Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1984, Az.: BVerwG 4 C 3.82
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 3.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 17541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 14.04.1980 - AZ: 14 K 2975/79
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.06.1981 - AZ: 11 A 1268/80
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Rdh 1985, 26-27
Verfahrensgegenstand
Untergrundverrieselung
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 1984
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1981 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstückes im Gebiet der beigeladenen Gemeinde. Sie planen den Bau eines Einfamilienhauses. Das Grundstück ist an eine Abwasserkanalisation nicht angeschlossen. Die Kläger beantragten daher, ihnen die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von vorgereinigten Abwässern in das Grundwasser zu erteilen. Dies könne durch eine Kleinkläranlage mit anschließender Untergrundverrieselung geschehen.
Die Gemeinde lehnte den Antrag ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte zurück: Eine Kanalisation sei in den nächsten zehn Jahren nicht vorgesehen. Aus diesem Grunde sei für das klägerische Vorhaben eine Ersatzverrieselungsfläche notwendig. Hierzu reiche die Grundstücksfläche der Kläger nicht aus. Zudem sei zu befürchten, daß das Abwasser im Laufe der Zeit oberflächig austreten werde. Bei einer auf Dauer angelegten privaten Abwassereinleitung sei auch eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers zu befürchten. Zumindest stehe die Ablehnung im Ermessen der Wasserbehörde.
Mit ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen: Ihr Grundstück sei für eine Untergrundverrieselung geeignet. Es sei auch für eine Ersatzverrieselungsfläche ausreichend. Notfalls könne die geforderte Ersatzfläche auf einem angrenzenden Grundstück angelegt werden. Der Nachbar sei hiermit einverstanden. Außerdem sei mit einer gemeindlichen Kanalisation bereits früher zu rechnen. Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens trat das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - LWG 1979 - vom 4. Juli 1979 (GV.NW. S. 488) in Kraft. Auf der Grundlage des geänderten Wassergesetzes verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Zwar hätten die Gemeinden nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG 1979 das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, soweit nicht andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet seien. Während einer vom Gericht angenommenen Übergangsfrist müßten jedoch auch private Einleitungen noch zugelassen werden. Die geänderte Rechtslage könne deshalb dazu führen, daß das klägerische Vorhaben nicht auf Dauer betrieben werde. Bei einer verhältnismäßig kurzfristigen Untergrundverrieselung sei eine Belastung des Grundwassers kaum anzunehmen. Von welchem zeitlichen Verlauf nunmehr auszugehensei, bedürfe im Hinblick auf die geänderte Rechtslage einer neuen planerischen Entscheidung der Beigeladenen. Hiervon hänge die weitere Frage ab, welche Belastung des Grundwassers für diesen Zeitraum zu erwarten sei. Insoweit gehe die von dem Beklagten geltend gemachte Ermessensentscheidung von einem ungeklärten Sachverhalt aus.
Auf die Berufungen der Kläger und des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Klage mit Urteil vom 9. Juni 1981 (RdL 1981, 304 = Städte- und Gemeinderat 1981, 355 mit Anm. Rüttgers; Anm. Henseler, BauR 1982, 1) abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt: Das klägerische Vorhaben scheitere an § 52 Abs. 1 lit. c) LWG 1979. Diese Vorschrift sei im Gegensatz zur Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts dahin gehend auszulegen, daß eine Gewässernutzung durch Einleiten von Abwasser nur demjenigen erlaubt sei, der zur Abwasserbeseitigung auch verpflichtet sei. Hierzu zählten die Kläger nicht. Sie seien daher von Rechts wegen nicht in der Lage, durch eine Untergrundverrieselung eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung vorzunehmen. Nach der landesgesetzlichen Rechtslage hätten die Kläger auch keinen Anspruch darauf, zum Träger der Abwasserbeseitigung bestimmt und damit abwasserbeseitigungspflichtig zu werden. Insbesondere könnten die Kläger einen Abwasserbeseitigungsplan nicht erzwingen (vgl. § 18 a Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 LWG 1979). Bei dieser Rechtslage komme es nicht darauf an, ob dem geänderten Wassergesetz eine Übergangsfrist entnommen werden könne.
Die Kläger erstreben mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision die Stattgabe ihrer Klage. Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen begehrt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
Während des Revisionsverfahrens ist das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes - LWG 1983 - vom 20. Dezember 1983(GV.NW. S. 644) in Kraft getreten. § 53 Abs. 1 LWG ist neu gefaßt worden. § 53 a LWG enthält eine Übergangsregelung. Die Kläger und der Beklagte haben im Hinblick auf die geänderte Rechtslage eine Zurückverweisung angeregt.
II.
Über die Revisionen kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erklärt (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässigen Revisionen sind begründet. Die geänderte Gesetzeslage führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf der Anwendung von Vorschriften, die inzwischen geändert worden sind. Der Rechtsstreit ist aus bundesrechtlicher Sicht nicht entscheidungsreif.
Die von den Klägern geplante Untergrundverrieselung bedarf gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG der wasserrechtlichen Erlaubnis. Die näheren Voraussetzungen bestimmen sich nach Bundesrecht und ergänzend auch nach Landesrecht. Die bundesrechtlichen Anforderungen ergeben sich im vorliegenden Falle aus §§ 7 a, 34 Abs. 1 WHG. Das Berufungsgericht hat weitere Anforderungen aus § 52 Abs. 1 lit. c) LUG 1979 entnommen. Es hat hierauf seine klagabweisende Entscheidung gestützt. Zu den bundesrechtlichen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht dagegen keine tatsächlichen Feststellungen getroffen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Dies hindert das Revisionsgericht an einer abschließenden Beurteilung des Rechtsstreits in bundesrechtlicher Hinsicht. Derzeit läßt sich insbesondere nicht beurteilen, ob dem klägerischen Vorhaben § 34 Abs. 1 WHG entgegensteht. Die Kläger und der Beklagte haben im berufungsgerichtlichen Verfahren insoweit unterschiedliche Auffassungen vertreten. Sollte eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen sein, so käme es auf landesrechtliche Anforderungen nicht an.
Das Berufungsgericht hat § 52 Abs. 1 lit. c) LWG 1979 im Wege der Auslegung einen dauernden Versagungsgrund entnommen. Ob dieses Auslegungsergebnis mit Bundesrecht vereinbar ist, bedarf keiner Entscheidung. Maßgebend ist die während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderung (vgl. BVerwGE 41, 227 <230>[BVerwG 01.12.1972 - IV C 6/71]; 50, 49 <51>[BVerwG 11.12.1975 - II C 3/74]; 67, 23 <24>[BVerwG 18.02.1983 - 1 C 158/80]). Zwar betrifft die Rechtsänderung irrevisibles Recht. Dieses kann das Revisionsgericht jedoch unter den Voraussetzungen der §§ 173 VwGO, 565 Abs. 4 ZPO berücksichtigen. Entschiede das Berufungsgericht jetzt, so hätte es das geänderte Landesrecht zu beachten (vgl. § 53 a LWG 1983). Die Auslegung des geänderten Landeswasserrechtes überläßt der Senat dabei im Rahmen des ihm durch § 144 Abs. 3 VwGO eingeräumten Ermessens dem dafür in erster Linie zuständigen Berufungsgericht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann