitätsrecht; Prüfungsentscheidungen; Überprüfung; Beschränkung; Vorverfahren; Gesetzesbegriff

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1984
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 65.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 26.01.1982 - AZ: 2 VG 410/81
OVG Hamburg - 28.01.1983 - AZ: Bf I 28/82

Fundstellen

  • KMK-HSchR 1984, 630-633
  • NVwZ 1985, 191 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Landesgesetzgeber kann die Widerspruchsbehörde bei Prüfungsentscheidungen auf die Überprüfung beschränken, ob der Prüfer maßgebende Vorschriften nicht beachtet, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verkannt oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

Eine ländervertragliche Regelung, der durch Zustimmungsgesetz Gesetzeskraft beigelegt worden ist, erfüllt die Voraussetzungen des Gesetzesbegriffs in § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative VwGO.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat die Große Juristische Staatsprüfung mit der Schlußnote "befriedigend (9 Punkte)" bestanden. Er meint, die in diese Note eingeflossene Prüfungsnote sei fehlerhaft zustande gekommen, weil seine Hausarbeit zu Unrecht nur mit der Note "befriedigen (7 Punkte)" bewertet worden sei. Sein Widerspruch wurde vom Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes der beklagten Länder ohne Einholung einer Stellungnahme der Mitglieder des Prüfungsausschusses mit der Begründung zurückgewiesen, die Angriffe des Klägers gegen die Benotung seiner häuslichen Arbeit beträfen sämtlich die im Widerspruchsverfahren nicht nachprüfbare fachliche Beurteilung der Arbeit.

2

Die Klage, mit der die Aufhebung der ergangenen Bescheide und die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über die Prüfungsnote und die Schlußnote erstrebt, war in den Vorinstanzen erfolglos. Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

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Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage,

4

"ob durch Ratifizierungsgesetz, das selbst die Einschränkung des § 66 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht enthält, sondern nur eine staatsvertragliche Regelung legislativ genehmigt, eine wirksame Beschränkung des generell vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens erfolgen kann."

5

Hiermit hebt die Beschwerde darauf ab, daß die Überprüfbarkeit eines Verwaltungsaktes im Widerspruchsverfahren nur durch formelles Gesetz eingeschränkt werden könne, die einschlägige Vorschrift aber in der Übereinkunft der beklagten Länder über ein Gemeinsames Prüfungsakt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung (im folgenden: Länderübereinkunft), also einer staatsvertraglichen Regelung, nicht aber in dem hierzu ergangenen Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg vom 26. Juni 1972 (GVBl. S. 119) enthalten sei. Eine Frage, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte, ist damit indessen nicht aufgeworfen. Denn daß die Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen durch die Widerspruchsbehörde hier rechtswirksam eingeschränkt worden ist, ergibt sich unmittelbar und zweifelsfrei aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften.

6

Nach § 25 Abs. 2 der Länderübereinkunft können die eine Beurteilung von Prüfungsleistungen enthaltenden Entscheidungen im Widerspruchsverfahren mit Ausnahme offenbarer Schreib- und Rechenfehler nicht abgeändert werden. Das Berufungsgericht hat diese dem nicht revisiblen Recht angehörende Vorschrift für das Revisionsgericht verbindlich (§ 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO) dahin ausgelegt, daß die Widerspruchsbehörde hinsichtlich der Nachprüfung von Prüfungsentscheidungen den gleichen Einschränkungen unterworfen sei wie das Gericht: Die Bewertung von Prüfungsleistungen dürfe nur daraufhin überprüft werden, ob der Prüfer maßgebende verfahrensrechtliche Vorschriften nicht beachtet habe, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verkannt oder sachfremde Erwägungen angestellt habe (Urteilsabdruck S. 13). Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 65 [73]) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 57, 130[BVerwG 01.12.1978 - 7 C 68/77] [147]; ferner Beschluß vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 7 B 198.78 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 98) hat es darauf hingewiesen, daß eine solche Beschränkung der Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch Landesgesetz erfolgen könne (Urteilsabdruck S. 14). Bei der Anführung der Rechtsgrundlagen der angefochtenen Prüfungsentscheidung hat es neben der Länderübereinkunft ausdrücklich das Zustimmungsgesetz von 26. Juni 1972 (Hamb. GVBl. S. 119) erwähnt (Urteilsabdruck S. 7). Dem ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß § 25 Abs. 2 der Länderübereinkunft in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz den formell-rechtlichen Anforderungen des § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative VwGO ("Gesetz") genügt.

