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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1955, Az.: I ZR 122/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1955
Aktenzeichen
I ZR 122/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13430
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 03.06.1953

Fundstellen

  • DB 1955, 479-480 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1955, 464 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma W. Sitzmöbelfabrik Sch. & H., Inhaber Fabrikant Martin Sch., in Bad O., S.strasse ...,

Prozessgegner

den Lichtspieltheaterbesitzer August Re. in F. a.M., G. Fr. Strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 145, 79 [83]), daß der Käufer, der Wandlung begehrt, die Benutzung der Kaufsache einzustellen hat, wenn er nicht seinen Wandlungsanspruch verlieren will, wird festgehalten.

Hat der Verkäufer einer Kinobestuhlung entsprechend der von ihm übernommenen werkvertraglichen Nebenverpflichtung die Stühle eingebaut, so hat der die Wandlung erklärende Käufer nicht die durch die Weiterbenutzung der Bestuhlung entstehende Verschlechterung "verschuldet", wenn der Verkäufer unter Ablehnung des Wandlungsbegehrens die Stühle nicht ausbaut. Der Käufer behält aber seinen Wandlungsanspruch.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 3. Juni 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Das Lichtspieltheater des Beklagten in F. a.M. wurde während des Krieges zerstört. Anläßlich des beabsichtigten Wiederaufbaus bestellte der Beklagte bereits am 31. Januar 1945 bei der Klägerin 1.105 Holzklappstühle Modell "Kassel". Am 13. Februar 1945 bestätigte die Klägerin diesen Auftrag unter Bezug auf ihre Kauf- und Lieferungsbedingungen. Wegen Schwierigkeiten in der Rohstoffbeschaffung unterblieb jedoch die Ausführung des Auftrags.

2

Am 25. Februar 1948 kam zwischen den Parteien eine als "Mietvertrag" bezeichnete Vereinbarung zustande. Danach hatte die Klägerin dem Beklagten die Klappbestuhlung zu liefern, die mit insgesamt 1.604 "Schwingstühlen" angegeben war. Für die Überlassung der Bestuhlung hatte der Beklagte eine monatliche Miete in Höhe von 5 % des Monatsumsatzes bis zur Währungsreform und von 1 % nach der Währungsreform zu zahlen, mindestens jedoch 1.000 RM bis zur Währungsreform und 500 RM nach der Währungsreform. Der Beklagte sollte "frühestens nach einer zu erwartenden Finanz- und Währungsreform und spätestens 18 Monate nach Eintritt derselben das Eigentum an der gemieteten Bestuhlung erwerben". Es wurde ein Übernahmepreis vereinbart, im Falle der Änderung der Preise sollte der im Zeitpunkt der Übernahme übliche Preis als vereinbart gelten; der Preis sollte um 6 % Abschreibung für jedes Nutzungsjahr vermindert werden. Bis zur Bezahlung des vollen Kaufpreises sollten die Stühle Eigentum der Klägerin bleiben, auch der Mietvertrag unverändert weitergelten. Schließlich wurde dem Beklagten das Recht eingeräumt, nach der Währungsreform den Kaufpreis in 18 Monatsraten, "beginnend mit dem Tag der Erklärung des Mieters, daß er das Eigentum an der Bestuhlung erwerben will, zu zahlen". Den Monteur für die Aufstellung der Bestuhlung sollte die Klägerin stellen, die Unterbringungs- und Verpflegungskosten für ihn übernahm die Beklagte.

3

Änderungen im Bau- und Bestuhlungsplan führten dazu, dass die Zahl der zu liefernden Schwingstühle schliesslich auf 1.535 Stühle, sämtliche gepolstert, festgesetzt wurde.

4

Im September 1949 wurden die Stühle in Einzelteilen angeliefert und von dem Monteur E. der Klägerin montiert. Die Arbeit war am 27. September 1949 beendet. Am nächsten Tage unterzeichnete der Schwiegersohn Ri. des Beklagten die ihm vom Monteur vorgelegte Abnahmebescheinigung, wonach die Stühle "einwandfrei aufgestellt und vollständig in Ordnung befunden worden" waren.

5

Am 20. Dezember 1949 stellte die Klägerin dem Beklagten insgesamt 130.689,50 DM in Rechnung.

6

Schon vor der Lieferung, nämlich am 10. Januar 1949 hatte der Beklagte an die Klägerin geschrieben, er habe gehört, dass die von der Klägerin hergestellten Schwingstühle Geräusche verursachten, auch seien Stühle auseinandergefallen, da sich die Verbindungen gelöst hätten; er erwarte eine vollständig einwandfreie Bestuhlung.

7

Mit Schreiben vom 4. November 1949 und 17. Dezember 1949 beanstandete der Beklagte quietschende Geräusche an den Stühlen. Mit Schreiben vom 31. Dezember 1949 wiederholte er dies noch einmal, erhob "in aller Form die Mängelrüge" und bat zugleich, für Abstellung der Mängel zu sorgen. Die Klägerin schickte ihren Monteur R., der jedoch die Mängel nicht beseitigen konnte. Am 16. März 1950 schrieb die Klägerin an den Beklagten, sie habe zwischenzeitlich Versuche angestellt, um die Geräusche zu beseitigen, und habe jetzt eine Lösung gefunden, um die Schwankungen abzufangen und die Stühle völlig geräuschlos zu machen. Sie werde die erforderlichen Lager bzw. Mechanismen einbauen und alle Stühle auf diese Konstruktion umstellen. Sie wolle die Montagekosten übernehmen, obwohl sie der Ansicht sei, daß die Ursache der Störungen nicht in der Konstruktion der Stühle zu suchen sei. Wenn der Beklagte nach der Lieferung dieser Arbeiten und nach Feststellung, daß die Stühle danach tatsächlich geräuschlos arbeiteten, noch den Wunsch haben sollte, die Stühle voll zu arretieren, so sei sie bereit, auch diese Änderung vorzunehmen. Die Klägerin schickte dann zwecks Nachbesserung den Zeugen T., der den aufgetretenen Lockerungserscheinungen durch Anbringung von Winkelverstrebungen zu begegnen suchte, jedoch von dem Schwiegersohn Ri. des Beklagten vor Beendigung seiner Arbeiten fortgeschickt wurde.

8

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auf Grund der Lieferung der Bestuhlung vier Prozesse anhängig gemacht. In einem beim Landgericht Frankfurt a.M. anhängigen Rechtsstreit verlangt sie Auskunft hinsichtlich des Umsatzes und Mietzins für die Zeit vom 27. September 1949 bis 30. Juni 1950. Der Rechtsstreit ist bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Rechtsstreites ausgesetzt. In einem beim Landgericht Bielefeld anhängigen Rechtsstreit hat die Klägerin Auskunft und Mietzins für die Zeit ab 1. Juli 1950 bis zum Erlaß des Urteils verlangt. Der zur Zeit beim Oberlandesgericht Hamm anhängige Rechtsstreit ist bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt.

9

Den Kaufpreis von 130.689,50 DM nebst Wechseldiskontspesen von 196,40 DM, worüber im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden ist, hat die Klägerin in zwei Teilbeträgen beim Landgericht in Bielefeld eingeklagt, nämlich 10 Monatsraten zu je 7.260,53 DM, also zusammen 72.605,30 DM nebst den 196,40 DM bei der 7. Zivilkammer, und 8 Monatsraten mit zusammen 58.084,24 DM bei der 1. Kammer für Handelssachen.

10

Während die Klägerin den Vertrag vom 25. Februar 1948 als Kaufvertrag würdigt, der den Beklagten verpflichtet habe, die Bestuhlung spätestens 18 Monate nach der Währungsreform, also bis zum 20. Dezember 1949, käuflich zu erwerben, vertritt der Beklagte den Standpunkt, er habe die Stühle nur gemietet, von dem ihm vertraglich zustehenden Recht des käuflichen Erwerbs habe er keinen Gebrauch gemacht, weil die Bestuhlung mangelhaft gewesen sei. Aber selbst wenn ein endgültiger Kaufvertrag vorliege, sei er zur Zahlung des Kaufpreises nicht verpflichtet. Die Stühle wiesen Konstruktionsfehler auf, die ihre Tauglichkeit für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch weitgehend minderten. Durch die fehlerhafte Konstruktion hätten die Seitenwangen, die die Schwingstühle tragen, ein freies Spiel bekommen, die Befestigung der Wangen auf dem Fussboden habe sich gelockert, es sei vorgekommen, dass Sitz und Rücklehne aus den Lagern herausgefallen seien und der Benutzer mit dem Stuhl zu Boden gegangen sei. Bei der Benutzung der Stühle träten quietschende, knarrende und hupende Geräusche auf, so dass die Vorführungen erheblich gestört würden und die Veranstaltung von Konzerten, für die sein Theater, wie er der Klägerin mitgeteilt habe, ebenfalls vorgesehen gewesen sei, nahezu unmöglich sei. Bereits im Schreiben vom 21. Oktober 1944 habe ihm die Klägerin völlige Geräuschlosigkeit zugesichert Zwar sei dies für das damals in Aussicht genommene Modell "Kassel" geschehen, der Schwingstuhl habe aber unstreitig besser sein sollen als das Modell "Kassel", er habe auch ein Vielfaches davon gekostet, die Klägerin habe ihn als "das Beste vom Besten" und als den "Theaterstuhl der Zukunft" bezeichnet.

11

Der Beklagte macht Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend, beruft sich vorsorglich auf Wandlung und Minderung und rechnet mit Schadensersatzansprüchen wegen Einnahmeausfalls infolge unterbliebener Kindervorstellungen und Konzertaufführungen auf.

12

Die Klägerin hält die Mängelrüge für verspätet, aber auch sachlich für unbegründet. Für die Vertragsbeziehungen gälten ihre Lieferungsbedingungen. Der Beklagte habe nach Muster gekauft, die Stühle seien mustergerecht geliefert worden; sie wiesen keine Konstruktionsfehler auf, die vorhandenen Lockerungserscheinungen, durch die die Geräusche verursacht würden, beruhten auf dem unzulänglichen Fussboden, wofür der Beklagte allein verantwortlich sei, da für sie - die Klägerin - eine vertragliche Verpflichtung zur Aufklärung über die notwendige Beschaffenheit des Fussbodens nicht bestanden habe. Der Beklagte habe die feste Verbindung durch Stahlbandverstrebungen abgelehnt. Die Klägerin bestreitet, irgendwelche Eigenschaften zugesichert oder Mängel arglistig verschwiegen zu haben. Der Beklagte habe jährlich mehr als 1 Million DM umgesetzt und die Stühle nie zur Verfügung gestellt. Durch die jahrelange Benutzung habe er sich eines etwaigen Wandlungsanspruches begeben.

13

Beide Kammern des Landgerichts haben den Beklagten unter Abzug von 5 % des Kaufpreises zur Zahlung verurteilt, da dem Beklagten nur ein Minderungsanspruch in Höhe des abgezogenen Betrages zustehe.

14

Auf die von beiden Parteien gegen beide Urteile eingelegten Berufungen hat das Oberlandesgericht die beiden Sachen zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung gemäss §147 ZPO verbunden. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Klägerin gegen beide Urteile zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten unter Änderung der beiden Urteile die beiden Klagen abgewiesen, auch der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, soweit nicht schon rechtskräftig darüber entschieden ist.

15

Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Zurückweisung der Berufungen des Beklagten gegen die beiden landgerichtlichen Urteile sowie unter teilweiser Abänderung dieser Urteile die Verurteilung des Beklagten in voller Höhe der Klageanträge erstrebt, hilfsweise Zurückverweisung an das Oberlandesgericht beantragt. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

16

I.

Das Berufungsgericht (Urteil S. 26 ff) würdigt den Vertrag vom 25. Februar 1948 seinem Schwerpunkt nach als einen fest abgeschlossenen, durch die Tatsache der Währungsreform bedingten Kaufvertrag, dessen Wirkungen innerhalb von 18 Monaten nach der Währungsreform mit der Erklärung des Beklagten, er wolle die Bestuhlung nunmehr als ihm verkauft ansehen, eintreten sollten, spätestens aber, falls der Beklagte eine solche Erklärung nicht abgebe, 18 Monate nach Eintritt der Währungsreform, also am 20. Dezember 1949. Da der Beklagte eine solche Erklärung nicht abgegeben habe, seien die kaufvertraglichen Bestandteile des Vertrages vom 25. Februar 1948 in Kraft getreten. Die Vereinbarung eines Mietverhältnisses habe nur der Überbrückung der Übergangszeit gedient. Dass für das Vertragsverhältnis die Vorschriften über den Kaufvertrag anzuwenden seien, folge aus §651 Abs. 1 BGB, wobei zugunsten der Klägerin offenbleiben könne, ob die Bestuhlung als solche geschuldet und demnach eine unvertretbare Sache anzunehmen sei, oder ob die Stühle als vertretbare Sachen anzusehen seien. Es handle sich um einen Kaufvertrag mit einer werkvertraglichen Nebenverpflichtung (Montageverpflichtung, Urteil S. 38), das Wandlungsbegehren des Beklagten sei auf Grund des §462 BGB gerechtfertigt (S. 52).

17

Diese von der Revision nicht angegriffenen rechtlichen Ausführungen sind nicht bedenkenfrei, gefährden aber nicht den Bestand des Urteils. Ohne Rechtsverstoß würdigt das Berufungsgericht den Vertrag als bedingten Kaufvertrag, der am 20. Dezember 1949 unbedingt geworden ist. Wenn, wie das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin unterstellt, eine nicht vertretbare Sache geschuldet wäre, so würden zwar nach §381 Abs. 2 HGB die Vorschriften der §§373 bis 380 HGBüber den Handelskauf, im übrigen aber nach §651 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB im wesentlichen, insbesondere hinsichtlich der Mängelhaftung, nicht die Vorschriften über den Kauf, sondern die über den Werkvertrag anzuwenden sein. Die von der Klägerin für die 1.535 Stühle gelieferten Einzelteile (Urteil S. 27) sind jedoch vertretbare Sachen, da sie nach dem unbestrittenen Sachverhalt von der Klägerin fabrikmäßig für die von ihr in den Inseraten angepriesenen Schwingstühle hergestellt und in der gleichen Weise entsprechend ihrem Muster auch an andere Theaterbesitzer verkauft wurden. Wohl ist außer der Lieferung der Stühle die Herstellung der Kinobestuhlung geschuldet; hier handelt es sich aber, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, um eine werkvertragliche Nebenverpflichtung, der allerdings eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt, da, wie das Berufungsgericht feststellt (S. 38), erst durch die Befestigung der Stuhlwangen am Fußboden sich die Einzelteile zu Stühlen zusammenfassen lassen. Soweit die Lieferung der Stühle in Frage steht, sind daher die Kaufvorschriften über Sachmängel, hinsichtlich der Montagemängel die Vorschriften über den Werkvertrag anzuwenden.

18

II.

Hinsichtlich der Beschaffenheit des Schwingstuhles und seiner Mängel ergibt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts folgendes:

19

Der von der Klägerin gelieferte Schwingstuhl weist die Besonderheit auf, daß Sitz und Rücklehne ausschließlich von je einem an den Seitenwangen unterhalb der Armlehne befestigten waagrechten Metallbeschlag getragen werden und infolge dieser Aufhängung beweglich sind; dieser Beschlag stellt die einzige Verbindung zwischen den Seitenwangen und dem aus Sitz und Lehne bestehenden Schwingmechanismus dar. Während die Lehne sich mittels eines Gelenkzapfens in dem an dem hinteren Ende des Beschlags befindlichen Lager dreht, ist der Sitz auf jeder Seite an zwei Hebelarmen aufgehängt, von denen der vordere seinerseits am Metallbeschlag hängt, während der hintere Hebelarm durch die Rücklehne gebildet wird. Es entsteht so auf jeder Seite eine trapezförmige Aufhängevorrichtung: Grundlinie des Trapezes ist der Sitzträger, Oberlinie der an der Wange befestigte Metallbeschlag, der hintere Schenkel des Trapezes wird von der Rückenlehne gebildet, während der vordere Schenkel ein Hängearm ist, der sich oben an dem vorderen Lager des Metallbeschlags und unten im vorderen Lager des Sitzträgers dreht; in dem hinteren Lager des Sitzträgers vollzieht sich die Drehung zwischen Sitz und Rückenlehne.

20

Das Berufungsgericht stellt anhand des Gutachtens des gerichtslichen Sachverständigen Prof. N. zwei voneinander unabhängige Konstruktionsmängel fest: die mangelnde Quersteifigkeit der Stuhlwangen und die unzulängliche Befestigung des Rückenlehnenzapfens, der sich in dem am Metallbeschlag der Stuhlwange befindlichen Lager dreht.

21

Der erste Mangel beruht nach der Darlegung des Berufungsgerichts darin, daß die Stuhlwangen in keiner Weise unter sich starr verbunden sind; die Sockelleiste jeder Wange ist nur für sich allein am Fußboden festgeschraubt. Hierdurch wird keine starre Verbindung zwischen Fußboden und Stuhlwange hergestellt, vielmehr können, wie der Sachverständige N., dessen Gutachten sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ausführt, die Wangen in Armlehnenhöhe, wo sich der Metallbeschlag mit seinen Lagern befindet, seitlich federn. Da sich der Metallbeschlag 50 cm über dem Fußboden befindet, üben selbst geringe auf den Metallbeschlag wirkende horizontale und oft ruckartige Kräfte eine erhebliche Wirkung auf die Verschraubung am Fußboden aus, weil die Wange einen 1/2 m langen Hebelarm darstellt. Hierdurch lockert sich allmählich die Verbindung mit dem Fußboden, die Stuhlwangen bekommen ein zu großes seitliches Spiel, die Aufhängevorrichtung von Sitz und Lehne reibt an den Wangen und die Schwinggestelle verkanten sich, wodurch störende Geräusche entstehen; schließlich werden, wenn das Seitenspiel zu groß wird, die Zapfen aus den Lagern herausgezogen, so daß der Sitz zu Boden fällt. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß in einzelnen Fällen die Lockerung nicht zwischen Fußboden und Sockelleiste, sondern zwischen Sockelleiste und Wange auftritt. Durch die Verkantung der Schwinggestelle und der Zapfen in den Lagern sind die Lagerbuchsen einem erhöhten und vorzeitigen Verschleiß ausgesetzt.

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Ähnliche Folgen hat nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auch der zweite Mangel. Der Rückenlehnenzapfen, der in die Lagerbuchse am Metallbeschlag eingreift, ist nur mit kurzer, waagerechter Lasche an dem Holzrahmen bzw. dem dünnen Sperrholzbrett der Rückenlehne verschraubt. Durch die bei der Benutzung des Stuhles auftretenden Hebelkräfte lockern sich diese Schrauben, wodurch sich auch die Lasche und mit ihr der Zapfen lockert, der sich nunmehr in den Lagerbuchsen verkantet.

23

Da die Feststellung dieser beiden erheblichen Mängel bereits zur Klageabweisung führte, ist das Berufungsgericht auf die übrigen von dem Beklagten eingewendeten Mängel, insbesondere den Mangel der Montage, und auf ihre Rechtsfolgen nicht näher eingegangen.

24

III.

Die Revision rügt, daß der gerichtliche Sachverständige nicht Stühle mit den ursprünglich vorhandenen Nadellagern untersucht habe, sondern solche, bei denen von der Klägerin die Nadellager durch Preßstofflager ersetzt worden waren. Die Revision meint, damit sei der Beweis für eine von Anfang an fehlende Quersteifigkeit nicht erbracht. Die Revision weist aber selbst darauf hin, daß bei den Nadellagern Geräusche aufgetreten sind, ein Mangel, der für sich allein schon das Wandlungsbegehren rechtfertigen würde. Abgesehen hiervon ist aber der Mangel der Quersteifigkeit, wie das Berufungsgericht anhand der Ausführungen des Sachverständigen ohne weiteres feststellen konnte (S. 40), nicht durch die Art der Lager bedingt, sondern bei Montage auf Holzfußboden allein durch die fehlende starre Verbindung der Stuhlwangen mit dem Boden. Endlich hat aber die Klägerin schon in ihrem Brief vom 16. März 1950, in dem der Austausch der Lager angekündigt wird, die "entstehenden Schwankungen" zugegeben, die durch die neue Lösung abgefangen werden sollen. Damit ist bereits auf die fehlende Seitensteifigkeit auch bei der Ausstattung der Stühle mit Nadellagern hingewiesen.

25

Ob der Schwiegersohn Richter die weitere Anwendung von Winkelverstrebungen zwecks Stabilisierung der Stuhlwangen untersagt hat, ist unerheblich, da nach den Ausführungen des Sachverständigen N., denen sich das Berufungsgericht angeschlossen hat (S. 36, 40, 41), die Anbringung solcher Streben den Mangel der Seitensteifigkeit auf die Dauer nicht behebt. Eine starre Verbindung der Stuhlwangen untereinander, auf die die Revision hinweist, hat die Klägerin nie versucht; wäre sie vorgenommen worden, so wäre auch die Anbringung der Winkelverstrebungen überflüssig gewesen.

26

Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, die Herstellung der Seitensteifigkeit sei eine werkvertragliche Montageaufgabe gewesen. Nach dem Vertrag wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, solche Stühle zu liefern, die den Anforderungen an Seitensteifigkeit unter den örtlich gegebenen Verhältnissen entsprochen hätten. Denn bereits durch den Brief des Beklagten vom 18. Juni 1949 hatte die Klägerin erfahren, daß die Stühle in der Hauptsache auf Holzfußboden (30 mm, Holzverband Nut und Feder) aufgestellt werden sollten. Hier konnte die Quersteifigkeit nur durch eine starre Verbindung der Stuhlwangen etwa so, wie sie der Sachverständige N. vorgeschlagen hat, herbeigeführt werden. Die hierzu erforderlichen Einzelteile hat die Klägerin weder konstruiert noch hergestellt noch geliefert. Ohne Rechtsverstoß hat hierin der Vorderrichter im Anschluß an das Sachverständigengutachten einen Konstruktionsmangel gesehen.

27

IV.

Die Revision rügt Verletzung des §377 HGB; die Mängelrüge sei verspätet, da erst 5 Wochen, nachdem sich die störenden Geräusche gezeigt hätten, der Mangel gerügt worden sei.

28

Wenn unterstellt wird, Ri. sei Bevollmächtigter des Beklagten gewesen und es liege ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor, so mußten zwar an sich störende Geräusche auch dann unverzüglich gerügt werden, wenn ihre Ursache noch nicht bekannt war (RGZ 106, 359 [361]). Jedoch liegt ein schuldhaftes Zögern der Klägerin nicht vor, da nach der Feststellung des Berufungsgerichts (S. 34, 35) der Monteur Schm. der Klägerin dem Ri. erklärt hatte, das werde sich noch geben, die Stühle müßten sich erst einspielen. Ri. konnte daher diese Geräusche zunächst nicht als Mangel erkennen. Damit entfiel aber auch seine sofortige Rügepflicht. Abgesehen davon waren die Geräusche nur eine der Folgen der Konstruktionsmängel, die nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts als solche versteckte Mängel darstellten und als weitere Folgen das Lockern von Verschraubungen, die Verkantung von Gestängen und Zapfen, das Herausrutschen der Zapfen aus den Lagern und einen erhöhten vorzeitigen Verschleiß hatten. Mögen auch diese Mängel auf die gleichen Ursachen zurückgehen, so waren sie doch nicht von vornherein erkennbar, weshalb auch die Abnahmebescheinigung des Zeugen Ri. der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche nicht entgegensteht. Die Unterlassung der Anzeige eines Mangels hat regelmäßig nur die Genehmigung der Ware hinsichtlich dieses Mangels, nicht aber hinsichtlich anderer nicht erkennbarer Mängel zur Folge (RGZ 38, 10 [11]).

29

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung, ob bei aufschiebend bedingtem oder befristetem Kauf die Rügefrist des §377 HGB bereits vor Eintritt der Bedingung oder des Anfangstermins zu laufen beginnt, wenn vorher die Sache an den Käufer abgeliefert wird.

30

V.

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht den Geschäftsbedingungen der Klägerin kein dem Wandlungsbegehren des Beklagten entgegenstehendes Hindernis entnommen hat. In dieser Richtung hat die Revision auch keine Angriffe erhoben.

31

VI.

Die Revision hält die Wandlung für ausgeschlossen, da der Beklagte die Bestuhlung 4 Jahre lang benutzt habe und dadurch ihr Wert erheblich gesunken sei; der Beklagte hätte nach erklärter Wandlung die Benutzung einstellen müssen; wollte er das nicht, so hätte er vom Wandlungsbegehren Abstand nehmen müssen. Auch schulde der Beklagte für die Benutzung der Stühle ein angemessenes Entgelt; in Höhe dieses Betrages greife die Wandlungseinrede nicht durch.

32

Nach §467 BGB finden auf die Wandlung die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§346 ff BGB entsprechende Anwendung. Die entsprechende Anwendung des §351 BGB ergibt, daß die noch nicht vollzogene Wandlung ausgeschlossen ist, wenn der Berechtigte eine wesentliche Verschlechterung des empfangenen Gegenstandes verschuldet hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so steht dem zur Rücknahme Verpflichteten u.U. ein Anspruch auf Nutzungsentgelt nach §§347, 987 BGB zu.

33

Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt (S. 55 ff): Dem Wandlungsanspruch stehe nicht entgegen, daß der Beklagte die Stühle seit der Aufstellung ununterbrochen benutzt habe. Er habe die Stühle bereits am 20. März 1950 der Klägerin zur Verfügung gestellt. Mehr habe er nach Sachlage nicht tun können. Die Bestuhlung habe im Eigentum der Klägerin gestanden, da die Klägerin sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte überhaupt berechtigt gewesen sei, die ortsfest angebauten Stühle eigenmächtig aus seinem Theater zu entfernen. Die Klägerin habe die Zurverfügungstellung nicht anerkannt und sei mit ihrer Rücknahmeverpflichtung in Verzug geraten. Es sei nicht anzunehmen, daß sich der Beklagte für die Dauer des Rechtsstreits anderweit eine so umfangreiche Bestuhlung hätte verschaffen können; es könne ihm aber auch nicht zugemutet werden, sein Theater für die Dauer des Rechtsstreits zu schließen. Durch die Benutzung der Stühle habe der Beklagte den Schaden, zu dessen Ersatz die Klägerin sonst verpflichtet gewesen wäre, verhindert. Im übrigen hätte die Bestuhlung bei Abmontierung und Lagerung der einzelnen Teile mit hoher Wahrscheinlichkeit stark gelitten und wäre dadurch in ihrem Wert vermindert worden. Auch hätte die Entfernung der Stühle möglicherweise Beweisschwierigkeiten im vorliegenden Rechtsstreit zur Folge haben können. Der Beklagte sei durch die Rücknahmeverweigerung der Klägerin in eine Zwangslage gekommen. Das Benutzungsentgelt sei nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

34

Der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. Zwar hat der Käufer, der Wandlung begehrt, grundsätzlich die Benutzung der Kaufsache einzustellen, will er nicht seinen Wandlungsanspruch verlieren, da er vom Augenblick seiner Wandlungserklärung an auf die Belange des Verkäufers Rücksicht nehmen muß (RGZ 145, 79 [83]). Mit Recht weist aber das Berufungsgericht darauf hin, daß der Beklagte durch das Verhalten der Klägerin in eine Zwangslage gekommen sei. Da die Klägerin nach dem Vertrag verpflichtet gewesen war, die Stühle einzubauen, war sie infolge des berechtigten Wandlungsverlangens des Beklagten auch verpflichtet, die Stühle wieder auszubauen. Da dem Beklagten nicht zugemutet werden kann, sein Theater solange zu schließen, bis die Klägerin ihrer Pflicht nachkam, stellt es kein seinen Wandlungsanspruch ausschließendes Verschulden dar, wenn er die Stühle solange weiterbenutzte, bis die Klägerin ihre Pflicht erfüllte. Der Beklagte war seinerseits zu einer Demontage der Bestuhlung und damit zu einer Freistellung der Klägerin von ihrer Ausbauverpflichtung nicht verpflichtet, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, zwecks Erhaltung seines Wandlungsanspruches die Weiterbenutzung der Stühle zu unterlassen. Zwar wäre er berechtigt gewesen, die Stühle durch eine andere Firma auf Kosten der Klägerin ausbauen zu lassen, eine Verpflichtung hierzu kann jedoch nicht anerkannt werden. Die Klägerin hat daher die mit der Weiterbenutzung verbundene Verschlechterung, mit der sie rechnen mußte, nachdem sie dem im Brief des Beklagten vom 20. März 1950 enthaltenen Ausbau- und Übernahmeverlangen nicht entsprach, selbst zu vertreten; dem Wandlungsbegehren des Beklagten kann sie diesen auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführenden Umstand nicht entgegensetzen; lediglich ein Anspruch auf Nutzungsentgelt steht ihr zu. Im übrigen kann es dem Beklagten, der infolge des Annahmeverzuges der Klägerin (§300 BGB) nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat (RGZ 56, 267 [270]; 145, 79 [84]), auch nicht angelastet werden, wenn er das Risiko von Lagerungsschäden, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren, nicht auf sich nehmen wollte. Durch die Weiterbenutzung ist also die Wandlung nicht ausgeschlossen.

35

Auf das vom Beklagten nach §§467, 347 Satz 2, 987 Abs. 1 BGB geschuldete Nutzungsentgelt sind die Klagen im vorliegenden Rechtsstreit nicht gestützt, so daß das Berufungsgericht keinen Anlaß zur Prüfung hatte, inwieweit der Klägerin unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch zusteht. Der Tatsachenvortrag der Klägerin reicht nicht aus, um den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Eine Verletzung des §139 ZPO ist nicht gerügt, sodaß es keiner Untersuchung bedarf, ob diese Vorschrift überhaupt verletzt ist. Im übrigen stände in Höhe eines Nutzungsentgelts von monatlich 500 DM die von Amts wegen zu beachtende Rechtshängigkeit dieses unter dem rechtsirrtümlichen Gesichtspunkt der Miete bei den Landgerichten in Frankfurt und Bielefeld geltend gemachten Anspruches entgegen.

36

Rechtlich bedenkenfrei und von der Revision nicht angegriffen ist die Abweisung der Klage unter dem Gesichtspunkt der Wandlungseinrede des Beklagten, obwohl er diese erst in zweiter Linie geltend macht. Das Berufungsgericht konnte, da der Gewährleistungsanspruch einredeweise erhoben wird, offen lassen, ob dem Beklagten der von ihm in erster Linie geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, der ihn auch zur Verweigerung der Kaufpreiszahlung berechtigt (vgl. RGZ 52, 352 [355]; 90, 332 [334]; 134, 83 [90]), zusteht, da sich die Unbegründetheit der Klage schon aus der vom Beklagten vorsorglich erhobenen Wandlungseinrede ergibt. Ebensowenig wird das Schadensersatz- oder Wandlungsbegehren des Beklagten dadurch ausgeschlossen, daß er der Klägerin zunächst gestattete, die Nachbesserung zu versuchen (RGZ 87, 335 [338]).

37

VII.

Die Revision rügt unter Berufung auf RGZ 151, 239 [250 f] Verletzung der §§160 Abs. 1 Nr. 4, 161, 313 Abs. 1 ZPO, weil das Ergebnis des vom Berufungsgericht vorgenommenen Augenscheins und die mündlichen Gutachten der Sachverständigen weder im Sitzungsprotokoll noch im Urteil beurkundet seien und damit eine Nachprüfung des Beweisergebnisses unmöglich gemacht sei. Die Revisionsrüge ist nicht begründet.

38

1.

Wie die Revision nicht verkennt, braucht das Ergebnis eines Augenscheins nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden, wenn die Voraussetzungen des §161 ZPO vorliegen. Es genügt, wenn das Ergebnis in Form einer Tatsachenfeststellung im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils mitgeteilt wird (BGH Urteil vom 20. November 1952 VI ZR 2/52 bei L-M ZPO §161 Nr. 2).

39

Das Berufungsgericht weist im Tatbestand (S. 13) darauf hin, daß das Ergebnis des Augenscheins in den Entscheidungsgründen wiedergegeben sei. In den Entscheidungsgründen (S. 27, 28) wird dann die Bestuhlung beschrieben. Wenn auch das Berufungsgericht an dieser Stelle nicht ausdrücklich ausführt, daß die Beschreibung das Ergebnis des Augenscheins darstellt, so ist dies doch ohne weiteres erkennbar. Bei der Schilderung des ersten Mangels (S. 29) weist das Gericht sogar ausdrücklich darauf hin, daß es sich von den beschriebenen Mängeln durch Augenschein überzeugt habe, ebenso bei der Schilderung des zweiten Mangels (S. 32, 33), wo ausgeführt wird, daß der Sachverständige die Konstruktion der Rückenlehne an Ort und Stelle erläutert habe. Es handelt sich hierbei nicht um eine Bezugnahme auf das Ergebnis des Augenscheins im Sinne einer Schlußfolgerung aus nicht näher festgestellten Tatsachen, sondern um die Mitteilung des Ergebnisses des Augenscheins selbst.

40

2.

Auch die Ausführungen von Sachverständigen müssen in der Sitzungsniederschrift oder im Urteil wiedergegeben werden, und das Urteil muß erkennen lassen, inwieweit das Gericht den Ausführungen beigetreten ist (Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1953 - I ZR 219/52 - und des IV. Senats vom 30. September 1954 - IV ZR 98/54 -). Die gesamte Darstellung des Berufungsgerichts beruht aber, wie mit noch hinreichender Deutlichkeit zu erkennen ist, auf einer Wiedergabe und Würdigung der von den Sachverständigen gemachten technischen Ausführungen.

41

Die Sachverständigen N. und Si. haben schriftliche Gutachten erstattet. Das Berufungsgericht hat auf diese Gutachten Bezug genommen (S. 14). Soweit die beiden Sachverständigen ihre Gutachten mündlich ergänzt haben, hat das Berufungsgericht im Tatbestand (S. 14) auf die Wiedergabe dieser Ergänzungen in den Entscheidungsgründen hingewiesen. In den Gründen hat das Berufungsgericht die gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen N. herausgearbeitet und ist ihr gefolgt; es hat sich mit der teilweise abweichenden gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen Si. hinsichtlich der Bedeutung der Beschaffenheit des Fußbodens auseinandergesetzt und die Stellungnahme des Sachverständigen N. zu dieser Frage zum Ausdruck gebracht (S. 31, 32). Es besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß die mündlichen Ausführungen der Sachverständigen unvollständig wiedergegeben seien; auch die Klägerin hat in dieser Richtung nichts vorgetragen. Im Gegensatz zu der Ansicht der Revision läßt das Urteil auch in allen entscheidungserheblichen Punkten erkennen, was gutachtliche Äußerung der Sachverständigen und was Würdigung des Gerichtes ist.

42

Die von dem Sachverständigen N. vorgeschlagenen konstruktiven Änderungen, aus denen die Revision einen Rückschluß auf die Bedeutung der Mängel ziehen will, ergeben sich aus seinem schriftlichen Gutachten (Herstellung einer starren Verbindung der Stuhlwangen und einer achsialen Verbindung der Laschen der Gelenkbeschläge in der Rückenlehne, Verwendung kugelförmiger statt zylindrischer Zapfen). Wenn die Revision die Wiedergabe des Gutachtens des Sachverständigen N. "für die Annahme eines grundsätzlichen Konstruktionsfehlers", womit sie offenbar auf die Ausführungen des Berufungsurteils S. 30 Mitte anspielt, vermißt, so ergeben sich die Konstruktionsmängel schon eindeutig aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen; dazu hat aber das Berufungsgericht auch in den Gründen im einzelnen die Ansicht des Sachverständigen wiedergegeben und selbst hierzu Stellung genommen. Die von der Revision weiter vermißten Darlegungen des Sachverständigen N. zum zweiten Mangel (unzulängliche Befestigung des Rückenlehnenzapfens) ergeben sich ebenfalls eindeutig aus seinem schriftlichen Gutachten, im übrigen aber auch aus S. 32, 33 des Urteils, wo dargelegt ist, daß die Art der näher beschriebenen Konstruktion vom Sachverständigen an Ort und Stelle erläutert wurde, und die Schlußfolgerungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht angeschlossen hat, aus dieser fehlerhaften Konstruktion mitgeteilt werden.

43

Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 3. September 1953 unter III 2 beantragt, hinsichtlich des auf S. 33 des Urteils gebrauchten Ausdrucks "wiederholtes Abscheren der Schrauben auch an den Rückenlehnen" festzustellen, daß es sich hier um eine Behauptung des Beklagten handele, da ein solches Abscheren bei der Besichtigung nicht festgestellt noch von dem Beklagten nachgewiesen worden sei. Das Gericht hat diesen Antrag im Berichtigungsbeschluß vom 28. September 1953 unter Nr. 8 abgelehnt, aber ergänzend bemerkt, daß "es sich um einen Ausdruck des Sachverständigen Nothhelfer handelt. Es ist möglich, daß der Sachverständige damit lediglich starke Lockerungserscheinungen und ein Abfallen der Schrauben, jedoch nicht ein Einschneiden in das Metall gemeint haben kann." Das Gericht hat sich die Feststellung des Abscherens als Folge des zweiten Konstruktionsmangels ersichtlich zueigen gemacht, da es unter dem Ausdruck "wiederholtes Abscheren" offensichtlich ein wiederholtes Abweichen von der ursprünglichen Lage versteht, was notwendigerweise zu starken Lockerungserscheinungen führen muß; die Auslegung dieses vom Sachverständigen gebrauchten Ausdrucks durch das Gericht ist nicht zu beanstanden. Aber auch wenn der Ausdruck anders auszulegen wäre, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies für die Entscheidung von Bedeutung sein könnte. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Gericht etwa sonstige Ausführungen des Sachverständigen nicht richtig verstanden hätte.

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Die Gründe, warum die Konstruktion des seiner Idee nach guten Schwingstuhls nicht ausgereift ist, sind entgegen der Meinung der Revision in den ausführlich behandelten beiden Konstruktionsmängeln klar und deutlich angegeben.

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Verfehlt ist auch die Behauptung der Revision, die Ausführungen des Sachverständigen N. ließen nicht erkennen, warum die von der Klägerin vorgesehene Anbringung von Winkelverstrebungen die Verschleißerscheinungen nur erheblich hinauszögern, aber nicht auf die Dauer verhindern könnte. Das Gericht führt vielmehr ausdrücklich aus (S. 36), daß nach den Darlegungen des Sachverständigen die Winkelverstrebungen als solche nicht zu einer wirksamen Feststellung der Stühle geeignet seien, und begründet diese Ansicht des Näheren. Daß die mangelhafte Feststellung der Stühle über die normale Abnutzung hinausgehende Verschleißerscheinungen zur Folge hat, ist aus den Darlegungen des Berufungsgerichts (S. 48) klar erkennbar. Einer Angabe, welche gewöhnliche Standdauer ein Stuhl erreichen müsse, damit er nicht als fehlerhaft bezeichnet werden könne, bedurfte es nicht.

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VIII.

In der mündlichen Verhandlung hat die Revision noch vorgetragen, es spreche gegen das Vorhandensein von Sachmängeln, daß der Pächter die Pacht gezahlt habe. Die Zahlung der Pacht kann zwar, besonders wenn es sich um eine feste Pachtsumme und nicht um einen nach dem Umsatz zu zahlenden Betrag handeln würde, gegen die Annahme von Sachmängeln sprechen, ist aber nicht mehr als ein Beweisanzeichen, das hier unerheblich ist, da das Gericht auf Grund des Augenscheins und des Sachverständigengutachtens die Mängel positiv feststellt. Dieser Gesichtspunkt kann daher im vorliegenden Fall nur bei der Frage des Nutzungsentgeltes eine Rolle spielen.

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IX.

Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in dem Streit um die örtliche Zuständigkeit hat die Klägerin gemäß §91 ZPO zu tragen. Durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17. Januar 1952 wurde das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 7. November 1951, durch das die Klage wegen fehlender Zuständigkeit des angerufenen Gerichts abgewiesen worden ist, aufgehoben, das Landgericht in Bielefeld für örtlich zuständig erklärt und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Bielefeld, auch zur Entscheidung über die Kosten der Berufung, zurückverwiesen. In dem von der Revision angefochtenen Urteil hatte das Berufungsgericht einheitlich über die Kosten des ganzen Rechtsstreits gemäß §91 ZPO zu entscheiden. Ein Ausnahmefall der sog. Kostentrennung liegt nicht vor; insbesondere ist §97 ZPO nicht anzuwenden, da diese Vorschrift nur die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels betrifft (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. §79 III 2, 5 A; Stein-Jonas ZPO 17. Aufl. §91 Anm. V 1, §96 Fußnote 9).

48

X.

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.

Wilde Bock Nastelski Christoph Nörr