Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1952, Az.: VI ZR 2/52
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1952
- Aktenzeichen
- VI ZR 2/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen
- OLG Hamm - 16.06.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- JZ 1953, 184-185 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1.) der Witwe Hilde S. geb. V. in S., S.strasse ...,
2.) der Schülerin Ruth S. geboren am ... 1935, wohnhaft ebendort, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Erstklägerin,
Prozessgegner
die Erben des zuletzt in M. (...), K.weg ..., wohnhaft gewesenen Kraftfahrers Karl M.,
Sonstige Beteiligte
1. seine Witwe, Frau Martha Klara M. geb. W. verw. K., M., K.weg 15,
2. seine Mutter, die Witwe Karl M., Wilhelmine geb. K., M., K.weg ...,
3. seinen Bruder, den Kraftfahrer Heinrich M., zuletzt wohnhaft gewesen in M., K.weg ..., derzeit in Russland vermißt, vertreten durch seinen Pfleger, den Prokuristen a.D. Wilhelm L. in M., L.,
4. seine Schwester, die Ehefrau des Technikers Wilhelm P., Elfriede, Hedwig geb. M., M., V.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Das Ergebnis eines von dem Oberlandesgericht eingenommenen Augenscheins braucht nicht protokolliert zu werden. Es genügt, wenn das Ergebnis in Form einer Tatsachenfeststellung in dem Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des Urteils mitgeteilt wird.
- 2.)
Die Annäherung an die Einmündung einer Nebenstrasse, die Verengung der Fahrbahn hinter der Einmündung dieser Nebenstrasse durch eine Verkehrsinsel und die Notwendigkeit, nach Durchfahren der Verengung einen beschränkten Eisenbahnübergang zu überqueren, dessen Schranken offen stehen, brauchen den Führer eines auf der Hauptstrasse fahrenden Lastkraftwagens nicht zur Einhaltung einer geringeren als der in § 9 Abs. 1 a StVO zugelassenen Geschwindigkeit zu veranlassen, wenn nicht besondere Umstände die Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit erfordern.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar. Dr. Rotberg und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 16. Juni 1950 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Erblasser der Revisionsbeklagten, Kraftfahrer Karl M., befuhr am 23. Januar 1948 nachmittags gegen 17 Uhr mit einem mit 5.000 Flaschen Branntwein im Gewicht von 10 to beladenen Lastzug, bestehend aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger, in Essen die vorfahrtberechtigte, lebhaften Verkehr aufweisende Altenessener Strasse aus Richtung Essen-Karnap kommend in Richtung Stadtmitte. In die Altenessener Strasse mündet in Fahrtrichtung des Mathemeier gesehen auf der rechten Seite die Schonnefeldstrasse, eine Nebenstrasse mit geringem Verkehr. Vor der Einmündung ist in der Schonnefeldstrasse ein Dreieckschild: "Vorfahrt auf der Hauptstrasse achten" angebracht. Diese Strasseneinmündung war damals durch Trümmermassen unübersichtlich. Unmittelbar hinter der Einmündung der Schonnefeldstrasse in Richtung Stadtmitte befindet sich rechts neben den in der Mitte der Altenessenerstrasse verlaufenden Strassenbahnschienen an einer Strassenbahnhaltestelle eine Verkehrsinsel, die die rechte Fahrbahn der Altenessener Strasse auf 3,70 m verengt. Hinter der Verkehrsinsel kreuzen zwei Geleise der Bundesbahn die Altenessener Strasse. Der Bahnübergang ist beschränkt. Jenseits dieses Bahnüberganges befindet sich die Verkehrsinsel für den Gegenverkehr auf der anderen Seite der Strassenbahnschienen.
Als sich der von M. gelenkte Lastzug kurz vor der Einmündung der Schonnefeldstrasse befand, bog ein aus dieser kommender Personenkraftwagen in die Altenessener Strasse ein, setzte sich vor den Lastzug und fuhr vor ihm in derselben Richtung weiter. Um ein Auffahren auf diesen Personenkraftwagen zu vermeiden, schlug M. das Lenkrad des Lastkraftwagens nach links ein. Dadurch geriet der Lastkraftwagen auf die Verkehrsinsel, überfuhr diese Insel und kam schließlich an der Verkehrsinsel für den Gegenverkehr zum Stehen, nachdem er den Begrenzungspfahl dieser Verkehrsinsel umgerissen hatte. Gleich nach dem Überfahren der ersten Verkehrsinsel erfasste der Lastkraftwagen den Ehemann und Vater der Klägerinnen, der auf dieser Verkehrsinsel gestanden, diese jedoch als er das Herannahmen des Lastzuges bemerkte, verlassen hatte und sich nicht mehr rechtzeitig in Sicherheit bringen konnte. Er erlitt hierdurch schwere Verletzungen und verstarb infolge dieser Verletzungen einige Tage nach dem Unfall.
Die Klägerinnen haben wegen des Todes ihres Ernährers die Fahrer und Halter des Personenwagens und des Lastkraftwagens auf Schadensersatz in Anspruch genommen, die Halter jedoch nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes und haben mit der Klage Feststellung der Verpflichtung der Fahrer und Halter zur Schadensersatzleistung und ihre Verurteilung zur Zahlung monatlicher Renten von je 50 DM an die Klägerinnen begehrt. Das Landgericht hat die Klage gegen den Fahrer und Halter des Personenkraftwagens abgewiesen. Dagegen hat es dem Feststellungsantrag gegen den Fahrer und Halter des Lastkraftwagens im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes stattgegeben und die Rentenansprüche gegen sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. In den Gründen dieses Urteils ist ausgeführt, daß dem Fahrer des Lastkraftwagens ein Verschulden nicht nachzuweisen sei und daß er daher nur aus dem Kraftfahrzeuggesetz, nicht aber aus unerlaubter Handlung in Ansprach genommen werden könne.
Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß es der Feststellungsklage gegen den Fahrer und Halter des Personenkraftwagens stattgegeben und die Rentenansprüche gegen sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Dagegen ist die Berufung der Klägerinnen, soweit sie sich gegen M. richtete, zurückgewiesen worden. Gleichzeitig ist das Urteil neu gefasst und zum Ausdruck gebracht worden, daß die Rentenansprüche gegen M. nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes dem Grunde nach gerechtfertigt sind, und zwar nur, soweit sie nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind, jedoch mit der Maßgabe, daß die Entscheidung sowohl über die Höhe als auch über die Dauer dieser Ansprüche dem Schlußurteil vorbehalten bleibt.
M. ist vor Zustellung des Berufungsurteils verstorben und von den Revisionsbeklagten beerbt worden.
Die Klägerinnen haben Revision eingelegt und begehren Verurteilung der Rechtsnachfolger des M. in vollem Umfange, hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits en das Berufungsgericht. Die Revisionsbeklagten haben um Zurückweisung der Revision gebeten und hilfsweise beantragt, ihre Haftung auf den Nachlaß zu beschränken.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.)
In der Formel des Urteils des Berufungsgerichts ist, ebenso wie in der Formel des Urteils des Landgerichts, die Klage gegen M., soweit sie nicht nach den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes "begründet ist, nicht ausdrücklich abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen beider Urteile ist aber eingehend dargelegt worden, daß Mathemeier nur aus dem Kraftfahrzeuggesetz, nicht auch nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen in Anspruch genommen werden kann. Der Wille beider Gerichte ist also ersichtlich dahin gegangen die weitergehende Klage gegen M. insoweit abzuweisen. Wenn dieser Wille auch aus der Formel nicht ohne weiteres ersichtlich ist, so sind die Formeln beider Orteile unzweifelhaft in diesem Sinne zu verstehen und daher entsprechend auszulegen, denn es steht nichts im Wege, unklare Urteilsformeln unter Zuhilfenahme der Ausführungen in den Entscheidungsgründen klarzustellen (BGHZ 2, 164 [170] und das zum Abdruck bestimmte Urteil des III. Zivilsenats vom 23. Oktober 1952 - III ZR 231/51). Durch diese Klageabweisung sind die Klägerinnen beschwerte. Da die Beschwerdesumme erreicht ist und die Formerfordernisse gewahrt sind, bestehen mithin gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken.
2.)
Die von der Revision erhobene Prozeßrüge, das Ergebnis der Augenscheinseinnahme sei nicht protokolliert worden, kann nicht durchgreifen. Wie die Revision nicht verkennt, war das Berufungsgericht nach § 161 ZPD befugt, die Protokollierung der Augenscheinseinnahme zu unterlassen und dafür das Ergebnis des Augenscheins in das Urteil aufzunehmen, denn für die gerichtliche Augenscheinseinnahme muß dasselbe gelten, was für die Protokollierung der Aussage von Zeugen bestimmt ist (RG JW 1938, 2417 Nr. 28). Hier ist nun allerdings im Gegensatz zu dem vom Reichsgericht nachgeprüften Urteil das Ergebnis des Augenscheins nicht in den Tatbestand des Urteils aufgenommen worden. Es findet sich jedoch in den Entscheidungsgründen auf Seite 10 des Urteils eine genaue Schilderung der Unfallstelle, die offensichtlich das Ergebnis der Einnahme des Augenscheins wiedergibt und sich als reine Tatsachenfeststellung darstellt. Es heißt dort: an dem Unfallort befinden sich dicht hintereinander zwei Verkehrsinseln mit Strassenbahnhaltestellen, die die Fahrbahn verengen. Unmittelbar hinter der ersten Verkehrsinsel wird die Altenessener Strasse durch einen allerdings beschränkten Eisenbahnübergang unter brechen."
Ebenso wie das Ergebnis einer Zeugenvernehmung, wenn das Berufungsgericht von der Vorschrift des § 161 ZPO Gebrauch macht, nicht gerade in den Tatbestand des Urteils aufgenommen zu werden braucht, sondern auch in den Entscheidungsgründen enthalten sein kann, sofern nur die Absicht, Zeugenaussagen mitzuteilen, ersichtlich ist, kann auch das Ergebnis eines Augenscheins in den Entscheidungsgründen wiedergegeben werden. Die äusserliche Trennung des Tatbestandes von den Gründen ist nicht wesentlich. Eine in den Entscheidungsgründen enthaltene Tatsachenfeststellung kann daher als Ergänzung des Tatbestandes aufgefasst werden (Stein-Jonas-Schönke § 313 Anm. IV 5).
Außerdem enthält aber auch das Protokoll vom 24. Mai 1950 Angaben, die mindestens als eine teilweise Protokollierung des Ergebnisses des vom Berufungsgericht eingenommenen Augenscheins anzusehen sind. In dem Protokoll ist nämlich vermerkt, daß die beiden am Unfall beteiligten Kraftwagen dem Gericht vorgeführt worden sind und daß der Personenkraftwagen heute nicht mehr die blaue Farbe hat, wie zur Zeit des Unfalls.
Das Ergebnis des Augenscheins, soweit es für den Rechtsstreit von Bedeutung sein kann, ist also von dem Berufungsgericht in dem Protokoll und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in ausreichender Weise mitgeteilt worden, und es bedarf daher keiner Prüfung, ob ein Mangel in der Protokollierung des Augenscheins hier überhaupt die Revision begründen könnte. Ein solcher Mangel ist nämlich nur dann geeignet, den Bestand des Urteils zu gefährden, wenn dieses auf dem Mangel beruht (RG JW 1935, 233 Nr. 14), wofür hier keine Anhaltspunkte gegeben sind.
4.)
Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung des Verhaltens des M. davon ausgegangen, daß dieser verpflichtet gewesen sei, als er sich der Einmündung der Schonnefeldstraße näherte, sorgfältig zu fahren, weil diese Stelle einen Gefahrenpunkt des Verkehrs dargestellt habe. Es hat aber nicht als erwiesen angesehen, daß M. diese Pflicht verletzt habe, und hat hierzu ausgeführt: M. habe zwar eine verhältnismäßig lange Strecke durchfahren, bevor er den Wagen zum Halten gebracht habe. Nach den Bekundungen der Beifahrer des M. habe seine Geschwindigkeit jedoch nur 30 bis 35 km/h in der Stunde betragen, eine höhere Geschwindigkeit als 38 km in der Stunde habe nach dem im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erstatteten Gutachten des Sachverständigen W. von dem Lastkraftwagen auf ebener Straße überhaupt nicht erreicht werden können: Die Geschwindigkeit des Lastkraftwagens sei daher nicht zu hoch gewesen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß Mathemeier an der Unfallstelle langsamer hätte fahren müssen, als er es getan habe. Die Tatsache allein, daß sich aus der Seitenstraße ein Fahrzeug näherte, habe ihn nicht zu veranlassen brauchen, langsamer zu fahren, da er damit habe rechnen können, daß dieses Fahrzeug sein Vorfahrtrecht beachten werde.
Nachdem aber der Personenkraftwagen in die Altenessener Straße eingebogen war und sich vor den Lastzug gesetzt hatte, sei es M. nicht mehr möglich gewesen, das Auffahren auf den Personenkraftwagen dadurch zu vermeiden, daß er vor der Verkehrsinsel auf die Mitte der Straße oder auf den rechten Bürgersteig fuhr. Der Verkehrsinsel habe er sich schon zu weit genähert gehabt, als daß er vor ihr nach links habe ausweichen können. Auf dem rechten Bürgersteig hätten sich Fußgänger befunden.
Allerdings habe M. gleichwohl nicht auf die Verkehrsinsel fahren dürfen, wenn er dadurch Menschen in Gefahr zu bringen drohte. Es sei nun zwar erwiesen, daß auf der entgegengesetzten, den Bundesbahngeleisen am nächsten gelegenen Ecke der Verkehrsinsel in dieser Zeit drei Personen gestanden hätten. Nach der Aussage des Beifahrers H., von der auszugehen sei, wäre jedoch diesen Personen, wenn sie stehen geblieben wären, nichts passiert. Sie seien aber, als der Lastkraftwagen auf die Verkehrsinsel geraten sei, nach links auf die Straßenbahngeleise gelaufen. Der Ehemann und Vater der Klägerinnen sei dann plötzlich zurückgekehrt und hierdurch von dem Lastkraftwagen erfaßt worden.
Warum M. überhaupt die Verkehrsinsel, statt auf ihr zu halten, überfahren habe, und der Wagen noch eine verhältnismäßig lange Strecke weitergerollt sei, lasse sich nicht einwandfrei klären; die Einlassung des Mathemeier, der Lastkraftwagen sei durch die Auffahrt auf die Verkehrsinsel und durch den Druck des Anhängers ins Kippen geraten, so daß er die Bremsen losgelassen und Gas gegeben habe, um den Wagen wieder aufzufangen, klinge nicht überzeugend. Immerhin sei nicht sicher festzustellen, daß M. der sich zu schnellem Handeln habe entschließen müssen, schuldhaft etwas getan habe, was bei rückschauender Betrachtung als unrichtig anzusehen sei. Das von M. herbeigeführte Unglück sei durch den Führer des Personenkraftwagens ausgelöst worden und nur durch eine Verkettung besonderer Umstände möglich gewesen. Der Nachweis, daß M. den Unfall im Sinne des § 823 BGB verschuldet habe, sei jedenfalls nicht ausreichend erbracht.
5.)
Diese Ausführungen werden von der Revision in allen Punkten angegriffen. Jedoch können diese Angriffe durchweg keinen Erfolg haben.
a)
Entgegen der Annahme der Revision lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts, M. habe bei der Annäherung an die Einmündung der Schonnefeldstraße seine vom Berufungsgericht mit höchstens 38 km in der Stunde angenommene Geschwindigkeit nicht zu ermäßigen brauchen, einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die vom Berufungsgericht festgestellten örtlichen Verhältnisse, nämlich die Einmündung einer Nebenstraße in die vorfahrtberechtigte Hauptverkehrsstraße, die Verengung der Fahrbahn hinter der Einmündung der Schonnefeldstraße infolge der Verkehrsinsel und die Notwendigkeit, nach dieser Verengung einen beschränkten Eisenbahnübergang zu überqueren, erforderten keine Herabsetzung der sich im Rahmen der Begrenzung des § 9 Abs. 1 a StVO haltenden Geschwindigkeit des Lastkraftwagens. M. konnte darauf vertrauen, daß der im fließenden Verkehr auf der Hauptverkehrsstraße befindliche Lastzug von anderen Verkehrsteilnehmern keine Behinderung zu befürchten hatte und daß daher Fahrzeuge auf der Schonnefeldstraße beim Einbiegen in die Altenessener Straße sein Vorfahrtrecht achten würden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß an der Verkehrsinsel eine Straßenbahn hielt oder sich näherte und deshalb ein Fußgängerverkehr zwischen der Insel und dem Bürgersteig zu erwarten war, auf den M. durch Verminderung der Geschwindigkeit des Lastzugs hätte Rücksicht nehmen müssen. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Urteil des Berufungsgerichts, daß M. mit dem Herannahen eines Eisenbahnzuges rechnen mußte. Da also Hindernisse auf der Fahrbahn nicht vorhanden und nicht zu erwarten waren, war es M. nicht verwehrt, zügig zu fahren. Er hätte im Gegenteil die Flüssigkeit des Verkehrs behindert, wenn er, ohne daß die Verkehrslage dies erforderte, die Geschwindigkeit des Lastzugs herabgesetzt und dadurch die anderen auf der Straße befindlichen Verkehrsteilnehmer zu einer nach den Umständen nicht notwendigen Verminderung ihrer Fahrgeschwindigkeit gezwungen hätte. Hätte sich der Führer des Personenkraftwagens richtig verhalten und den Lastkraftwagen auf der Altenessener Straße durchfahren lassen, bevor er in sie einbog, so wäre gerade dann, wenn der Lastzug seine Geschwindigkeit herabsetzte, seine Wartezeit unnötig vergrößert worden. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Lastzug beim Herannahen an die Einmündung der Schonnefeldstraße nicht mit geringerer Geschwindigkeit zu fahren brauchte, als er gefahren ist, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b)
Ebenso wenig kann die weitere Rüge der Revision Erfolg haben, die Verteidigung des M. durch Berufung auf sein Vorfahrtrecht vor dem Personenkraftwagen sei zu seiner Entlastung nicht geeignet.
aa)
Zu Unrecht zieht die Revision das Vorfahrtrecht des M. in Zweifel. Dem von der Revision erwähnten. Urteil des ersten Strafsenats des Reichsgerichts (VAE 1937, 420 Nr. 582) lag ein von dem hier gegebenen völlig abweichender Sachverhalt zugrunde. In dem vom Reichsgericht entschiedenen Falle fuhr ein Personenkraftwagen eine Straße hinunter und hielt einen Abstand von 2 m von der rechten Bordsteinkante ein, während ein Radfahrer aus einer Seitenstraße von rechts kommend in die von dem Kraftfahrzeug befahrene Strafe einbog und in gleicher Richtung wie der Kraftwagen weiterfuhr. Dort hatte also, worauf das Reichsgericht hinweist, der Radfahrer hinreichend Platz zum Rechtseinbiegen neben dem fahrenden Personenwagen, so daß weder beim Einbiegen noch beim Weiterfahren ein Berühren, geschweige denn ein Kreuzen der beiderseitigen Fahrlinien zu erwarten stand. Hier mußte dagegen der die Hauptstraße benutzende Lastkraftwagen infolge der Straßenenge an der Verkehrsinsel dieselbe Fahrlinie einhalten, wie der vor ihm in die Hauptstraße eingebogene Personenkraftwagen. Unter den hier gegebenen Umständen hatte daher der auf der Vorrechtstraße fahrende Lastkraftwagen, auch wenn der in der erwähnten Entscheidung niedergelegten Ansicht gefolgt wird (vgl. dagegen RG [4. Strafsenat] VAE 1938, 35 Nr. 36), auf alle Fälle das Vorfahrtrecht vor dem aus der Seitenstraße einbiegenden Personenkraftwagen (vgl. auch BGHSt 1, 112).
Die von der Revision ebenfalls zur Stützung ihrer Ansicht angeführten Ausführungen von Müller (Straßenverkehrsrecht, 16. Aufl. § 13 StVO Anm. 7) sind von ihr offenbar mißverstanden worden. Diese Ausführungen beziehen sich, wie insbesondere die diese Ausführungen erläuternde Verkehrsskizze zeigt, ersichtlich auf den Fall, daß sich zwei gleichrangige Straßen kreuzen. Bei einer Kreuzung gleichrangiger Straßen hat nach der Ansicht von Müller der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt auch dann, wenn er nach rechts einbiegen will. Ob dem beizutreten ist, kann dahingestellt bleiben, da es sich hier nicht um eine Kreuzung gleichrangiger Straßen handelte, sondern die Altenessener Straße Hauptstraße war. Daß aber der auf der Hauptstraße befindliche Verkehrsteilnehmer vor dem aus einer Nebenstraße in die Hauptstraße nach rechts einbiegenden vorfahrtberechtigt ist, wird von Müller nirgends in Zweifel gezogen.
bb)
Die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen beruhen auf der Annahme, daß M. rechtzeitig hätte bemerken können und müssen, der Führer des Personenkraftwagens werde das Vorfahrtrecht des Lastkraftwagens nicht beachten. Da ein Kraftfahrer nicht allen möglichen, sondern nur den für ihn erkennbaren Gefahren Rechnung zu tragen braucht, könnte M. daraus, daß er eine Verletzung seines Vorfahrtrechts durch den Personenkraftwagen nicht in Rechnung gestellt hat, nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn irgendwelche Umstände festgestellt wären, aus denen M. bei genügender Aufmerksamkeit den Schluß hätte ziehen können, daß der Personenkraftwagen das Vorfahrtrecht des Lastkraftwagens nicht anerkennen würde. Grundsätzlich darf sich nämlich der Vorfahrtberechtigte auf sein Vorfahrtrecht sowie darauf verlassen, daß jeder Verkehrsteilnehmer der ihm obliegenden Pflicht, sich verkehrsgemäß zu verhalten, auch nachkommt (RG VAE 1937, 420 Nr. 588; RG DR 1939, 783 Nr. 18). Feststellungen darüber, daß Mathemeier rechtzeitig hätte bemerken können, der Personenkraftwagen werde das Vorfahrtrecht verletzen, sind von dem Berufungsgericht aber nicht getroffen worden. Seine Feststellungen ergeben vielmehr, daß M. bis zu dem plötzlichen Einbiegen nach der Fahrweise des Personenkraftwagens keine Veranlassung zu der Annahme hatte, dieser werde das Vorfahrtrecht des Lastkraftwagens mißachten. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, brauchte die Tatsache, daß sich in der Seitenstraße ein Fahrzeug der Altenessener Straße näherte, für sich allein Mathemeier noch nicht dazu veranlassen, irgendwelche Vorsichtsmaßregeln zu ergreifen.
Ob M. wie die Revision hervorhebt, entsprechend seiner Erklärung im Termin vom 24. Mai 1950 den Personenkraftwagen erst bemerkt hat, als der Lastkraftwagen "schon dicht an ihm dran war", ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Auch wenn M. auf den Personenkraftwagen zunächst nicht geachtet und ihn infolge Unaufmerksamkeit, nicht bemerkt haben sollte, könnte ihm kein Vorwurf aus seiner Fahrweise gemacht werden. Auch wenn er den Personenkraftwagen früher bemerkt hätte, als er ihn nach seiner Darstellung bemerkt hat, hätte er davon ausgehen können, daß dieser das Vorfahrtrecht des Lastkraftwagens beachten und mit dem Einbiegen warten würde, bis der Lastzug vorbeigefahren war. Es ist daher nicht von Bedeutung, auf welche Entfernung M. den Personenkraftwagen in der Schonnefeldstraße hätte sehen können, und es kommt deshalb entgegen der Ansicht der Revision auf die genaue Feststellung der Sichtverhältnisse nicht an.
c)
Als der Personenkraftwagen in die Altenessener Straße unmittelbar vor dem herannahenden Lastkraftwagen einbog, konnte M. wie von dem Berufungsgericht ausdrücklich tatsächlich festgestellt worden ist, um das Auffahren auf den Personenkraftwagen zu verhindern, nicht mehr vor der Verkehrsinsel nach links abbiegen, da er sich der Insel schon zu sehr genähert hatte. Soweit also die Revision geltend macht, daß es M. möglich gewesen wäre, vor der Verkehrsinsel nach links auszuweichen, setzt sie sich mit den den erkennenden Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch. Auf den rechten Bürgersteig konnte M. deshalb nicht ausweichen, weil sich dort Fußgänger befanden. Es blieb für ihn also in der Tat, um das Auffahren zu vermeiden, nur die Möglichkeit, auf die Verkehrsinsel hinaufzufahren, auf der sich allerdings drei Personen befanden.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhange hervorhebt, es sei nicht darauf abzustellen, ob M. die drei auf der Verkehrsinsel stehenden Personen gesehen habe, das Verschulden des M. sei auch dann nicht ausgeschlossen, falls er sie nicht bemerkt haben sollte, hat sie übersehen, daß das Berufungsgericht der im Rechtsstreit abgegebenen Erklärung des M., er habe auf der Verkehrsinsel niemand stehen sehen, ersichtlich keinen Glauben geschenkt hat und entsprechend der Einlassung des M. in dem polizeilichen Ermittlungsverfahren davon ausgegangen ist, Mathemeier habe die drei Personen auf der Verkehrsinsel tatsächlich bemerkt. Allerdings hat das Berufungsgericht trotzdem den M. für berechtigt gehalten, auf die Verkehrsinsel hinaufzufahren. Die dieser Beurteilung seines Verhaltens zugrunde liegenden Erwägungen des Berufungsgerichts beruhen aber nicht auf der Annahme, daß M. die auf der Verkehrsinsel stehenden Personen nicht gesehen habe, sondern auf seiner Feststellung, diese Personen hätten sich auf der in Richtung Stadtmitte gelegenen Spitze der Verkehrsinsel befunden, und deshalb sei auf der Verkehrsinsel so viel Raum geblieben, daß durch diese Fahrweise des Lastkraftwagens Personen nicht unmittelbar gefährdet wurden. Daraus, daß M. in dieser Lage, in die er nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ohne sein Verschulden gelangt war, trotz der dort befindlichen Personen auf die Verkehrsinsel hinauffuhr, kann ihm daher in der Tat kein Vorwurf gemacht werden.
Entgegen dem Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ist es auch nicht zu beanstanden, daß M. unter den gegebenen Umständen ein Auffahren auf den Personenkraftwagen mit allen Mitteln zu vermeiden getrachtet hat. Durch ein Auffahren des Lastkraftwagens auf den Personenkraftwagen wären nicht nur die Insassen des Personenkraftwagens gefährdet worden, sondern es stand auch zu befürchten, daß der Personenkraftwagen entweder auf den Bürgersteig oder die Verkehrsinsel geschleudert wurde und dadurch neben den Insassen des Personenwagens auch Passanten in Gefahr gerieten.
d)
Fehl geht auch die Rüge, das Fahren des M. auf die Verkehrsinsel sei als ein typischer Geschehensablauf für ein schuldhaftes Handeln anzusehen und Mathemeier habe diesen Beweis des ersten Anscheins nicht zu entkräften vermocht. Der Beweis des ersten Anscheins kehrt die Beweislast nicht um, sondern er kann bereits durch den Nachweis von solchen Tatsachen entkräftet werden, aus denen sich die Möglichkeit eines anderen Sachablaufs als des erfahrungsmäßigen ergibt (BGHZ 2, 1 [5]). Hier ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß M. durch den einbiegenden Personenkraftwagen behindert wurde und nicht nach rechts auf den Bürgersteig, auf dem sich Personen befanden, ausweichen, sondern nur nach links auf die Verkehrsinsel abbiegen konnte. Damit ist aber der zu Gunsten der Klägerinnen sprechende Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Handeln des M., das in dem Auffahren auf die Verkehrsinsel liegen könnte, entkräftet, und es verbleibt daher bei der vollen Beweislast der Klägerinnen für ein Verschulden des M..
e)
Ein für den Unfall ursächliches Verschulden des M. könnte mithin nur darin erblickt werden, daß er den Lastkraftwagen, nachdem er zum Ausbiegen auf die Verkehrsinsel gezwungen worden war, nicht alsbald zum Halten gebracht hat, sondern noch über die Verkehrsinsel hinüber gefahren ist. Das Berufungsgericht sieht ebenfalls nicht als erwiesen an, daß in dieser Fahrweise ein Verschulden des M. zu erblicken ist, und auch insoweit halten die Gründe des angefochtenen Urteils der Nachprüfung stand. Mit Recht berücksichtigt das Berufungsgericht bei der Fahrweise des M. nach seinem Abbiegen auf die Verkehrsinsel zu seinen Gunsten den Umstand, daß er ohne sein Verschulden in eine für ihn nicht voraussehbare Gefahrenlage geraten war. Wer in einer solchen Lage, in der ihm keine Zeit zu ruhiger Überlegung bleibt, kopflos wird und deshalb nicht die richtigen und sachgemäßen Maßregeln trifft, um einen Unfall zu verhindern, setzt sich allein aus diesem Grunde noch nicht dem Vorwurf fahrlässigen Verhaltens aus (Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1951 - III ZR 8/50 - VRS 4, 91 = DAR 1952, 56 mit weiteren Nachweisen). Daraus, daß die Fahrweise des M. unrichtig gewesen sein und der Verkehrslage nicht entsprochen haben mag, könnte somit angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände noch nicht der Schluß gezogen werden, daß er fahrlässig gehandelt hat. Selbst wenn also die von M. für seine Fahrweise gegebene Erklärung, der Wagen sei nach dem Auffahren auf die Verkehrsinsel ins Kippen geraten und er habe deshalb die Bremsen losgelassen und Gas geben müssen, um den Wagen wieder aufzufangen, nicht stichhaltig sein sollte, was das Berufungsgericht offengelassen hat, so würde daraus, daß M., anstatt sofort zu bremsen, die in diesem Fall objektiv nicht gebotenen Maßnahmen getroffen hat, nicht notwendig zu folgern sein, daß ihm der Vorwurf schuldhaften Handelns zu machen sei. Wie ausgeführt, trifft die Klägerinnen die volle Beweislast für ein Verschulden des M.. Da sich eine weitere Klärung des Sachverhalts nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht herbeiführen läßt, ist dieses angesichts der von ihm festgestellten Umstände daher ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß auch insoweit ein Verschulden des M. nicht bewiesen ist.
f)
Zur Vernehmung eines Sachverständigen über die von der Revision angestellten Erwägungen hinsichtlich der Fahrweise des M. war das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht verpflichtet. Die Zuziehung eines Sachverständigen steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 5. Aufl. § 115 I 2 a), und sie kann jedenfalls dann unterbleiben, wenn das Gericht sich nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Bildung einer Überzeugung genügende eigene Sachkunde beimißt (Stein-Jonas-Schönke vor § 402 Anm. III 1), was das Berufungsgericht ersichtlich getan hat. Zwar kann unter besonderen Umständen die Nichterhebung eines beantragten Sachverständigenbeweises einen Verstoß gegen § 286 ZPO bedeuten, insbesondere dann, wenn die Gründe des Berufungsurteils aus ungenügenden Darlegungen auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (BGH NJW 1951, 481 [482] [BGH 12.04.1951 - IV ZR 22/50] mit weiteren Nachweisen und mit zustimmender Anmerkung von Schneider). Abgesehen davon, daß die Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Urteils keine Anhaltspunkte für mangelnde Sachkunde des Berufungsgerichts ergeben, ist hier aber von den Klägerinnen die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur über eine von der Revision überhaupt nicht berührte Frage, nämlich die Bedeutung des Vorhandenseins eines Tachometers, beantragt worden, eine Frage, deren Beantwortung für die Entscheidung des Rechtsstreits ersichtlich unerheblich ist. Auch die Rüge der Nichterhebung des beantragten Sachverständigenbeweises kann daher keinen Erfolg haben.
Da das Berufungsurteil auch irgendwelche anderen sachlichen Rechtsverletzungen nicht erkennen läßt, die seine Aufhebung zur Folge haben könnten, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.