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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1990, Az.: XII ZB 121/90

Berufung; Verwerfung; Meistbegünstigungsgrundsatz; Versorgungsausgleich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1990
Aktenzeichen
XII ZB 121/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1991, 549-550 (Volltext mit red. LS)
  • IPRax 1991, 422 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat das OLG ein Rechtsmittel als Berufung verworfen, so steht der Partei nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthafte Rechtsmittel zu.

2. Hat das Gericht eine Pflicht zur Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs verneint, so ist der Ehegatte beschwert, der ausgleichsberechtigt wäre, wenn ein Versorgungsausgleich durchzuführen wäre.

Gründe

1

I. Die Parteien, beide neuseeländische Staatsangehörige, schlossen am 20. Mai 1970 in Neuseeland die Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Sie zogen im Jahre 1977 nach Deutschland und trennten sich hier im April 1981. Der Ehefrau (Antragsgegnerin) wurde am 29. September 1981 der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) zugestellt. Im Laufe des Verfahrens kehrte die Ehefrau mit den Kindern nach Neuseeland zurück; der Ehemann ist inzwischen nach Frankreich verzogen. Beide Parteien haben während ihres Aufenthalts in Deutschland Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; die des Ehemannes sind die werthöheren.

2

Das Amtsgericht - Familiengericht - Kiel hat mit Urteil vom 23. Januar 1985 die Ehe nach neuseeländischem Sachrecht geschieden. Der Entscheidungssatz enthält keinen Ausspruch zum Versorgungsausgleich. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich bedürfe es nicht, da dieses Rechtsinstitut dem neuseeländischen Recht unbekannt sei. Gegen das ihr am 19. Februar 1985 zugestellte Urteil hat die Ehefrau Berufung eingelegt und zunächst beantragt, den Scheidungsantrag des Ehemannes abzuweisen und hilfsweise den Versorgungsausgleich durchzuführen. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 1986 hat sie den Berufungsantrag auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs beschränkt. Seither ist der Scheidungsausspruch des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig.

3

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 22. Juni 1990 die Berufung der Ehefrau als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich deren binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde, die das angerufene Gericht dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat.

4

II. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Gemäß § 519b Abs. 2 ZPO unterliegt eine solche Entscheidung der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre. Das ist hier der Fall (§ 547 ZPO). Es kommt nicht darauf an, ob nach der Beschränkung des Rechtsmittelantrages auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs durch den Schriftsatz vom 20. Mai 1986 noch eine Berufung vorliegt oder ob das Rechtsmittel gemäß §§ 629a Abs. 2 Satz 1, 621e ZPO als Beschwerde anzusehen und folglich gegen den Beschluß die weitere Beschwerde (§ 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO) statthaft ist, die hinsichtlich der Förmlichkeiten einschließlich des Anwaltszwanges anderen Bestimmungen unterliegt (vgl. § 621e Abs. 3 ZPO) als die sofortige Beschwerde. Denn der Beschwerdeführerin dürfen keine Nachteile daraus entstehen, daß das Oberlandesgericht das Rechtsmittel weiterhin als Berufung behandelt hat. Es ist anerkannt, daß in solchen Fällen den Parteien (auch) das Rechtsmittel zusteht, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist (Grundsatz der Meistbegünstigung; vgl. BGHZ 98, 362, 364 [BGH 17.10.1986 - V ZR 169/85] m.w.N.). Eine irrige Bezeichnung durch das Gericht darf sich nicht dahin auswirken, daß die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird; die Verfahrensregeln sind nicht um ihrer selbst willen, sondern wesentlich auch im Interesse der Beteiligten geschaffen, für die sie nicht zu Fallstricken werden dürfen (BGH, Beschluß vom 31. Mai 1990 - VII ZB 1/90 - zur Veröffentlichung bestimmt).

5

2. Das danach zulässigerweise eingelegte Rechtsmittel ist auch begründet.

6

Das Oberlandesgericht hat die Ansicht vertreten, das Familiengericht habe eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich unterlassen. Diese Frage sei während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens weder von den Parteien noch vom Gericht angesprochen und im Tenor des Verbundurteils auch nicht geregelt worden. Dazu werde in den Entscheidungsgründen noch ausgeführt, es bedürfe keiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Solange der Scheidungsausspruch angefochten war, habe die Ehefrau zwar geltend machen können, das Familiengericht habe die Ehe nicht ohne gleichzeitige Regelung des Versorgungsausgleichs scheiden dürfen. Dieser Möglichkeit habe sie sich aber durch die Rücknahme der Anfechtung des Scheidungsausspruchs begeben.

7

Dagegen wendet sich die Beschwerde mit Erfolg. Der Auffassung des Oberlandesgerichts kann schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, daß das Familiengericht keine Entscheidung zum Versorgungsausgleich getroffen hat. Es hat vielmehr dargelegt, einer Entscheidung darüber habe es nicht bedurft, weil dieses Rechtsinstitut dem neuseeländischen Recht unbekannt sei. Daraus ergibt sich zunächst, daß das Gericht - entsprechend der von Amts wegen bestehenden Pflicht (§ 623 Abs. 3 ZPO) - geprüft hat, ob der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen ist, und diese Frage verneint hat. Wie aus der Begründung folgt, hat sich das Amtsgericht dabei - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch geltenden früheren Kollisionsrecht folgend (vgl. BGHZ 75, 241; Senatsbeschluß vom 4. November - 1981 - IVb ZB 517/80 - FamRZ 1982, 152 und Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 - FamRZ 1982, 795, 797) - von der Erwägung leiten lassen, daß der Versorgungsausgleich an das Scheidungsstatut anzuknüpfen sei, das es dem neuseeländischen Recht entnommen hat. Da die Ehefrau, wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat, ausgleichsberechtigt wäre, wenn ein Versorgungsausgleich durchzuführen wäre, ist sie durch diese Entscheidung beschwert. Für eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG reicht aus, daß der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Regelung des Versorgungsausgleiches werde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in seine Rechtstellung eingegriffen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 185/87 - BGHR FGG § 20 Abs. 1, Versorgungsausgleich 1 m.w.N.). Für die Zulässigkeit der Beschwerde kommt es nicht darauf an, ob die behauptete Rechtsbeeinträchtigung tatsächlich vorliegt.

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3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die bisher unterlassene Sachprüfung vornehmen kann.