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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.05.1986, Az.: BVerwG 1 C 40.84

Staatsangehörigkeit; Verlust der Staatsangehörigkeit; Einbürgerung der Eltern in einen ausländischen Staat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.05.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 40.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 06.05.1981 - AZ: 171 II 79
VGH Bayern - 27.06.1984 - AZ: 5 B 81 A.1580

Fundstellen

  • DokBer A 1986, 225-228
  • NJW 1987, 1157-1158 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 503 (amtl. Leitsatz)
  • StAZ 1986, 357-359
  • ZfSH/SGB 1987, 147-149

Amtlicher Leitsatz

Erstreckt sich die Einbürgerung der Eltern in einen ausländischen Staat kraft Gesetzes auf ihr minderjähriges Kind, so verliert dieses seine deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit jedenfalls dann nicht, wenn die Eltern nur ihre eigene Einbürgerung beantragt und nicht zugleich ihren Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben, daß das Kind von ihrer Einbürgerung erfaßt werden soll. Eine solche Willensbetätigung liegt nicht schon dann vor, wenn die Eltern ihre eigene Einbürgerung in Kenntnis der Erstreckungswirkung beantragen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach, Meyer, Dr. Diefenbach und Gielen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 1984 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger erstrebt eine gerichtliche Klärung, daß er deutscher Staatsangehöriger ist.

2

Der Kläger und seine Schwester wurden am 1. Juli 1949 in W., Landkreis Schweinfurt, als Kinder der Eheleute August und Elise V. geboren, die deutsche Staatsangehörige waren. Die Familie wanderte im September 1952 in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Die Eltern des Klägers beantragten im März 1959 für sich die Einbürgerung in die Vereinigten Staaten von Amerika. In ihren Anträgen wurden entsprechend den Fragestellungen der Formblätter ihre Kinder aufgeführt. Dabei wurde der Kläger nicht mit seinem Vornamen Heinrich, sondern als Henry bezeichnet. Ausdrückliche Einbürgerungsanträge für die Kinder wurden nicht gestellt. Mit Urkunden vom 27. April 1959 wurden die Eltern des Klägers eingebürgert. Im Februar 1960 beantragten sie für den Kläger die Ausstellung eines amerikanischen Staatsangehörigkeitsausweises auf den Namen Henry V. Der Ausweis wurde am 4. April 1960 ausgestellt.

3

Im Dezember 1976 beantragte der Kläger, u.a. zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises seine deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen. Das Landratsamt Schweinfurt kam mit Bescheid vom 23. Oktober 1978 zu dem Ergebnis, daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besitze und ihm deswegen ein Staatsangehörigkeitsausweis nicht erteilt werden könne. Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Unterfranken durch Bescheid vom 25. Juni 1979 aus folgenden Erwägungen zurück: Die Einbürgerung der Eltern habe sich nach amerikanischem Staatsangehörigkeitsrecht auf den Kläger erstreckt. Durch den Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit habe er gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 RuStAG seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren, weil dieser Erwerb von seinen Eltern für sich und zugleich für ihre Kinder beantragt worden sei. Daß es sich um einen gesetzlichen Erwerb handele, stehe dem nicht entgegen; entscheidend sei, daß die Eltern bei Berücksichtigung der gesamten umstände des Falles den Willen dokumentiert hätten, die amerikanische Staatsangehörigkeit für die gesamte Familie erwerben zu wollen.

4

Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten festzustellen, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, und trug vor: Seine Eltern hatten ihn nicht in ihre Einbürgerungsanträge eingeschlossen. Sie hätten auch nicht gewußt, daß sich ihre Einbürgerung auf die Kinder erstrecke. Es sei ferner nicht ihre Absicht gewesen, ihm die deutsche Staatsangehörigkeit mit ihrer Einbürgerung zu nehmen.

5

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage ab. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet worden: Bei einem gesetzlichen Erstreckungserwerb liege in dem Einbürgerungsantrag der Eltern zugleich ein entsprechender Antrag für das Kind. Es müsse angenommen werden, daß sich die Eltern des Klägers nach sechsjährigem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten der Folgen ihrer Einbürgerungsanträge für die Kinder bewußt gewesen seien. Es wäre wirklichkeitsfremd anzunehmen, sie hätten nur für sich, nicht aber für ihre Kinder den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gewollt.

6

Auch die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof pflichtete den Gründen des erstinstanzlichen Urteils bei und führte ergänzend aus: Für den Verlust der Staatsangehörigkeit genüge jede Willensbetätigung der Eltern, die erkennen lasse, daß sie mit ihrer eigenen Einbürgerung auch die des Kindes herbeiführen wollten. Diesen Willen hätten die Eltern des Klägers zum Ausdruck gebracht. Nach dem amerikanischen Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1952 habe sich die Einbürgerung der Eltern kraft Gesetzes auf den Kläger erstreckt, ohne daß dazu ein Antrag erforderlich gewesen wäre. Die von den Eltern für sich gestellten Einbürgerungsanträge enthielten demgemäß keinen ausdrücklich auf den Kläger bezogenen Antrag, schlössen aber objektiv das Begehren ein, den Kläger ebenfalls einbürgern zu lassen. Die Eltern hätten ihren dahin gehenden Willen auch dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie dem Kläger mit dem amerikanischen Vornamen Henry aufgeführt und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsauswcises auf diesen Namen beantragt hätten. Diese Umstände ergäben vor dem Hintergrund der Auswanderung der Familie, des über sechsjährigen Aufenthalts in den Vereinigten Staaten und der in den Anträgen bekundeten Absicht des dauernden Aufenthalts den objektiven Erklärungsgehalt, mit der Einbürgerung der Eltern zugleich die des Kindes herbeiführen zu wollen. Ein etwa abweichender innerer Wille der Eltern stehe dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entgegen. Einer Beweiserhebung über einen solchen Willen habe es daher nicht bedurft, so daß der entsprechende Beweisantrag des Klägers habe abgelehnt werden müssen.

7

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

8

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt die Berufungsentscheidung.

9

Der Oberbundesanwalt vertritt die Auffassung, daß ein vom Willen des Betroffenen unabhängiger gesetzlicher Erstrekkungserwerb, aufgrund dessen der Kläger amerikanischer Staatsangehöriger geworden sei, nicht den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bewirke.

10

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

11

Die Revision hat Erfolg.

12

1.

Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Zu Unrecht vertritt der Beklagte die Auffassung, die Sachrüge des Klägers erschöpfe sich in bloßen Angriffen gegen die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts und erfülle damit nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung. Das Erfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die verletzte Rechtsnorm zu bezeichnen, verlangt von dem Revisionskläger, daß er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und erkennbar macht, aus welchen Gründen er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist; eine nur formelhafte Rüge der Verletzung materiellen Rechts und bloße Angriffe gegen die tatsächliche Würdigung, die der Sachverhalt in der angefochtenen Entscheidung gefunden hat, genügen diesen Anforderungen nicht. Die Revisionsbegründung des Klägers stellt: keine bloße Beanstandung der Berufungsentscheidung in tatsächlicher Hinsicht dar. Der Kläger führt sinngemäß aus, das Berufungsgericht habe Bundesrecht verletzt, weil es die Anforderungen an einen Antrag für den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit im Sinne der §§ 25 Abs. 1, 19 Abo. 2 RuStAG verkannt und zu gering angesetzt habe. Er vertritt: den Standpunkt, bei der gebotenen Formenstrenge genügten die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände für einen die Miteinbürgerung des Klägers betreffenden Antrag seiner Eltern nicht. Neben den Anträgen der Eltern müsse eine besondere Willensentscheidung vorliegen, die Einbürgerung auf das Kind zu erstrecken. Einen solchen Willen hätten die Eltern des Klägers nicht zum Ausdruck gebracht. Der Kläger legt somit dar, welche Anforderungen seiner Ansicht nach an einen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führenden Antrag im Falle eines gesetzlichen Erstreckungserwerbs zu stellen seien und inwiefern seine Rechtsauffassung bei dem festgestellten Sachverhalt gegenüber der Berufungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis führe. Damit ist den erwännten Mindestanforderungen genügt.

13

2.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Klageantrag weiter. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß er den Antrag auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten in seinem Revisionsantrag nicht ausdrücklich wiederholt hat (§ 88 VwGO). Der Kläger greift die vorinstanzlichen Entscheidungen in vollem Umfang an und läßt nicht erkennen, daß er sein Klagebegehren einschränken wolle.

14

Die Zulässigkeit der Klage ist zu bejahen.

15

Die angegriffenen Bescheide des Beklagten versteht der erkennende Senat dahin, daß mit ihnen die Ausstellung des vom Kläger beantragten Staatsangehörigkeitsausweises abgelehnt wurde, weil er die dafür erforderliche deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe, nicht aber als eine verbindliche Feststellung, daß der Kläger nicht deutscher Staatsangehöriger sei. Demgemäß ist der Aufhebungsantrag sachgerecht dahin auszulegen, daß der Kläger außer der Beseitigung der Bescheide die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Zulässigkeit dieses Verpflichtungsbegehrens unterliegt keinen Bedenken (§ 42 VwGO; vgl. Urteil vom 30. November 1982 - BVerwG 1 C 72.78 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 13 <S. 2>).

16

Entsprechendes gilt gemäß § 43 VwGO für den Feststellungsantrag des Klägers; insbesondere ist das Feststellungsinteresse nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger auch Klage auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises erhoben hat (vgl. Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 12.84 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5 <S. 11>).

17

3.

In der Sache selbst ist die Berufungsentscheidung mit Bundesrecht nicht vereinbar.

18

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger als eheliches Kind gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG u.F. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nach seinem Vater erworben hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit aber nicht durch Erwerb der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika verloren.

19

a)

Nach § 25 Abs. 1 RuStAG verliert ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag seines gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 RuStAG die Entlassung beantragt werden könnte. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RuStAG kann die Entlassung einer unter elterlicher Gewalt (Sorge) oder unter Vormundschaft stehenden Person nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 RuStAG nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt (Sorge) für das Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person des Kindes zusteht. Da beide Elternteile mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG) Inhaber der - gemäß Art. 19 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilenden - elterlichen Gewalt waren und ihnen damit die gesetzliche Vertretung und die Sorge für die Person des Klägers gemeinsam zustanden (vgl. BVerfGE 10, 59 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 205/58]), ist § 19 Abs. 2 Satz 1 RuStAG dahin anzuwenden, daß beide Elternteile den Antrag für sich und zugleich für das Kind gestellt haben müssen.

20

Diese Regelung rechtfertigt nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.

21

b)

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit setzt zunächst voraus, daß der Kläger die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika wirksam erworben hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Eltern des Klägers auf ihre Anträge hin wirksam durch die Urkunden vom 27. April 1959 eingebürgert worden sind und daß mit ihrer Einbürgerung der Kläger gemäß sec. 321 a des amerikanischen Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1952 kraft Gesetzes ebenfalls die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben hat, ohne daß es dafür einer besonderen Erklärung seiner Eltern bedurft habe. Da sich der Erwerb der Staatsangehörigkeit nach amerikanischem Recht beurteilt, unterliegt die berufungsgerichtliche Entscheidung insoweit nicht revisionsgerichtlicher Nachprüfung (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 562 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO). Die Revision erhebt in diesem Zusammenhang auch keine Angriffe.

22

c)

Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Verlusttatbestand des § 25 Abs. 1 RuStAG sich auch auf die Fälle bezieht, in denen die Eltern Minderjähriger auf ihre Anträge in einen ausländischen Staat eingebürgert werden und infolge ihrer Einbürgerung kraft Gesetzes ihre Kinder ebenfalls Staatsangehörige dieses Staates werden. § 25 Abs. 1 RuStAG knüpft allerdings die Verlustfolge auch für Minderjährige daran, daß die fremde Staatsangehörigkeit auf einen für sie gestellten Antrag erworben wird. Daran ändert die entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 2 RuStAG nichts. Sie führt lediglich zur Entbehrlichkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die Eltern einen Antrag auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit für sich and zugleich für ihr Kind stellen. Mit der Voraussetzung, daß die fremde Staatsangehörigkeit auf einen Antrag erworben sein muß, will das Gesetz den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ausschließen, wenn der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erfolgt. Trotzdem wird vielfach die Auffassung vertreten, daß die Verlustfolge des § 25 RuStAG nicht ohne weiteres ausscheidet, wenn sich die antragsgemäße Einbürgerung der Eltern auf das Kind erstreckt (z.B. Makarov, StAngR-Komm., 2. Aufl., § 25 Anm. II, 5 S. 128; VGH Stuttgart, IPRspr. 1954-1955 Nr. 226; vgl. ferner Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., § 25 Rdnr. 7). Der erkennende Senat hat in seiner Rechtsprechung noch nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob ein gesetzlicher Erstreckungserwerb in den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 RuStAG fällt. In seinem Beschluß vom 27. Juni 1956 - BVerwG 1 B 200.55 - (NJW 1956, 1411) hat er ausgesprochen, daß für einen Antrag jede Willensbetätigung des elterlichen Gewalthabers genügt, die erkennen läßt, daß er mit seiner eigenen Einbürgerung auch die des Kindes herbeiführen will, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob nach dem ausländischen Recht eine solche Willensbetätigung des elterlichen Gewalthabers rechtliche Bedeutung für den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit hat. Hieran anknüpfend hat der Senat durch Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 G 12.84 - (a.a.O.) entschieden, daß ein in der Dispositionsbefugnis der ausländischen Einbürgerungsbehörde liegender Erstreckungserwerb von dem Verlusttatbestand erfaßt wird, wenn der elterliche Gewalthaber die Einbürgerung für sich und zugleich für sein Kind beantragt hat, selbst wenn die Erstreckung nach dem ausländischen Recht einen solchen Antrag nicht voraussetzt. Offengeblieben ist in dem Urteil die hier einschlägige Frage, ob der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Minderjährigen auch dann eintreten kann, wenn sich die Einbürgerung der Eltern kraft Gesetzes auf ihn erstreckt. Der Senat braucht auch irrt vorliegenden Verfahren zu dieser Frage nicht abschließend Stellung zu nehmen, denn im Falle des Klägers fehlt es jedenfalls an einem für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlichen Antrag.

23

d)

Wie bereits dargelegt worden ist, kann der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nur verloren haben, wenn seine Eltern den Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit für sich und zugleich kraft eiterlicher Gewalt für ihn beantragt haben. Ein Einbürgerungsantrag, den die Eltern allein für sich gestellt haben, genügt demnach nicht. Das gilt auch dann, wenn den Eltern bei der Antragstellung bewußt ist, daß ihre Einbürgerung kraft Gesetzes auch dem Minderjährigen die fremde Staatsangehörigkeit verschafft. Nach dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes soll der Minderjährige die deutsche Staatsangehörigkeit nur verlieren, wenn der elterliche Gewalthaber durch einen Antrag für ihn auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit hinwirkt und diese erhält. Wollen die Eltern vermeiden, daß ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, müssen sie davon absehen, den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit für das Kind zu beantragen. Sie brauchen aber nicht von ihrer eigenen Einbürgerung in einen fremden Staat Abstand zu nehmen, und zwar auch dann nicht, wenn diese die gesetzliche Wirkung hat, daß ihr Kind ebenfalls die fremde Staatsangehörigkeit erlangt. Sie sind ferner nicht gehalten, ihren Einbürgerungsanträgen einen Vorbehalt für das Kind beizufügen. Nach dem Ausgeführten läßt, das Gesetz ein Untätigbleiben genügen, wenn die Eltern den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes vermeiden wollen. Es verlangt nicht ein positives Handeln, das sich gegen den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit wendet.

24

Von der gesetzlichen Voraussetzung für den Verlust der deutschen Staatsangehörikeit, daß ein Antrag für das Kind gestellt worden sein muß, läßt sich auch nicht etwa deswegen absehen, weil im Falle der gesetzlichen Erstreckung der Einbügerung der Eltern ein Antrag für den Staatsangehörigkeitserwerb des Kindes nicht ursächlich sein kann. Wird der gesetzliche Erstreckungserwerb in den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 RuStAG einbezogen, kann es voraussetzungsgemäß auf ein ursächliches Handeln der Eltern für das Kind nicht ankommen. Das Fehlen der Ursächlichkeit rechtfertigt es aber nicht, auf das Tatbestandsmerkmal des Antrages als Voraussetzung des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit zu verzichten. Das Antragserfordernis soll sichern, daß der Staatsangehörigkeitserwerb dem freien Willen des gesetzlichen Vertreters entspricht. Das Gesetz will unerwünschte Doppelstaatsangehörigkeit vermeiden und geht dabei davon aus, daß derjenige, der freiwillig sich einem anderen Staat zuwendet und auf sein Ersuchen dessen Staatsangehörigkeit erhält, im allgemeinen auf seine deutsche Staatsangehörigkeit keinen Wert mehr legt. Dabei hebt das Gesetz mit dem Antragserfordernis nicht allein auf den häufig nicht oder zumindest nicht zuwerlässig zu ermittelnden Willen des Betroffenen ab, sondern - auch im Interesse der praktischen Handhabung - auf äußere Umstände, die den Willen des Betroffenen deutlich erkennen lassen. Dem würde nicht Rechnung getragen, wollte man für Fälle wie den vorliegenden von dem Antragserfordernis absehen.

25

e)

Ein für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach §§ 25 Abs. 1, 19 Abs. 2 RuStAG erforderlicher Antrag setzt voraus, daß die Eltern in Verbindung mit den Anträgen auf ihre eigene Einbürgerung in den ausländischen Staat ihren Willen dahin zum Ausdruck bringen, die Einbürgerung auf das Kind zu erstrecken. Es muß eine Willensbetätigung der Eltern vorliegen, die erkennen läßt, daß sie mit ihrer eigenen Einbürgerung auch diejenige des Kindes herbeiführen wollen (Beschluß vom 27. Juni 1956 - BVerwG 1 B 200.55 - a.a.O.; Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 12.84 - a.a.O.). Dabei mag es in Fällen des gesetzlichen Erstreckungserwerbs auf das finale Moment des Antrages nicht ankommen, weil der Antrag den Staatsangehörigkeitserwerb des Kindes ohnehin nicht ursächlich herbeiführen kann. Das braucht hier nicht vertieft zu werden. Eine Willensbetätigung der Eltern, die hinreichend deutlich ihren Willen nachweist, daß das Kind von ihrer eigenen Einbürgerung erfaßt sein soll, ist jedenfalls auch in diesen Fällen nicht entbehrlich. Dabei genügt es nicht, daß eine solche Willensbetätigung bei irgendeiner Gelegenheit erfolgt. Der Wille muß vielmehr "zugleich", d.h. in Verbindung mit den eigenen Anträgen der Eltern und damit in einer auch der ausländischen Einbürgerungsbehörde erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht werden. Ein bloßes Hinnehmen der gesetzlichen Erstreckungswirkung bzw. inneres Einverstandensein mit ihr reicht nicht aus.

26

f)

Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers nicht vor. Seine Eltern haben nur ihre eigene Einbürgerung beantragt, Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die auf ihre eigene Einbürgerung gerichteten Anträge der Eltern schlössen objektiv das Begehren auf Einbürgerung des Klägers ein. Es führt dafür aber lediglich die Auswanderung der Familie und ihre Absicht an, sich dauernd in den USA aufzuhalten. Damit legt es dar, was bei objektiver Beurteilung im Interesse der Eltern und des Klägers gelegen haben mag, zeigt aber nicht ein über ihre eigenen Einbürgerungsanträge hinausgehendes Verhalten der Eltern auf, das sich auf eine Miteinbürgerung des Klägers bezieht und einen entsprechenden Willen der Eltern hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Auch die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, daß den Eltern bei Einreichen der eigenen Anträge die Erstreckung ihrer Einbürgerung auf den Kläger bekannt gewesen sei und daß sie damit auch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers in Kauf genommen hätten. Damit ist ebenfalls eine über die eigenen Einbürgerungsgesuche hinausgehende, die Miteinbürgerung des Klägers betreffende Betätigung des Willens der Eltern nicht dargetan. Die Kenntnis von der Erstreckungwirkung der eigenen Einbürgerung stellt nach dem oben Ausgeführten kein Verhalten der Eltern dar, das ihren Willen nachweist, ihre Einbürgerung auf das Kind zu erstrecken.

27

Der vom Berufungsgericht außerdem berücksichtigte Umstand, daß der Kläger und seine Schwester in den Anträgen der Eltern aufgeführt worden sind, besagt gleichfalls nicht, daß sich nach dem Willen der Eltern ihre Einbürgerung auf die Kinder erstrecken sollte. Daß in den Antragsvordrucken nach den Kindern der Einbürgerungsbewerber gefragt wurde, diente der Ermittlung der persönlichen Verhältnisse der Antragsteller und wohl auch der (späteren) Feststellung einer unter Umständen eintretenden Erstreckungswirkung. Die Eltern des Klägers mußten die Fragen ohne Rücksicht darauf beantworten, ob sie die Erstreckung ihrer Einbürgerung auf ihre Kinder wünschten oder nicht. Demgemäß kann darin, daß sie die vorgeschriebenen Angaben gemacht haben, ein hinreichend deutlicher Ausdruck ihres Willens, daß sich ihre Einbürgerung auf die Kinder erstrecken sollte, nicht erblickt werden. Insoweit liegt der Sachverhalt anders als in dem durch Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 12.84 - (a.a.O.) entschiedenen Fall, in dem der elterliche Gewalthaber in seinem Einbürgerungsantrag dem Sinne nach außerdem erklärt hatte, daß er für die aufgeführten Kinder die fremde Staatsangehörigkeit anstrebe (Urteilsabdruck S. 4).

28

Ferner führt die Tatsache zu keinem anderen Ergebnis, daß die Eltern in ihren Einbürgerungsanträgen als Vornamen des Kläger nicht Heinrich, sondern Henry angegeben haben. Es sind mahrere Grunde denkbar, die die Eltern des Klägers zu diesem Verhalten veranlaßt haben könnten. Insbesondere ist es möglich, daß sie nach ihrer Übersiedlung in die USA den damals dreijährigen Kläger Henry genannt haben, um ihm mit dem anglisierten Vornamen das Einleben zu erleichtern. Unter diesen Umständen kann darin, daß sie den Vornamen des Klägers in anglisierter Form aufgeführt haben, nicht ein hinreichend verläßlicher Ausdruck ihres Willens gefunden werden, daß ihre Einbürgerung den Kläger erfassen sollte.

29

Schließlich kann für einen Einbürgerungsantrag in dem dargelegten Sinne nichts daraus hergeleitet werden, daß die Eltern etwa neun Monate nach ihrer Einbürgerung für den aufgrund des gesetzlichen Erstreckungserwerbs amerikanischer Staatsangehöriger gewordenen Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auf den Namen Henry V. beantragt haben, Dieses Verhalten kann schon deswegen nicht als Antrag gewertet werden, weil es nach dem Staatsangehörigkeitserwerb liegt. Darüber hinaus kann, das bloße Gebrauchmachen von einer kraft Gesetzes erworbenen Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates keinen antragsgemäßen Erwerb dieser Staatsangehörigkeit darstellen.

30

Da die vorerwähnten Umstände auch in ihrer Gesamtheit die Annahme eines Antrages nicht rechtfertigen, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Auf die vom Kläger außerdem erhobene Verfahrensrüge kommt es folglich nicht mehr an.

31

4.

Obwohl der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch den Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit verloren hat, ist eine abschließende Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuweisen (§ 144 Abs. 3 VwGO). Der erkennende Senat kann nicht völlig ausschließen, daß der Kläger in der Zeit nach dem Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit aus einem anderen Grund verloren haben könnte. Die Berufungsentscheidung enthält insoweit keine tatsächlichen Feststellungen. Das Berufungsgericht brauchte sich auch von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht mit der Frage zu befassen, ob der Kläger in der Folgezeit einen Verlusttatbestand verwirklicht hat. Die abschließende Entscheidung ist deswegen dem Berufungsgericht zu überlassen.

32

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen