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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1996, Az.: BVerwG 9 C 20/96

Asyl; Russische Föderation; Wehrdienst; Glaubensgründe; Gesundheitszustand; Abschiebungsandrohung; Strafvollzug; Abschiebungsschutz; Soldatenmütter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1996
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 20/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH 11 BA 95/30946

Fundstellen

  • InfAuslR 1997, 284-285 (Volltext mit red. LS)
  • InfAuslR 1997, 445-446 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NVwZ 1997, 257
  • NVwZ-RR 1997, 740-741 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 1996 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die 1948 in der Ukraine geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der 1982 in St. Petersburg geborenen Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 2 reiste Ende Juli 1992 zusammen mit ihrem Vater, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, und ihrem damals 18 Jahre alten Bruder in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie gemeinsam Asyl beantragten. Vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) erklärte der Vater der Klägerin zu 2, er habe nur seinen in Rußland einberufenen Sohn, der den Wehrdienst aus Glaubensgründen und wegen seines Gesundheitszustandes nicht ableisten wolle, in Sicherheit bringen wollen. Die (Bundesamt) erklärte der Vater der Klägerin zu 2, er habe nur seinen in Rußland einberufenen Sohn, der den Wehrdienst aus Glaubensgründen und wegen seines Gesundheitszustandes nicht ableisten wolle, in Sicherheit bringen wollen. Die Klägerin zu 2 hätten sie nicht allein in Rußland zurücklassen können.

2

Die Klägerin zu 1 blieb zunächst in St. Petersburg, wo sie sich für die "Soldatenmütter" engagierte; sie reiste erst im Juni 1993 zu ihrer Familie nach Deutschland und beantragte ebenfalls Asyl. Beim Bundesamt trug sie vor, Ursache der Ausreise sei gewesen, daß ihr Sohn hätte Wehrdienst leisten müssen. Dafür sei er aber nach ihrer und ihres Arztes Auffassung nicht geeignet. Außerdem würden die Menschenrechte verletzt. Sie habe in einem "Komitee der Soldaten" mitgearbeitet, weshalb man ihr Telefon abgehört habe und mehrmals nachts die Miliz bei ihr erschienen sei; sie habe aber die Wohnungstür nicht aufgemacht. Auch ihr Sohn sei von der Miliz gesucht worden.

3

Mit Bescheid vom 27. Juli 1993 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin zu 1 ab und stellte fest, daß weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Klägerin zu 1 wurde zur Ausreise aufgefordert; ihr wurde die Abschiebung in die Ukraine oder einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.

4

Mit Bescheid vom 11. Mai 1994 lehnte das Bundesamt auch die Asylanträge der Klägerin zu 2 und ihres Vaters ab und stellte fest, daß weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Gleichzeitig wurde ihnen die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Über den Asylantrag des Bruders der Klägerin zu 2 wurde nicht entschieden.

5

Auf die Klagen der Klägerinnen zu 1 und 2 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts vom 27. Juli 1993 insoweit auf, als der Klägerin zu 1 die Abschiebung in die Ukraine angedroht wurde. Im übrigen wies es die Klagen als unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus, die Abschiebungsandrohung sei insoweit rechtsfehlerhaft, als der Klägerin zu 1 die Abschiebung in die Ukraine angedroht worden sei. Die Klägerin zu 1 sei zwar in der Ukraine geboren, aber ebenso wie ihre Tochter zweifellos Staatsangehörige der Russischen Föderation, weil sie als Staatsbürger der vormaligen UdSSR am 6. Februar 1992, dem maßgebenden Stichtag nach dem an diesem Tag in Kraft getretenen Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation, ihren ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation gehabt hätten. Im übrigen begegne die Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerinnen hätten nämlich keinen Anspruch auf Asyl oder Abschiebungsschutz.

6

In ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machten die Klägerinnen u.a. geltend, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die der Klägerin zu 1 drohende Strafhaft unter den Bedingungen des russischen Strafvollzugs ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 4 und 6 AuslG darstelle. Wie sich aus einem Zeitungsbericht vom 2. Dezember 1994 ergebe, habe der UN-Berichterstatter die Zustände in den russischen Gefängnissen als grausam, unmenschlich und entwürdigend bezeichnet, so daß die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK gegeben seien.

7

Der Verwaltungsgerichtshof wies die - nur hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zugelassene - Berufung zurück. Die Bescheide des Bundesamts seien insoweit, als sie die Feststellung von Abschiebungshindernissen für die Klägerinnen nach § 53 AuslG ablehnten, rechtmäßig und verletzten diese nicht in ihren Rechten.

8

Vieles spreche dafür, daß es schon an der sowohl nach § 53 Abs. 4 AuslG als auch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erforderlichen Konkretheit der Gefahr fehle. Denn es sei nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß die Klägerin zu 1 im Falle ihrer Rückkehr nach Rußland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit überhaupt eine Anklage und Verurteilung wegen Beihilfe zur Wehrdienstentziehung und infolgedessen menschenrechtswidrige Behandlung im Strafvollzug zu gewärtigen habe. Das könne aber dahinstehen, weil die geltend gemachten Gefahren allenfalls von einer Art seien, wie sie sämtlichen dem russischen Strafvollzug unterworfenen Personen drohten, also Gefahren, denen die Bevölkerung in Rußland allgemein ausgesetzt sei. Berufe sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, werde Abschiebungsschutz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur durch eine generelle Regelung nach § 54 AuslG gewährt. Da die Klägerinnen individuelle Gefahren nicht aufgezeigt hätten, komme die begehrte Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht in Betracht.

9

Gegen diesen Beschluß haben die Klägerinnen die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

10

II.

Die Revision ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit Bundesrecht nicht in Einklang, soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG der Gewährung von Abschiebungsschutz nicht nur nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern auch nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK entgegenstehen. Dies führt zu ihrer Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

11

Das Berufungsgericht hat ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob es für einen Erfolg des Abschiebungsschutzbegehrens der Klägerinnen schon an der sowohl nach § 53 Abs. 4 AuslG als auch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erforderlichen Konkretheit der Gefahr fehle, weil zweifelhaft sei, ob der Klägerin zu 1 überhaupt bei ihrer Rückkehr nach Rußland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Anklage und Verurteilung wegen Beihilfe zur Wehrdienstentziehung und infolgedessen menschenrechtswidrige Behandlung im Strafvollzug drohe. Die geltend gemachte Gefahr eines menschenunwürdigen Strafvollzugs sei allenfalls eine allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, so daß schon deshalb die begehrte Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht in Betracht komme. Damit setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331; vgl. außerdem Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 134.95 - NVwZ-Beilage 1996, 58).

12

Die vom Berufungsgericht in bezug genommene Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG schließt zwar im Regelfall die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) und eine entsprechende Verpflichtung durch die Verwaltungsgerichte aus, weil der Gesetzgeber Abschiebungsschutz bei allgemeinen Gefahren im Sinne dieser Bestimmung, die - wie etwa die typischen Bürgerkriegsgefahren - nicht nur einem einzelnen Ausländer persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewähren will (vgl. auch das Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324, 327 f.) [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95]. Eine derartige "Sperrwirkung" könnte § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, wenn die Vorschrift hier überhaupt anwendbar ist, nur im Hinblick auf die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entfalten. Daß sich eine Vielzahl von Personen in derselben Gefährdungssituation befindet, schließt dagegen die Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG nicht aus, denn diese Vorschrift enthält keine dem § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG entsprechende Einschränkung (vgl. Urteil des Senats vom 4. Juni 1996 a.a.O.).

13

Die Berufungsentscheidung, die sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, muß deshalb aufgehoben werden. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht mehr geprüft, ob der Klägerin zu 1 tatsächlich die von ihr behauptete Gefahr eines menschenunwürdigen Strafvollzugs in Rußland nach einer Verurteilung zur Strafhaft droht. Da der Senat mangels entsprechender Feststellungen in der Sache selbst nicht entscheiden kann, muß das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Solange nicht feststeht, ob sich die Klägerin zu 1 auf ein Abschiebungshindernis aus § 53 AuslG berufen kann, erscheint es auch nicht angebracht, in eine nähere Prüfung der Frage einzutreten, welche Auswirkungen dies auf das Verfahren der Klägerin zu 2, die eine Bestrafung nicht befürchten muß, hätte.

14

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß das Berufungsgericht nunmehr umfassend prüfen muß, ob sich die Klägerin zu 1 tatsächlich wegen der Entziehung ihres Sohnes vom Wehrdienst durch die Flucht nach Deutschland sowie außerdem wegen ihrer Tätigkeit für die "Soldatenmütter von St. Petersburg" in ihrem Heimatstaat auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen kann, insbesondere ob ihr eine im Sinne des Art. 3 EMRK unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Das könnte nicht nur dann der Fall sein, wenn sie mit einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Wehrdienstentziehung ihres Sohnes und deswegen mit einem unmenschlichen Strafvollzug rechnen müßte, sondern auch schon dann, wenn ihr wegen ihres gesamten Verhaltens im Heimatstaat eine Bestrafung droht, welche übermäßig und besonders hart ausfallen könnte, etwa auch mit Rücksicht auf die hinter ihrem Engagement für die "Soldatenmütter" stehende oder vermutete politische Überzeugung. Obwohl die Ablehnung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtskräftig ist, hat das Berufungsgericht bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG auch solche Gefahren zu berücksichtigen, die bereits ohne Erfolg im Asylverfahren vorgebracht worden sind (Urteil des Senats vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 (229) [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95] unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluß vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 - InfAuslR 1993, 176, 178). Bei der Prüfung, ob der Klägerin zu 1 Bestrafung droht, reicht es ferner nicht aus, lediglich auf die strafgesetzlichen Bestimmungen des Heimatstaates abzustellen, wie es das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren (zu Art. 80 russ. StGB) getan hat; die Gefahr der Strafverfolgung einschließlich eines etwaigen "Polit-Malus" ist vielmehr - wie auch sonst in Asylverfahren - nach der vom Tatsachengericht gegebenenfalls aufzuklärenden Rechtspraxis und nicht nach der abstrakten Rechtslage zu beurteilen. Der Senat weist ferner darauf hin, daß das Berufungsgericht, falls es eine Vorverfolgung der Klägerin zu 1 feststellen sollte, im Rahmen der Prüfung von Abschiebungshindnernissen nach § 53 AuslG nicht einen herabgestuften Gefahrenmaßstab anzuwenden hätte (vgl. Urteil des Senats vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324, 330) [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95].

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