Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1990, Az.: VII ZB 1/90
Unechtes Versäumnisurteil; Berufungsfrist; Urteilsinhalt; Entscheidungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1990
- Aktenzeichen
- VII ZB 1/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1990, 1664 (amtl. Leitsatz)
- BB 1990, 164
- BauR 1990, 771-772 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 236 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 255 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 85 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Zustellung eines entgegen §§ 313, 313b ZPO nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen unechten Versäumnisurteils setzt die Berufungsfrist nicht in Lauf.
Gründe
I.1. Der Kläger fordert von dem Beklagten Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 16.969,92 DM u.a. für Verkleidungsarbeiten an einer Stahlhalle.
Das Landgericht hat die Klage - nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 1989 keinen Sachantrag stellte - durch "Versäumnisurteil" vom gleichen Tage als unzulässig abgewiesen. Das genannte Urteil war mit Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht versehen. Gegen das ihm am 8. Juni 1989 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Juni 1989 Einspruch eingelegt. Sodann hat das Landgericht das erwähnte Urteil um Tatbestand und Entscheidungsgründe erweitert; in dieser Form ist es dem Kläger - zusammen mit einem Hinweisschreiben des Landgerichts vom 1. September 1989 - am 6. September 1989 zugestellt worden. Mit Beschluß vom 20. September 1989 hat das Landgericht den Einspruch des Klägers - vom 22. Juni 1989 - gegen das Urteil vom 2. Juni 1989 als unzulässig verworfen. Am 20. September 1989 hat der Kläger gegen das ihm am 6. September 1989 erneut zugestellte Urteil vom 2. Juni 1989 wiederum Einspruch eingelegt, den das Landgericht mit Beschluß vom 12. Oktober 1989 als unzulässig verworfen hat. Am 3. Oktober 1989 ist die Berufung des Klägers gegen das ihm am 6. September 1989 - erneut - zugestellte "Versäumnisurteil" des Landgerichts vom 2. Juni 1989 beim Oberlandesgericht eingegangen. Am 17. November 1989 schließlich hat der Kläger gegen das ihm am 8. Juni 1989 zugestellte "Versäumnisurteil" des Landgerichts vom 2. Juni 1989 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel begründet. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Wiedereinsetzungsgesuch hat er im wesentlichen wie folgt begründet:
Dem "ersten Versäumnisurteil" vom 2. Juni 1989 sei - weil Tatbestand und Entscheidungsgründe gefehlt hätten - nicht zu entnehmen gewesen, daß es sich um ein unechtes Versäumnisurteil habe handeln sollen. Allenfalls die Tenorierung, nach der die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, habe darauf hingedeutet. Aber auch das sei nicht zwingend gewesen. Der Kläger habe sich somit in einem entschuldbaren Irrtum über den wahren Charakter des "ersten Versäumnisurteils" befunden.
2. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 30. November 1989 die Berufungen des Klägers wegen versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen; in den Gründen dieses Beschlusses hat es dem Kläger die Wiedereinsetzung versagt. Das Berufungsgericht hat dazu im wesentlichen ausgeführt, es könne nicht zweifelhaft sein, daß die am 2. Juni 1989 verkündete - mit Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht versehene - landgerichtliche Entscheidung ein unechtes Versäumnisurteil gewesen sei. Es beruhe auf dem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, daß nicht binnen Monatsfrist Berufung eingelegt worden sei. Die erneute Zustellung am 6. September 1989 ändere an dieser Beurteilung nichts.
3. Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers.
II. Das Berufungsgericht führt aus: Das Landgericht habe sein klageabweisendes Urteil vom 2. Juni 1989 unter Verstoß gegen § 313 Abs. 1 Nrn. 5, 6 und § 313 b ZPO nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen. Dieser Verfahrensfehler habe die Unwirksamkeit der Zustellung am 8. Juni 1989 jedoch nicht zur Folge gehabt, so daß die Berufungsfrist an diesem Tage begonnen habe (in diesem Sinne im Falle eines Verstoßes gegen §§ 313 Abs. 1 Nrn. 5, 6 i.V.m. § 313 a ZPO OLG Stuttgart FamRZ 1983, 81; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 48. Aufl., § 516 Anm. 2). Eine Wiedereinsetzung komme hier nicht in Betracht.
Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Klägers mit Erfolg.
1.a) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß § 313 b ZPO nur für das "echte" Versäumnisurteil gilt (Zöller/Stephan, ZPO, 15. Aufl., § 313 b Rdn. 1). Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß das Urteil des Landgerichts vom 2. Juni 1989 ein unechtes Versäumnisurteil war, da es ohne Rücksicht auf eine Säumnis des Klägers erging (Thomas/Putzo, ZPO, 15..Aufl., Vorbem. 2 vor § 330 ZPO). Tatbestand und Entscheidungsgründe waren daher nicht entbehrlich.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts dem Kläger nicht bereits am 8. Juni 1989, sondern erst am 6. September 1989 wirksam zugestellt worden. Das ergibt sich aus einer sich an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierenden Auslegung von § 516 ZPO. Nach dieser Bestimmung beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils.
Dieser Regelung liegt ersichtlich zugrunde, daß die Berufungsfrist erst dann laufen soll, wenn die im ersten Rechtszug unterlegene Partei Gelegenheit zur Kenntnisnahme des gesamten Urteils hat. Nur eine vollständige Urteilsfassung bildet eine hinreichend sichere Grundlage für das weitere Handeln der Partei. Die Partei kann erst dann Rechtsmittelüberlegungen anstellen, wenn sie über den Ausgang des - bisherigen - Verfahrens zuverlässig und umfassend unterrichtet ist. Dazu gehört auch, daß der beschwerten Partei ein - unter Beachtung von §§ 313, 313 b ZPO - mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenes Urteil zugestellt wird. Nur dann ist sie im Besitz einer vollständigen Urteilsfassung und kann sich verständig mit der Frage auseinandersetzen, ob die Einlegung der Berufung aussichtsreich ist. Daher erscheint es geboten, die Berufungsfrist erst von dieser Zustellung an zu rechnen und damit dem Kläger diejenige Frist zu gewähren, die das Gesetz der beschwerten Partei zubilligt, um sich über die Einlegung eines Rechtsmittels schlüssig zu werden..Die Parteien sollen nicht gezwungen werden, Rechtsmittel gegen ein Urteil einzulegen, dessen Begründung sie nicht kennen (vgl. BT-Drucks. 7/2729, S. 88). Ein Irrtum des Gerichts, wie er hier unterlaufen ist, darf sich nicht dahin auswirken, daß die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird. Die Verfahrensregeln sind nicht um ihrer selbst willen, sondern wesentlich auch im Interesse der Beteiligten geschaffen, für die sie nicht zu Fallstricken werden dürfen.
Der Empfänger einer Urteilsausfertigung muß zudem im Interesse der Rechtssicherheit die Gewähr haben, im Besitz einer lückenlosen Entscheidungsgrundlage zu sein. Hier konnte der Kläger nach dem äußeren Anschein des in seinen Machtbereich gelangten Schriftstücks nicht genau erkennen, ob es sich um ein vollständiges Urteil handelte oder nicht. Für den Kläger war insbesondere aufgrund der schriftlichen Urteilsfassung nicht sicher feststellbar, ob es sich um ein Versäumnisurteil oder um ein kontradiktorisches Urteil handelte und worauf sich letzteres stützen könnte. Die Ursache für diese Ungewißheit lag allein in der Sphäre des Gerichts und gänzlich außerhalb der Einflußsphäre des Klägers. Auch daher kann nicht angenommen werden, daß die Zustellung am 8. Juni 1989 die Berufungsfrist in Lauf gesetzt hat.
Das Berufungsgericht meint offenbar, die Interessen der beschwerten Partei seien in einem derartigen Fall letztlich durch die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsgesuches hinreichend gewahrt. Dem kann nicht zugestimmt werden. Für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages steht gemäß § 234 Abs. 1 ZPO nur eine Frist von zwei Wochen zur Verfügung, also eine geringere Frist als diejenige, die das Gesetz für die Einlegung des Rechtsmittels gewährt.
2. Nach allem war der Beschluß des Berufungsgerichts aufzuheben, da der Kläger die Frist des § 516 ZPO gewahrt hat. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist gegenstandslos. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsache.