Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1995, Az.: BVerwG 3 C 10.94
Zulassung zum Rettungsdienst und Krankentransport ; Erteilung einer Konzession ; Beeinträchtigung eines funktionsfähigen Rettungsdienstes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 10.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13779
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KreisG Frankfurt (Oder) - 30.09.1992 - AZ: 2 D 85/91
- OVG Frankfurt (Oder) - 09.02.1994 - AZ: 4 A 137/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBerA 1996, 71-74 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1996, 754 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1996, 231-232 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1996, 1608-1610 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 794 (amtl. Leitsatz)
- ThürVBl 1996, 202-204 (amtl. Leitsatz)
- VkBl 1996, 214-216 (amtl. Leitsatz)
- zfs 1996, 279 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Gesundheitsverwaltungsrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Landesrettungsdienstgesetz, das vorsieht, einem Krankentransportunternehmer die Genehmigung zur Durchführung des Rettungsdienstes zwingend zu versagen, wenn die Genehmigung den Rettungsdienst in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar.
- 2.
Wird die Beteiligung eines Krankentransportunternehmers am qualifizierten Krankentransport von einer Übertragung und Genehmigung abhängig gemacht, die im Ermessen der Behörde stehen, so ist dessen Berufswahl betroffen. Daß ihm die Durchführung von schlichten Krankenfahrten und des Behindertentransports, d. h. der Beförderung von kranken oder behinderten Personen, die weder einer fachgerechten Betreuung noch des Transports mit Fahrzeugen des Rettungsdienstes bedürfen, unbenommen bleibt, macht diese Beschränkung nicht zu einer bloßen Berufsausübungsregelung.
In der Verwaltungssache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, Dr. Pagenkopf, Dr. Borgs-Maciejewski
und Kimmel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 9. Februar 1994 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Kläger erstreben vom Beklagten die Zulassung zum Rettungsdienst - Krankentransport - im Stadtgebiet F.
Die Kläger führten seit Ende 1990 Krankentransporte durch. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 beantragten sie eine "Konzession zum Betrieb eines gewerblichen Krankentransport und Rettungsdienstes", mit Schreiben vom 12. Dezember 1990 die "Mitarbeit beim Aufbau des flächendeckenden Rettungsdienstes im Stadtgebiet F."; sie legten eine "Konzeption zum Aufbau einer Rettungswache" vor.
Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 11. Januar 1991, daß nach einer Bedarfsanalyse eine weitere Rettungswache nicht erforderlich sei und der Rettungsdienst durch Vereinbarungen mit der Johanniter-Unfall-Hilfe sowie dem Deutschen Roten Kreuz ab dem 1. Januar 1991 organisiert worden sei. Diese Vereinbarungen seien nach Prüfung der Angebote am 18. Dezember 1990 geschlossen worden.
Mit Bescheid vom 3. April 1991 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger ausdrücklich mit der Begründung ab, er habe seine Verpflichtung zur Sicherung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung, des Krankentransports und der Sofortreaktion dadurch erfüllt, daß er nach Prüfung mit zwei geeigneten Hilfsorganisationen ein dem Rettungsdienstgesetz entsprechendes Organisationssystem aufgebaut habe. Da dieses System den bestehenden Anforderungen voll gerecht werde und eine Beteiligung weiterer Leistungsanbieter über den Bedarf hinaus zu einer unerwünschten Kostensteigerung führen würde, könne das Angebot, sich am Rettungsdienst zu beteiligen, nicht berücksichtigt werden.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger beim Kreisgericht F. mit dem Antrag Klage erhoben, den Beklagten zu verpflichten, ihnen die Durchführung des Rettungsdienstes - Krankentransport - in F. zu übertragen und ihre Tätigkeit als Leistungserbringer zu genehmigen. Zur Begründung haben sie unter anderem vorgetragen: Die Versagung der Genehmigung sei ermessensfehlerhaft und leide an Abwägungsfehlern. Sie sei nicht mit angeblich fehlendem Bedarf zu begründen; denn sie führten seit Dezember 1990 den Krankentransport durch und seien ausgelastet. Bei verfassungskonformer Auslegung des Rettungsdienstgesetzes sei ein Anspruch des privaten Anbieters bei Vorliegen der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen zu bejahen, jedenfalls soweit es um den qualifizierten Krankentransport gehe; eine objektive Zulassungsbeschränkung sei für diesen Bereich des Rettungsdienstes nicht zulässig.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Kreisgericht Frankfurt (Oder) - 2. Kammer für Verwaltungssachen - hat mit Urteil vom 30. September 1992 die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben ihr Begehren weiterverfolgt und gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und u.a. ergänzend vorgetragen: Die Krankentransporte seien für 1992 stark rückläufig, weswegen mit den Hilfsorganisationen ab dem 1. Januar 1993 ein reduzierter Bestand vereinbart worden sei.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hat die Berufung der Kläger mit Urteil vom 9. Februar 1994 zurückgewiesen. Die Kläger hätten weder einen Anspruch auf Genehmigung zur Teilnahme am Rettungsdienst durch Erbringung von Leistungen des qualifizierten Krankentransportes, noch hätten sie einen Anspruch auf Neubescheidung, weil sie in einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht verletzt worden seien. Dem Beklagten als Träger des Rettungsdienstes obliege es im Rahmen der Organisationsfreiheit darüber zu befinden, in welcher Art und Weise die unterschiedlichen Teilbereiche des Rettungsdienstes - Notfallrettung, Krankentransport und Sofortreaktion - ausgestaltet, insbesondere wie sie miteinander funktionell verbunden und welche Stellen mit ihrer Durchführung betraut werden sollten. Es liege in seinem Ermessen, ob die öffentliche Aufgabe des Rettungsdienstes privaten Dritten übertragen werden solle, sofern nicht die zwingenden Genehmigungsversagungsgründe in § 5 Abs. 3 und 5 BbgRettG vorlägen. Die gesetzlichen Vorschriften dienten allein dem öffentlichen Interesse. Diese gesetzliche Ausgestaltung sei unter dem Gesichtspunkt der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich. Objektive Zulassungsschranken seien gerechtfertigt, wenn sie geeignet und erforderlich seien, nachweisbare und höchstwahrscheinlich schwere Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut abzuwehren. Die Einschränkung der Berufsfreiheit gelte auch für die Durchführung des Krankentransportes. Der Krankentransport könne jederzeit in eine Maßnahme der Notfallrettung übergehen. Auch dürfte es vor Ort nur schwierig oder gar nicht zu entscheiden sein, ob eine Notfallrettung oder nur ein Krankentransport vorliege. Es dürfe berücksichtigt werden, daß die funktionsgerechte Aufrechterhaltung der Notfallrettung zu tragbaren Kosten nur organisiert werden könne, wenn das vorgehaltene Personal und die Sachausstattung auch anderweitig eingesetzt werden können. Die Kläger hätten allerdings einen Anspruch darauf, daß über ihren Antrag in ermessensfehlerfreier Weise entschieden werde, weil der Beklagte die Aufgaben des Rettungsdienstes auch durch nichtstaatliche Stellen erfüllen wolle, zu denen die Hilfsorganisationen gehörten. Diesen Anspruch habe er aber ermessensfehlerfrei abgelehnt. Nach § 5 Abs. 5 BbgRettG sei die Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten sei, daß durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne des Gesetzes beeinträchtigt werde. Zur Konkretisierung dieses Versagungsgrundes sehe Satz 2 dieser Vorschrift vor, daß insbesondere die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen seien, wobei auch die Einsatzzahlen, die Eintreffzeiten und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kostenund Ertragslage zugrunde zulegen seien. Nach der Bedarfseinschätzung des Beklagten hätte sich eine zusätzliche Teilnahme der Kläger ungünstig auf die Kosten- und Ertragslage der am Rettungdienst beteiligten Hilfsorganisationen ausgewirkt, weil die von diesen einsetzbaren Kapazitäten nur unzureichend hätten ausgelastet werden können. Der Beklagte habe ferner darauf hingewiesen, daß eine Beteiligung der Kläger zu organisatorischen Schwierigkeiten in der Abstimmung der Einsätze geführt hätte. Es erscheine jedoch zweifelhaft, ob bereits deswegen die Genehmigung zu versagen gewesen sei, weil die Kläger ihren Antrag auf Beteiligung am Rettungsdienst zu einem Zeitpunkt gestellt hätten, als die Auswahlentscheidung noch nicht getroffen und der Rettungsdienst noch nicht organisiert gewesen sei. Wenn insoweit die Voraussetzungen für den genannten Versagungsgrund nicht gegeben sein sollten, sei es dem Träger des Rettungsdienstes jedenfalls unbenommen, im Rahmen des Ermessens private Dritte als weitere Leistungserbringer nicht am Rettungsdienst teilnehmen zu lassen, wenn er sich für eine bestimmte Organisation entschieden habe, die geeignet sei, eine ausreichende und flächendeckende Versorgung sicherzustellen, und er bei seiner Entscheidung sachliche, dem Gesetz entsprechende Überlegungen anstelle. Der Beklagte habe aufgrund einer rechtlich bedenkenfreien Bedarfsprognose eine Auswahlentscheidung getroffen, die den Gesetzeszweck erfülle. Die Prognose habe sich für die Folgejahre zumindest insoweit bestätigt, als der Bedarf nicht unterschätzt worden sei. Es sei allerdings zweifelhaft, ob von Gesetzes wegen die Hilfsorganisationen privilegiert werden dürften. Der Beklagte habe jedenfalls ausreichende sachliche Gesichtspunkte angeführt, die ihn zur Auswahl der beiden Hilfsorganisationen veranlaßt hätten. Er habe im Interesse des zügigen Aufbaus eines funktionsgerechten Rettungsdienstes berücksichtigen können, daß die Beteiligung der beiden Hilfsorganisationen es ermöglicht habe, die schon bisher im Rettungsdienst tätigen qualifizierten Personen weiterhin ihre Aufgaben erfüllen zu lassen. Die Kläger seien demgegenüber erst im Begriff gewesen, sich bzw. weitere Mitarbeiter für die Aufgaben des Rettungsdienstes ausbilden zu lassen. Schließlich habe auch keine Rechtspflicht des Beklagten bestanden, Ende 1992 die Teilnahme am Rettungsdienst erneut auszuschreiben. Dem Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz sei lediglich zu entnehmen, daß früher erteilte Genehmigungen die Teilnahme am Rettungsdienst nur bis zu diesem Zeitpunkt ermöglichten. Das bedeute nicht, daß die im Jahre 1990 getroffene grundsätzliche Organisationsentscheidung zugunsten der Hilfsorganisationen hinfällig geworden wäre.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie tragen vor: Das Urteil verletze ihre Grundrechte, nämlich Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und tragende Verfassungsgrundsätze. Zudem weite es die Grenzen des behördlichen Ermessens zuungunsten der Kläger aus. Unter Gleichheitsgesichtspunkten sei jeder subjektiv geeignete Bewerber als Leistungserbringer zuzulassen. Als gleichheitswidrig stelle sich auch die Aufrechterhaltung einer rechtlich zweifelhaften Verwaltungspraxis ungeachtet eingetretener Rechtsänderungen dar. Aus diesen Gründen hätten die Kläger einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung zum Krankentransport. Eine legitime Bevorzugung der überkommenen Hilfsorganisationen könne es, wenn überhaupt, nur im engen Bereich der Notfallrettung geben. Die Argumentation des Berufungsgerichts zur rechtlichen Einheit des Rettungsdienstes habe keine Überzeugungskraft, wie andere Landesgesetze belegten. Vermeintliche Kostengesichtspunkte seien nicht geeignet, Freiheitsrechte zu überspielen. Auch kartellrechtliche Gesichtspunkte sprächen gegen landesgesetzlich geschaffene wettbewerbsrechtliche Ausnahmebereiche. Dem Träger des Rettungsdienstes stünde der vom Beklagten für sich in Anspruch genommene Ermessensspielraum nicht zu, der sich erst - eröffne, wenn belegbare Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionierenden Rettungsdienst vorhanden seien. Derartige Feststellungen träfen weder die Verwaltungsentscheidungen noch die Vorinstanzen.
Die Kläger beantragen:
"Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 9. Februar 1994 und das Urteil des Kreisgerichts Frankfurt/Oder vom 30. September 1992 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 3. April 1991 und vom 20. Juni 1991 verpflichtet, die Kläger an der Durchführung des Rettungsdienstes (Krankentransport) in ... zu beteiligen und ihnen die Teilnahme am Rettungsdienst (Krankentransport) zu genehmigen."
Der Beklagte beantragt,
die Revision der Kläger zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Das angegriffene Berufungsurteil beruhe nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht; das Rettungsdienstgesetz der DDR und das Rettungsdienstgesetz im Land Brandenburg seien irrevisibles Landesrecht. Ein direkter Leistungsanspruch aus den Grundrechten komme nur dort in Frage, wo keine spezialgesetzliche Regelung existiere. Vorliegend existiere jedoch mit § 5 BbgRettG eine Spezialregelung. Selbst wenn man jedoch einen Anspruch aus den Grundrechten in Erwägung ziehe, so käme hier ein Anspruch nur aus einem derivativen Teilhaberecht in Betracht, denn die Zahl der Einsätze stelle eine natürliche Obergrenze dar, welche nicht künstlich erweiterbar sei. Habe der Landesgesetzgeber versäumt, bindende Vorgaben vorzulegen, könne daraus nicht gefolgert werden, daß die Rettungskapazität gleichsam auf unbegrenzt festzusetzen und damit jeder geeignete Bewerber zuzulassen sei. Erst wenn die grundsätzliche Entscheidung für eine Beteiligung Dritter am Rettungsdienst gefallen sei, müsse geprüft werden, inwieweit sie die notwendigen Voraussetzungen mitbrächten. Auch bei dieser Prüfung werde dem Träger des Rettungsdienstes ein Ermessen eingeräumt. In Anbetracht der bei den Aufgaben des Rettungsdienstes in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter sei dies verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Regelung in Brandenburg, den Krankentransport als öffentliche Aufgabe der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr auszugestalten, sei geeignet, das Ziel einer bedarfs- und fachgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes insgesamt sicherzustellen. Wegen des hohen Maßes an Koordinationsbedarf habe der Gesetzgeber den qualifizierten Krankentransport dem Sachgebiet Rettungsdienst zugeordnet. Nur durch reibungsloses Zusammenarbeiten des Personals der qualifizierten Krankentransporte mit den Notfallrettern könne eine fachgerechte Betreuung kranker Personen gewährleistet werden. Die funktionale Einheit von Notfallrettung und qualifiziertem Krankentransport werde darüber hinaus durch den gemeinsamen Zweck der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Schließlich spreche für die Einbeziehung qualifizierter Krankentransporte in den hoheitlich geführten Rettungsdienst, daß die Notfallrettung nur durch die Einnahmen aus dem Krankentransport finanziert werden könne. Die Ungleichbehandlung zwischen Hilfsorganisationen und den sonstigen privaten Einrichtungen sei sachlich gerechtfertigt. Die Koordination gestalte sich wesentlich einfacher, wenn der Kreis der an ihr Beteiligten klein und überschaubar bleibe. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Deutschen Roten Kreuzes und der Johanniter-Unfall-Hilfe sei das Ergebnis eines Wettbewerbs. Sie sei ermessensfehlerfrei, weil die Hilfsorganisationen aufgrund ihrer personellen und sachlichen Ausstattung den Anforderungen besser gerecht werden konnten als die Kläger.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und macht Ausführungen zur Sache.
Gründe
II.
Die zulässige Revision der Kläger ist begründet.
1.
Das Berufungsurteil verletzt Art. 12 Abs. 1 GG und damit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Es stützt die Zurückweisung der Berufung auf Rechtsvorschriften, die so, wie sie das Berufungsgericht auslegt, in ihrer Verfassungsmäßigkeit zweifelhaft sind. Im Hinblick darauf, daß mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen im Berufungsurteil die verfassungsrechtlichen Zweifel vom erkennenden Senat nicht ausgeräumt, insbesondere Notwendigkeit und Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften nicht abschließend beurteilt werden können und sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, war es aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - insbesondere zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 VwGO).
Das Berufungsgericht darf sein Urteil nur dann auf die Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes des Landes Brandenburg stützen, wenn sie dem Bundesrecht, im vorliegenden Fall insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG - dem Grundrecht der Kläger auf freie Berufswahl - nicht widersprechen. Das Gesetz ist als Landesrecht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung des Berufungsurteils in der Auslegung, die ihm das Berufungsgericht gegeben hat (§ 562 ZPO in Verbindung mit § 137 Abs. 1, § 173 VwGO), zugrunde zu legen, denn auf seine Verletzung selbst kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht legt das Rettungsdienstgesetz seines Landes dahin aus, daß es den Klägern einen Anspruch auf Genehmigung des Krankentransports mit der Begründung abspricht, das Gesetz ordne den Rettungsdienst dem Beklagten als öffentliche Aufgabe zu und überlasse es ihm als Träger des Rettungsdienstes, in welcher Art und Weise seine unterschiedlichen Teilbereiche - nämlich Notfallrettung, Krankentransport und "Sofortreaktion" - ausgestaltet, insbesondere wie sie miteinander funktionell verbunden und welche Stellen mit ihrer Durchführung betraut werden. Das Gesetz ermächtige lediglich den Träger des Rettungsdienstes, private Dritte an der Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe zu beteiligen, räume ihnen jedoch keinen Anspruch auf Durchführung des Rettungsdienstes ein. Es habe nicht zum Ziel, den Rettungsdienst in der Weise auszugestalten, die die Interessen privater Dritter berücksichtige. Im Hinblick darauf, daß der Beklagte die Aufgaben des Rettungsdienstes durch nichtstaatliche Stellen - nämlich die Hilfsorganisationen - erfüllen lasse, hätten auch andere private Personen wie die Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ihres Antrags. Eine rechtsfehlerfreie, dem Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz entsprechende Ablehnung der Genehmigung lasse sich mit der Erwartung begründen, daß durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst unter Berücksichtigung einer flächendeckenden Vorhaltung und Auslastung beeinträchtigt werde.
2.
Die gesetzliche Zuweisung des - qualifizierten - Krankentransports als öffentliche Aufgabe an die Landkreise und kreisfreien Städte und der damit nach Auffassung des Berufungsgerichts verbundene Ausschluß von Rechtsansprüchen Privater auf Durchführung des Rettungsdienstes sind in ihrer Verfassungsmäßigkeit zweifelhaft (vgl. auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf des Bundesrates zu einem Sechsten Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes - BTDrucks 11/2170 S. 9 -); sie schränken die Freiheit der Berufswahl erheblich ein, ohne daß der erkennende Senat anhand der im Berufungsurteil festgestellten Tatsachen zu erkennen vermag, ob diese Einschränkung von der Sache her gerechtfertigt ist.
2.1
Die Kläger sind ohne behördliche Gestattung, auf die sie keinen Rechtsanspruch haben, nicht in der Lage, den Beruf des Krankentransportunternehmers aufzunehmen. Zu diesem Beruf gehört jedenfalls die Durchführung dessen, was die Rettungsdienstgesetze der Länder mit "Krankentransport" oder "qualifiziertem Krankentransport" bezeichnen. Der Krankentransport hat nach dem Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz "Kranken, Verletzten oder Hilfsbedürftigen, die keine Notfallpatienten sind, die notwendige Hilfe zu leisten und sie nach ärztlicher Beurteilung mit einem Krankentransportfahrzeug zu befördern" (§ 2 Abs. 3 BbgRettG).
Die Wahl dieses Berufes wird durch die brandenburgische Regelung in ihrem Kern getroffen, gleichgültig, ob zu diesem Beruf auch noch die "Notfallrettung" gehört. Die Notfallrettung hat bei Notfallpatienten unverzügliche Maßnahmen zur Lebenserhaltung oder zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Gesundheitseinrichtung zu befördern (§ 2 Abs. 2 BbgRettG). Diese Betätigung ist nämlich nach dem Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz den Klägern ebenfalls versperrt, denn auch sie ist von einer im Ermessen des Trägers des Rettungsdienstes stehenden Übertragung und Genehmigung abhängig gemacht worden. Daß den Klägern die Durchführung von schlichten Krankenfahrten und des Behindertentransports, d.h. der Beförderung von kranken oder behinderten Personen, die weder einer fachgerechten Betreuung noch des Transports mit Fahrzeugen des Rettungsdienstes bedürfen, unbenommen bleibt, weil sie als bloße Personenbeförderung ausschließlich dem Personenbeförderungsgesetz und nicht den Beschränkungen des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes unterliegt (§ 1 Abs. 3 Nr. 3), macht die in Rede stehende Beschränkung nicht zu einer bloßen Berufsausübungsregelung. Die den Klägern verbleibende Tätigkeit entspricht nämlich in ihren Merkmalen nicht der Qualifikation, die den Beruf eines Krankentransportunternehmers gegenüber dem Beruf eines Unternehmers auf dem Gebiet der schlichten Personenbeförderung auszeichnet. Ihr fehlt völlig die Sicherstellung der für den Krankentransport geforderten fachgerechten, insbesondere heilkundlichen Betreuung und Hilfe (§ 2 Abs. 3 BbgRettG; § 3 RettAssG) und damit ein wesentliches Qualifikationsmerkmal der beruflichen Tätigkeit eines Krankentransportunternehmers.
2.2
Hängt die Aufnahme des Berufs eines leistungsfähigen und zuverlässigen Krankentransportunternehmers davon ab, daß sich die Behörde überhaupt dazu entschließt, die Durchführung des Rettungsdienstes durch Private wahrnehmen zu lassen, und steht es in ihrem Ermessen, ob sie gerade den Klägern die Durchführung überträgt, liegt es also letztlich nicht bei den Privaten, ob sie die Bedingungen für die Aufnahme des Berufs erfüllen, so lassen sich diese objektiven Zulassungsvoraussetzungen nur rechtfertigen, wenn sie unentbehrlich sind, um ernste Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1960 - 1 BvL 53/55, 16, 31, 53/56, 7, 18, 24/57 - BVerfGE 11, 168 [BVerfG 08.06.1960 - 1 BvL 53/55]; Urteil vom 4. April 1967 - 1 BvR 126/65 - BVerfGE 21, 245, <251>[BVerfG 04.04.1967 - 1 BvR 126/65]; Beschluß vom 14. Oktober 1975 - 1 BvL 35/70, 1 BvR 307/71, 61, 255/73 und 195/75 - BVerfGE 40, 196).
2.2.1
Daß die brandenburgische Regelung den Schutz sowie die Erhaltung des menschlichen Lebens und der Gesundheit und damit hochrangiger Gemeinschaftsgüter bezweckt und daß die Überantwortung der Organisierung des Krankentransports auf Behörden geeignet ist, das in § 1 Abs. 2 BbgRettG gesetzte Ziel einer bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Krankentransports sicherzustellen, unterliegt keinem Zweifel. Irgendwelche Versorgungsmängel als Folge der behördlichen Aufgabenwahrnehmung sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden; sie sind auch nicht ersichtlich.
2.2.2
Der erkennende Senat vermag aber den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils nicht zu entnehmen, ob diese Einschränkung der Berufswahl auch bezüglich der Krankentransporte in dem oben genannten Sinne erforderlich ist, um Leben und Gesundheit zu schützen. Für die Notfallrettung mag das auf der Hand liegen (vgl. Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 17.92 - BVerwGE 97, 79, <84>[BVerwG 03.11.1994 - 3 C 17/92] zum Berliner Rettungsdienstgesetz); für den - qualifizierten - Krankentransport versteht sich dies jedenfalls nicht von selbst zumal einzelne Bundesländer in diesem Bereich eine Beteiligung privater Unternehmen in größerem Umfang zulassen. Seine Sicherstellung verlangt nicht das gleiche Maß an Organisation und Koordination wie die Notfallrettung, schon weil er nicht unter dem gleichen Zeitdruck steht.
Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung, für den qualifizierten Krankentransport gelte das gleiche wie für die Notfallrettung, zunächst mit dem Argument, die Abgrenzung zwischen beiden Tätigkeiten im Einzelfall und "vor Ort" sei schwierig oder gar nicht möglich. Die darauf vom Berufungsgericht gestüzte Annahme einer "funktionalen Einheit" sämtlicher Bereiche des Rettungsdienstes könnte in der Tat für eine einheitliche Behandlung von Notfallrettung und Krankentransport sprechen, wenn in Konsequenz dieser Abgrenzungsschwierigkeiten in Brandenburg jeder Krankentransport als Notfalleinsatz - mit Rettungsfahrzeug und gegebenenfalls mit Notarzt - gefahren würde. Dies wird vom Berufungsgericht aber nicht festgestellt und ist in dieser Allgemeinheit ersichtlich auch nicht erforderlich, weil beim qualifizierten Krankentransport der Beförderung des Kranken oder Verletzten in eine geeignete Gesundheitseinrichtung - in das Krankenhaus - beziehungsweise von dieser nach Hause regelmäßig eine ärztliche Betreuung vorangegangen ist. Differenziert aber die Rettungsleitstelle je nach Notruf und Hilfeersuchen, die alle von ihr entgegengenommen werden (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BbgRettG), den Einsatz des Rettungsdienstpersonals und der Fahrzeuge, dann ist sie auch in der Lage, dem privaten Unternehmer unzweifelhafte Krankentransporte zuzuweisen, die den Einsatz von Personal und Mitteln der Notfallrettung nicht erforderlich machen.
Die Verfassungsmäßigkeit der brandenburgischen Regelung läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß im Berufungsurteil auf das Vorbringen des Beklagten hingewiesen wird, eine zusätzliche Beteiligung der Kläger hätte zu organisatorischen Schwierigkeiten in der Abstimmung der Einsätze geführt. Das Berufungsgericht relativiert nämlich seinen Hinweis selbst mit der Feststellung, daß es zweifelhaft erscheine, ob deswegen das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt werde, abgesehen davon, daß die Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht von den Verhältnissen in der Stadt des Beklagten, sondern im gesamten Lande abhängt.
Soweit das Berufungsgericht schließlich meint berücksichtigen zu dürfen, daß die funktionsgerechte Aufrechterhaltung der Notfallrettung zu tragbaren Kosten nur dann organisiert werden könne, wenn sich das vorgehaltene Personal und die Sachausstattung auch anderweitig einsetzen lasse, so mag dieser Gesichtspunkt für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit durchaus von Gewicht sein. Die Wirtschaftlichkeit der Krankentransporte und mit ihr die Gewährleistung seiner Funktionsfähigkeit dienen dem Schütze hochrangiger Gemeinschaftsgüter (vgl. die verfassungsrechtliche Zulässigkeit objektiver Schranken der Berufswahl zum Schütze der Deutschen Bundesbahn BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1975 - 1 BvL 35/70, 1 BvR 307/71, 61, 255/73 und 195/75 - BVerfGE 40, 196, <222, 223>). Aber auch insofern ist dem Berufungsurteil nicht klar zu entnehmen, ob sich seine nicht näher substantiierten Ausführungen nur auf die Stadt des Beklagten oder allgemein auf das gesamte Land beziehen.
Für beide Gesichtspunkte - für die Frage nach den organisatorischen Schwierigkeiten in der Abstimmung der Einsätze wie auch für die Frage nach der funktionsgerechten Aufrechterhaltung der Notfallrettung zu tragbaren Kosten - gilt: Es bedarf für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit tatsächlicher Feststellungen, inwieweit bei Erlaß des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes - bezogen auf die Verhältnisse im gesamten Land einschließlich der strukturschwachen Gebiete - konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, ob und in welchem Ausmaß und mit welcher Wahrscheinlichkeit die allgemeine Zulassung privater Unternehmer - neben den Hilfsorganisationen - die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes im Lande beeinträchtigen werde. Erst auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob dem herausragenden öffentlichen Interesse an einer Gewährleistung des Krankentransports zu jeder Zeit, in allen Landesteilen und binnen angemessener Frist auch durch eine Regelung hätte genügt werden können, die dem leistungsfähigen und zuverlässigen Privaten zwar einen Rechtsanspruch auf Übertragung und Genehmigung der Durchführung von Krankentransporten einräumt, ihn aber dann und nur dann ausschließt, wenn die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes durch die Erteilung dieser Genehmigung beeinträchtigt wird.
2.2.3
Läßt sich mit einer derartigen Regelung die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes im Lande nicht sicherstellen, so erweist sich das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz in der Auslegung durch das Berufungsgericht als verfassungsmäßig. Sollte aber die Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Genehmigung zur Durchführung des Rettungsdienstes, verbunden mit einer als zwingendem Versagungsgrund ausgestalteten "Funktionsschutzklausel" in dem obigen Sinne genügen, um Leben und Gesundheit der Kranken und Verletzten zu gewährleisten, dann stellt sich dem Berufungsgericht die Frage nach einer verfassungskonformen Auslegung der von ihm angewandten landesrechtlichen Bestimmungen. Dem Berufungsurteil ist nämlich zu entnehmen, daß das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz eine derartige "Funktionsschutzklausel" kennt. Nach § 5 Abs. 5 BbgRettG ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Gebrauch der Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird, wobei insbesondere die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich unter Zugrundelegung der Einsatzzahlen, der Eintreffzeiten und der Dauer der Einsätze sowie der Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen sind. Daß die Genehmigung zur Durchführung des Rettungsdienstes zwingend zu versagen ist, wenn sie den Rettungsdienst in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, ist in jedem Falle zum Schütze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - nämlich des menschlichen Lebens und der Gesundheit - auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt.
3.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das wäre nur dann der Fall, wenn der geltend gemachte Anspruch jedenfalls daran scheitert, daß die Genehmigung zu versagen ist, weil - wie immer man einen gesetzlichen Anspruchsausschluß auch verfassungsrechtlich beurteilen mag - die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes durch ein Gebrauchmachen von dieser Genehmigung beeinträchtigt wird. Aber auch insoweit liegen keine auf die Gegenwart, d.h. auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Instanzgericht bezogenen, hinreichenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts vor.
Zwar stellt das Berufungsgericht fest, daß nach der Bedarfseinschätzung durch den Beklagten sich eine zusätzliche Teilnahme der
Kläger ungünstig auf die Kosten- und Ertragslage der am Rettungsdienst beteiligten Hilfsorganisationen ausgewirkt hätte, weil die von diesen einsetzbaren Kapazitäten nur unzureichend hätten ausgelastet werden können, und daß ferner der Bedarf fehlerfrei geschätzt worden sei und zurückgehe. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, ob die Zulassung der Kläger die Hilfsorganisationen finanziell nur beeinträchtigt oder etwa ruiniert und welche Folgen sich daraus für die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes in der Stadt des Beklagten ergeben. Ebensowenig sind die organisatorischen Schwierigkeiten in der Abstimmung der Einsätze bei einer Beteiligung der Kläger näher dargelegt. Ohne Feststellungen über das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen einer Zulassung der Kläger läßt sich aber nicht beurteilen, ob die Genehmigung wegen Beeinträchtigung eines funktionsfähigen Rettungsdienstes zu versagen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Sommer
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel