Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1994, Az.: 5 StR 508/93
Hauptverhandlung; Psychopathologische Kriterien; Ausschluß; Öffentlichkeit; Erörterung; Wiederherstellung; Schuldunfähigkeit; BAK
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 508/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1994, 354 (Volltext mit red. LS)
- StV 1994, 471
Redaktioneller Leitsatz
1. Wird ein kindliches Opfer vernommen, kann sowohl die Öffentlichkeit als auch der Täter von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden; wenn der Täter erst nach der Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, muß die Öffentlichkeit während der Erörterung gemäß § 247 StPO nicht zwingend wiederhergestellt werden.
2. Die Verneinung der Schuldunfähigkeit kann durch psychopathologische Kriterien trotz einer BAK von über 4 o/oo zur Tatzeit gerechtfertigt sein.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen versagen.
a) Der absolute Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO liegt nicht vor.
Der Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung kindlicher Zeugen nach § 172 Nr. 4 GVG umfaßte alle Verfahrensvorgänge, die mit den Vernehmungen in enger Verbindung standen oder sich aus ihnen entwickelten und daher zu diesem Verfahrensabschnitt gehörten (st. Rspr.; vgl. BGHR GVG § 171 b Abs. 1 Augenschein 1; weitere Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 172 GVG Rdn. 17). Dies gilt insbesondere auch für die Beschlußfassung nach § 247 StPO(Senatsurteil vom 10. Juli 1984 - 5 StR 246/84 -, bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 206) wie für die vorangegangenen Erörterungen hierüber und die jeweilige Unterrichtung des Angeklagten nach Vernehmung der beiden Zeugen vor deren Entlassung gemäß § 247 Satz 4 StPO. Gerade bei Vernehmung eines kindlichen Zeugen oder des Opfers einer Sexualstraftat kommen häufig sowohl ein Ausschluß der Öffentlichkeit als auch eine vorübergehende Ausschließung des Angeklagten in Betracht. Durch die Grundsätze der Rechtsprechung, die auch im umgekehrten Fall der Beschlußfassung über den Ausschluß der Öffentlichkeit während der Abwesenheit des nach § 247 StPO ausgeschlossenen Angeklagten keinen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO annimmt (BGH NJW 1979, 276 [BGH 03.10.1978 - 1 StR 285/78]; BGH, Urteil vom 29. September 1993 - 2 StR 336/93 -), ist eine vorübergehende Wiederherstellung der Öffentlichkeit bzw. eine vorübergehende Wiederzulassung des Angeklagten für den Fall, daß nicht schon vor der Zeugenvernehmung eine gleichzeitige Beschlußfassung über beide Ausschlußmöglichkeiten stattgefunden hat, nicht unerläßlich. Diese praktikable Verfahrensweise ist angesichts des engen Zusammenhangs beider Ausschlußgründe regelmäßig sachgerecht und auch im Blick auf die Bedeutung der durch die betroffenen absoluten Revisionsgründe geschützten Rechtspositionen unbedenklich.
b) Auch der absolute Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor. Ebensowenig hat die Rüge einer Verletzung des § 59 StPO Erfolg.
Bei der Verneinung der beiden siebenjährigen Zeugen, von welcher der Angeklagte gemäß § 247 Satz 2 StPO vorübergehend ausgeschlossen war, haben sich die Eltern "zur Person der Kinder erklärt". Dabei handelte es sich um keine eigenständige Zeugenvernehmung der Eltern, sondern um den Gebrauch eines Vernehmungsbehelfs (vgl. dazu BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10) bei der Vernehmung der kindlichen Zeugen zur Person gemäß § 68 StPO durch den für die Gestaltung jener Vernehmungen nach § 241 a StPO ausnahmsweise zum Schutz der Kinder allein verantwortlichen Vorsitzenden.
2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
a) Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat nach Anhörung von drei Sachverständigen in Übereinstimmung mit diesen einen Ausschluß der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB ungeachtet einer bei seiner Alkoholverträglichkeit nicht ausschließbaren Blutalkoholkonzentration von über 4 o/oo anhand seines Gesamtverhaltens ausgeschlossen. Durch einen möglichen Berechnungsfehler bei der Rückrechnung im Zusammenhang mit der Berücksichtigung eines Nachtrunks, wie ihn die Revision geltend macht, die folglich eine Blutalkoholkonzentration von über 4, 3 o/oo errechnet, wird das Ergebnis des Landgerichts nicht in Frage gestellt.
Psychopathologische Kriterien, wie sie das Landgericht für seine Beurteilung maßgeblich herangezogen hat, sind im Grenzbereich zum Vollrausch (anders als im Grenzbereich zu § 21 StGB) hinreichend aussagekräftig(Senatsurteil vom 7. September 1993 - 5 StR 455/93 - m.w.N.). Hier konnte das Landgericht auf besonders markante Umstände abstellen, insbesondere auf die weite Autofahrt des Angeklagten zum Tatort und auf sein dortiges unauffälliges und umsichtiges Verhalten unmittelbar vor Tatbegehung. Bei diesen Begleitumständen ist die Wertung des Landgerichts trotz der Annahme höchster Alkoholisierung hinzunehmen. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Ablehnung eines Vollrausches auch darauf hätte gestützt werden können, daß die nach dem Zweifelssatz durch Rückrechnung ermittelte Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit konkret - naheliegend mit der Erklärung weiteren erheblichen Nachtrunks - ausgeschlossen werden konnte (vgl. Senat aaO.).
b) Die Strafzumessung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht zu erkennen, daß das Vorliegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Ablehnung eines minder schweren Falles des Totschlags nach § 213 StGB (2. Alternative), der hier ganz fern lag, oder bei Berücksichtigung der zum Nachteil des Angeklagten herangezogenen Strafzumessungskriterien nicht hinreichend bedacht worden wäre.