Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1954, Az.: III ZR 346/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 346/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel
- OLG Schleswig - 14.07.1952
Rechtsgrundlagen
- § 143 DBG
- § 268 Ziff. 2 ZPO
Fundstelle
- DVBl 1955, 472 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Lehrers Hermann von S., N.,
Prozessgegner
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Kultusminister in K.,
Amtlicher Leitsatz
Ist eine Klage innerhalb der Frist des §143 DBG erhoben, so kann der Kläger auch nach Ablauf der für die Klageerhebung bestimmten Frist den Klageantrag gemäss §268 Ziff 2 ZPO erweitern.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Feststellungsanspruch und der Zahlungsanspruch, soweit er den Betrag von 550 DM übersteigt, sind in der Hauptsache erledigt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Juli 1952 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1927 Lehrer an einer Schule des beklagten Landes. Mit dem 1. Oktober 1942 wurde ihm eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 300 RM jährlich zugebilligt.
Auf Anordnung der Militärregierung war der Kläger in der Zeit vom 12. Mai 1945 bis 26. Juli 1946 und vom 19. September 1946 bis zum 27. April 1947 interniert. Am 20. November 1948 wurde er im Entnazifizierungsverfahren in die Kategorie IV eingestuft und noch am selben Tage in die Kategorie V umgestuft. Seit dem 1. Juni 1949 ist der Kläger wieder als Lehrer beschäftigt unter Aushändigung einer neuen Ernennungsurkunde. Die Planstellen, in denen der Kläger neu wiederverwendet wurde, waren mit einer Stellenzulage nicht verbunden; nach seiner Wiederverwendung wurde ihm zunächst auch eine Stellenzulage nicht bezahlt. Auf seinen beim Landesminister für Volksbildung am 20. November 1950 eingegangenen Antrag auf Zahlung der früheren Stellenzulage lehnte dieser mit einem nicht förmlich zugestellten Schreiben vom 7. Juli 1951 die Zahlung einer Stellenzulage ab.
Mit der dem beklagten Land am 16. November 1951 zugestellten Klage machte der Kläger den Anspruch auf Zahlung der Stellenzulage zunächst nur in Höhe von 300 DM geltend, mit Schriftsatz vom 17. Januar 1952 sodann für die Zeit vom 1. Juni 1949 bis 31. Januar 1952, d.h. für 32 Monate à 25 DM = 800 DM. Ausserdem beantragte er nunmehr, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab 1. Februar 1952 monatlich weitere 25 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es ist der Ansicht, dass der Kläger nach seiner Entfernung aus dem früheren Amt und seiner Einstufung in Kategorie IV keinen Anspruch auf Wiedereinstellung gehabt habe, somit nur die Bezüge aus seiner neuen Stelle verlangen könne.
Das Landgericht hat das beklagte Land nach dem zuletzt gestellten Klageantrag verurteilt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger Revision eingelegt, jedoch ist in der Revisionsinstanz zwischen den Parteien nur noch streitig der Anspruch des. Klägers auf Zahlung der Stellenzulage für die Zeit vom 1. Juni 1949 bis 31. März 1951 = 22 Monate × 25 DM = 550 DM. Im übrigen - d.h. soweit der über diesen Betrag hinausgehende Zahlungsanspruch und der Feststellungsanspruch des Klägers im Streit standen - haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt und um eine Entscheidung über die Kosten gebeten, nachdem das beklagte Land mit Verfügung vom 14. Oktober 1952 dem Kläger mit Wirkung vom 1. April 1951 die frühere Stellenzulage von 300 DM jährlich wieder zugebilligt hat.
Entscheidungsgründe:
I.
Mangels Zustellung des Vorbescheids des beklagten Landes vom 7. Juli 1951 lief die Klageausschlussfrist von 2 mal 6 Monaten des §143 DBG (vgl. LM Nr. 6 zu §143 DBG) ab Eingang des Antrags des Klägers vom 10. November 1950 bei dem damaligen Ministerium für Volksbildung als oberster Dienstbehörde, also ab 20. November 1950. Der Kläger hat innerhalb dieser am 20. November 1951 abgelaufenen Frist mit seiner (ursprünglichen) Klage nur 300 DM, also einen Jahresbetrag der streitigen Stellenzulage, eingeklagt. Es ist deshalb sowohl für die diesen Betrag von 300 DM übersteigende, jetzt ebenfalls noch im Streit befindliche Klagesumme von 250 DM (550 minus 300 DM) als auch für die nach §91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung, soweit die Hauptsache für erledigt erklärt ist, von Bedeutung, ob die Voraussetzungen des §143 DBG auch für die vom Kläger erst mit seinem Schriftsatz vom 17. Januar 1952 eingeführten weiteren Ansprüche (Zahlungsanspruch über insgesamt 800 DM sowie Feststellungsanspruch) gewahrt sind.
Dass der Antrag der Klägers vom 10. November 1950 und der Vorbescheid des beklagten Landes vom 7. Juli 1951 den Anspruch auf die Stellenzulage als solchen, also unabhängig von der Fälligkeit ihrer einzelnen Teile, umfasste, kann nach dem Inhalt des Antrags und des Vorbescheids keinen Zweifeln unterliegen. Sowohl der Antrag als auch der Vorbescheid enthalten keinerlei zeitliche Beschränkung des geltend gemachten Anspruchs. Vielmehr ist die Stellenzulage vom Kläger ganz allgemein, und zwar rückwirkend ab 1. Juni 1949 als dem Tage seiner Wiederverwendung als Lehrer, verlangt und dementsprechend hat auch das beklagte Land in seinem Bescheid vom 7. Juli 1951 den Anspruch ohne jede Einschränkung abgelehnt. Es fallen daher alle Ansprüche auf Zahlung der Stellenzulage für die Vergangenheit und für die Zukunft unter den Antrag und den Vorbescheid (BGHZ 14, 122 [129/130]; LM Nr. 6 zu §143 DBG zu Ziff 2 a.E.; Urteil des Senats vom 8. Februar 1954 - III ZR 375/52 S. 9). Es bedurfte deshalb weder eines neuen Antrags noch eines neuen Vorbescheids, um die vom Kläger mit seinem Schriftsatz vom 17. Januar 1952 erweiterten Ansprüche geltend zu machen (vgl. BGHZ 14, 122; auch RGZ 153, 162 [63]).
Dass entgegen der Ansicht des beklagten Landes für diese erweiterten Ansprüche der Klageweg auch nicht verschlossen ist, selbst wenn diese Ansprüche erst durch den Schriftsatz vom 17. Januar 1952, also zeitlich nach dem 20. November 1951 erhoben sind, hat das Oberlandesgericht mit Recht angenommen. Zutreffend weist es darauf hin, dass es sich sowohl bei der Erhöhung des Zahlungsanspruchs des Klägers als auch bei der Erhebung seiner Feststellungsklage lediglich um eine nach §268 Ziff 2 ZPO jederzeit zulässige Erweiterung des Klageantrags handelt. Da die Frist des §143 DBG keine Verjährungs- oder Notfrist ist, können weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Klägers die Grundsätze über die Unterbrechung der Verjährung und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anwendung kommen, auch nicht in entsprechender Rechtsanwendung. Für Ausschlussfristen hat aber das Reichsgericht mit Recht wiederholt ausgesprochen, daß der Ablauf der für die Klageerhebung bestimmten Frist eine, nachträgliche Erweiterung des Klageantrags gemäss §268 ZPO nicht hindert (vgl. RGZ 129, 293 [296]; 93, 312 [315]; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. §268 Nr. 84 und die dort zitierte weitere Rechtsprechung). Es bestehen keine Bedenken, diesen Grundsatz auch auf die Klageausschlussfrist des §143 DBG anzuwenden. Ist deshalb innerhalb der Frist des §143 DBG Klage erhoben, so kann dem Kläger das ihm durch die Zivilprozessordnung gewährte Recht auf eine Erweiterung des Klageantrages gemäss §268 Ziff 2 ZPO nicht verwehrt werden, auch wenn die für die Klageerhebung bestimmte Frist abgelaufen ist. Somit steht die am 20. November 1951 abgelaufene Ausschlussfrist des §143 DBG der Erweiterung der vor Fristablauf rechtzeitig erhobenen Klage in der vom Kläger gemäss §268 Ziff 2 ZPO zulässigen Weise vorgenommenen Form nicht entgegen.
II.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das alte Beamtenverhältnis des Klägers durch seine Internierung und der damit verbundenen tatsächlichen Entfernung aus dem Amt in den Jahren 1945 bis 1949 nicht erloschen, sondern nur suspendiert war. Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass er an seiner früheren ständigen Rechtsprechung festhält, nach der grundsätzlich weder der Zusammenbruch des Jahres 1945 noch eine Entfernung aus dem Amt aus politischen Gründen nach 1945 das alte Beamtenverhältnis zum Erlöschen gebracht haben (vgl. BGHZ 2, 117; 10, 30[BGH 20.05.1953 - I ZR 52/52]; 10, 125 [BGH 25.06.1953 - III ZR 353/51]; 13, 265 [BGH 12.05.1954 - II ZR 164/53]; 14, 138) [BGH 05.07.1954 - III ZR 30/53].
Damit steht jedoch nicht fest, dass der Kläger seinen Anspruch auf die ihm im Jahre 1942 bewilligte unwiderufliche Stellenzulage von jährlich 300 DM gegen das beklagte Land geltend machen kann. Der Kläger fiel nämlich unter den in Art. 131 GrundG genannten Personenkreis, da er im Mai 1949 noch nicht wieder verwendet war, also sein Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen tatsächlich nicht ausübte (vgl. BGHZ 1, 274[BGH 15.03.1951 - III ZR 153/50] u.a.). Die Wiederbeschäftigung des Klägers ab 1. Juni 1949 (unter Aushändigung einer neuen Ernennungsurkunde) erfolgte unstreitig zunächst in einer Planstelle, die nicht wie die frühere des Klägers mit einer Stellenzulage ausgestattet war. Für die noch im Streit befindliche Zeit vom 1. Juni 1949 bis 31. März 1951 hat das beklagte Land die Stellenzulage auch nicht gezahlt.
Für die Beantwortung der Frage, ob der Beamte "entsprechend" wiederverwendet ist, ist nicht entscheidend, dass er summenmässig die gleichhohen Dienstbezüge wie früher wiedererhält. Entscheidend ist aber u.a., ob er in eine Planstelle der selben Art, wie er sie früher innehatte, eingewiesen ist. Stellenzulagen, soweit sie unwiderruflich und ruhegehaltfähig sind, gelten gemäss §35 Abs. 1 Satz 3 DBG als Bestandteile des Grundgehalts. Hier ist die Zulage mit der Innehabung der Planstelle allgemein verbunden gewesen; dieser Planstelle gleichwertig ist nur eine solche, die ebenfalls mit der Stellenzulage ausgestattet ist. Deshalb stellt die Wiederverwendung des Beamten, der früher eine Planstelle mit Stellenzulage innehatte, in einer Planstelle ohne Stellenzulage die Wiederbeschäftigung in einem Amt mit geringerem Grundgehalt dar. Mithin ist der Beamte in einem solchen Fall auch nicht "entsprechend seiner früheren Rechtsstellung" im Sinn des Art. 131 GrundG wiederverwendet (so auch Ambrosius, Gesetz zu Art. 131 GrundG§3 Anm. 2 b).
Fällt somit der Kläger für die hier in Rede stehende Zeit unter den Personenkreis des §63 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG, so stehen ihm nach §77 a.a.O. ausser den Ansprüchen nach diesem Gesetz Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis gegen das beklagte Land auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GrundG, also vor dem 1. April 1951, nicht zu. Entsprechend den vom Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 5. Juli 1954 (BGHZ 14, 138[BGH 05.07.1954 - III ZR 30/53]) entwickelten Grundsätzen ist der in §77 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG enthaltene Anspruchsausschluss in Beziehung auf den hier streitigen Klageanspruch auch im vorliegenden Fall als rechtsgültig anzusehen. Denn der Kläger erleidet nur eine verhältnismässig geringfügige finanzielle Einbuße von 25 DM monatlich in Auswirkung der politischen und wirtschaftlichen Folgen des Zusammenbruchs des Jahres 1945.
Es könnte sich somit nur fragen, ob gemäss §63 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zu Art. 131 günstigere landesrechtliche Vorschriften vorhanden sind, die den Klageanspruch begründen. Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die landesrechtlichen Vorschriften dem Kläger nach seiner Einstufung in die Kategorie IV. und Umstufung in Kategorie V einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung in demselben oder einem gleichen Amt wie dem früher vom Kläger innegehabten nicht geben, und der Kläger nur die geringeren Dienstbezüge seines neuen Amtes zu erhalten hat, mithin das Landesrecht dem Kläger insoweit auch keine günstigere Rechtsstellung als nach dem Bundesgesetz gewährt. An diese Auslegung ist der Senat gemäss §§549 Abs. 1, 562 ZPO gebunden.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang Verletzung von übergeordnetem Recht, insbesondere des §27 Abs. 2 c des Umstellungsgesetzes und des Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WeimVerf rügt, braucht auf diese Rügen nicht eingegangen zu werden. Entgegen den Ausführungen der Revision bedarf es nicht der Prüfung, auf Grund welcher landesrechtlichen Vorschriften Ansprüche des Klägers für die hier fragliche Zeit ausgeschlossen sind und ob diese Vorschriften rechtsgültig sind, sondern nur der Prüfung, ob dem Kläger solche Ansprüche entgegen der Regel des §77 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG nach 1945 landesrechtlich ausdrücklich gewährt worden sind. Solche Ansprüche hat aber das Berufungsgericht in einer das Revisionsgericht nach §§549 Abs. 1, 562 ZPO bindenden Weise, wie gesagt, verneint.
Wenn schliesslich die Revision meint, die unwiderrufliche ruhegehaltfähige Stellenzulage der Art, wie sie der Kläger seit 1942 erhielt, sei ein höchstpersönlicher Anspruch, der mit einer Einweisung in eine Planstelle derselben Besoldungsgruppe (hier A 4 c 2) ohne weiteres verbunden sei, so ist diese Ansicht irrig. Die Stellenzulagen sind in der Regel mit einem bestimmten Amt verbunden und gesetzlich oder haushaltsplanmässig festgelegt (vgl. Fischbach DBG 1937 §38 Anm. 4. S. 546). Sie sind - wie bereits dargelegt - Teil des Grundgehalts der betreffenden Planstelle. Für eine Ausnahme von dieser Regel ist hier nichts dargetan. Der Kläger erhielt demnach die durch die Stellenzulage erhöhten Dienstbezüge auf Grund des von ihm bekleideten konkreten Amtes. Er hat Anspruch auf eine derartige Stellenzulage erst wieder, wenn er Inhaber einer mit der entsprechenden Stellenzulage ausgewiesenen Planstelle ist.
Dass der Kläger während der hier noch entscheidenden Zeit in eine Planstelle eingewiesen war, die die sachlichen Voraussetzungen (vgl. Besoldungs-Änderungs- und Ergänzungsgesetz vom 29. Januar 1940 Anm. 9 zur Besoldungsgruppe A 4 c 2 - RGBl 40, I S. 324) für die Gewährung einer Stellenzulage der von ihm verlangten Art erfüllte, hat er selbst nicht vorgetragen.
Unter diesen Umständen ist der noch streitige Anspruch des Klägers aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Seine Revision musste daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.
III.
Soweit die Parteien in der Revisionsinstanz übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, da das beklagte Land die vom Kläger verlangte Stellenzulage ab 1. April 1951 freiwillig tatsächlich gewährt hat, war entsprechend dem Antrag der Parteien eine Kostenentscheidung gemäss §91 a ZPO - diese Vorschrift gilt auch in der Revisionsinstanz (LM Nr. 2 zu §91 a ZPO) - nach billigem Ermessen im Urteil zu treffen (Stein-Jonas-Schönke a.a.O. §91 a Anm. VII).
Auch bei der Billigkeitsentscheidung des §91 a ZPO ist an dem Grundgedanken des Kostenrechts, dass der Unterliegende die Kosten trägt, im allgemeinen festzuhalten; deshalb ist der vermutliche Prozessausgang zu würdigen. Nach dem zu II Dargelegten erwarb der Kläger durch seine Wiedereinstellung als Lehrer unter Einstufung in die Besoldungsstufe A 4 c 2 keinen Anspruch auf Zahlung der Stellenzulage gegen das beklagte Land. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass auch das Schleswig-Holsteinische Gesetz zur Beendigung der Entnazifizierung vom 17. März 1951 (GVBl 1951 S. 85) eine Änderung der Rechtslage des Klägers nicht gebracht hat. Nach §2 in Verbindung mit §3 Abs. 1 des genannten Gesetzes sind die ursprünglich in Kategorie IV eingestuften und aus ihrem Amt aus politischen Gründen entfernten Beamten lediglich auf die Rechte verwiesen, die das nach Art. 131 GrundG zu erlassende Gesetz gibt. Dieses Gesetz sieht aber in den §§19, 20 ebenfalls die Möglichkeit einer vorübergehenden Beschäftigung in einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt vor mit der Folge, dass der so wiederverwendete Beamte nur Ansprüche auf die geringeren Dienstbezüge dieses neuen Amtes hat.
Der Kläger hat ferner auch nichts dafür vorgetragen, dass aus anderen Rechtsgründen - z.B. Verletzungen der Fürsorgepflicht - der von ihm geltend gemachte Anspruch gerechtfertigt wäre.
Da schliesslich auch der Fall des §83 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG nicht vorliegt, muss es bei der Regel verbleiben, dass der Kläger, weil er in der Sache auch im übrigen unterlegen wäre, die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt.