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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.1995, Az.: 4 StR 105/95

Strafänderung; Strafänderungsgrund; Strafmilderung; Strafzumessung; Wert der Sache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.03.1995
Aktenzeichen
4 StR 105/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12619
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1995, 301

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Strafzumessung ist der Wert der zugeeigneten Sache als Strafmilderungsgrund miteinzubeziehen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es das sichergestellte Rauschgift sowie den Pkw Daimler Benz des Angeklagten eingezogen, den Verfall von 3.190,00 DM angeordnet, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und bestimmt, daß ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

2

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß das Landgericht bei der Strafbemessung den Wert des zugleich eingezogenen Pkw des Angeklagten berücksichtigt hat, obwohl dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten war (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; BGH StV 1994, 76). Die Strafzumessungserwägungen sind deshalb unvollständig, denn sie lassen nicht erkennen, ob sich die Strafkammer des Charakters der - ersichtlich auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützten - Einziehung als Nebenstrafe bewußt war und bedacht hat, daß eine Gesamtschau mit der Hauptstrafe erforderlich ist, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Rechtsfolge zu gelangen. Von der ausdrücklichen Erörterung dieses Umstandes konnte hier auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden; denn es ist nicht festgestellt, daß das Tatfahrzeug so geringwertig war, daß seine Einziehung sich schon deshalb nicht strafmildernd auswirken konnte.

4

2. Während die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, kann die Bestimmung über die Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 69 a StGB nicht bestehenbleiben. Für diesen Teil des Maßregelausspruchs fehlt es im schriftlichen Urteil an jeglicher Begründung. Der Senat vermag deshalb nicht zu überprüfen, ob die Anordnung, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht. Dieser Mangel ist vom Revisionsgericht auf die Sachrüge hin zu beachten.