Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.1995, Az.: 4 StR 549/95
Strafmildernde Berücksichtigung; Wert; Eingezogener Gegenstand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 549/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12664
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stralsund
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 1996, 56 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 206
Redaktioneller Leitsatz
Strafmildernde Berücksichtigung hat in der Regel der Wert des eingezogenen Gegenstandes zu finden.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Pkw Passat des Angeklagten eingezogen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht formgerecht erhoben und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe hat keinen Bestand, denn aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht bei der Strafbemessung den Wert des zugleich eingezogenen Pkw des Angeklagten berücksichtigt hat, obwohl dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; Senatsbeschlüssevom 16. März 1995 - 4 StR 105/95 und13. Juli 1995 - 4 StR 349/95). Die Strafzumessungserwägungen sind daher unvollständig, denn sie lassen nicht erkennen, daß sich die Strafkammer des Charakters der - wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt - auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützten Einziehung als Nebenstrafe bewußt war und bedacht hat, daß eine Gesamtschau erforderlich ist, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Reaktion zu gelangen (vgl. Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 74 Rdn. 40, 41 m.N.). Von der ausdrücklichen Erörterung des Gewichts der Vermögenseinbuße im Rahmen der Strafzumessung konnte hier auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden; denn es ist nicht festgestellt, daß das Tatfahrzeug so geringwertig war, daß seine Einziehung sich schon deshalb nicht strafmildernd auswirken konnte (vgl. BGH NStZ 1985, 362).
Der Senat kann trotz der an sich maßvollen Strafe nicht ausschließen, daß sich dieser Fehler auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.
Von dem Rechtsfehler wird die Einziehungsanordnung nicht berührt. Sie kann daher bestehenbleiben.