Ehegattennamensrecht

Normen

§ 1355 BGB

BT-Drs. 20/9041 (zum seit dem 01.05.2025 geltenden Namensrecht)

Information

1 Allgemein

Gesetzliche Möglichkeiten der Namensführung von Ehegatten nach der Eheschließung. Das Ehegattennamensrecht ist eine besondere Form der Namensänderung.

Gesetzliche Grundlage des Ehenamensrechts ist § 1355 BGB.

Zum 01.05.2025 ist das »Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts« in Kraft getreten.

2 Das neue Ehegattennamensrecht

2.1 Namenswahl anlässlich der Eheschließung

Wahl/Nichtwahl eines Ehenamens (§ 1355 Abs. 1 BGB):

  1. Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen.

Im Unterschied zum vormaligen Gebot zur Wahl eines gemeinsamen Familiennamens (»sollen«) wurde nun die liberalere Formulierung »können« gewählt.

  1. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

Bei der Wahl des möglichen Ehenamens bestehen folgende Optionen (§ 1355 Abs. 2 BGB):

  1. Der Geburtsname eines Ehegatten.

  2. Der Familienname eines Ehegatten.

  3. Ein Doppelname aus den Namen beider Ehegatten.

Dabei unterliegt die Bildung des Doppelnamens folgenden Regelungen:

  1. Grundsätzlich werden die beiden Namen des Doppelnamens durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, dass die Ehegatten eine andere Erklärung abgeben.

  2. Eine übergangslose Aneinanderreihung der Einzelnamen (Beispiel nach der Gesetzesbegründung [BT-Drs. 20/9041] »Müllerlüdenscheid«) kommt dagegen ebenso wenig wie die Verschmelzung zweier Namen (sogenanntes »Meshing«) in Betracht.

  3. Neue Mehrfachnamen, also Namen, die aus drei oder mehr Einzelnamen bestehen, können nicht gebildet werden.

  4. Besteht einer der Namen des zukünftigen Doppelnamens aus mehreren Namen, kann nur einer der Namen, aus denen der jeweilige Name besteht, für die Neubildung des Ehedoppelnamens herangezogen werden.

  5. Davon zu unterscheiden ist die Sachlage, bei der ein Name aus mehreren Wörtern besteht, ohne Doppel- oder Mehrfachname zu sein. Dies ist der dann der Fall, wenn der mehrgliedrige Name herkömmlich als Einheit empfunden wird, wie – in der Gesetzesbegründung beispielsweise genannt – die traditionell aus mehreren Wörtern bestehenden Familiennamen »von den Wiesen«, »Becker aus dem Siepen«, »auf der Brinke«, »Breuer genannt Nattenkemper«.

  6. Ist ein vorehelicher Name eines Ehegatten ein Doppelname, können die Ehegatten, anstelle des gesamten Doppelnamens nur einen der beiden Namen oder aber den gesamten Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen.

  7. Bei bestehenden Mehrfachnamen kommt als Option hinzu, nicht alle, aber einige der Einzelnamen, aus denen der Mehrfachname besteht, als Ehenamen auszuwählen.

Beispiele nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/9041):

- Danach könnten Frau Yilmaz Simsek und Herr Elkmann nach Eheschließung gemäß § 1355 Absatz 3 Nummer 1 Variante 1 BGB-E auch einen nur eingliedrigen Ehenamen aus dem Doppelnamen der Ehefrau bestimmen, also »Yilmaz« oder »Simsek«.

- Herr Grossmann und Herr Kleine-Döpke-Güse könnten nach Eheschließung gemäß § 1355 Absatz 3 Nummer 1 Variante 2 BGB-E auch »Döpke-Güse«, »Kleine-Döpke« oder »Kleine-Güse« zum Ehenamen bestimmen.

- Daneben bleibt es möglich, nach § 1355 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 BGB-E den vollständigen Namen eines Ehegatten zum Ehenamen zu bestimmen, auch wenn es sich dabei um einen Mehrfachnamen, wie beispielsweise »Noelle-Neumann-Maier-Leibnitz« handelt.

- Bei aus mehreren Wörtern bestehenden Namen ist es dagegen nur möglich, den gesamten Namen als solchen, nicht aber einzelne Wörter hieraus zur Bildung des Ehedoppelnamens heranzuziehen.

Beispiel der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/9041):

Aus den Namen »Bergen« und »von den Wiesen« kann daher etwa der Doppelname »Bergen-von den Wiesen« (alternativ auch ohne Bindestrich) gebildet werden, nicht aber »von den Bergen«.

2.2 Zeitpunkt der Ehenamensbestimmung

Die Bestimmung eines Ehenamens soll gemäß § 1355 Abs. 4 BGB bei der Eheschließung erfolgen. Sie bleibt – während bestehender Ehe – unwiderruflich, bestehende Wahlmöglichkeiten können nur einmal ausgeübt werden.

Wird eine Bestimmung des Ehenamens erst später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

2.3 Begleitnamen

§ 1355a Abs. 1 BGB gestattet demjenigen Ehegatten, der bei der Ehenamenswahl zurücktritt, das Voranstellen oder Anfügen eines Begleitnamens. Diese Möglichkeit besteht auch nach Einführung der Möglichkeit eines Doppelnamens fort, da nicht jedes Ehepaar einen Doppelnamen in Betracht ziehen wird und dennoch ein Bedürfnis dafür bestehen kann, die eheliche Verbundenheit durch einen partiell identischen Namen zum Ausdruck zu bringen.

Begleitname kann der Geburtsname des Ehegatten oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname des Ehegatten sein.

Die Möglichkeit eines Begleitnamens besteht nur dann, wenn nicht der Ehename schon aus mehreren Namen besteht.

2.4 Ehename bei Tod des Ehepartners oder Scheidung

Rechtsgrundlage ist § 1355 Abs. 5 BGB. Danach behält der verwitwete oder geschiedene Ehegatte den Ehenamen. Aber er kann auch

  • seinen Geburtsnamen

  • oder

  • den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen

  • oder

  • dem Ehenamen entsprechend § 1355a BGB einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen sowie diese Erklärung auch wieder widerrufen.

2.5 Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen

Zur Förderung der integrativen und identifikationsstiftenden Wirkung des Namens wird in § 1355b BGB erstmals die Möglichkeit der Wahl einer geschlechtsangepassten Form des Ehenamens eingeführt, etwa durch Anhängen einer spezifischen Endung oder die Bildung einer femininen Wortform.

Damit wird gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/9041) dem Bedürfnis von Personen aus Kulturkreisen Rechnung getragen, in denen Familiennamen nach dem Geschlecht abgewandelt werden und die diesen Teil ihres kulturellen Erbes fortführen wollen.

3 Anwendung des neuen Namensrechts auf Altfälle

Rechtsgrundlage ist Art 229 § 67 EGBGB:

  • Ehegatten, die am 01.05.2025 bereits einen Ehenamen führen, können

    • den Ehenamen durch Wahl eines aus ihren beiden Namen gebildeten Ehedoppelnamens neu bestimmen

    • oder

    • die Bestimmung des Ehenamens kann widerrufen werden.

  • Für Ehegatten, die zu diesem Zeitpunkt noch keinen Ehenamen führen, ist keine Übergangsregelung erforderlich, da die Bestimmung eines Ehenamens jederzeit möglich ist und sich nach den neuen Regeln richtet.

4 Abrede zur Aufgabe des Ehenamens bei einer Scheidung

Abreden, in denen sich ein Ehegatte ehevertraglich verpflichtet, seinen durch die Eheschließung erworbenen Namen im Falle der Scheidung gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB aufzugeben, werden grundsätzlich als wirksam angesehen, es sei denn es liegen im Einzelfall Umstände vor, die das Rechtsgeschäft sittenwidrig erscheinen lassen – so etwa, wenn der Verzicht eines Ehegatten auf die Fortführung seines durch die Eheschließung erworbenen Namens im Scheidungsfall entgeltlich erfolgt (BGH 06.02.2008 – XII ZR 185/05).

5 Auswirkungen des fehlenden gemeinsamen Ehenamens auf den Kindesnamen

§ 1617 BGB übernimmt und erweitert die vor der Namensrechtsreform bestandenen Wahlmöglichkeiten von Eltern ohne Ehenamen, denen die Sorge für ihr Kind gemeinsam zusteht.

Als zusätzliche Wahlmöglichkeit wird die Entscheidung zugunsten eines aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamens eingeräumt. Außerdem wurden Regelungen für die Bildung des Doppelnamens des Kindes getroffen. Bestimmt wurde auch, in welchem Umfang bestehende Doppel- oder Mehrfachnamen eines oder beider Elternteile bei der Namensbestimmung berücksichtigt werden können.

§ 1617a Abs. 3 BGB schafft die rechtliche Grundlage für Geburtsdoppelnamen des Kindes aus den Namen beider Elternteile bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge eines Elternteils und regelt andererseits für die Fälle des automatischen Erwerbs des Doppel- oder Mehrfachnamens des alleinsorgeberechtigten Elternteils als Geburtsnamen des Kindes eine Verkürzungsmöglichkeit auf einen oder einige der Namen des Elternteils.