Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1994, Az.: IX ZR 125/93

Grundurteil zur Feststellungsklage; Zulässigkeit; Urkundsprozeß; Urkundsbeweis; Fremde Akten; Mandanteninteresse an Urkundsprozeß; Anwaltshaftung; Beweislast des Mandanten; Anscheinsbeweis; Beweis der Kausalität

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1994
Aktenzeichen
IX ZR 125/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 126, 217 - 225
  • EWiR 1995, 125-126 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ 1995, 468-472 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1995, 419-421 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 55 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1994, 3295-3299 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1995, 22 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1994, 1231-1235 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1994, 2113-2119 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, 1555-1560 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Grundurteil über eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn im Endurteil möglicherweise nur ein bezifferter Teil des Antrags zuerkannt wird.

2. Im Urkundenprozeß kann der Urkundenbeweis nicht durch Antrag auf Beiziehung von Akten angetreten werden, die dem Prozeßgericht nicht vorliegen.

3. Gibt der Richter einem Antrag auf Beiziehung von Akten statt, obwohl der Beweisantrag die Urkunden oder Aktenteile nicht benennt, die der Beweisführer für erheblich hält, gehört dennoch derjenige Akteninhalt, auf den sich keine Partei substantiiert beruft, nicht zum Prozeßstoff. Dies gilt auch dann, wenn in der Terminsniederschrift oder im Urteil vermerkt ist, die Akte sei zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

4. Der Anwalt muß eine Klage im Urkundenprozeß dann in Erwägung ziehen, wenn für ihn ein besonderes Interesse des Mandanten, mittels des Vorbehaltsurteils beschleunigt einen vollstreckbaren Titel zu erhalten, ersichtlich wird.

5. Im Anwaltshaftungsrecht hat der Mandant auch dann zu beweisen, daß die Pflichtverletzung des Anwalts für den geltendgemachten Schaden ursächlich geworden ist, wenn dem Anwalt ein grober Fehler unterlaufen ist. Die Beweisführung kann jedoch im Einzelfall nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erleichtert sein. Behauptet der Anwalt, die von ihm begangene Pflichtverletzung sei infolge einer späteren Weisung des Mandanten nicht kausal geworden, trägt er die Beweislast für die Änderung des Auftrags, nicht jedoch für den weiteren Kausalverlauf.

Tatbestand:

1

Die Kläger, geschiedene Eheleute, verkauften mit notariellem Vertrag vom 27. September 1984 ihr Hausgrundstück einschließlich Inventar zum Preise von 695.000 DM an die Eheleute Sch. Der Kaufpreis war bis zum 1. Oktober 1984 an den Notar als Treuhänder zu entrichten. Dieser sollte damit die Grundstücksbelastungen ablösen und das verbleibende Guthaben an die Klägerin zu 1) weiterleiten. Die Käufer leisteten keine Zahlung, sondern fochten den Kaufvertrag gegenüber der Klägerin zu 1) wegen arglistiger Täuschung an. Im Februar 1985 wurde auf Antrag von Gläubigern der Kläger das Zwangsversteigerungsverfahren über das Kaufgrundstück angeordnet.

2

Die Kläger waren im Oktober 1984 nach Chile übergesiedelt. Im April 1986 kehrte die Klägerin zu 1) in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Beide Kläger waren damals hochverschuldet; die Klägerin zu 1) wurde in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vernommen, das auf Strafanzeigen verschiedener Gläubiger hin eingeleitet worden war. Zu jener Zeit übertrug die Klägerin zu 1) dem beklagten Rechtsanwalt die Wahrnehmung ihrer Interessen in einer Reihe von Rechtsangelegenheiten. Spätestens Ende Mai 1986 beauftragte sie ihn auch, die Kaufpreisansprüche gegenüber den Eheleuten Sch. geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Am 3. Juni 1986 forderte der Beklagte die Käufer unter Klageandrohung auf, den Kaufpreis bis spätestens 6. Juni auf eines seiner Konten zu entrichten. Dies lehnten die Käufer unter Hinweis auf die erklärte Anfechtung ab.

3

Die Klägerin zu 1) lernte im Juli 1986 den Zeugen H. kennen. Beide entwickelten gemeinsam den Plan, eine Klinik oder ein Sanatorium zu betreiben. H. flog nach Chile und erhielt vom Kläger zu 2) eine notariell beglaubigte Generalvollmacht. Mit Schreiben vom 18. September 1986 erklärte der Beklagte - nach seiner Behauptung auf Weisung der Kläger - gegenüber den Eheleuten Sch. den Rücktritt vom Kaufvertrag.

4

Am 7. Januar 1987 wurde das Grundstück der Kläger zwangsversteigert; der Zuschlag erfolgte für 378.000 DM. Der Beklagte machte nunmehr namens der Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 317.000 DM gegen die Käufer geltend. Diese wurden am 10. Oktober 1990 durch Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe rechtskräftig verurteilt, an die Kläger 134.351, 36 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Das Gericht sah den erklärten Rücktritt als wirksam an und sprach den Verkäufern deshalb nur Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden (§ 286 Abs. 1 BGB) in Höhe von 96.991, 36 DM sowie auf Nutzungsentschädigung von 37.360 DM zu. Der titulierte Anspruch ist in dem Konkursverfahren, das am 15. Januar 1990 über das Vermögen der Käufer eröffnet wurde, zur Tabelle festgestellt.

5

Die Kläger werfen dem Beklagten vor, er habe es versäumt, spätestens Ende Juni 1986 Kaufpreisklage im Urkundenprozeß zu erheben. Daneben sei es verfehlt gewesen, am 18. September 1986 den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Kläger verlangen daher als Schadensersatz die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Versteigerungserlös sowie Verzugszinsen, insgesamt 363.170, 65 DM. Weiter begehren sie die Feststellung, daß der Beklagte ihnen Schadensersatz zu leisten habe, soweit sie mit ihrer titulierten Forderung im Konkursverfahren über das Vermögen der Käufer ausfallen.

6

Das Landgericht hat im Wege eines Zwischenurteils über den Grund ausgesprochen, der Beklagte hafte für den Schaden, der den Klägern entstanden sei, weil er nicht unverzüglich nach Ablauf der den Käufern gesetzten Zahlungsfrist Kaufpreisklage im Urkundenprozeß erhoben und weil er am 18. September 1986 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt habe. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Dabei ergeht die Entscheidung gegenüber dem Kläger zu 2) als Versäumnisurteil, beruht jedoch inhaltlich auf einer vollständigen Prüfung der Rechtslage (vgl. BGHZ 37, 79, 81).

8

I. Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das gesamte Grundurteil des Landgerichts zurückgewiesen. In diesem Umfang ist die Revision beim Senat angefallen.

9

1. Das Berufungsgericht scheint dabei allerdings davon ausgegangen zu sein - wie der auf 363.170, 65 DM lautende Streitwertbeschluß zeigt -, das Landgericht habe die Klage nur im Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In Wirklichkeit bezieht sich das Grundurteil jedoch auf die gesamte Klage, also auch den Feststellungsantrag. Dies geht schon daraus hervor, daß das Landgericht weder im Urteilstenor noch in den Entscheidungsgründen zwischen Zahlungs- und Feststellungsantrag unterschieden oder hinsichtlich des letzteren eine Einschränkung vorgenommen hat. Demgemäß betrifft der zeitgleich mit dem Grundurteil verkündete Aussetzungsbeschluß "das Betragsverfahren"; der Feststellungsantrag wird auch dort nicht erwähnt. Schließlich deutet der für ein Grundurteil ungewöhnliche Tenor, welcher sowohl die Unterlassung der Kaufpreisklage als auch den Rücktritt vom Kaufvertrag als Pflichtverletzungen besonders herausstellt, ebenfalls darauf hin, daß die gesamten Klageansprüche erfaßt werden sollten.

10

2. Hier war es ausnahmsweise zulässig, den Feststellungsantrag in das Grundurteil einzubeziehen.

11

a) Ein Zwischenurteil über den Grund darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist, setzt also regelmäßig einen bezifferten Antrag voraus. In der Regel kommt daher bei Feststellungsklagen ein Grundurteil nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 19. Februar 1991 - X ZR 90/89, NJW 1991, 1896; v. 7. November 1991 - III ZR 118/90, BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Feststellungsantrag 2). Feststellungsklagen haben jedoch dann eine nach Grund und Betrag streitige Verpflichtung zum Gegenstand, wenn ein bestimmter Betrag in dem Sinne geltend gemacht wird, daß die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll. In einem solchen Ausnahmefall ist die Feststellungsklage in einer Weise beziffert, daß ein Grundurteil seinen Zweck erfüllen kann (RGZ 93, 152, 154; BAGE 23, 62, 63; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 304 Rdnr. 5; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 304 Rdnr. 2).

12

b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Feststellungsantrag bezieht sich auf eine titulierte, der Höhe nach bezifferte Forderung, die sich aus Verzugsschaden und Nutzungsausfall zusammensetzt. Schuldet der Beklagte Schadensersatz, folgt daraus nicht ohne weiteres, daß er für den gesamten zur Tabelle festgestellten Betrag, mit dem die Kläger im Konkursverfahren ausfallen, einzustehen hat. Möglicherweise hätten die Kläger auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten diese Ansprüche nur teilweise gegen die Käufer durchsetzen können - sei es, weil im Falle einer rechtzeitigen Kaufpreisklage manche der titulierten Forderungen erst gar nicht entstanden wären, sei es, weil die Zwangsvollstreckung schon damals nicht zu einem vollen Erfolg geführt hätte. Sofern der Beklagte dem Grunde nach haftet, ist folglich eine bezifferte Entscheidung, in welcher Höhe der Feststellungsantrag begründet ist, erforderlich. Daß der Betrag letztlich auch davon abhängt, welche Quote die Kläger im Konkursverfahren erhalten, schadet nicht; denn aus diesem Grunde ist gerade nur eine Feststellungsklage möglich.

13

II. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe dadurch schuldhaft gegen seine Pflichten als Anwalt verstoßen, daß er im Juni 1986 nicht unverzüglich Kaufpreisklage im Urkundenprozeß erhoben habe. Dieser Weg sei infolge der Zahlungsunwilligkeit der Käufer und der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens geboten gewesen. Die von den Käufern erklärte Anfechtung des Vertrages sei, weil nur gegenüber der Klägerin zu 1) abgegeben, unwirksam gewesen. Mit einer erneuten Anfechtung habe der Beklagte wegen des Zeitablaufs nicht mehr zu rechnen brauchen.

14

Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

15

1. Die Revision meint, die Klage hätte im Urkundenprozeß keinen Erfolg gehabt. Die Käufer hätten in diesem Falle die Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakten gegen die Klägerin zu 1) beantragt. Diese habe bei ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren eingeräumt, daß entgegen dem Wortlaut des notariellen Vertrages ein Kaufpreis von 695.000 DM für das reine Hausanwesen und zusätzlich 100.000 DM für das Mobiliar vereinbart gewesen sei. Infolge dieser Schwarzgeldabrede sei der Kaufvertrag nichtig. Die Käufer hätten sich im Urkundenprozeß zudem hilfsweise auf die Vernehmung der Klägerin zu 1) als Partei berufen.

16

Diese Rügen greifen nicht durch.

17

a) Dem Antrag der Käufer auf Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft hätte nicht stattgegeben werden dürfen. Gemäß § 595 Abs. 3 ZPO kann im Urkundenprozeß der Urkundenbeweis nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden. Beweisantritte nach §§ 421 ff, 428, 432 ZPO sind unstatthaft. Es ist also nicht möglich, Beweis durch den Antrag zu führen, Akten bei öffentlichen Behörden zu erheben (RGZ 8, 42, 45; OLG München NJW 1953, 1835 [OLG München 27.03.1953 - 6 U 2033/52]; MünchKomm-ZPO/Braun, § 595 Rdnr. 7; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. § 595 Rdnr. 3; Zöller/Schneider, ZPO 18. Aufl. § 595 Rdnr. 10; vgl. auch Hahn, Die gesammten Materialien zur Civilprozeßordnung S. 392 f). Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 8, 42, 45; OLG Karlsruhe Justiz 1968, 260; MünchKomm-ZPO/Braun aaO.; Stein/Jonas/Schlosser aaO.; Zöller/Schneider aaO.) darf der Beklagte sich allerdings auf Akten des Prozeßgerichts in anderer Sache oder fremde Akten, die dem Prozeßgericht bereits vorliegen, beziehen.

18

Ob letzterem uneingeschränkt zuzustimmen ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist durch die insoweit eindeutige, einer erweiternden Auslegung nicht zugängliche Vorschrift des § 595 Abs. 3 ZPO jeder Beweisantritt ausgeschlossen, der darin besteht, eine fremde Behörde gemäß § 432 I ZPO um Mitteilung von Urkunden zu ersuchen. Auf die räumliche Entfernung zwischen dem Prozeßgericht und der Behörde im Einzelfall kann es schon aus Gründen der Rechtsklarheit nicht ankommen. Eine derartige Differenzierung widerspräche auch der Formenstrenge, die nach dem Sinn und Zweck des Urkundenprozesses gerade im Hinblick auf die Zulassung von Einwendungen gegen den Anspruch geboten ist. § 595 Abs. 3 ZPO findet daher auch dann uneingeschränkt Anwendung, wenn beantragt wird, Akten einer Behörde beizuziehen, die ihren Sitz am selben Ort wie das Prozeßgericht hat.

19

b) Der Rüge, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Käufer sich auf die Parteivernehmung der Kläger hätten berufen können, fehlt die notwendige Grundlage im Verteidigungsvorbringen des Beklagten während der Tatsacheninstanzen.

20

Der Beklagte hat dort nicht behauptet, die Kaufvertragsparteien hätten einen anderen Preis als den aus der notariellen Urkunde ersichtlichen vereinbart. Die entsprechende Darstellung der Klägerin zu 1) bei ihrer Vernehmung durch den Staatsanwalt ist nicht schon dadurch Teil des Parteivortrags geworden, daß die Ermittlungsakten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden. Die Parteien haben sich auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ausschließlich zum Beweis von Behauptungen berufen, die mit dem hier in Rede stehenden Vorgang nichts zu tun haben.

21

Grundsätzlich genügt ein Antrag auf Beiziehung von Akten nach § 432 ZPO nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wenn die Partei nicht näher bezeichnet, welche Urkunden oder Aktenteile sie für erheblich hält (BGH, Urt. v. 3. Oktober 1956 - IV ZR 58/56, NJW 1956, 1878; v. 4. Oktober 1962 - III ZR 129/61, DRiZ 1963, 60; MünchKomm-ZPO/Schreiber, § 432 Rdnr. 5; Stein/Jonas/Leipold aaO. § 432 Rdnr. 5; Teplitzky JuS 1968, 71, 72). Gibt der Richter einem Antrag auf Beiziehung von Akten statt, obwohl dieser den genannten Anforderungen nicht genügt, wird damit nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Gegenstand des Rechtsstreits; denn das wäre mit dem im Zivilprozeß geltenden Beibringungsgrundsatz nicht vereinbar. Infolgedessen ist der Tatrichter nicht verpflichtet, von sich aus die Akten daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, die einer Partei günstig sind; andernfalls betriebe er unzulässige Beweisermittlung. Aktenteile, auf die sich keine Partei erkennbar beruft, gehören folglich selbst dann nicht zum Prozeßstoff, wenn es in der Terminsniederschrift oder im Urteil heißt, eine Akte sei zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Solche Vermerke sind vielmehr grundsätzlich in dem Sinne zu verstehen, daß sie sich nur auf die Teile der Akte beziehen, die einen von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt betreffen. Der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, daß durch die Stellung der Anträge und anschließendes Verhandeln der gesamte, bis zum Termin angefallene Akteninhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist (BGH, Urt. v. 29. April 1981 - VIII ZR 157/80, WM 1981, 798, 799; v. 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91, WM 1992, 1269, 1271) [BGH 16.06.1992 - XI ZR 166/91], betrifft die Hauptakten, die in der Regel das gesamte Parteivorbringen enthalten, nicht dagegen Akten anderer Behörden, die nach §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 432 ZPO beigezogen worden sind.

22

Hatte der Beklagte somit keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Nichtigkeit des Kaufvertrages nach §§ 117, 125 Satz 1, 313 Satz 1 BGB ergab, durfte das Berufungsgericht die diesen Punkt betreffende Aussage der Klägerin zu 1) in den Ermittlungsakten nicht verwerten und brauchte demzufolge auch nicht zu prüfen, ob die Käufer die Unwirksamkeit des Geschäfts aus dem genannten Rechtsgrund im Urkundenprozeß eingewandt und damit auch Erfolg gehabt hätten.

23

2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte hätte, als seine Zahlungsaufforderung abgelehnt worden war, Klage im Urkundenprozeß erheben müssen, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.

24

a) Der Beklagte hatte von der Klägerin zu 1) den Auftrag zur Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs erhalten. Das war ausreichend; denn die Klägerin zu 1) als Miteigentümerin war gemäß § 432 Abs. 1 BGB selbst befugt, Leistung an die Verkäufer zu verlangen (vgl. BGHZ 106, 222, 226). Nach der Antwort der Käufer auf das Schreiben des Beklagten vom 3. Juni 1986 stand fest, daß der Kaufpreisanspruch nur auf gerichtlichem Wege durchgesetzt werden konnte.

25

b) Da die angebliche Schwarzgeldabrede hier mangels entsprechenden Tatsachenvortrags außer Betracht bleiben muß, versprach die Klage Aussicht auf Erfolg.

26

Die Anfechtung des Kaufvertrages war unwirksam, weil die Käufer sie nicht auch dem Kläger zu 2) gegenüber als Vertragspartner erklärt hatten (§ 143 Abs. 2 BGB). Gemäß § 2 Abs. 2 des Kaufvertrages hatte der Notar zwar den nach Ablösung der dinglichen Belastungen verbleibenden Kaufpreisrest an die Klägerin zu 1) auszuzahlen. Daraus allein ist indessen nicht zu entnehmen, daß nach dem Willen der Vertragsteile eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung entgegen der gesetzlichen Regelung schon wirksam werden sollte, wenn sie allein der Klägerin zu 1) gegenüber erklärt wurde.

27

Eine Wiederholung der Anfechtung schied aus, weil die einjährige Frist des § 124 BGB damals schon abgelaufen war. Die gleichwohl in Frage kommenden Schadensersatzansprüche der Käufer aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß oder unerlaubter Handlung bezogen sich nur auf einen Teil des Inventars. Sie lieferten daher - ebenso wie eventuelle Rechte aus § 320 BGB - keinen vertretbaren Grund dafür, von einer Kaufpreisklage abzusehen.

28

c) In Anbetracht der für den Beklagten erkennbaren Umstände war es geboten, Klage im Urkundenprozeß zu erheben.

29

Der Rechtsanwalt hat nach gefestigter Rechtsprechung seinen Auftrag so zu erledigen, daß die Belange des Auftraggebers in jeder Hinsicht beachtet und Nachteile für ihn möglichst vermieden werden (BGH, Urt. v. 8. Juli 1993 - IX ZR 242/92, NJW 1993, 2676; v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, NJW 1994, 1472). Gleichwohl ist der Rechtsanwalt, welcher Ansprüche aus einem schriftlichen Vertrag geltend macht, in der Regel nicht gehalten, Klage im Urkundenprozeß zu erheben. In vielen Fällen genügt der Prozeßerfolg im Endergebnis. Die Vollstreckung aus einem im Urkundenprozeß errungenen Titel kommt oft schon wegen der Gefahr, bei Aufhebung des Urteils im Nachverfahren Schadensersatz leisten zu müssen (§§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO), nicht in Betracht. Eine Klage im Urkundenprozeß ist daher erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn für den Anwalt ein besonderes Interesse des Mandanten, mittels des Vorbehaltsurteils möglichst schnell einen vollstreckbaren Titel zu erhalten, ersichtlich wird. Solche Umstände waren hier infolge des bereits seit Februar 1985 eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens über das Grundstück gegeben. Nur im Falle einer möglichst raschen Durchsetzung der Kaufpreisansprüche bestand für die Kläger noch Hoffnung, die Versteigerung des Grundstücks abzuwenden. Das Berufungsgericht nimmt auch zutreffend an, der Beklagte habe damals wissen müssen, daß die Zwangsversteigerung angeordnet war. Er hatte für die Klägerin zu 1) Verhandlungen mit allen Gläubigerbanken zu führen und auf diese Weise zu versuchen, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Nahm er den erhaltenen Auftrag sachgerecht wahr, konnte ihm nicht verborgen bleiben, daß die Gläubiger die Zwangsversteigerung des Kaufgrundstücks betrieben.

30

III. Das Berufungsgericht bejaht den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem von den Klägern geltend gemachten Schaden. Der Beklagte hätte nachweisen müssen, daß bei ordnungsgemäßem Vorgehen überhaupt noch Raum für die am 18. September 1986 abgegebene Rücktrittserklärung geblieben wäre; denn der ihm zur Last fallende schwere Pflichtenverstoß rechtfertige insoweit eine Beweislastumkehr. Dieser Beweis sei dem Beklagten nicht gelungen. Hätte er unverzüglich ein Urteil im Urkundenprozeß erwirkt, wäre der Anspruch gegen die Eheleute Sch. jedenfalls teilweise durchgesetzt worden.

31

Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg.

32

1. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn die Klageforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGHZ 97, 97, 109;  111, 125, 133) [BGH 04.04.1990 - VIII ZR 71/89]. Die Feststellung des Berufungsgerichts, diese Voraussetzung sei hier gegeben, rügt die Revision zu Recht als verfahrensfehlerhaft.

33

Das Landgericht hatte schon in seinem Beschluß vom 5. Februar 1991 auf folgendes hingewiesen: Die Käufer seien bereits im Zeitpunkt des Kaufvertrages bei der Bank für Gemeinwirtschaft mit mehr als 2 Mio DM verschuldet gewesen. Ihre Kassenarztansprüche, die einzige Einnahmequelle von Gewicht, seien an die Bank abgetreten gewesen, als der Beklagte habe Kaufpreisklage erheben können. Das Grundstück an ihrer früheren Wirkungsstätte sei damals bis zur äußersten Grenze belastet gewesen. Auf diese Tatsachen geht das angefochtene Urteil nicht ein.

34

Zwar gehört die Entstehung eines Schadens in den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität. Sie ist nach § 287 Abs. 1 ZPO festzustellen (BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, WM 1992, 1662, 1668). Diese Vorschrift räumt dem Tatrichter ein beträchtliches Ermessen ein; er kann sich insbesondere mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der aufgestellten Behauptung begnügen (BGH, Urt. v. 11. November 1987 - IVa ZR 143/86, BGHR ZPO § 287 Abs. 1 - Kausalität 1; v. 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, NJW 1991, 1412, 1413). Indessen muß das Urteil auch insoweit eine Begründung enthalten, die wenigstens in groben Zügen sichtbar macht, daß die beachtlichen Tatsachen berücksichtigt und vertretbar gewertet worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 1991 - VI ZR 171/90, NJW 1991, 2340, 2342). Eine entsprechende Darstellung fehlt hier schon im Ansatz. Das Berufungsgericht begnügt sich mit einer formelhaften Wendung. Der Senat kann daher nicht erkennen, ob es die Tatsachen, die dafür sprechen, daß die Kläger schon im Jahre 1986 ihre Kaufpreisansprüche nicht hätten realisieren können, überhaupt beachtet hat.

35

Hier kommt noch hinzu, daß der Beklagte gegenüber eventuellen Schadensersatzansprüchen der Kläger mit Gebührenforderungen aus dem Anwaltsvertrag in Höhe von 13.200 DM aufgerechnet hat. Auf diese Forderung ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Ein Grundurteil zugunsten der Kläger setzt aber voraus, daß der ihnen zustehende Anspruch etwaige Gegenforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit übersteigt (vgl. BGHZ 11, 63).

36

2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten im Ergebnis zu Recht die Beweislast für die Behauptung auferlegt, die Kläger hätten ihn im September 1986 aufgefordert, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären.

37

a) Ob die Kläger den Beklagten aufgefordert haben, den Rücktritt vom Vertrag auszusprechen, ist allerdings in diesem Zusammenhang nur erheblich, wenn die Rücktrittserklärung dem Beklagten nicht als neue Pflichtwidrigkeit zuzurechnen ist. Diese Frage läßt sich nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen.

38

Der Beklagte hat behauptet, er habe davon abgeraten, den Rücktritt zu erklären, und die Kläger darauf hingewiesen, eine Kaufpreisklage sei der wesentlich bessere Weg zur Realisierung ihrer wirtschaftlichen Interessen. Die Tatsachengerichte haben offengelassen, ob dieses Vorbringen zutrifft. Für die rechtliche Beurteilung im Revisionsrechtszug ist es daher zugrunde zu legen.

39

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand läßt sich nicht sagen, eine solche Beratung des Beklagten sei unzureichend gewesen; dieser habe den Klägern weiterreichende Hinweise und Erläuterungen geben müssen. Rechtlich bestand sowohl die Möglichkeit, den Kaufpreisanspruch geltend zu machen, als auch wegen der endgültigen Leistungsverweigerung, die die Käufer erklärt hatten, vom Vertrag zurückzutreten (§ 326 Abs. 1 BGB). Wofür sich die Verkäufer entschieden, war in erster Linie eine Frage der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit. Dabei war insbesondere die Gefahr der Zwangsversteigerung des Grundstücks zu beachten, die der Klägerin zu 1) und dem Vertreter des Klägers zu 2) bekannt war. Der Rat, den der Beklagte gegeben haben will, wäre nach der eigenen Auffassung der Klägerin der richtige gewesen. Eine besondere Nachdrücklichkeit und Eindringlichkeit der Belehrung schuldete der Beklagte nicht (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322). Gegenwärtig ist daher nicht auszuschließen, daß sich die Kläger einem sachgerecht und verständlich dargestellten Rat des Beklagten verschlossen haben. In einem solchen Falle handelte der Beklagte nicht pflichtwidrig (vgl. BGHZ 97, 372, 376 [BGH 17.04.1986 - IX ZR 200/85]; BGH, Urt. v. 4. Dezember 1973 - VI ZR 10/72, VersR 1974, 488, 489).

40

b) Der Beklagte hat die behauptete Anweisung zur Rücktrittserklärung zu beweisen; denn mit seinem Vorbringen macht er geltend, die Kläger hätten die ursprünglich erteilte Weisung, den Kaufpreisanspruch durchzusetzen, nachträglich geändert. Für solche späteren Abweichungen von dem zunächst erteilten Auftrag trifft diejenige Vertragspartei die Darlegungs- und Beweislast, die sich auf sie beruft.

41

Das gilt jedoch nur für die tatsächliche Willensäußerung der Kläger. Steht fest, daß die Kläger vom Beklagten verlangt haben, den Rücktritt zu erklären, geht es lediglich darum, wie sich die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts entwickelt hätten, was nach allgemeinen Regeln grundsätzlich der Geschädigte nachzuweisen hat. Ob der Auftrag zum Rücktritt zwischen den Parteien unstreitig ist oder sich die entsprechende Behauptung des Beklagten erst nach Beweisaufnahme als wahr herausstellt, hat keinen Einfluß auf die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Anwaltsfehler und dem geltend gemachten Schaden. Von daher haben die Kläger zu beweisen (§ 287 ZPO), daß - und in welchem Umfang - sie bei rechtzeitig eingereichter Urkundenklage Geldzahlungen der Käufer erhalten hätten. In diesem Zusammenhang obliegt ihnen - soweit dieser Punkt entscheidungserheblich wird - auch die Beweislast dafür, daß sie dem Beklagten dann nicht den Auftrag erteilt hätten, das Rücktrittsrecht auszuüben.

42

3. Der Senat wertet es in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht als grobe Pflichtverletzung, daß der Beklagte nach Erhalt des Anwaltsschreibens, in dem die Kaufpreiszahlung verweigert wurde, nicht alsbald Klage erhoben hat; denn nach dem bisherigen Parteivorbringen gab es keinen verständigen Grund, insoweit untätig zu bleiben und die weitere Entwicklung abzuwarten. Die Beweislast hinsichtlich des Kausalverlaufs geht jedoch deshalb nicht auf den Anwalt über.

43

a) Grundsätzlich hat der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen. Zwar ist in der Rechtsprechung zum Kauf- und Werkvertragsrecht der Grundsatz entwickelt worden, daß derjenige, der eine vertragliche Aufklärungs- oder Beratungspflicht verletzt, das Risiko der Unaufklärbarkeit des Ursachenzusammenhangs zu tragen habe, soweit es um die Frage geht, wie der andere Teil gehandelt hätte, wenn er pflichtgemäß ins Bild gesetzt worden wäre (BGHZ 61, 118, 122;  64, 46, 51). Diese Beweislastregel wurde in der Folgezeit auch auf andere Rechtsgeschäfte ausgedehnt, wenn die genannten Pflichten gerade dazu dienen sollten, dem Vertragsgegner bestimmte vertragstypische Risiken und Gefahren zu verdeutlichen (BGH, Urt. v. 1. Juli 1980 - VI ZR 12/79, NJW 1980, 2186, 2187; v. 31. Mai 1990 - VII ZR 340/88, NJW 1990, 2461, 2463 [BGH 31.05.1990 - VII ZR 340/88]; v. 16. November 1993 - XI ZR 214/92, ZIP 1994, 116, 119). Schon diese Rechtsprechung ist indessen auf Verträge mit rechtlichen Beratern nicht übertragbar (Senatsurt. v. 30. September 1993 - IX ZR 73/93, NJW 1993, 3259 [BGH 30.09.1993 - IX ZR 73/93], z.V.b. in BGHZ). Zwar gilt dort zugunsten des Mandanten die Vermutung, er hätte sich beratungsgemäß verhalten, sofern bei sachgerechter Aufklärung im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Menschen eindeutig eine bestimmte Reaktion nahegelegen hätte. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Umkehr der Beweislast, sondern einen Anwendungsfall des Anscheinsbeweises, der eine auf Erfahrungssätzen beruhende tatsächliche Vermutung betrifft, die durch die konkrete Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufs im Einzelfall erschüttert werden kann und daher insgesamt dem Bereich der Beweiswürdigung zuzuordnen ist (Senat aaO.).

44

b) Hier besteht das dem Anwalt vorzuwerfende Verhalten nicht in unzureichender Beratung, sondern in schlichter Untätigkeit bei der erforderlichen Interessenwahrnehmung. Nach einer im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung (Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht Rdnr. 525; Giesen JZ 1988, 660; Heinemann NJW 1990, 2345, 2352) soll außerhalb des Bereichs der Aufklärungs- und Hinweispflichten eine Beweislastumkehr eintreten, wenn dem rechtlichen Berater ein grober beruflicher Fehler unterlaufen ist. Diese Ansicht beruft sich insbesondere auf die im Arzthaftungsrecht entwickelte Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 12. März 1968 - VI ZR 85/66, NJW 1968, 1185; v. 18. März 1974 - VI ZR 48/73, VersR 1974, 804, 807; BGHZ 85, 212, 216). Deren Grundsätze sind jedoch auf Verträge mit rechtlichen Beratern nicht anzuwenden.

45

Die erwähnte Rechtsprechung beruht maßgeblich auf dem Gedanken, daß der grobe Verstoß gegen ärztliche Pflichten die Gesundheit des Patienten regelmäßig stark gefährdet und daher den Mißerfolg der Behandlung besonders nahelegt (BGHZ 85, 212, 216;  104, 323, 332). Hinzu kommt, daß der Arzt im Haftungsprozeß regelmäßig einen deutlichen Vorsprung hat, weil der Patient nicht weiß, was sich im einzelnen tatsächlich abgespielt hat, und die Entwicklung seines körperlichen Zustands mangels des erforderlichen Fachwissens nicht hinreichend zu deuten vermag. Das gilt insbesondere dann, wenn zur Wahrung oder Wiederherstellung der Gesundheit Eingriffe in die körperliche Integrität unter Ausschaltung des Bewußtseins vorgenommen wurden. Hat der Arzt durch einen schwerwiegenden Behandlungsfehler die Lage geschaffen, die nicht mehr erkennen läßt, wie der Verlauf bei ordnungsgemäßer ärztlicher Betreuung gewesen wäre, entspricht es einem angemessenen Interessenausgleich, demjenigen das Beweisrisiko aufzubürden, der durch sein vertragswidriges Verhalten die Beweisnot des Geschädigten begründet hat (BGH, Urt. v. 11. April 1967 - VI ZR 61/66, NJW 1967, 1508, 1509; v. 12. März 1968 - VI ZR 85/66, NJW 1968, 1185; Nüßgens in RGRK-BGB, 12. Aufl. § 823 Anh. II Rdnr. 286, 304 f).

46

Im Anwaltshaftungsprozeß befindet sich der Mandant nicht in einer damit vergleichbaren Lage. Es ist schon nicht erkennbar, daß das Schadensrisiko des Auftraggebers sich bei groben Pflichtverletzungen des Anwalts im Vergleich zu sonstigen Fehlern deutlich erhöht. Der Anwaltsvertrag wird häufig so sehr von den Einzelheiten des konkreten Lebenssachverhalts geprägt, daß derselbe Fehler je nach den Umständen als eine leichte, mittlere oder grobe Verletzung vertraglicher Pflichten erscheinen kann. Die Bewertung des Fehlers im Einzelfall besagt aber in der Regel nichts darüber, in welchem Maße er geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Dazu sind die in Betracht kommenden Sachverhalte zu vielfältig und die jeweils einschlägigen Rechtsnormen nach Bedeutung, Gehalt und Wirkung zu unterschiedlich ausgestaltet. Die jeweilige Situation des Mandanten ist vielmehr maßgeblich von den Besonderheiten des konkreten Rechtsfalls geprägt. Dem entspricht eine typisierende Betrachtungsweise, wie sie mit einer strikten Beweislastregel zum Ausdruck käme, nicht.

47

Der Mandant ist dem Anwalt zudem nicht in solch existentieller Weise ausgeliefert wie in vielen Fällen der Patient, der sich in die Behandlung eines Arztes begibt. Infolgedessen ist für den Mandanten die Aufklärung des Sachverhalts nicht typischerweise mit den Schwierigkeiten verbunden, denen sich ein geschädigter Patient in aller Regel ausgesetzt sieht. Im Gegenteil bestimmen Ereignisse oder Überlegungen aus der Lebenssphäre des Mandanten nicht selten den entscheidungserheblichen Lebenssachverhalt wesentlich. Auch bei grober Pflichtverletzung des Anwalts wäre es aber aus den Gründen, die der Senat im Urteil vom 30. September 1993 (aaO. S. 3260) im einzelnen dargelegt hat, nicht sachgerecht, die Beweislast in einem Bereich umzukehren, der oftmals von Ereignissen oder Entscheidungen geprägt wird, die dem Berater nicht näher bekannt sind und auf die er keinen Einfluß hat, weil sie ganz in der Sphäre seines Vertragspartners liegen. Daher findet auch bei groben Vertragsverletzungen rechtlicher Berater hinsichtlich der Frage, wie sich der Auftraggeber im Falle vertragsgemäßer Leistung verhalten hätte, keine Beweislastumkehr statt (im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe VersR 1978, 852; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 2. Aufl. S. 251 f; vgl. auch BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200, 203). Der Mandant ist dadurch nicht unbillig benachteiligt, weil ihm im Einzelfall Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zugute kommen können, soweit Umstände feststehen, die entsprechend der Lebenserfahrung den Schluß auf ein bestimmtes Verhalten eindeutig nahelegen (vgl. Senatsurt. v. 30. September 1993 aaO.).

48

4. Der Beklagte hat für die von ihm behauptete Willensänderung der Kläger Zeugenbeweis angetreten, den das Berufungsgericht nicht erhoben hat. Dies wird es nunmehr nachzuholen haben, sofern die Klage nicht schon aus dem zu 1. genannten Grunde erfolglos bleibt.

49

IV. Das Landgericht hat darin, daß der Beklagte den Rücktritt erklärt hat, eine selbständige neue Pflichtverletzung gesehen, die den geltend gemachten Anspruch ebenfalls - unabhängig von der Unterlassung der Klage im Urkundenprozeß in der Zeit seit dem 20. Juni 1986 - dem Grunde nach rechtfertige. Das ist vom Berufungsgericht im Ergebnis bestätigt worden, kann jedoch ebenfalls keinen Bestand haben.

50

1. Das Berufungsgericht hat schon verkannt, daß insoweit allein der reale Kausalverlauf maßgeblich ist. Folglich muß geprüft werden, ob die Rücktrittserklärung in der konkreten Situation, die sich infolge des Unterlassens der Kaufpreisklage am 18. September 1986 ergeben hatte, eine anwaltliche Pflichtverletzung darstellt. Dies hängt einmal davon ab, ob die Klägerin zu 1) - was sie bestreitet - überhaupt vom Vertrag zurücktreten wollte. Gegebenenfalls kommt es, wie bereits ausgeführt, darauf an, ob der Beklagte sie sachgerecht beraten hat.

51

2. Von entsprechenden Feststellungen unter Berufung auf eine Umkehr der Beweislast abzusehen, war schon deshalb verfehlt, weil es hier um die Voraussetzungen einer neuen Pflichtwidrigkeit des beklagten Anwalts geht. Einen solchen Beweis hat immer der Mandant zu führen, selbst soweit es dabei um negative Tatsachen geht (BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1140). Die sich daraus für die Partei ergebenden Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, daß der beklagte Anwalt konkrete Angaben dazu machen muß, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat. Das ist, wie oben (4 a) ausgeführt, hier geschehen. Damit fehlt die erforderliche Tatsachengrundlage für den Vorwurf, er habe mit der Erklärung des Rücktritts pflichtwidrig gehandelt.

52

V. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu weiterer Tatsachenaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Dieses wird zu beachten haben, daß die Ermittlung, ob aus der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist (sogenannte haftungsausfüllende Kausalität) nach § 287 ZPO zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, NJW 1992, 2694, 2695).