Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.1997, Az.: 4 StR 154/97
Anforderungen an einen Tötungsvorsatz im Rahmen eines gemeinschaftlich versuchten Mordes durch Unterlassen; Zugrundelegung eines falschen Strafrahmens bei der Bemessung einer Einzelstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 154/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Halle - 19.09.1996
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Prozessführer
1. Andre S. aus H., dort geboren am ... 1976, zur Zeit in Haft
2. Ronald Z. aus H., dort geboren am ... 1973, zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 23. September 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
I.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. September 1996
- 1.
hinsichtlich des Angeklagten S.
- a)
aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. Insoweit wird er freigesprochen und fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
- b)
im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben;
- 2.
soweit es den Angeklagten Z. betrifft
- a)
in den Aussprüchen über die Freiheitsstrafe von sechs Jahren und die Gesamtfreiheitsstrafe,
- b)
soweit angeordnet worden ist, daß vier Jahre der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind
mit den Feststellungen aufgehoben.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. "wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung und gemeinschaftlich versuchten Mordes" unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten Z. wegen "gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und gemeinschaftlich versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt". Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten Z. in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von vier Jahren der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
Revision des Angeklagten S.:
Die Revision des Angeklagten S. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sich der Angeklagte auch gegen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung wendet. Dagegen fehlt es für die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes an einer tragfähigen Tatsachengrundlage.
a)
Nach den Feststellungen kam es zwischen den Angeklagten S. sowie den Mitangeklagten L., B. und Z. und dem Geschädigten Detlef G,. den sie nachts beim Einkauf von Bier kennengelernt hatten, in der Wohnung der Anett S. zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Angeklagten Detlef G. niederschlugen und auf ihn eintraten. Als dieser schließlich "immer wieder in Bewußtlosigkeit" fiel und nur noch stöhnte, schlug der Angeklagte Z. vor, Detlef G. "aus der Wohnung zu bringen, damit dieser nicht den Ort, wo er dermaßen mißhandelt worden war, wiedererkennen und somit auch keine Anzeige gegen sie machen könne" (UA 19).
"Die Angeklagten" fragten deshalb Enrico M. der inzwischen in die Wohnung zurückgekommen war, ob er bereit sei, mit seinem Jeep den Verletzten "fortzufahren". M. war einverstanden. Er und der Angeklagte Z. schleppten den Verletzten zu dem Jeep und legten ihn auf die Ladefläche. Der Angeklagte S. blieb in der Wohnung zurück und versuchte zusammen mit Anett S., die Blutflecken in der Küche zu beseitigen. "Enrico M. ging zunächst davon aus, daß er den Verletzten ins Krankenhaus fahren sollte, wie ihm Anett S. gesagt hatte". Vor dem Stadtkrankenhaus zwang der Angeklagte B., der ebenso wie die Angeklagten L. und Z. in dem Jeep mitgefahren war, Enrico M., in Richtung der R. Teiche zu fahren. "Außerhalb der Ortschaft ... in einer nur noch spärlich bebauten abgelegenen Straße" hielt Enrico M. "auf Weisung an. Die Ladeklappe wurde geöffnet und Herr G. wurde aus dem Jeep hinausgeworfen" (UA 20). Detlef G. hätte die für ihn "ernsthafte lebensbedrohliche Situation" nicht überlebt, wäre er nicht alsbald von Polizeibeamten gefunden und ärztlich versorgt worden.
b)
Das Landgerichts nimmt an, der Angeklagte S. habe sich des versuchten Mordes durch Unterlassen schuldig gemacht. Der Angeklagte habe sich zwar an dem Verbringen des Tatopfers aus der Wohnung "nicht aktiv beteiligt"; er habe aber "das Vorgehen seiner Mittäter" gebilligt und sei nicht eingeschritten, "als der Plan zum Wegschaffen erörtert und in die Tat umgesetzt wurde, obgleich er eine Pflicht zum Einschreiten gehabt hätte aufgrund des Vorgeschehens, an welchem er aktiv beteiligt" gewesen sei (UA 33). Zwar könne nicht "mit letzter Sicherheit" davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte S. "arbeitsteilig" mit den anderen handelte, als er in der Wohnung "die Blutflecke wegwischte". Er sei sich aber "jedenfalls" darüber im klaren gewesen, "was die anderen vorhatten". Seine Überzeugung, daß der Angeklagte S. mit Tötungsvorsatz handelte, stützt das Landgericht auf folgende Erwägungen:
"Aufgrund des Zustandes des Herrn G. wußte und wollte er (denn, wie das Beseitigen der Spuren zeigt, wollte auch er nicht entdeckt werden), daß dieser ein Aussetzen nicht überleben würde und sie somit nicht verraten konnte. Somit hat auch er mit unbedingtem Vorsatz gehandelt. Dieses gilt auch, selbst wenn er erst, wie teilweise von ihm behauptet (was die Kammer ihm aber nicht glaubt), nach Rückkehr der anderen von diesen erfahren haben sollte, daß diese den verletzten Herrn G. nicht ins Krankenhaus gebracht, sondern irgendwo abgelegt hatten" (UA 33).
c)
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Revisionsgericht die Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen. Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und daß die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGHR StPO § 261 Vermutung 11 m.N.).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht legt schon nicht dar, in welcher Weise "die Angeklagten" den "Plan zum Wegschaffen" des Tatopfers gefaßt haben. Insbesondere ist dem Urteil nicht die Feststellung zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer sich dazu überhaupt geäußert hat. Für dessen Einlassung, er habe erst nach Rückkehr der Mitangeklagten erfahren, daß der Verletzte "irgendwo abgelegt" worden sei, spricht zudem, daß Anett S. noch in der Wohnung (UA 24), mithin in Gegenwart auch des Angeklagten S., der in der Wohnung geblieben war, Enrico M. erklärt hatte, der Verletzte solle in das Krankenhaus gebracht werden. Soweit das Landgericht gleichwohl davon ausgeht,
"daß dies offensichtlich nur eine Absprache zwischen der Zeugin Anett S. und dem Zeugen Enrico M. war, welche von den Angeklagten nicht mitgetragen wurde" (UA 24),
erweist sich diese Wertung als bloße Vermutung. Objektive Umstände, die den Schluß stützen, der Angeklagte S. sei davon ausgegangen, die Mitangeklagten würden Detlef G. entgegen der zwischen Anett S. und Enrico M. getroffenen Absprache an einem einsamen Ort "ablegen", sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das äußere Tatgeschehen spricht vielmehr dagegen. Hätten sich die Angeklagten, wie das Landgericht meint, bereits in der Wohnung stillschweigend darüber geeinigt, den Verletzten nicht in ein Krankenhaus zu bringen, hätte es nahegelegen, Enrico M. sogleich nach Fahrtantritt, und nicht erst vor dem Stadtkrankenhaus, zu veranlassen, stadtauswärts zu fahren. Gegen einen Tötungsvorsatz spricht zudem, daß der Angeklagte S. den Angeklagten B. bei dem Geschehen in der Wohnung der Anett S. daran hinderte, Detlef G. mit dem "Ninja-Schwert" zu töten. Schließlich hätte es der sofortigen Beseitigung der Blutspuren in der Wohnung nicht bedurft, wenn der Angeklagte S., wie das Landgericht meint, zu diesem Zeitpunkt wollte, daß Detlef G. "ein Aussetzen nicht überlebte" (UA 33).
Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes (durch Unterlassen; UA 33) kann auch nicht darauf gestützt werden, daß der Angeklagte nach Rückkehr der Mitangeklagten verpflichtet gewesen sei, "sich zu dem Herrn G. fahren zu lassen und dafür zu sorgen, daß dieser in ein Krankenhaus kam" (UA 33). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß sich das Landgericht davon überzeugt hat, daß der Angeklagte nach Rückkehr der Mitangeklagten und deren Äußerungen über den Verbleib des Tatopfers davon ausging, daß dieses möglicherweise noch lebe und deshalb seiner Hilfe bedürfe. Vielmehr ist das Landgericht aufgrund der Bekundungen der Anett S., denen es auch insoweit folgt, davon ausgegangen, daß Enrico M. und die Angeklagten B. und Z. bei ihrer Rückkehr in die Wohnung auf ausdrückliche Nachfrage erklärt haben, sie glaubten nicht, "daß der Mann es überlebt habe" (UA 26). Bei dieser Sachlage bedarf es deshalb auch keiner Entscheidung, ob eine strafbare Beteiligung des Beschwerdeführers durch Unterlassen schon deshalb ausscheidet, weil sich das Vorgehen der anderen Beteiligten als Exzeßhandlung darstellt, die eine Garantenstellung des Beschwerdeführers nicht begründete (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1997 - 1 StR 430/97).
c)
Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund erneuter Hauptverhandlung Feststellungen treffen lassen, die einen Schuldspruch wegen versuchten Mordes oder jedenfalls wegen unterlassener Hilfeleistung rechtfertigen könnten. Er spricht daher den Angeklagten S. insoweit gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei. Dies führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
2.
Revision des Angeklagten Z.:
Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision ist wirksam auf die Anfechtung der Verurteilung wegen versuchten Mordes und die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung beschränkt. Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs.. 2 StPO.
Die wegen des versuchten Mordes gegen den Angeklagten festgesetzte Freiheitsstrafe von sechs Jahren hat keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Bemessung dieser Einzelstrafe von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist. Es hat hierzu ausgeführt, es sei "ein Strafrahmen von 3 Jahren bis 15 Jahren zugrunde zu legen (§§ 211 I, 21, 22, 23, 49 StGB)" (UA 48). Da das Landgericht in dem Klammerzusatz beide hier vorliegenden fakultativen Milderungsgründe genannt hat, ist davon auszugehen, daß es von beiden Milderungsmöglichkeiten Gebrauch machen wollte. Im Falle einer doppelten Milderung der in § 211 StGB vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe ist aber nach § 49 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 StGB von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten auszugehen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich die fehlerhafte Bestimmung des Strafrahmens bei der Bemessung der Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Zudem lassen die - schon für sich genommen nicht rechtsbedenkenfreien - "zu Lasten" des Beschwerdeführers gewerteten generalpräventiven Erwägungen (UA 49) nicht erkennen, ob das Landgericht beachtet hat, daß der Strafzweck der Generalprävention nur innerhalb des Spielraums für die schuldangemessene Strafe berücksichtigt werden darf (st.Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 8).
Die Aufhebung der wegen versuchten Mordes verhängten Einzelstrafe hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Dies zieht die Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzuges eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt schon deshalb nach sich, weil sich das Landgericht bei der Bemesssung der Dauer des Vorwegvollzuges ersichtlich an der Dauer der zu vollstreckenden Gesamtstrafe orientiert hat. Sollte der neue Tatrichter wiederum einen teilweisen Vorwegvollzug der Strafe in Betracht ziehen, so wird zu beachten sein, daß nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers mit der Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers möglichst bald begonnen werden soll (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 6; Vorwegvollzug, teilweiser 13). Will der Tatrichter hiervon abweichen, so hat er dies, auch unter Darlegung der Ausführungen des Sachverständigen, näher zu begründen, so daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Tatrichter sich von rechtlich zutreffenden Erwägungen hat leiten lassen.
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann