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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1953, Az.: III ZR 353/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1953
Aktenzeichen
III ZR 353/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12892
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster
OLG Hamm - 04.10.1951

Fundstellen

  • BGHZ 10, 122 - 125
  • DB 1953, 668 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 1347-1348 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der K. M. (W.), Kö.strasse ..., vertreten durch ihren Vorstand,

Prozessgegner

die Stadt Münster, vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister,

Amtlicher Leitsatz

Durch die Vorschrift des §25 Abs. 4 Satz 2 StVZO, wonach der Kraftfahrzeugbrief bei jeder Befassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug vorzulegen ist, sollen der Eigentümer und der dinglich Berechtigte am Wagen geschützt werden. Dagegen dient der Brief nicht dem Schutz des Rechtsverkehrs in dem Sinn, daß aus seinem Besitz auf die Verfügungsberechtigung des Briefinhabers über den Wagen geschlossen werden könnte. Die Amtspflicht des Zulassungsbeamten, sich bei jeder Befassung mit dem Wagen den Brief vorlegen zu lassen, besteht somit nur gegenüber dem Eigentümer und dinglich Berechtigten am Wagen, nicht aber gegenüber demjenigen, der auf die Verfügungsberechtigung des Briefbesitzers vertraut.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber und Dr. Wolany

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4. Oktober 1951 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kraftwagenfabrik Klöckner-Humboldt-Deutz AG in Ulm verkaufte Anfang 1950 an die Firma Hermann H. in M. einen Lastkraftwagen gegen Akzept unter Eigentumsvorbehalt und lieferte den Wagen aus, behielt aber den Kraftfahrzeugbrief ein. Die Firma H. verkaufte den Wagen bei Ankunft in M. alsbald an die Firma Ha.-Har. und übergab ihn ihr. D., der Geschäftsführer der Firma H., begab sich mit dem Käufer zum Strassenverkehrsamt und erklärte der Wahrheit zuwider, der Kraftfahrzeugbrief sei bei Überführung des Wagens von Ulm nach M. verloren gegangen, das Ulmer Werk werde einen Ersatzbrief beschaffen und dem Strassenverkehrsamt in M. übersenden; hierbei gab er eine fingierte Nummer für den angeblich verlorenen Brief an. Darauf ließ das Strassenverkehrsamt am 30. Januar 1950 den Wagen für die Firma Ha.-Har. zu, wobei es sich von ihr zusichern ließ, daß sie für etwaige Schäden, die aus der Zulassung ohne Vorlage des Briefes entstünden, aufkommen werde.

2

Das Lieferwerk ließ den Kraftfahrzeugbrief nach Einlösung des Akzeptes April 1950 der Firma H. zukommen.

3

Die Klägerin stand mit der Firma H. in Geschäftsverbindung. Im Frühjahr 1950 bot D., der weiteren Kredit für die Firma wünschte, den obenerwähnten Kraftwagen als Sicherheit an und wies Anfang Mai 1950 den inzwischen bei der Firma eingegangenen Kraftfahrzeugbrief der Klägerin vor. Als die Klägerin den Wagen sehen wollte, erklärte D., der Wagen befinde sich gerade auf einer Vorführungsfahrt und könne deshalb nicht herbeigebracht werden. Darauf ließ sich die Klägerin am 5. Mai 1950 den Wagen ohne Besichtigung sicherheitshalber übereignen und erhielt den Kraftfahrzeugbrief; die Firma H. unterzeichnete einen Auftrag an das Strassenverkehrsamt, den Brief nach Zulassung des Wagens an die Klägerin auszuhändigen. Die Klägerin gewährte der Firma H. weiteren Kredit in Höhe von rund 14.000 DM.

4

Bald darauf ging die Firma H. in Konkurs. Im Konkursverfahren wurde für die Klägerin eine Forderung von 14.319,99 DM festgestellt.

5

Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt für ihren mutmaßlichen Ausfall im Konkurs der Firma H. in Anspruch. Sie hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 5.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juli 1950 zu verurteilen. Sie hat ausgeführt, das Strassenverkehrsamt habe dadurch, daß es entgegen den gesetzlichen Vorschriften den Wagen ohne Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes zugelassen habe, eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung begangen. Nur dadurch sei der Betrug des Geschäftsführers D. möglich geworden. Der Schaden der Klägerin durch den teilweisen Ausfall ihrer Forderung im Konkurs der Firma betrage mindestens 5.000 DM.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, die Klägerin gehöre nicht zu den nach §839 BGB geschützten Dritten. Das Strassenverkehrsamt habe auch nur fahrlässig gehandelt, die Klägerin müsse daher erst die Unmöglichkeit anderweiten Ersatzes dartun. Es fehle auch an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Strassenverkehrsamtes und dem Schaden, der der Klägerin drohe. Im übrigen treffe die Klägerin wegen ihrer Leichtfertigkeit beim Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages ein mitwirkendes Verschulden.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat noch ausgeführt? daß nach Mitteilung des Konkursverwalters eine Konkursquote von höchstens 30 % erwartet werde, und hat im übrigen ihren Antrag dahin geändert,

8

abändernd festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß sie auf Grund der Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes über das Fahrzeug Klöckner-Humboldt-Deutz, Fahrgestell Nr. 9277/136, der Firma H. in M. einen Kredit von 14.319,99 DM einräumte, soweit die Klägerin mit dieser Forderung im Konkurs H. ausfällt.

9

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

10

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Verurteilung der Beklagten entsprechend dem letzten in der Berufungsinstanz gestellten Antrag. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die Eigenschaft der Klägerin als Dritte im Sinne des §839 BGB verneint hat; das Berufungsgericht hat diese Frage offengelassen, die Klage aber abgewiesen, weil es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung der Beklagten und dem Schäden der Klägerin fehle. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind schon aus den Gründen des Landgerichtsurteils unbegründet.

12

Die Klägerin hat behauptet, die Beamten der Zulassungsstelle der beklagten Stadt hätten ihre Pflicht dadurch verletzt, daß sie - entgegen der Vorschrift des §25 Abs. 4 Satz 2 StVZO - den Wagen zugelassen hätten, ohne sich gleich zeitig den Kraftfahrzeugbrief vorlegen zu lassen.

13

Die von der Beklagten nicht bestrittene Amtspflichtverletzung kann aber nur dann zu einer Schadensersatzpflicht der beklagten Stadt führen, wenn die Klägerin als Dritte im Sinne des §839 BGB anzusehen ist. Das ist im vorliegenden Fall zu verneinen.

14

Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 140, 424 [427]), der sich der Senat (BGHZ 1, 388 [394] und neuerdings in der zur Aufnahme im Nachschlagewerk bestimmten Entscheidung vom 30.4.1953 - III ZR 204/52 -) angeschlossen hat, ist die Frage, ob einem Beamten einem Dritten gegenüber eine Amtspflicht obliegt, danach zu entscheiden, ob die Amtspflicht nach dem Zweck, dem sie dienen soll, dem Beamten im Interesse einzelner Personen auferlegt ist.

15

Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin aber nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht. Nach §25 Abs. 4 Satz 2 StVZO ist der Brief bei jeder Befassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug "zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug, besonders bei Meldungen über den Eigentumswechsel" vorzulegen. In der Ausführungsverordnung zur Reichsstrassenverkehrsordnung vom 29. September 1934 (RGBl I, 869) heißt es zu §15 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ferner:

"Der Kraftfahrzeugbrief schafft Handhaben zur Sicherung des Eigentums am Kraftfahrzeug. ...

Zur Sicherung des Eigentums an einem Kraftfahrzeug trägt der Brief dadurch bei, daß er bei jeder Befassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug, z.B. bei Eigentumswechsel, vorgelegt werden muß. Beantragt ein unrechtmäßiger Besitzer die Zulassung des Fahrzeugs, so zeigt das Fehlen des Briefes den unrechtmäßigen Erwerb."

16

Durch den Vorlagezwang hinsichtlich des Briefes sollen also Verfügungen Nichtberechtigter über den Wagen erschwert werden. Der Brief dient aber, wie aus dem Wortlaut der angeführten Bestimmungen zu entnehmen ist, nur dem Schutz des Eigentümers oder des dinglich Berechtigten am Wagen, nicht dem Schutz des Briefinhabers. Es ist nicht der Zweck der Bestimmungen über die Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes bei der Zulassungsstelle, allgemein im rechtsgeschäftlichen Verkehr das Vertrauen eines Dritten auf die Richtigkeit des Inhalts und auf den Besitz des Kraftfahrzeugbriefes zu schützen. Aus dem Besitz des Kraftfahrzeugbriefes, der kein Traditionspapier ist, kann daher auch noch nicht das Eigentum des Besitzers an dem Kraftfahrzeug entnommen werden. Das ist auch dem letzten Satz des Abs. 2 a.a.O. der Ausführungsanweisung zu entnehmen, wonach privatrechtliche Eigentums- und sonstige Rechtsverhältnisse von den mit dem Brief beschäftigten Verwaltungsbehörden nicht zu prüfen oder gar zu entscheiden sind.

17

Da die Klägerin durch das Verhalten der Zulassungsstelle nicht in einem Eigentums- oder sonstigen Recht an dem Wagen geschädigt worden ist, hat der Zulassungsbeamte der beklagten Stadt durch sein rechtswidriges Verhalten auch keine ihr gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt.

18

Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen ohne daß es noch einer Prüfung der Revisionsrügen zu der Frage der Kausalität bedurft hätte.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Weber Wolany