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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1995, Az.: 4 StR 349/95

Einziehung; Wert der Sache; Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1995
Aktenzeichen
4 StR 349/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stralsund

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Strafzumessung muß der Wert der eingezogenen Sache miteinbezogen werden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in zwei Fällen, Diebstahls und schweren Raubes in Tateinheit mit (vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Außerdem hat es den Pkw VW Passat Limousine des Angeklagten eingezogen.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verurteilung wegen Hehlerei im Falle 2 und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis im Falle 4 der Urteilsgründe beschränkten Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

3

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

Der Ausspruch über die wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und der Gesamtstrafenausspruch haben keinen Bestand, denn aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht bei der Strafbemessung den Wert des zugleich eingezogenen Pkw des Angeklagten berücksichtigt hat, obwohl dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16;Senatsbeschluß vom 16. März 1995 - 4 StR 105/95). Die Strafzumessungserwägungen sind daher unvollständig, denn sie lassen nicht erkennen, daß sich die Strafkammer des Charakters der - ersichtlich (auch) auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützten (UA 27) - Einziehung als Nebenstrafe bewußt war und bedacht hat, daß eine Gesamtschau erforderlich ist, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Reaktion zu gelangen (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 74 Rdn. 40, 41 m.N.). Von der ausdrücklichen Erörterung des Gewichts der Vermögenseinbuße im Rahmen der Strafzumessung konnte hier auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, denn es ist nicht festgestellt, daß das Tatfahrzeug so geringwertig war, daß seine Einziehung sich schon deshalb nicht strafmildernd auswirken konnte (vgl. BGH NStZ 1985, 362).

5

Von dem Rechtsfehler werden die übrigen Einzelstrafen, der Maßregelausspruch (§§ 69, 69 a StGB) und die Einziehungsanordnung nicht berührt. Sie können daher bestehenbleiben.