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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.05.2001, Az.: BVerwG 6 B 30.01

Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Revisionszulassungsgrund; Anforderungen an die Begründung einer auf die Bedeutungsrüge gestützten Beschwerde; Verstoß gegen den Gleichheitssatz; Prüfungsumfang des Revisionsgerichts; Beachtung des Grundsatzes der Sachlichkeit; Beurteilungsspielraum des Prüfers; Verletzung der Aufklärungspflicht als Verfahrensrüge; Befangenheitsvorwurf und revisionsrechtliche Überprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.2001
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 30.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 28337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 01.02.2001 - AZ: 8 UE 118/99

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Mai 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bardenhewer und
die Richter Dr. Gerhardt und Dr. Graulich
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Die Beschwerde wird zunächst auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

3

a)

Dem Beschwerdevorbringen zur Besprechung des Aktenvortrags lässt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entnehmen. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz rügt, stützt er sich zum einen auf die Behauptung einer Verwaltungspraxis, also auf Tatsachen, die das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und die demgemäß einem Revisionsverfahren nicht zugrunde gelegt werden könnten (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang den Gleichheitssatz betreffende Rechtsgrundsätze aufzustellen oder fortzuentwickeln sein könnten, die über den Fall hinausweisen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Prüfer nicht kraft Bundesrechts verpflichtet sind, bei der Besprechung des Aktenvortrags unabhängig von der zuvor gezeigten Prüfungsleistung und dem Inhalt der vom Prüfling auf Nachfragen gegebenen Antworten stets eine bestimmte Mindestdauer einzuhalten. Soweit der Kläger aus der Einführung des Aktenvortrags als Prüfungsleistung auf die Notwendigkeit einer Besprechung mit dem Prüfling und deren Dauer schließt, fordert er eine bestimmte Auslegung des Landesrechts. Es ist nicht dargetan, welche grundsätzlichen Fragen des Bundesrechts damit verbunden sein könnten.

4

b)

Keine grundsätzliche Bedeutung hat auch die Frage, "ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass kein Verfahrensfehler der mündlichen Prüfung vorliegt, wenn der Prüfer dem Prüfling falsche Vorhalte macht, ihn also mit einem angeblichen Inhalt der Prüfungsakte konfrontiert, der mit dem tatsächlichen Akteninhalt nicht übereinstimmt und dem Kandidaten damit einen ihm unterlaufenen Sachverhaltsirrtum suggeriert". Die Beschwerde verkennt nicht, dass das Berufungsgericht von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist. Dieser aber wäre grundsätzlich für ein Revisionsverfahren maßgeblich, und deshalb ist die Behandlung der gestellten Frage nicht eröffnet. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage hat aber auch dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn der von der Beschwerde dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt wird. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die jeden Prüfer treffenden Grundpflichten der Fairness und Sachlichkeit geklärt (vgl. über die von der Beschwerde selbst erwähnten Urteile vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 57.83 - und vom 17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 118.86 - <BVerwGE 70, 143 und 78, 55 bzw. Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 203 und 242> hinaus die zusammenfassende Darstellung bei Niehues, Prüfungsrecht, NJW-Schriften 27/2 3. Aufl. 1994, Rn. 184 ff. m.w.N.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass insoweit Bedarf nach weiterer, fallübergreifender Klärung in einem Revisionsverfahren bestünde. Mit seinen Ausführungen rügt der Kläger vielmehr die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im vorliegenden Fall. Der Sache nach trägt der Kläger vor, das Berufungsgericht habe die Grundpflicht der Sachlichkeit nicht hinreichend beachtet. Dies genügt nicht zur Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

5

c)

Entsprechendes gilt für die Frage, "ob der Beurteilungsspielraum des Prüfers es zulässt, dass eine Rechtsfrage, die ganz eindeutig nur in einem Sinne beantwortet werden kann, vom Prüfer zum 'Problem' der Prüfungsaufgabe erklärt werden kann, das vom Prüfling unbedingt problematisiert und eingehend erörtert werden muss". Das Berufungsgericht hat die von der Beschwerde behauptete Eindeutigkeit nicht festgestellt, sondern im Gegenteil ausgeführt, dass Anlass für eine Erörterung bestanden habe. Damit fehlt bereits die tatsächliche Grundlage für eine revisionsgerichtliche Erörterung der aufgeworfenen Frage. Darüber hinaus lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, inwiefern die Frage - und zwar auch in ihren Umschreibungen auf S. 8 der Beschwerdebegründung - klärungsbedürftig sein soll. Dass die Grenzen des Bewertungsspielraums des Prüfers im Einzelfall überschritten sein können, wenn er die Problematisierung einer eindeutig zu beantwortenden Frage verlangt, steht außer Frage. Die Erwägungen der Beschwerde zu § 46 Abs. 2 JAG Hessen betreffen nicht revisibles Landesrecht.

6

d)

Soweit die Beschwerde geklärt wissen will, ob ein Prüfer die Prüfung von vornherein auf Grundwissen beschränken darf, bezeichnet sie keine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts. Eine solche lässt sich dem Beschwerdevorbringen auch nicht sinngemäß entnehmen. Im Übrigen beruhen die von der Beschwerde entwickelten Bedenken auf dem vom Kläger verwendeten Begriff des Grundwissens ("Basis der allgemeinen Verständigung"), der nicht dem weitergefassten Verständnis entspricht, von dem das Berufungsgericht auf S. 19 seines Urteils ausgeht. Von dem landesrechtlichen und damit für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bindenden Ausgangspunkt des Berufungsgerichts aus ist im Übrigen nicht erkennbar, inwiefern ein Prüfling bei Fragen zu Grundwissen keine Möglichkeit haben soll, sein vertieftes juristisches Verständnis nachzuweisen.

7

e)

Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger weiter die Frage, ob die Nichtzulassungsbeschwerde trotz § 173 VwGO i.V.m. § 548 ZPO auf die unberechtigte Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs durch die unanfechtbare Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts als erheblichen Verfahrensfehler i.S.d. § 133 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt werden kann. Zur Begründung bezieht sich die Beschwerde im Wesentlichen auf das Urteil des beschließenden Senats vom 16. April 1997 - BVerwG 6 C 9.95 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382 S. 184 f.). Soweit dort namentlich unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1993 - 1 BvR 878/90 - (BVerfGE 89, 28) ausgeführt wird, die Rechtsprechung u.a. zum Ausschluss der revisionsgerichtlichen Überprüfung mit der Beschwerde nicht anfechtbarer Zurückweisungen von Ablehnungsgesuchen sei zu überdenken, ist dies nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die gesetzliche Regelung insgesamt in Frage zu stellen sei. Vielmehr betreffen die Erwägungen des Senats, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, prozessuale Sonderlagen. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren nachfolgenden Entscheidungen daran festgehalten, dass die mit der Beschwerde nicht anfechtbare Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das Berufungsgericht eine gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 548 ZPO der Überprüfung in einem Revisionsverfahren entzogene unanfechtbare Vorentscheidung darstellt und eine revisionsgerichtliche Überprüfung nur in Ausnahmefällen - etwa bei Willkür - in Betracht kommt (vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 1999 - BVerwG 4 B 21.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 20 und vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 1 B 37.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 7; ferner Beschlüsse vom 28. Juli 1999 - BVerwG 9 B 165.99 - und vom 21. März 2000 - BVerwG 7 B 36.00). Die aufgeworfene Frage bedarf somit keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.

8

2.

Die Revision kann auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

9

a)

Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt haben könnte, indem es die allgemeine Praxis der Besprechung des Aktenvortrags nicht aufgeklärt hat. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei - wie hier - nicht beantragt hat. Vor allem aber ist die Beachtung der Aufklärungspflicht vom materiellrechtlichen Standpunkt des Tatsachengerichts aus zu beurteilen. Von dem somit maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus kam es - da eine Besprechung gesetzlich nicht vorgesehen ist, allein im Hinblick auf die Einhaltung des Gleichheitssatzes - nicht auf die allgemeine Handhabung der Besprechung des Aktenvortrags an, sondern auf die Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. S. 21 f. des Berufungsurteils). Die Beschwerde hat nicht dargelegt, worin das Berufungsgericht Anhaltspunkte dafür zu sehen gehabt hätte, dass andere Prüflinge bei vergleichbarer Sachlage Gelegenheit erhalten hätten, ihre Lösung ausführlicher zu verteidigen. Die Beschwerde befasst sich lediglich mit der generellen Praxis der Besprechung von Aktenvorträgen.

10

b)

Wie bereits dargelegt, kann die Rüge, ein Befangenheitsgesuch sei vom Berufungsgericht zu Unrecht abgelehnt worden, grundsätzlich nicht zu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung führen. Beachtlich ist nur die Rüge einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO), die jedoch voraussetzt, dass die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht (vgl. Urteil des Senats vom 10. November 1999 - BVerwG 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40 <43 ff>). Ein solcher Mangel lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

11

Das Berufungsgericht ist im Beschluss vom 5. Juli 2000, mit dem es das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt hat, davon ausgegangen, eine auf unrichtiger Tatsachenfeststellung oder fehlerhafter Rechtsanwendung beruhende richterliche Entscheidung vermöge in einer besonnenen und vernünftigen Prozesspartei nicht den Eindruck zu erwecken, die Richter stünden ihrem Anliegen nicht mehr unvoreingenommen gegenüber; ob anderes zu gelten habe, wenn sich die Fehlerhaftigkeit einer Gerichtsentscheidung als so grob darstelle, dass sie nur noch als willkürlich bezeichnet werden könne, möge dahinstehen, da sich dem Vorbringen des Klägers dafür nicht einmal ansatzweise etwas entnehmen lasse.

12

Die Beschwerde rügt, dieser Beschluss beruhe auf einer offensichtlichen rechtlichen Fehlbewertung, sei nicht ausreichend begründet und verletze den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, weil nicht die von ihm vorgetragenen Einzelheiten, sondern lediglich der "Gesamtvorgang" gewürdigt worden seien. Die Rügen sind nicht begründet. Das Berufungsgericht ist von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen und hat seine Begründung an diesem ausgerichtet und damit den rechtlichen Anforderungen entsprochen. Auch die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Von einer weiteren Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Klägers sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2, Halbsatz 2 VwGO ab.

13

c)

Die Angriffe der Beschwerde auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts enthalten keine Verfahrensrügen.

14

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG (vgl. auch II. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit <NVwZ 1996, 563>).

Bardenhewer
Gerhardt
Graulich