7

Bundesrecht wird mit dieser Auffassung nicht verletzt. Zwar handelte es sich bei der Länderübereinkunft zunächst nur um eine vertragliche Vereinbarung der drei beklagten Länder. Mit dem Zustimmungsgesetz vom 26. Juni 1972 - dieser Rechtsstandpunkt liegt dem Berufungsurteil offensichtlich zugrunde - hat der Gesetzgeber der Freien und Hansestadt Hamburg das Vertragsrecht jedoch in hamburgisches Gesetzesrecht transformiert und damit den Bestimmungen der Länderübereinkunft gesetzliche Geltung verliehen. In Art. 2 des Zustimmungsgesetzes heißt es denn auch ausdrücklich: "Die Übereinkunft wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht." Diese Veröffentlichung entkräftet im übrigen auch den Einwand der Beschwerde, das Zustimmungsgesetz zur Länderübereinkunft könne nicht als "Gesetz" im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO angesehen werden, weil es "erst noch die Beschaffung der Länderübereinkunft (fordere), bevor der Bürger feststellen kann, inwieweit seine Möglichkeiten eingeschränkt werden". Eine über die Rechtsauffassung, daß der Bestimmung des § 25 Abs. 2 der Länderübereinkunft kraft des Zustimmungsgesetzes formell-gesetzliche Rechtssatzqualität zukommt, hinausgehende Rechtserkenntnis wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

8

Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde ferner folgende Frage:

9

"Besteht eine Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme bei dem Prüfungsausschuß, dessen Entscheidung angefochten wird, bereits dann, wenn eine Rechtsverletzung möglich erscheint oder erst dann, wenn sie offensichtlich auf der Hand liegt?"

10

Die Beschwerde wendet sich hiermit gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes als Widerspruchsbehörde (§ 25 Abs. 1 der Länderübereinkunft) sei nicht verpflichtet gewesen, eine Stellungnahme der Mitglieder des Prüfungsausschusses zum Widerspruch des Klägers einzuholen; weder sei eine derartige Stellungnahme gesetzlich vorgeschrieben, noch hätten Art und Inhalt der vom Kläger erhobenen Beanstandungen zur Einschaltung des Prüfungsausschusses genötigt (Urteilsabdruck S. 14 f.).

11

Die Frage, ob überhaupt und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Pflicht zur Einholung von Stellungnahmen der Mitglieder des Prüfungsausschusses in Widerspruchsverfahren besteht, ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen käme die Einholung von Stellungnahmen nur dann in Betracht, wenn sie zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderlich wäre (vgl. § 24 i.V.m. §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 79 des Hamburgischen Verwaltungsschriften stimmen mit den entsprechenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes überein). Von welchen Voraussetzungen im einzelnen sie abhinge, würde in einem Revisionsverfahren indessen offen bleiben können. Nach den mit Revisionsgründen nicht angegriffenen und das Revisionsgericht deshalb bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) beziehen sich die Rügen des Klägers ausnahmslos auf Fragen, die in den Bereich des einer Überprüfung nicht zugänglichen Beurteilungsspielraums der Prüfer fallen (Urteilsabdruck S. 10 bis 12 und 15). Das gilt auch für die in der Beschwerde erwähnten Auffassungen der Prüfer - Annahme mangelnder Vollstreckbarkeit und Annahme eines nachträglichen Schuldverhältnisses -, mit denen die Beschwerde den Beurteilungsspielraum als überschritten ansieht. Deshalb kam mangels aufklärungsbedürftiger Umstände die Einholung von Stellungnahmen der Prüfer hier von vornherein nicht in Betracht. Da sich hiernach die von der Beschwerde aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde, kann sie auch die Zulassung der Revision nicht begründen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht]auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass