Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1987, Az.: VI ZR 35/87
Anspruch eines katholischen Geistlichen auf Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch einen Pressebericht; Wahrheitswidrige Berichterstattung über intime Beziehungen eines katholischen Geistlichen zu einer verheirateten Frau; Verkürzung des Schutzes der Persönlichkeit gegen rufschädigende Presseveröffentlichungen; Gesteigerte Recherchierungspflicht der Presse bei Berichten über ehrenrührige Vorgänge; Abwägung von Pressefreiheit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1987
- Aktenzeichen
- VI ZR 35/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13379
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 24.11.1986
- LG Würzburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1988, 34-35
- MDR 1988, 486 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 733-734 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1988, 405-406 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Karl K., Oberpfarrer, Prodekan i. BGS a. D., zugleich P.pfarrer, N.straße ..., W.
Prozessgegner
1. Axel S. Verlag AG,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Peter T., Kaiser-Wi.-Straße ..., H.
2. Karlheinz B., R.straße ..., Neu-I.
Amtlicher Leitsatz
Zum Anspruch eines katholischen Geistlichen auf Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch einen Pressebericht, in dem wahrheitswidrig über intime Beziehungen des Geistlichen zu einer verheirateten Frau berichtet wird.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. November 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger, ein katholischer Geistlicher, der vor Eintritt in den Ruhestand als Oberpfarrer und Prodekan in der Polizeiseelsorge beim Bundesgrenzschutz tätig war, lernte etwa 1976 durch seine Tätigkeit als Polizeiseelsorger den Hauptkommissar im Bundesgrenzschutz Jürgen D. kennen. D. lud den Kläger im Oktober 1981 zu sich nach Hause ein. Anlaß für diese Einladung waren eheliche Schwierigkeiten; dies war dem Kläger auch bekannt. In der Folgezeit besuchte der Kläger die Familie D. häufig; er übernachtete dabei jeweils in deren Wohnung. Die Eheleute D. nahmen an Messen und Andachten des Klägers teil und besuchten gemeinsam mit ihm Veranstaltungen des Deutschen Marinebundes. Es kam auch vor, daß Frau D. den Kläger allein zu solchen Veranstaltungen begleitete. Im Jahr 1983 nahmen die Spannungen zwischen den Eheleuten D. zu. Jürgen D. zog aus dem ehelichen Schlafzimmer aus und seine Ehefrau zog sich in das Obergeschoß des Hauses zurück. Der Kläger übernachtete bei seinen Besuchen im bisherigen ehelichen Schlafzimmer. Er schenkte Frau D. einen VW-Pkw; der Wagen wurde von beiden Eheleuten benutzt. Später trat Frau D., die als evangelische Gemeindehelferin ausgebildet war, zum katholischen Glauben über. Im Januar 1984 verließ Jürgen D. die Ehewohnung; seit Januar 1986 sind die Eheleute D. rechtskräftig geschieden.
Am 28. März 1985 veröffentlichte die von der Erstbeklagten herausgegebene "B."-Zeitung unter der Überschrift "Scheidung, als der Priester über Nacht blieb" einen Artikel, den der Zweitbeklagte verfaßt hatte. Der Artikel hat folgenden Wortlaut:
"Ein Hauptkommissar (41) vom Bundesgrenzschutz hat seine Frau (42) an einen katholischen Pfarrer (69) verloren. Das bischöfliche Ordinariat in Würzburg: "Wir können diesen Vorgang nicht dementieren." Der Kommissar erzählt: "Meine Frau studierte evangelische Theologie. Ich brachte den katholischen Militärpfarrer zum Diskutieren mit nach Hause." Immer häufiger aber saß der Priester schon im Wohnzimmer, wenn der Kommissar vom Dienst kam: "Mit deiner Frau kann ich über alle theologischen Probleme sprechen." Darüber wurde es oft sehr spät, der Pfarrer blieb dann über Nacht. Der Kommissar: "Er schlief im Ehebett. Ich blieb im Wohnzimmer, meine Frau im Kinderzimmer. Aber eines Nachts sah ich sie aus dem Schlafzimmer kommen - im durchsichtigen Nachthemd". Der Geistliche: "Da war nichts." Schließlich fuhren der Pfarrer und die Ehefrau gemeinsam zu theologischen Wochenendseminaren, sie trat zum katholischen Glauben über - und fuhr eines Tages im neuen Golf GTI für 23.000,00 DM vor. Der Ehemann: "Den hatte der Pfarrer ihr geschenkt. Sie gestand dann, daß sie ihn mehr mag als mich." Der Kommissar zog aus dem Haus. Er hat die Scheidung eingereicht. Seiner Frau und den beiden Kindern muß er 1.600,00 DM Unterhalt zahlen."
Der Kläger hat von den Beklagten den Widerruf der Behauptungen verlangt, der Hauptkommissar habe seine Frau an den Priester verloren; die Scheidung der Ehe des Hauptkommissars sei deshalb erfolgt, weil der Priester über Nacht blieb. Ferner hat er die Zahlung einer Geldentschädigung begehrt. Er hat geltend gemacht, alle seine Bekannten hätten erkannt, daß er der Priester sei, von dem in dem Artikel die Rede sei. Durch den Inhalt dieses Beitrags, der in wesentlichen Punkten unrichtig sei, werde er nicht nur in seiner Ehre verletzt, sondern auch als katholischer Priester "unmöglich" gemacht; so hätten es die Schwestern des Juliusspitals in W. abgelehnt, ihn dort weiter die Messe lesen zu lassen. Seine Mitbrüder behandelten ihn mit Spott und Verachtung.
Das Landgericht hat dem Widerrufsantrag stattgegeben, den Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung aber abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Geldentschädigung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht macht sich die Feststellungen des Landgerichts zu eigen. Danach enthält der Artikel zum Teil unwahre Tatsachenbehauptungen: Weder sei es zwischen dem Kläger und Frau D. zu intimen Beziehungen gekommen, noch hätten die Übernachtungen des Klägers in der Wohnung der Eheleute D. zur Scheidung der Ehe geführt; Scheidungsgrund sei vielmehr ein Fehlverhalten des Ehemannes D. gewesen, während die Beziehung der Frau D. zu dem Kläger lediglich kameradschaftlicher Art gewesen sei. Mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß der Kläger durch die Altersangabe und den Hinweis auf den Bundesgrenzschutz für seinen Bekanntenkreis erkennbar geworden sei. Er sei durch diesen Artikel, in dem es den Beklagten allein auf Sensation und Skandal angekommen sei, in seinem Persönlichkeitsrecht getroffen worden; die unwahre Behauptung, er habe als katholischer Geistlicher intime Beziehungen zu einer verheirateten Frau aufgenommen und deren Ehe zerstört, stelle objektiv eine schwere Ehrverletzung dar. Dennoch handele es sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers, so daß die Zubilligung einer Geldentschädigung ausscheide. Der Kläger habe nämlich selbst zur Entstehung der ehrverletzenden Gerüchte, die schließlich zu dem Artikel geführt hätten, durch sein für einen Geistlichen ungewöhnliches Verhalten - das Ein- und Ausgehen in einer vom Scheitern der Ehe bedrohten Familie, seine Übernachtungen im ehemaligen ehelichen Schlafzimmer der Eheleute D., den Besuch von Veranstaltungen allein mit Frau D., den Kauf eines für Frau D. bestimmten Autos und dessen Zulassung auf ihren Namen - entscheidend beigetragen. Die Zubilligung des Widerrufsanspruchs trage der Intensität des Eingriffs der Beklagten in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ausreichend Rechnung.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand. Das Berufungsgericht geht zwar von zutreffenden rechtlichen Beurteilungsgrundsätzen aus, gelangt dabei jedoch zu Wertungen, die den Schutz der Persönlichkeit gegen rufschädigende Presseveröffentlichungen rechtsfehlerhaft verkürzen.
1.
Zutreffend hebt das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats ab, nach der bei rechtswidrigen Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine Geldentschädigung für zugefügten immateriellen Schaden nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, hier also von dem Ausmaß der Verbreitung der rechtswidrigen Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - NJW 1985, 1617, 1619 m.w.N.).
Danach ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers, zu dem es durch den Artikel, für den die Beklagten die Verantwortung tragen, gekommen ist, als schwerwiegend im Sinne der Rechtsprechung des Senats zu qualizieren. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen beider Vorinstanzen enthielt der Artikel für den unbefangenen Durchschnittsleser, auf dessen Verständnis abzustellen ist (BGHZ 95, 212, 215), die unwahre Behauptung, der Kläger habe mit einer verheirateten Frau intime Beziehungen unterhalten und deren Ehe zerstört. Das Bekanntwerden von (angeblichen) Verfehlungen eines katholischen Geistlichen, die einen Sexualbezug aufweisen und sich gegen das Sakrament der Ehe richten, mindert - wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht - das Ansehen des Betroffenen besonders nachhaltig und nicht selten auf Lebenszeit. Ein derartiger Vorwurf trifft nicht nur die Amtsführung des Geistlichen, sondern erfaßt darüber hinaus die Basis seiner Geltung im geistlichen und weltlichen Bereich. Er erweist sich damit für den Geistlichen als existenzbedrohend. Schon deshalb steht eine Qualifizierung der Veröffentlichung als schwerer Eingriff in die Persönlichkeit des Klägers außer Frage. Hier kommt hinzu, daß die Gefahren für den Ruf und die soziale Geltung des Klägers durch die weite Verbreitung der "Bild"-Zeitung noch verstärkt wurden.
Demgegenüber können sich die Beklagten nicht auf ein übergeordnetes schutzwürdiges Interesse an der Veröffentlichung berufen. Der Bericht betraf keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse; vielmehr standen Skandal und Sensation im Vordergrund des Artikels. Dies ändert zwar nichts daran, daß sich die Beklagten dennoch im Schutzbereich des Grundrechts der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) bewegt haben. Das Fehlen eines Informationsinteresses der Öffentlichkeit sowie die Motivation der Beklagten wirken sich indes auf die Abwägung ihrer grundrechtlichen Position gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers aus. Diese Abwägung ergibt, daß der in dieser Intensität verletzten Ehre des Klägers uneingeschränkt der Vorrang gebührt (vgl. BVerfGE 34, 269, 283 f.; 42, 143, 152 f.).
Die Beklagten trifft ein besonderer Schuldvorwurf. Anerkanntermaßen obliegt der Presse bei Berichten über ehrenrührige Vorgänge eine gesteigerte Recherchierungspflicht, die umso höher anzusetzen ist, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 - NJW 1977, 1288, 1289). Diese Recherchierungspflicht wurde hier in hohem Maße verletzt. Angesichts der Tragweite, die die Behauptungen für den Kläger erkennbar hatten, durfte sich der Verfasser des Artikels nicht mit der Befragung des Ehemannes D. begnügen. Er hätte sorgfältig recherchieren und vor allem vor der Veröffentlichung des Beitrags dem Kläger Gelegenheit geben müssen, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen, damit auch sein Standpunkt zur Geltung kam (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64 - VersR 1965, 879, 781). Dies ist unstreitig nicht geschehen.
Daran, daß dem Kläger wegen der Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung ein Anspruch auf Geldentschädigung zusteht, ändert sich nichts dadurch, daß seinem Widerrufsantrag stattgegeben worden ist. Ein Widerruf gleicht in Fällen derart schwerer Angriffe, die sich gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richten, die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht ausreichend aus.
2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung auch nicht daran, daß der Kläger durch sein Verhalten zum Aufkommen ehrverletzender Gerüchte und damit letztlich zum Erscheinen des Artikels beigetragen habe.
Es kann auf sich beruhen, ob es Fallgestaltungen gibt, in denen die Schwere einer Beeinträchtigung durch einen Pressebericht deshalb in einem anderen Licht erscheint, weil ihn der Betroffene selbst herausgefordert hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1965 - VI ZR 16/64 - NJW 1965, 1476, 1477 [BGH 11.05.1965 - VI ZR 16/64] und vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64 - aaO). Denn der Kläger hat einen Pressebericht wie den vorliegenden nicht herausgefordert. Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß er ein für einen Geistlichen ungewöhnliches Verhalten gezeigt hat. Seine häufigen Übernachtungen in der Wohnung der Eheleute D., sein auffälliges Interesse für Frau D., der gemeinsame Besuch von Wochenendveranstaltungen mit ihr und schließlich das Autogeschenk sind Vorkommnisse, die durchaus Gerüchte und Spekulationen aufkommen lassen konnten. Solche Gerüchte und Spekulationen über derartige Beziehungen können und dürfen aber auch dann, wenn ein katholischer Geistlicher in sie verwickelt sein soll, nicht die Basis für eine Erörterung in der Presse abgeben, insbesondere wenn die Berichterstattung wie hier nur das Bedürfnis nach Unterhaltung und Sensation befriedigt. Das gilt schon wegen des Gegenstandes der Erörterung, weil die Persönlichkeit von den Medien besondere Rücksicht auf ihre Privatsphäre, zumal ihren Intimbereich, verlangen darf. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn das Persönlichkeitsbild des Betroffenen in der von der Presse erreichten Öffentlichkeit ohnehin schon beschädigt gewesen wäre, was hier aber nicht der Fall ist. Die Beteiligten konnten sich hier darauf verlassen, daß die Presse über derartige Beziehungen wegen der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht, aber auch wegen des Fehlens eines wirklichen öffentlichen Interesses nicht berichten werde, zumal nicht in dieser Weise ohne der Schwere des Eingriffs angemessene Recherchen. Das wird vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Seine Auffassung, daß der Kläger selbst die Verantwortung an der Veröffentlichung trage, weil er Gerüchten Nahrung gegeben habe, stellt die Verantwortlichkeiten für die Veröffentlichung in der Presse auf den Kopf.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache war zur Entscheidung über die Höhe der dem Kläger zuzubilligenden Geldentschädigung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da bisher die Erörterung über den Grund des Anspruchs im Vordergrund des Prozesses gestanden hat und die Beklagten keine Möglichkeit mehr gehabt haben, zu dem erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht genannten Mindestbetrag (41.000,00 DM) Stellung zu nehmen, erscheint es dem Senat geboten, diese Entscheidung dem Oberlandesgericht vorzubehalten, ganz abgesehen davon, daß die Bemessung einer solchen Entschädigung ebenso wie die Entscheidung über die Höhe von Schmerzensgeld in erster Linie Sache des Tatrichters ist.
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Birkmann