Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.1998, Az.: 2 StR 668/97
Zulässigkeit des Abweichens von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Verzug; Rechtfertigung eines Vorwegvollzuges
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.1998
- Aktenzeichen
- 2 StR 668/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 10.09.1997
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 1998, 296-297 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessgegner
Dieter Otto Helmut S. aus K., geboren am ... 1950 in B. zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 11. Februar 1998
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. September 1997 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß vier Jahre der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen seien.
Seine auf die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet. Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seinen Zimmerkollegen K. mit einem gezielten, wuchtigen Messerstich getötet. Das Landgericht vermochte nicht zu klären, aus welchem Grund er auf sein Opfer einstach (UA S. 14/15). Dann ist es aber rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer dem Angeklagten straferschwerend anlastet, er habe das Tatopfer "überraschend und ohne erkennbaren Grund angegriffen" (UA S. 42). Da der Senat nicht ausschließen kann, daß die Höhe der ausgesprochenen Strafe von dieser widersprüchlichen Erwägung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt wurde, mußte der Strafausspruch aufgehoben werden.
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Verhängung der Maßregel des § 64 StGB. Bedenken begegnet aber die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB. Das Landgericht hat die vom Regelfall abweichende Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe, gestützt auf die Bekundungen eines Sachverständigen, damit begründet, daß dem Angeklagten die Möglichkeit eröffnet werden sollte, nach (erfolgreicher) Absolvierung der Therapie vom weiteren Vollzug der (Rest-) Freiheitsstrafe verschont zu bleiben und mit begleitenden Maßnahmen in die Freiheit entlassen zu werden. Bei einem Vorwegvollzug der Maßnahme und der anschließenden Vollstreckung des nicht durch Anrechnung verbüßten Teils der Freiheitsstrafe bestünde eher die Gefahr, daß sich der Angeklagte durch die Einwirkung der Haftsituation von seinen dissozialen Tendenzen nicht vollständig zu lösen vermöge (UA S. 44/45). Diese Erwägungen rechtfertigen aber ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 2 StGB nicht. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Eine Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge kommt nur in Betracht, wenn überzeugende Gründe dafür vorliegen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3 und 13 m.w.N.; Beschluß des Senats vom 7. Mai 1997 - 2 StR 212/97). Ein Vorwegvollzug kann zwar grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positive Auswirkung des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde. Erforderlich ist aber dann die Darlegung konkreter Anhaltspunkte, die erkennen lassen, worin die Gefährdung besteht und wie sie sich bei dem betroffenen Angeklagten auswirken könnte. Entscheidend - auch für die Frage eines Vorwegvollzuges eines Teils der Strafe - sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Persönlichkeit des Täters, die Länge der Freiheitsstrafe und die Art der notwendigen Behandlung (BGHSt 33, 285 ff [BGH 25.07.1985 - 1 StR 241/85]; BGH NStZ 1987, 574; JR 1988, 378, 379 mit Anmerkung Hanack a.a.O.). Solche Darlegungen enthält das landgerichtliche Urteil nicht im erforderlichen Umfang. Der Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen genügt nicht, insbesondere fehlen jegliche konkreten Anhaltspunkte, auf welche Tatsachen der Sachverständige diese Meinung stützt (vgl. auch BGH, Beschl. vom 23. September 1997 - 4 StR 154/97).
Der gesamte Rechtsfolgenausspruch muß deshalb neu verhandelt werden, da es nicht sachgerecht wäre, die rechtfehlerfrei verhängte Maßnahme nach § 64 StGB allein aufrechtzuerhalten.
Theune
Detter
Bode
Rothfuß