Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.10.1997, Az.: BVerwG 6 B 32.97
Klage gegen die aufsichtsbehördliche Beanstandung des Hinweises auf den Sponsor einer Fernsehsendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 32.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 24.03.1994 - 6 A 4351/93
- OVG Niedersachsen - 17.12.1996 - AZ: 10 L 2930/94
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 2 RfStV
Fundstellen
- JuS 1999, 704-705 (Volltext mit red. LS)
- K&R 1998, 68-71
- NVwZ-RR 1998, 752-754
- NVwZ-RR 1998, 752-754 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Hinweis auf den Sponsor, der über die Drittmittelfinanzierung einer Fernsehsendung Auskunft gibt, nimmt am subjektiven Grundrechtsschutz der Rundfunkfreiheit nicht teil. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 RfStV 1991 und Art. 17 Abs. 1b der Fernsehrichtlinie sind diese Regelungen nicht getroffen worden, um einen Grundrechtsschutz des Sponsoring zu garantieren. Sie stellen vielmehr eine Einschränkung des allgemeinen Verbots von Werbung im Programm dar und dienen insoweit der durch Art. 5 Abs, 1 S. 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit.
- 2.
Die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, eine gemeinschaftsrechtliche Frage unter bestimmten Voraussetzungen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, besteht nach Art. 177 Abs. 3 EGV nur dann, wenn dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Ein Rechtsmittel in diesem Sinne stellt neben der Revision auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 133 VwGO dar.
In dem Verwaltungsstreit
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
den Richter Dr. Vogelgesang und
die Richterin Eckertz-Höfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen die aufsichtbehördliche Beanstandung im Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 1993 wegen der Hinweise auf den Sponsor K. anläßlich der Sportsendung "Anpfiff Extra" der Klägerin am 6. April 1993. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die von der Klägerin gegen diese Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Berufung hatte gleichfalls keinen Erfolg. Auch die Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil wendet, ist nicht begründet. Die mit ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind nicht gegeben.
1.
Nach Meinung der Klägerin ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, weil die Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 2 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinigten Deutschland vom 31. August 1991 (RfStV) durch das Oberverwaltungsgericht grundsätzlichen verfassungs-, rundfunk- sowie gemeinschaftsrechtlichen Bedenken begegne. Insbesondere habe das Oberverwaltungsgericht das Gebot der EG-richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 2 RfStV nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit vom 3. Oktober 1989 (Fernsehrichtlinie) verletzt. Mit solchen Angriffen gegen die Richtigkeit der obergerichtlichen Entscheidung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargetan. Der Senat entnimmt jedoch dem Vorbringen der Klägerin, daß sie sinngemäß folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet:
- a)
Sind die Anforderungen, die das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf die zeitliche Plazierung des Sponsorenhinweises und den Begriff der Sendung gemäß § 7 Abs. 2 RfStV 1991 aufgestellt habe, mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG konkretisierten und durch Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) der Fernsehrichtlinie vorgegebenen Prinzip der möglichst deutlichen Offenlegung von Sponsorbeziehungen zu vereinbaren?
- b)
Verletzt das Oberverwaltungsgericht gleichermaßen die Vorgaben der Fernsehrichtlinie, die objektive Funktionsgewährleistung eines freien und unabhängigen Rundfunks, die grundrechtsbewehrte redaktionelle Unabhängigkeit sowie die Programmgestaltungsautonomie privater Fernsehveranstalter, weil es der Klägerin verwehre, nicht gesponserte Sendungen von gesponserten mittels eines Sponsorhinweises abzugrenzen?
- c)
Verstößt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß nicht mehr als zwei Sponsorenhinweise für eine Sendung zulässig seien, verstoße gegen Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) der Fernsehrichtlinie?
- d)
Ist das Oberverwaltungsgericht von der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Dezember 1996 abgewichen?
- e)
Muß Rechtsklarheit angesichts der zwischen den Landesmedienanstalten divergierenden Beanstandungspraxis geschaffen werden?
- f)
Ist das Oberverwaltungsgericht von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 1984 insofern abgewichen, als dieses die für eine "Inländerdiskriminierung" erforderliche Abweichungsbefugnis der Länder von den Richtlinienvorgaben gemäß Art. 3 Abs. 1 der Fernsehrichtlinie generell in Abrede stelle?
2.
Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf diese Rechtsfragen nicht dargetan. Ihr Vorbringen läßt nicht erkennen, daß und inwiefern das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen und konkreten Rechtsfragen des revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f.) [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61].
Zu 1 a):
Die grundsätzliche Bedeutung ist schon deshalb nicht gegeben, weil sich die Klägerin mit ihrem Vortrag, das Oberverwaltungsgericht sei bei der Auslegung des in § 7 Abs. 2 RfStV verwendeten Begriffs "Beginn und Ende" des Programmbeitrages von einer chronologisch-formalen Betrachtungsweise ausgegangen, gegen die Auslegung von nicht revisiblem Landesrecht wendet. Der Rundfunkstaatsvertrag 1991, bei dessen Abschluß die beteiligten Bundesländer in Wahrnehmung ihrer ausschließlichen Landeskompetenz für das Rundfunkwesen gehandelt haben, ist Landesrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1997 - BVerwG 6 C 8.95). Hieran hat sich auch dadurch nichts verändert, daß gemäß § 48 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26. August/11. September 1996 die Möglichkeit der revisionsgerichtlichen Überprüfung der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet worden ist. Die Frage, ob ein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes besteht, beurteilt sich nach dem dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden materiellen Recht (BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 21.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 214). Das der Beanstandungsverfügung der Beklagten vom 2. Juli 1993 zugrunde liegende materielle Recht war der Rundfunkstaatsvertrag 1991, der die Revision zur Überprüfung der Vorschriften dieses Rundfunkstaatsvertrages zum Bundesverwaltungsgericht nicht zuließ. An dieser Rechtslage wollte § 48 RfStV 1996 nichts verändern, denn er bestimmt ausdrücklich, daß die Revision nur darauf gestüzt werden kann, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung dieses Staatsvertrages beruht. Auch die Tatsache, daß die hier umstrittene Vorschrift des § 7 Abs. 2 RfStV 1991 durch den Rundfunkstaatsvertrag 1996 nicht neu gefaßt worden ist, ändert nichts an dem erklärten Willen der Vertragsschließenden, daß mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht nur die Verletzung des Rundfunkstaatsvertrages 1996 gerügt werden kann.
Auch soweit die Klägerin geltend macht, Sponsoring, also die Drittmittelfinanzierung von Fernsehsendungen, nehme auch nach Maßgabe der europarechtlich vorgegebenen Anerkennung als eigenständige Finanzierungsform von kostenintensiven Sendungen am subjektiven Grundrechtsschutz der Rundfunkfreiheit teil, rechtfertigt dies nicht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Abgesehen davon, daß die Klägerin mit ihrer Beanstandung keinen allgemeinen Rechtssatz aufgezeigt hat, der grundsätzlicher Klärung bedarf, hat sie auch keinen Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit dargetan. Nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 RfStV 1991 und des Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) der Fernsehrichtlinie sind diese Regelungen nicht getroffen worden, um einen Grundrechtsschutz des Sponsoring zu garantieren. Vielmehr stellen sie eine Einschränkung des allgemeinen Verbots von Werbung im Programm dar (vgl. BGHZ 117, 353) und dienen insoweit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff der Rundfunkfreiheit in dem Sinne definiert, daß sie der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung diene. Diesem dienenden Charakter der Rundfunkfreiheit würde ein Verständnis von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechen, das sich in der Abwehr staatlicher Einflußnahme erschöpfte und den Rundfunk im übrigen gesellschaftlichen Kräften überließe. Zwar entfaltet das Grundrecht der Rundfunkfreiheit seinen Schutz auch und zuerst gegenüber dem Staat. Daneben bedarf es jedoch einer positiven Ordnung, die sicherstellt, daß der Rundfunk ebensowenig wie dem Staat einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, sondern die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft insgesamt eine Rolle spielen (vgl. BVerfGE 83, 238, 296 [BVerfG 05.02.1991 - 1 BvF 1/85]; 87, 181, 198; 90, 60, 88) [BVerfG 22.02.1994 - 1 BvL 30/88]. Es versteht sich von selbst und bedarf daher keiner weiteren grundsätzlichen Klärung, daß ein Hinweis auf den Sponsor, der über die Drittmittelfinanzierung einer Fernsehsendung Auskunft gibt, am subjektiven Grundrechtsschutz einer so verstandenen Rundfunkfreiheit nicht teilnimmt. Im Gegenteil: Mit § 7 Abs. 2 RfStV 1991 soll durch die Bekanntgabe des jeweiligen Sponsors nach Möglichkeit sichergestellt werden, daß der Zuschauer über denjenigen, der die Sendung finanziert und der dadurch ggf. Einfluß auf deren Inhalt und Gestaltung nehmen kann, in der gebotenen Kürze und unter Ausschluß eines zu großen Werbeeffekts unterrichtet wird.
Zu 1 b):
Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist ferner nicht gegeben, soweit die Klägerin die Auslegung des Begriffs der Sendung gemäß § 7 Abs. 2 RfStV 1991 durch das Oberverwaltungsgericht beanstandet. Auch in diesem Falle wendet sie sich gegen die Interpretation von nicht revisiblem Landesrecht.
Auch soweit die Klägerin beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Auslegung des § 7 Abs. 2 RfStV 1991 europäisches Gemeinschaftsrecht verletzt, wendet sie sich gegen die nach ihrer Auffassung unzutreffende Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht; einen allgemeinen grundsätzlich klärungsbedürftigten Rechtssatz hat sie damit nicht aufgezeigt. Im übrigen ist auch ein Verstoß durch das Berufungsurteil gegen europäisches Gemeinschaftsrecht nicht ersichtlich. Die Klägerin macht lediglich geltend, aufgrund der Vorgaben nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) der Fernsehrichtlinie sei der Begriff der Sendung gemeinschaftskonform auszulegen. Sie hat aber nicht dargetan und es ist auch sonst nicht erkennbar, in welcher Hinsicht das Oberverwaltungsgericht diesen Begriff entgegen dem Wortlaut oder dem Sinn und Zweck der Fernsehrichtlinie interpretiert haben könnte und welche angeblich richtige Interpretation in einem Revisionsverfahren zu klären sei. Aus diesem Grunde verbietet sich auch die von der Klägerin angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 EGV.
Mit der durch das Oberverwaltungsgericht erfolgten Definition der Sendung als ein in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms hat das Gericht auch ersichtlich nicht gegen die "grundrechtsbewehrte redaktionelle Unabhängigkeit sowie die Programmgestaltungsautonomie" der Klägerin verstoßen. Die Einschränkung der Gestaltungsfreiheit der Klägerin ist nicht durch das Oberverwaltungsgericht, sondern in rechtlich zulässiger Weise durch § 7 Abs. 2 RfStV 1991 erfolgt, der Auflagen und Beschränkungen bezüglich des Sponsoring von Sendungen macht. Das schließt es zwar nicht aus, daß im Einzelfall eine Rechtsanwendung zu einem Ergebnis führen kann, das mit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit nicht zu vereinbaren ist. Ein derartiger Mangel, der im vorliegenden Fall allerdings nicht ersichtlich ist, würde aber dann auf einer fehlerhaften, weil nicht verfassungskonform gehandhabten Anwendung des § 7 Abs. 2 RfStV beruhen. Das kann aber nicht Gegenstand einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung sein.
Zu 1 c):
Nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist die Beanstandung der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe mit der von ihm vertretenen Rechtsauffassung, die Hinweise auf die Sponsoren hätten nur zu Beginn und zum Ende der Sendung erfolgen dürfen, zu einer Irreführung des Zuschauers über die tatsächliche Reichweite der Drittmittelfinanzierung des Programms geführt; damit sei eine rechtswidrige Aufweichung des zum Schutz des öffentlichen Vertrauens in die Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters in § 7 RfStV 1991 verankerten Gebots der deutlichen und inhaltlich zutreffenden Offenlegung der jeweiligen Sponsorbeziehung verbunden. Auch in diesem Fall wendet sich die Klägerin gegen die Auslegung des nicht revisiblen § 7 Abs. 2 RfStV und wirft keine grundsätzlich klärungsbedürftigte Rechtsfrage des Bundesrechts auf. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 7 Abs. 2 RfStV ausgeführt, daß bei ganz oder teilweise gesponserten Sendungen zu Beginn und am Ende derselben auf die Drittförderung deutlich hinzuweisen sei (S. 18 OVGU). Diese Auslegung ist revisionsgerichtlich nicht überprüfbar.
Zu 1 d):
Die Klägerin macht des weiteren geltend, das Oberverwaltungsgericht habe übersehen, daß die Verfasser des Rundfunkstaatsvertrages 1991 im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seiner Vorabentscheidung vom 12. Dezember 1996 (EuGHE I 1996, 6471) nicht wirksam vom "liberalen" Standpunkt der Fernsehrichtlinie abgewichen seien. Sie begründet ihre Auffassung damit, daß der Europäische Gerichtshof in der zitierten Entscheidung für alle Mitgliedstaaten bindend festgestellt habe, daß der Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) der Fernsehrichtlinie nichts für die Annahme hergebe, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Nennung des Sponsors nur auf den Programmanfang und das Programmende habe beschränken wollen. Nach Meinung der Klägerin ist durch § 7 Abs. 2 RfStV 1991 keine in bezug auf Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) der Fernsehrichtinie "strengere" Regelung getroffen worden, die gemäß Art. 3 Abs. 1 der Fernsehrichtlinie zulässig ist.
Auch dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage, ob die Anwendung dieser Bestimmung durch das Oberverwaltungsgericht mit der Fernsehrichtlinie zu vereinbaren ist, könnte zwar Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein, weil auch die Anwendung einer EG-Richtlinie gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1986 - BVerwG 3 C 12.82 - BVerwGE 74, 241, 247) [BVerwG 05.06.1986 - 3 C 12/82]. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtssache jedoch nur dann, wenn dargelegt ist, daß in dem erstrebten Revisionsverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag einzuholen sein wird (Beschluß vom 22. Oktober 1986 - BVerwG 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargetan.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung dargelegt, daß die Bundesländer gemäß Art. 3 Abs. 1 der Fernsehrichtlinie mit dem Rundfunkstaatsvertrag 1991 von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) der Fernsehrichtlinie abgewichen sind, indem sie mit § 7 Abs. 2 RfStV die Anzahl zulässiger Sponsorenhinweise auf zwei beschränkt hätten. Demgegenüber macht die Klägerin - im Gegensatz zum Oberverwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf eine Kommentarstelle geltend, § 7 Abs. 2 RfStV sei hinsichtlich der Anzahl zulässiger Sponsorenhinweise völlig offen; schon vom Wortlaut her bedeute dies nicht, daß der Sponsor nur am Anfang und am Ende der Sendung benannt werden dürfe. Die Überprüfung der Frage, ob § 7 Abs. 2 RfStV offen für weitere Sponsorenhinweise ist, ist dem Revisionsgericht jedoch verwehrt. Diese Feststellung kann allein auf der Grundlage der Auslegung der nicht revisiblen landesrechtlichen Bestimmung erfolgen.
Die Klägerin begründet die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung des weiteren damit, daß die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Widerspruch zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Dezember 1996 stehe. Der Europäische Gerichtshof habe die deutliche Offenlegungspflicht beim Sendungssponsoring zum Programmanfang und zum Programmende im Sinne einer Mindestanforderung unterstrichen und dezidiert herausgearbeitet, daß die Fernsehrichtlinie weitere Sponsorenhinweise innerhalb einer Sendung nicht verbiete.
Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergibt sich hieraus schon deshalb nicht, weil die Klägerin nicht dargetan hat, daß das Oberverwaltungsgericht tatsächlich von der angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgewichen ist. Der Europäische Gerichtshof hat nämlich in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 der Fernsehrichtlinie ausgeführt, daß die Mitgliedstaaten in den von der Richtlinie erfaßten Bereichen strengere und ausführlichere Bestimmungen vorsehen können. Wie vorstehend dargelegt wurde, hat das Oberverwaltungsgericht für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt, daß § 7 Abs. 2 RfStV 1991 eine strengere Vorschrift in diesem Sinne ist.
Zu 1 e):
Eine unterschiedliche Verwaltungspraxis bei der Anwendung des Rundfunkstaatsvertrages vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht zu begründen. Zum einen geht es hierbei um die Anwendung nicht revisiblen Landesrechts, zum anderen ist Gegenstand dieses Rechtsstreits nicht die Praxis anderer Landesmedienanstalten, sondern allein die Beanstandung der Beklagten bezüglich der Übertragung des Fußballspiels am 6. April 1993.
Zu 1 f):
Auch die behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz rechtfertigt nicht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß eine Abweichung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil sich das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Beschluß vom 18. Februar 1994 (EuZW 1994, 605) nicht mit der Umsetzung der Fernsehrichtlinie im Verhältnis von Art. 17 zu § 7 Abs. 2 RfStV befaßt habe, sondern lediglich Zweifel bezüglich der Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 der Fernsehrichtlinie durch die Bundesländer geäußert habe.
3.
Der hilfsweise geltend gemachte Verfahrensverstoß wegen Nichtvorlage der Rechtssache an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht war zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs allein schon deshalb nicht verpflichtet, weil es kein letztinstanzliches Hauptsachegericht im Sinne von Art. 177 Abs. 3 EGV ist. Eine Verpflichtung des einzelstaatlichen Gerichts, eine gemeinschaftsrechtliche Frage unter bestimmten Voraussetzungen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, besteht nach Art. 177 Abs. 3 EGV nur dann, wenn dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Ein Rechtsmittel in diesem Sinne stellt neben der Revision jedenfalls hinsichtlich revisiblen Rechts auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 133 VwGO dar (vgl. Beschluß vom 20. März 1986 - BVerwG 3 B 3.86 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 59 = NJW 1987, 601). Durch die Entscheidung des Berufungsgerichts, von einer solchen Vorlage abzusehen, ist Verfahrensrecht somit nicht verletzt worden (vgl. Beschlüsse vom 15. Januar 1992 - BVerwG 3 B 2.92 - und vom 14. Dezember 1992 - BVerwG 5 B 72.92 - NVwZ 1993, 770).
4.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM [...] die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14, 13 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 1996 - NVwZ 1996, 563)festgesetzt.
Vogelgesang
Eckertz-Höfer