Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1981, Az.: BVerwG 2 C 31.79
Vorzeitiger Abbruch des Studiums; Rückzahlung von Studienförderungsmitteln; Verbindlichkeit einer Vereinbarung; Fernmeldeaspiranten der Deutschen Bundespost
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 31.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11502
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 11.02.1976 - AZ: VII A 66.75
- OVG Berlin - 15.02.1979 - AZ: III B 29.77
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 GG Art
- § 33 Abs. 5 GG Art
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO
Fundstellen
- BWV 1982, 40
- NJW 1982, 1412-1413 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1982, 184
Amtlicher Leitsatz
Zur Verbindlichkeit einer für den Fall des vorzeitigen Abbruchs des Studiums getroffenen Vereinbarung über die Rückzahlung von Studienförderungsmitteln, die einem "Fernmeldeaspiranten" der Deutschen Bundespost gewährt worden waren (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung: Urteile vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 11] und BVerwG 2 C 24.76 -).
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. Februar 1979 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1951 geborene Beklagte besuchte von 1957 bis 1962 die Volksschule und anschließend die Realschule, die er im Jahre 1967 mit dem Abschlußzeugnis verließ. Die Klägerin schloß mit dem Beklagten und dessen Vater als seinem gesetzlichen Vertreter unter dem 5. Juli 1967 einen "Ausbildungsvertrag für Praktikanten", in dem sie sich unter anderem verpflichtete (vgl. § 2 Nr. 4),
"den Praktikanten nach der Ausbildung bei Eignung auf eine Ingenieurschule zu entsenden und gegebenenfalls in die Maßnahmen der DBP zur Studienförderung nach Maßgabe des hierfür abzuschließenden Vertrages einzubeziehen."
Die Auflösung des Ausbildungsvertrages war in § 9 Nr. 1 unter anderem für den Fall vorgesehen, daß der Praktikant offenkundig für das Studium an einer Ingenieurschule nicht geeignet sei.
Der Beklagte war vom 1. August 1967 bis zum 30. September 1969 als Ingenieurschul-Praktikant tätig. Seine an sich nur zweijährige Praktikantenzeit wurde mit Schreiben der Klägerin vom 3. Juli 1969 mit der Begründung verlängert, daß er sein Studium frühestens zum Wintersemester 1969/70 werde beginnen können. Am 10. September 1969 wurde der Beklagte zum Wintersemester 1969/70 zum Studium der Fachrichtung Elektrotechnik, Abteilung Nachrichtentechnik, an der Ingenieurakademie der Deutschen Bundespost Berlin unter dem Vorbehalt zugelassen, daß er spätestens bis zur Aufnahme des Studiums das vorgeschriebene Praktikum erfolgreich abgeleistet habe. Am 22. September 1969 erhielt er ein Praktikantenzeugnis, in dem seine Leistungen mit befriedigend bewertet worden sind.
Die Beteiligten schlossen am 25. September 1969 einen "Vertrag über die Gewährung einer Studienbeihilfe", in dem sich die Klägerin verpflichtete, für die Dauer der vorgeschriebenen Mindestzeit des Studiums (sechs Semester) dem Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag sowie sonstige Zuschüsse, z.B. für Lernmittel, zu gewähren. Der Beklagte verpflichtete sich unter anderem in § 3 dieses Vertrages,
"(1)
a)
das Studium ohne Unterbrechung nachhaltig zu betreiben, sich jederzeit um einen guten Erfolg zu bemühen, und sich in jeder Hinsicht tadelfrei zu führen,...
(2)
die ihm gewährte Studienbeihilfe sofort in voller Höhe zurückzuzahlen oder die Schuldsumme, wenn Ratenzahlungen zugestanden worden sind, nach den üblichen Sätzen der DBP (z.Z. 4 v.H.) zu verzinsen, wenn era)
ohne zwingenden Grund oder aus schuldhaft herbeigeführtem Anlaß das Studium abbrichtb)
...c)
aus einem Anlaß, den er selbst zu vertreten hat (mangelnder Fleiß usw.), zweimal ein Semesterziel nicht erreicht oder die Ingenieurprüfung endgültig nicht besteht."
Der Beklagte nahm zum Wintersemester 1969/70 das Studium an der Ingenieurakademie der Deutschen Bundespost Berlin auf. Aufgrund des Studienförderungsvertrages und weiterer Zusatzvereinbarungen vom 25. September 1969 und 3. Mai 1972 erhielt der Beklagte während der Dauer seines Studiums von der Klägerin insgesamt einen Betrag von 12 060 DM.
Im ersten Semester erbrachte der Beklagte die vorgeschriebenen Leistungsnachweise. In den Fächern Feinwerkteile und Englisch gelangen ihm die erforderlichen Nachweise in der Nachklausur. Im zweiten Studiensemester erreichte der Beklagte im Fach Technische Mechanik nicht das Semesterziel. Im dritten Semester nahm er an drei Klausuren teil, von denen er eine bestand. Entsprechend seinem Antrag vom 15. Februar 1971 wurde er für das Sommersemester 1971 beurlaubt. Zu Beginn des Wintersemesters 1971/72 meldete er sich wieder zum Studium an und erklärte, das Studium nicht voll im dritten Semester aufnehmen, sondern zunächst die Wissenslücke in dem im zweiten Semester nicht bewältigten Fach Technische Mechanik schließen und den bisher behandelten Stoff wiederholen zu wollen. In seinem Schreiben vom 20. März 1972 an den Rektor der Ingenieurschule erklärte er, daß er infolge Umzuges nicht in der Lage gewesen sei, bereits in diesem Semester die Nachprüfung im Fach Technische Mechanik abzulegen, dies jedoch im kommenden Semester tun zu wollen. Ferner bat er darum, die Studienförderung wieder aufzunehmen und ihm schon jetzt die Mittel für ein siebtes Semester zur Verfügung zu stellen, da er ohne die Studienbeihilfe nicht in der Lage sei, sein Studium fortzusetzen. Daraufhin wurde das Wintersemester 1971/72 nachträglich in einem Gespräch zwischen dem Beklagten und dem Rektor als Studienunterbrechung gewertet. Nachdem der Beklagte im April 1972 den Schein im Fach Technische Mechanik erworben hatte, zahlte die Klägerin die seit 1. März 1971 eingestellte Studienförderung ab 1. April 1972 wieder aus. Im Sommersemester 1972 erwarb der Beklagte lediglich einen weiteren Schein im Fach Technische Mechanik. Dem Antrag des Beklagten, das dritte Semester nochmals wiederholen zu dürfen, entsprach die Fachhochschule. In einem Gespräch mit dem Prorektor wurde der Beklagte ausweislich des darüber angefertigten Vermerks vom 28. November 1972 "eindringlich" darauf hingewiesen, mangelnde Eignung könne bei erneutem Versagen nicht geltend gemacht werden, da die Genehmigung zum Weiterstudium nach der Unterbrechung mit der Eignung und Fähigkeit des Beklagten zum Studium begründet worden sei. Der Beklagte nahm die Förderung weiter in Anspruch, erwarb jedoch in diesem Semester keinen Studienschein. Zum Sommersemester 1973 meldete er sich nicht mehr zum Studium zurück. Nach schriftlicher Mahnung erklärte er am 19. April 1973 gegenüber dem Prorektor, er fühle sich gesundheitlich nicht in der Lage, das Studium fortzusetzen. Einen entsprechenden schriftlichen Antrag, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Studienförderungsvertrag entlassen zu werden, wie vom Prorektor erbeten, stellte der Beklagte nicht. Die Fachhochschule teilte ihm deshalb mit Schreiben vom 18. Mai 1973 mit, sie betrachte sein Studium mit Ablauf des 30. April 1973 als ohne zwingenden Grund abgebrochen.
Mit Schreiben vom 15. Juni 1973 forderte die Klägerin den Beklagten unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 Buchst. a des Studienförderungsvertrages auf, die erhaltene Studienbeihilfe bis zum 15. Juli 1973 zurückzuzahlen. Der Beklagte bat mit Schreiben vom 21. Juni 1973, von einer Rückforderung abzusehen, weil er sich dem Studium nervlich nicht gewachsen fühle; er sei bereit, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Aufforderung der Klägerin, bis 20. Oktober 1973 eine ärztliche Bescheinigung über Art und Dauer seiner Krankheit vorzulegen, anderenfalls keine Möglichkeit bestehe, ihn von der Rückzahlungsverpflichtung zu entbinden, kam der Beklagte nicht nach.
Nach Einräumung einer neuen Zahlungsfrist und einer erfolglosen Mahnung hat die Klägerin am 21. November 1974 Klage erhoben mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, an sie den Betrag von 12 660 DM nebst
- a)
Zinsen in Höhe von 10 v.H. vom 16. Februar 1974 bis 24. Oktober 1974 und seit dem 25. Oktober 1974 in Höhe von 9,5 v.H. sowie
- b)
Auslagen für einen Postzustellungsauftrag und drei Einschreibbriefe gegen Rückschein in Höhe von insgesamt 10 DM zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 11. Februar 1976 dem Hauptantrag in vollem Umfang, dem Zinsbegehren zum Teil stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich des 12 060 DM übersteigenden Betrages mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für unwirksam erklärt worden. Hinsichtlich des noch streitigen Teils ist die Berufung vom Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 15. Februar 1979 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen worden:
Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der gewährten Studienförderung ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Buchst. a des Vertrages. Danach sei der Beklagte verpflichtet, die ihm gewährte Studienbeihilfe zurückzuzahlen, wenn er das Studium ohne zwingenden Grund abbreche. Diese Voraussetzung liege vor, denn der Beklagte habe das Studium abgebrochen, ohne daß ein Umstand ersichtlich sei, der ihm die Fortsetzung des Studiums verwehrt habe. Mangelnde Eignung für das Studium, auf die sich der Beklagte jetzt nur noch berufen habe und die von den Vertragsparteien übereinstimmend als zwingender Grund angesehen werde, habe der Senat nach dem Ergebnis des Verfahrens nicht feststellen können. Mangelnde Befähigung sei ein Umstand, der allein in die Sphäre eines Studierenden falle und dessen Vorliegen deshalb von diesem dargetan werden müsse; verbleibende Ungewißheiten gingen zu seinen Lasten. Der Beklagte habe seiner Darlegungslast im vorliegenden Fall nicht entsprochen; sein Vorbringen habe auch in Verbindung mit dem sonstigen Akteninhalt nicht ausgereicht, dem Gericht die Überzeugung zu vermitteln, daß mangelnde Eignung ihn zum Abbruch des Studiums gezwungen habe.
Sein Vorbringen, er habe bereits nicht zum Studium zugelassen werden dürfen, weil er ungeeignet gewesen sei, treffe nicht zu. Geeignet zu einem Studium sei, wer die dafür vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen erfülle. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. a der "Ordnung des Studiums an den staatlichen Ingenieurschulen im Land Berlin (Studienordnung)" vom 7. Februar 1966 (ABl. 1966 S. 217), deren Vorschriften für das Studium an der vormaligen Ingenieurakademie der Deutschen Bundespost Berlin entsprechend gegolten hätten, setze die Zulassung zum Studium den erfolgreichen Abschluß einer Realschule und den Nachweis eines mindestens zweijährigen gelenkten Praktikums voraus. Ausweislich des Abschlußzeugnisses der Realschule Bad Gandersheim vom 22. Juni 1967 habe der Beklagte das Ziel der Realschule erreicht. Der Nachweis eines mindestens zweijährigen gelenkten Praktikums sei durch das Praktikantenzeugnis des Fernmeldeamtes Göttingen vom 22. September 1969 geführt. Außerdem sei der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Studienordnung erforderliche Berufsschulbesuch durch das Abschlußzeugnis der Gewerbeschule Göttingen nachgewiesen. Bei dieser Sachlage sei die Klägerin aufgrund des § 2 Nr. 4 des Ausbildungsvertrages für Praktikanten verpflichtet gewesen, den Beklagten auf eine Ingenieurschule zu entsenden.
Das Vorbringen des Beklagten, diese Zeugnisse, insbesondere das Praktikantenzeugnis, seien ihm erteilt worden, obwohl er die erforderliche Qualifikation nicht besessen habe, entbehre jeder Grundlage. Es treffe auch nicht zu, daß gegen Ende des Praktikums bereits die mangelnde Qualifikation des Beklagten für das Ingenieurstudium erörtert worden sei. Der Ausbildungsleiter beim Fernmeldeamt Göttingen habe vielmehr in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. Dezember 1978 erklärt, er habe den Beklagten hinsichtlich seines Intelligenzniveaus durchaus für studierfähig gehalten. Gespräche mit seinem Vater hätten nur ein- oder zweimal wegen seines Verhaltens und des zu beanstandenden Fleißes stattgefunden. Letzteres werde dadurch bestätigt, daß in den dem Beklagten während der Praktikantenzeit erteilten Halbjahreszeugnissen sein Fleiß dreimal mit befriedigend und einmal sogar nur mit ausreichend und im Praktikantenzeugnis ebenfalls nur mit "befriedigend" beurteilt worden sei.
Der Senat habe auch nicht feststellen können, daß sich eine mangelnde Befähigung des Beklagten während des Studiums herausgestellt und ihn zum Abbruch genötigt hätte. Diese Feststellung hätte nur getroffen werden können, wenn der Beklagte alles in seiner Macht Stehende getan hätte, um sein Studium erfolgreich zu durchlaufen, insbesondere seiner Pflicht aus § 3 Abs. 1 Buchst. a des Vertrages, das Studium ohne Unterbrechung nachhaltig zu betreiben und sich jederzeit um einen guten Erfolg zu bemühen, nachgekommen wäre. Dies sei indes nicht ersichtlich. Zum nachhaltigen Betreiben des Studiums gehöre mindestens der regelmäßige Besuch der an der Ingenieurschule angebotenen lehrplanmäßig vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die regelmäßige Teilnahme an den vorgesehenen Leistungskontrollen. Gegen diese Pflicht habe der Beklagte verstoßen. Seine Behauptung, er habe an den lehrplanmäßig vorgesehenen Leistungskontrollen "im allgemeinen" teilgenommen, werde durch den Inhalt des Schreibens der Fachhochschule der Deutschen Bundespost Berlin an die Oberpostdirektion Hannover/Braunschweig vom 23. Januar 1979 widerlegt. Daraus ergebe sich, daß der Beklagte
"im
Wintersemester 1970/71
1 Klausur bestanden hat, an
2 Klausuren teilgenommen aber nicht bestanden hat, an
19 Klausuren und 10 von 14 Laborübungen nicht teilgenommen hat, wobei er für eine Klausur krank gemeldet war.
Wintersemester 1971/72
5 Fächer nicht belegt hat und an
9 Klausuren und einem Gesamtlabor, die er belegt hatte,
nicht teilgenommen hat.
Sommersemester 1972
2 Klausuren bestanden hat,
5 Klausuren und ein Gesamtlabor nicht bestanden hat, an
7 Klausuren nicht teilgenommen und
2 Fächer nicht belegt hat.
Wintersemester 1972/73
an 6 Klausuren und einem Gesamtlabor nicht teilgenommen hat und 4 Fächer nicht belegt hat."
Der Senat stehe keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Angaben, die der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 1979 auch nicht bestritten habe, zu zweifeln. Sie beruhten auf schriftlichen Auskünften der seinerzeit zuständigen Dozenten, die diese aufgrund ihrer noch vorhandenen Unterlagen angefertigt hätten.
Gegen fehlende Befähigung als Ursache für das Versagen des Beklagten während des Studiums sprächen auch folgende Umstände: Der Beklagte sei während des Studiums selbst von seiner Befähigung zum erfolgreichen Abschluß ausgegangen. Sein Versagen im Wintersemester 1970/71 habe er in dem Schreiben vom 15. Februar 1971 darauf zurückgeführt, daß er "nur dürftig die Vorlesungen besucht" habe, und auf gesundheitliche Beschwerden, er habe jedoch seine Ansicht betont, "es schaffen zu können". Die zuständigen Dozenten Rabenhorst, Rietzel und Taute seien ausweislich der darüber angefertigten Vermerke vom 18. Februar 1971 und 28. November 1972 davon ausgegangen, daß der Beklagte trotz seines wiederholten Versagens die Eignung zum erfolgreichen Abschluß des Studiums besessen habe. Die Initiative zur Fortsetzung des Studiums nach der Unterbrechung im Sommersemester 1971 und nach dem wiederholten Versagen bei der Bewältigung des Studienstoffs des dritten Semesters sei nach den Schreiben vom 7. September. 1971, 20. März 1972 und 30. Oktober 1972 vom Beklagten ausgegangen. Die Förderung für das Wintersemester 1972/73 habe er unter der ausdrücklichen Voraussetzung angenommen, daß von seiner Eignung für das Studium ausgegangen werde. In diesem Semester habe er keine Studienleistungen erbracht. Aus seinem Schreiben vom 21. Juni 1973 an die Oberpostdirektion Braunschweig gehe hervor, daß er bereits seinerzeit eine Arbeitsstelle angenommen hatte. Die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung der ihm gewährten Studienförderung sei auch, was im einzelnen vom Berufungsgericht dargelegt wird, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt.
Er stellt den Antrag,
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. Februar 1979 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Februar 1976 abzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückzuweisen.
Der Beklagte rügt Verfahrensmängel durch Übergehung von Beweiserbieten sowie die Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie tritt der Revision entgegen und verteidigt im Ergebnis das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Er ist auf Grund des zwischen ihm und der Klägerin geschlossenen Vertrages über die Gewährung einer Studienbeihilfe vom 25. September 1969 zur Rückzahlung der ihm gewährten Studienförderungsmittel verpflichtet.
Wie der erkennende Senat zuletzt in den Urteilen vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 (Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 11) und BVerwG 2 C 24.76 - entschieden hat, sind Verträge der vorliegenden Art zu dem Zweck, durch Finanzierung der Vorbildung den Beamtennachwuchs des gehobenen fernmelde-technischen Dienstes der Klägerin zu sichern, öffentlichrechtliche Verträge eigener Art mit beiderseitigen Verpflichtungen. Die darin getroffenen Rückzahlungsvereinbarungen sind - jedenfalls soweit wie hier auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Ausbildungen in Betracht kommen - sinnvoll und grundsätzlich rechtlich vertretbar (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77; Urteile vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 4], vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67-, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68-, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [Buchholz 232 § 133 BBG Nr. 4] und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [Buchholz 232 § 83 BBG Nr. 4]; Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 -; BVerwGE 40, 237 [239]).
Der zwischen den Beteiligten geschlossene Vertrag verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend davon ausgegangen, daß die in diesen Verträgen vereinbarte Rückzahlung der Studienförderung bei Wechsel des Arbeitsplatzes nach bestandener Prüfung entgegen der vertraglichen Vereinbarung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. die Ausführungen in den Urteilen des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 [a.a.O.] und BVerwG 2 C 24.76 -). Ebenso rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der zwischen den Beteiligten geschlossene Vertrag auch insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, als hiernach Studienförderungsmittel zurückgefordert werden können, wenn es aus dem Geförderten zuzurechnenden Gründen nicht zum Abschluß des Studiums kommt.
Diese Frage ist vom erkennenden Senat für den Fall des Nichtbestehens der Abschlußprüfung bereits entschieden. Anknüpfend an die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückzahlung von Studienförderungsmitteln bei vertragswidrigem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst der Bundespost nach bestandener Prüfung hat der Senat im Beschluß vom 6. November 1979 - BVerwG 2 B 60.79 - ausgeführt:
"In diesen Entscheidungen ist ferner dargelegt, daß gegen die Zulässigkeit eines uneingeschränkt rückzahlbaren Darlehens keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Bindung an den Dienstherrn (Art. 12 Abs. 1 GG) erhoben werden können. Dies gilt entsprechend auch für Vereinbarungen der vorliegenden Art, bei denen - gemäß der von vornherein für diesen Fall freiwillig abgegebenen Verpflichtungserklärung des Geförderten - vor Begründung eines Dienstverhältnisses und damit ohne Bindung an den Dienstherrn wegen Nichtbestehens der Abschlußprüfung die, gewährten Studienbeihilfen zurückgefordert werden."
Für den hier gegebenen Fall des eigenmächtigen vorzeitigen Abbruchs des Studiums kann nichts anderes gelten.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Anspruch de Klägerin auf § 3 Abs. 2 Buchst. a des Förderungsvertrages gestützt, wonach der Beklagte verpflichtet ist, die gewährte Studienbeihilfe zurückzuzahlen, wenn er "ohne zwingenden Grund oder aus schuldhaft herbeigeführtem Anlaß das Studium abbricht". Es kann deshalb offenbleiben, ob der Anspruch auch aus § 3 Abs. 2 Buchst. c des Förderungsvertrages herzuleiten ist. Aus den tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der vom Beklagten geltend gemachten "mangelnden Befähigung" getroffen hat, ergibt sich jedenfalls, daß der Beklagte sein Studium eigenmächtig beendet und schon dadurch die Möglichkeit der Feststellung seiner mangelnden Eignung selbst vereitelt hat. Da auch mangelnde Eignung den Geförderten nicht zu eigenmächtiger Einstellung der Studienbemühungen ermächtigen könnte, hat der Beklagte sein Studium jedenfalls ohne zwingenden Grund abgebrochen.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die - wie noch dargelegt wird - zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht vorgebracht worden und die deshalb für das Revisionsgericht verbindlich sind, ergeben, daß die Voraussetzungen des Bückzahlungsanspruchs nach § 3 Abs. 2 Buchst. a des Förderungsvertrages gegeben sind. Das Berufungsgericht hat eingehende Feststellungen darüber getroffen, daß der Beklagte die Eignung zur Zulassung zum Studium besaß (Seite 9 bis 10 der Urteilsausfertigung), daß er nach seiner Begabung befähigt war, das Studium zu absolvieren, und daß er den Abbruch des Studiums selbst zu vertreten hat (Seite 10 bis 12 der Urteilsausfertigung). Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.
Die im Zusammenhang mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Eignung und Befähigung des Beklagten geltend gemachte Büge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es den verschiedenen Beweisantritten des Beklagten in den die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen nicht nachgegangen sei. Abgesehen von der Frage, ob sich aus den in der Revision wiedergegebenen Beweisantritten überhaupt andere Feststellungen ergeben könnten, also das angefochtene Urteil auf den unterbliebenen Beweisangeboten beruht oder beruhen kann, verletzt das Tatsachengericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von Beweiserhebungen absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier der Beklagte - nicht förmlich beantragt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114] und vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Ausweislich der Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 24. August 1978 und vom 15. Februar 1979 hat der anwaltlich vertretene Beklagte keinerlei Beweisanträge gestellt. Zudem ist das Gericht im Verwaltungsstreitverfahren nicht gehindert, die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen - wie hier - auf den Inhalt vorliegender und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter Akten zu stützen, sofern ihm dies zur Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachen ausreicht und die Beteiligten keine weiteren Beweiserhebungen beantragen, § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Beschluß des Senats vom 16. Juli 1980 - BVerwG 2 B 48.79 -).
Der Beklagte rügt ferner, das Berufungsgericht habe in unzulässiger Weise dem Beklagten die Beweislast für die mangelnde Befähigung auferlegt. Diese Rüge greift deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht die Entscheidung letztlich nicht auf die Unerweislichkeit von Tatsachen gestützt hat, deren Folgen den Beklagten getroffen hätten. Es hat vielmehr den Vertrag - wie bereits dargelegt - ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, daß mangelnde Befähigung, sofern sie sich während des Studiums herausstellte, nur dann den Abbruch des Studiums hätte rechtfertigen können, wenn der Beklagte alles in seiner Macht Stehende getan hätte, um sein Studium erfolgreich zu durchlaufen, insbesondere seiner Pflicht aus § 3 Abs. 1 Buchst. a des Vertrages, das Studium ohne Unterbrechung nachhaltig zu betreiben und sich jederzeit um einen guten Erfolg zu bemühen, nachgekommen wäre. Daß der Beklagte gegen diese Pflicht in zahlreichen Fällen verstoßen hat, hat das Berufungsgericht im einzelnen festgestellt.
Mit der Rüge der Nichtbeachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben wendet sich der Beklagte hilfsweise gegen die von der Klägerin getroffene Auswahl zum Fachhochschulstudium sowie gegen die Weitergewährung der Studienförderung ab dem Wintersemester 1971/72. Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt (Seite 9 der Urteilsausfertigung), daß der Beklagte alle Voraussetzungen für die Aufnahme in die Studienförderung sowie für die Zulassung zum Studium erfüllte, so daß ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch die Aufnahme in die Studienförderung nicht vorliegt. Soweit der Beklagte einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darin sieht, daß ihm ab dem Wintersemester 1971/72 die Studienförderung weiter gewährt wurde, stehen auch dieser Rüge die Feststellungen des angefochtenen Urteils entgegen. Das Berufungsgericht hat dazu (Seite 11 der Urteilsausfertigung) ausgeführt, daß die zuständigen Dozenten in ihren Vermerken vom 18. Februar 1971 und 28. November 1972 davon ausgegangen sind, daß der Beklagte trotz seines wiederholten Versagens die Eignung zum erfolgreichen Abschluß des Studiums besessen habe, und es hat weiter festgestellt, daß die Initiative zur Fortsetzung des Studiums nach der Unterbrechung im Sommersemester 1971 vom Beklagten ausgegangen sei. Auch insoweit hat der Beklagte keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben. Wenn daraufhin die Klägerin dem Beklagten die Studienförderung weitergewährte, um ihm die Chance eines erfolgreichen Studienabschlusses zu geben, entbehrt die jetzige Berufung des Beklagten auf den Grundsatz von Treu und Glauben jeder Grundlage.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12 060 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller