Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1954, Az.: II ZR 164/53
Anwendbarkeit einer Aufbesserung nach dem Rentenaufbesserungsgesetz i.d.F. von 1952 (RAG i.d.F. von 1952); Gesonderte Aufbesserung bei rechtlich selbständigen Rechtsverbindlichkeiten von Versicherern einer Mitversicherung; Teilforderungen auf Rentenleistungen gegen beteiligte Mitversicherer; Zusammenrechnung von Renten bei gestaffelter Aufbesserung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1954
- Aktenzeichen
- II ZR 164/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13682
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 18.02.1953
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
- § 1 RAG i.d.F. von 15.2.1952
- § 420 BGB
Fundstellen
- BGHZ 13, 259 - 265
- DB 1954, 471-472 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 1117-1118 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Aufbesserung nach dem Rentenaufbesserungsgesetz ist bei jeder aus einem Rentenversicherungsverhältnis geschuldeten Rente anzuwenden, ohne Rücksicht darauf, ob der Berechtigte außerdem noch einen anderen Rentenanspruch gegen denselben oder einen anderen Versicherer hat und ob aus demselben Versicherungsvertrag noch weitere Rentenansprüche anderer Berechtigter erwachsen sind.
Sind bei einer Mitversicherung den beteiligten Versicherern aus dem Versicherungsvertrag den Berechtigten gegenüber rechtlich selbständige Rentenverbindlichkeiten erwachsen, so ist jede von ihnen gesondert aufzubessern.
In dem Rechsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn und Artl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 18. Februar 1953 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Reichsärztekammer schloß vor dem 2. Weltkrieg für den Bereich der Ärztekammer für das Land Württemberg und die Hohenzollernschen Lande mit der Beklagten und einer weiteren Versicherungsgesellschaft, der Deutschen Ärzteversicherung (DÄV), einen Gruppenversicherungsvertrag ab, durch den für die von dem Vertrag erfaßten Ärzte Renten-, Kapital- und Sterbegeldversicherungen begründet wurden. Versicherungsnehmerin war die Ärztekammer. Den versicherten Ärzten und ihren Hinterbliebenen wurde gegen die beiden Versicherer ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen eingeräumt. Als Versicherungsbedingungen sollten einheitlich für den ganzen Vertrag die der Beklagten maßgebend sein. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der beiden Versicherer sollten je zur Hälfte die Beklagte und die DÄV treffen. Jedoch sollte die jährliche Gewinnbeteiligung von jedem der beiden Versicherer gesondert für die bei ihm versicherte Hälfte berechnet werden. Die Beklagte übernahm die Federführung für beide Versicherer. Hierbei wurde aber in § 15 des Vertrages ausdrücklich festgelegt, "daß jede der beiden Gesellschaften für ihren Anteil in jeder Beziehung als Erstversicherer ohne Mithaftung für den Anteil der anderen Gesellschaft gilt".
Auf Grund dieses Vertrages bezog die Klägerin als Witwe eines versicherten Arztes von beiden Versicherern zusammen eine monatliche Rente von insgesamt 323 RM, die ihr von der federführenden Beklagten ausgezahlt wurde. Als nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 die Geschäftsverbindung mit der DÄV abgerissen war, erhielt sie von der Beklagten zunächst nur die von dieser geschuldete Hälfte der Rente in Höhe von monatlich 161,50 RM. Nach der Währungsreform zahlte ihr die federführende Beklagte für beide Versicherer insgesamt 32,30 DM monatlich. Diese Beträge erhöhte sie ab 1. April 1951 auf Grund des Rentenaufbesserungsgesetzes (RAG) vom 11. Juni 1951, jetzt in der Fassung vom 15. Februar 1952 (BGBl. I, 118), auf 107,30 DM, indem sie die von ihr und der DÄV geschuldete Rente von je 161,50 RM zusammenrechnete und die sich dadurch ergebende Summe der Rente in Höhe von 323 RM bei Anwendung der Staffelung des§ 1 RAG zugrunde legte. Die Klägerin ist dagegen der Auffassung, daß es sich bei den von der Beklagten und der DÄV geschuldeten Renten jeweils um gesonderte Rentenverbindlichkeiten handle und daß deshalb auch die Staffelung auf jede dieser Renten einzeln anzuwenden sei. Demgemäß habe die Beklagte für die von ihr selbst geschuldete Monatsrente von 161,50 RM auf Grund des RAG nunmehr 91,15 DM zu zahlen, also einen monatlich um 37,50 DM höheren Betrag als den Anteil von 53,65 DM, der bei den jetzigen Zahlungen von monatlich 107,30 DM auf sie entfällt. Sie hat nunmehr diese weiteren Rentenbeträge in Höhe von monatlich 37,50 DM eingeklagt.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Der Streit der Parteien geht lediglich darum, in welcher Weise die Rentenaufbesserung auf Grund des RAG in einem Fall der vorliegenden Art vorzunehmen ist, in dem dem Berechtigten auf Grund eines Versicherungsvertrages gegen die beteiligten Mitversicherer Teilforderungen auf Rentenleistungen zustehen.
1.)
Dieser Streit ordnet sich damit in die allgemeine Frage ein, ob dem Berechtigten der durch das Rentenaufbesserungsgesetz gewährte Vorteil der gestaffelten Rentenaufstokung nur einmal zustellt, auch wenn er - sei es gegen einen und denselben Versicherer, sei es gegen verschiedene Versicherer - mehrere gesonderte Rentenansprüche hat. In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird diese Auffassung gelegentlich vertreten (KG VersR 52, 162; Prölss VersR 52, 197). Sie ist aber rechtlich nicht haltbar.
a)
Sie wird in erster Linie aus dem angeblichen Ziel des RAG hergeleitet, die bitterste Not der Privatversicherungsrentner zu beseitigen und ihnen ein bescheidenes Existenzminimum für ihren Lebensabend zu sichern. Nun ist zwar richtig, daß bei Erlaß des RAG sehr stark soziale Erwägungen im Vordergrund standen, die sich darauf gründeten, daß bekanntermaßen gerade auch die Privatversicherungsrentner durch die Währungsreform besonders hart betroffen worden waren und durch sie vielfach ihre aus eigenen Mitteln geschaffene Altersversorgung verloren hatten. Aber Sinn und Zweck des RAG bestehen nicht darin, dieser Not der Versicherungsrentner durch Gewährung von sozialen Wohlfahrtsunterstützungen zu steuern. Es will vielmehr die großen sozialen Ungerechtigkeiten ausgleichen, die die Währungsreform den Versicherungsrentnern dadurch zugefügt hatte, daß sie ihre Renten nur im Verhältnis 10: 1 umgestellt hatte, während die Sozialversicherungsrenten, die Pensionen und Ruhegehälter sowie die Unfall- und Haftpflichtrenten voll umgestellt worden waren (stenografischer Bericht über die 7. Sitzung des Bundestages Bd. 5 S. 4010; BGHZ 4, 208 [215]). Deshalb wurde auch die Aufbesserung ohne Rücksicht darauf gewährt, ob und inwieweit die Rentenberechtigten im Einzelfall tatsächlich bedürftig sind. Dann kann aber auch der Sinn des Gesetzes nicht dahin gedeutet werden, daß den Rentnern keinesfalls mehr als ein bescheidenes Existenzminimum habe gewährt werden sollen und daß ihnen deshalb bei mehreren Rentenberechtigungen die Vorteile der Staffelung nur einmal zustehen sollten. Im Gegenteil spricht schon der mit dem Gesetz verfolgte Zweck, einen gewissen Ausgleich für die den Rentnern durch die Währungsreform entstandenen Ungerechtigkeiten zu schaffen, viel mehr für die Annahme, daß bei mehreren Rentenberechtigungen für jede von ihnen dieser Ausgleich durch die gestaffelte Aufbesserung zu erfolgen hat.
b)
Baß dies in der Tat allein der Wille des Gesetzgebers war, ergibt sich auch ganz unzweideutig aus der von Hartmann-Denffer (VersR 52, 257) dargelegten Entstehungsgeschichte des RAG. Hiernach war die Frage, ob bei mehreren Rentenberechtigungen für die Anwendung der gestaffelten Aufbesserung eine Zusammenrechnung der Renten zu erfolgen habe, bei den das Gesetz vorbereitenden Verhandlungen Gegenstand eingehender Erörterungen. Hierbei war man sich darüber im klaren, daß für den Fall einer Zusammenrechnung eine dahingehende ausdrückliche gesetzliche Regelung schon deshalb unerlässlich war, weil dann auch Vorschriften über die interne Verteilung der Aufbesserung auf die einzelnen Rentenversicherungsverhältnisse und die etwa beteiligten mehreren Versicherer getroffen werden mußten. Das Hamburger Zonen-Aufsichtsamt hatte deshalb für diesen Fall vorsorglich sogar schon einen Gesetzesvorschlag vorgelegt. Die vorbereitenden Verhandlungen führten dann aber zu dem Ergebnis, daß eine Zusammenrechnung nicht erfolgen sollte (Deutscher Bundestag 12./21. Ausschuß Protokoll-Nr. 26/58 S. 4) Maßgebend war hierfür vor allem die Erwägung, daß nicht nur die Ermittlung mehrerer Rentenversicherungen desselben Berechtigten, sondern insbesondere auch die Verteilung der Aufbesserung auf die einzelnen Versicherungsverhältnisse und auf die etwa beteiligten mehreren Versicherer unverhältnismäßig große verwaltungstechnische Schwierigkeiten bot, zumal dann folgerichtig auch eine Anrechnung der etwaigen Sozialversicherungsbezüge des Berechtigten hätte erfolgen müssen. Aus diesen Gründen hielt man es für richtiger, jede einzelne Versicherungsrente zum Gegenstand der Aufstockung zu machen, und zwar auch dann, wenn ein Berechtigter mehrere Rentenansprüche (gegen einen und denselben oder gegen mehrere Versicherer) hat, ja sogar dann, wenn aus einem Versicherungsvertrag mehrere Rentenberechtigungen erwachsen sind (z.B. neben der Witwenrente auch eine oder mehrere Waisenrenten).
c)
Dieser Wille des Gesetzgebers ist auch in dem RAG selbst mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen. Sein § 1 vermeidet den Ausdruck "Versicherungsvertrag", spricht vielmehr von "Leistungen aus Renten- und Pensionsverhältnissen" und besagt ausdrücklich, daß die gestaffelte Aufstockung auf die vom "Versicherer geschuldete Monatsrente" zu erfolgen hat. Damit ist deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Aufbesserung auf jede aus einem Rentenversicherungsverhältnis geschuldete Rente anzuwenden ist, ohne Rücksicht darauf, ob der Berechtigte außerdem auch noch einen anderen Rentenanspruch gegen denselben oder einen anderen Versicherer hat und ob aus demselben Versicherungsvertrag noch weitere Rentenansprüche anderer Berechtigter erwachsen sind. Die Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörden (VA Hamburg 1951, 108) stehen hiernach mit dem Gesetz durchaus im Einklang, wenn sie den § 1 RAG in diesem Sinne deuten.
2.)
Bildet hiernach den Gegenstand der Aufbesserung jede von einem Versicherer aus einem (vor dem 21. Juni 1948) begründeten Rentenversicherungsverhältnis geschuldete Rente, so kommt es für die Anwendung des § 1 RAG auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall nur darauf an, ob durch den Gruppenversicherungsvertrag für die Beklagte und die DÄV als Mitversicherer je eine selbständige Rentenschuld begründet worden ist. Dies ist nach den rechtlich bedenkenfreien, insoweit auch von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zweifellos der Fall. Durch§ 15 des Vertrages ist eindeutig klargestellt worden, daß den Berechtigten gegenüber jeder der beteiligten Versicherer nur in Höhe der von ihnen übernommenen hälftigen Quote verpflichtet wird und Ansprüche erwirbt. Damit wurde ein Beteiligungsverhältnis begründet, das bei der Schadenversicherung als (extern geteilte) Mitversicherung oder gemeinschaftliche geteilte Versicherung bezeichnet wird, und das durch die rechtliche Selbständigkeit der für jeden der beteiligten Versicherer begründeten Verbindlichkeiten und Ansprüche gekennzeichnet ist (Kisch, Mehrfache Versicherung desselben Interesses S. 13 ff, 23; derselbe in ZV Wissenech 1922, 295 [296, 301]; derselbe in VersLexikon 3. Aufl. S. 1079; Brück, PrivatversR S. 535 ff; Prölss VVG 8. Aufl. Anh. zu § 58 Anm. 1). Die von der Revision aufgeworfenen Fragen, ob es sich hierbei um ein Verhältnis nach§ 420 BGB handelt und wie die internen Beziehungen der Versicherer untereinander rechtlich zu werten sind, ist für die Anwendung des § 1 RAG ohne jede Bedeutung. Hierfür kommt es vielmehr aus den dargelegten Gründen allein darauf an, ob den beteiligten Versicherern aus dem Versicherungsvertrag den Berechtigten gegenüber rechtlich selbständige Rentenverbindlichkeiten erwachsen sind, und dies ist ungeachtet des in dem Vertrag liegenden einheitlichen Entstehungsgrundes auch dann der Fall, wenn in dem Vertrag ein Teilschuldverhältnis im Sinne von § 420 BGB gesehen wird; denn auch bei ihm löst sich die Schuldgemeinschaft von Haus aus in gesonderte Schuldverhältnisse mit selbständigen Verpflichtungen auf (O. von Gierke, Privatrecht III S. 256; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 14. Bearb. S. 342, Palandt BGB 12. Aufl. Überblick 2 vor § 420). Handelt es sich aber bei den von der Beklagten und der DÄV geschuldeten Renten um rechtlich selbständige Rentenverbindlichkeiten, so ist nach § 1 RAG auch jede von ihnen gesondert aufzubessern, ungeachtet dessen, daß sie durch einen einheitlichen Vertrag begründet worden sind und daß die beiden Rentenverbindlichkeiten gewisse gemeinsame Züge aufweisen.
Da hiernach die Vorinstanzen der Klage mit Recht stattgegeben haben, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus§ 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Selowsky
Dr. Haidinger
Dr. Kuhn
Artl