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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1951, Az.: III ZR 8/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1951
Aktenzeichen
III ZR 8/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf
OLG Düsseldorf - 03.08.1950

Fundstellen

  • DB 1952, 79-80 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1952, 118 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 217 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Witwe Auguste L. geb. Schm. in D.-O., Lu.allee ...,

Prozessgegner

den Kraftfahrer Johann R. in D., N.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wem in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren besonderen Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung bleibt, so dass er kopflos wird und deshalb nicht die richtigen und sachgemässen Massnahmen trifft, um einen Unfall zu verhindern, den trifft allein aus diesem Grunde regelmässig noch nicht der Vorwurf einer Fahrlässigkeit.

  2. 2.

    Der Senat tritt der Rechtsprechung des Reichsgerichts bei, wonach der Beweis des ersten Anscheins nicht zu einer Umkehrung der Beweislast führt. Vielmehr hat der Gegenbeweispflichtige den Gegenbeweis ebenfalls nur in der Richtung auf den ersten Anschein zu erbringen. Es genügt daher, dass der Gegner Tatsachen nachweist, aus denen nach freier Beweiswürdigung auf einen anderen möglichen Ursachenablauf geschlossen werden kann, der mindestens den gleichen Grad von Wahrscheinlichkeit aufweist, ein Verschulden aber nicht ergibt.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiss, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar und Dr. Bock

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3. August 1950 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 28. November 1945 gegen Mittag fuhr der Ehemann der Klägerin auf seinem Fahrrad ganz rechts auf der in seiner Fahrtrichtung gesehen rechten Fahrbahnseite der H.allee in D. aus Richtung Lö. in Richtung O.. Als er sich etwa in Höhe der in seiner Fahrtrichtung gesehen von links in die H.allee einmündenden Sch.strasse befand, kam aus dieser die von dem Beklagten geführte Zugmaschine mit einem mit Maschinenteilen im Gewicht von 5 t beladenen Anhänger gefahren. Der Beklagte wollte aus der ohne Fortsetzung auf die H.allee auslaufenden Sch.strasse in die H.allee nach links in Richtung O. einbiegen. Zur selben Zeit näherte sich auf der H.allee, aus Richtung O. kommend, dieser Stelle ein Lastkraftwagen der Besatzungsmacht, der mit erheblicher Geschwindigkeit fuhr. Der Fahrer des Lastkraftwagens bremste, als er die aus der Sch.strasse auf die H.allee fahrende Zugmaschine bemerkte, seinen Wagen scharf ab. Hierbei geriet der Lastkraftwagen ins Schleudern. Der Ehemann der Klägerin wurde von dem linken rückwärtigen Teil des Lastkraftwagens angestossen, stürzte zu Boden und wurde tödlich verletzt. Die Zugmaschine mit Anhänger kam erst zum Stehen, als sie die 6,70 Meter breite Fahrbahn der H.allee, auf deren in Richtung O. gesehen linken Seite sich zudem ein 3 Meter breiter Bürgersteig befindet, zu etwa zwei Dritteln überquert hatte.

2

Die Sch.strasse ist eine Seitenstrasse mit unbedeutendem Verkehr, die H.alle dagegen eine durchgehende Verbindungsstrasse zwischen O. und Lö. mit ziemlich lebhaftem Verkehr. Sie war aber weder zur Zeit des Unfalls noch in der Zeit nach dem Unfall als Hauptverkehrsstrasse gekennzeichnet.

3

Die Kägerin hat die Halterin der Zugmaschine, Firma Sc. AG in D., und den Beklagten als Fahrer der Zugmaschine auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat von beiden als Gesamtschuldnern im Rahmen der Höchstbeträge des Kraftfahrzeuggesetzes 241,70 DM nebst Zinsen, sowie eine Rente für ihre Lebensdauer in Höhe von 125 DM monatlich seit dem 1. Juni 1948 verlangt, von dem Beklagten allein, dessen Haftung sie auch aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen herleiten will, ausserdem darüber hinaus einen weiteren Betrag von 542,50 DM nebst Zinsen und eine weitere Rente für ihre Lebensdauer in Höhe von 175 DM monatlich ab 1. Juni 1948.

4

Das Landgericht hat sämtliche Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

5

Gegen dieses Urteil hat nur der Beklagte Berufung eingelegt und Abweisung der gegen ihn erhobenen Klage begehrt. Er hat geltend gemacht, der Unfall, sei nicht von ihm verschuldet, er sei mit dem Lastzug ganz langsam an die H.allee herangefahren und habe, obwohl er alsbald, zu bremsen versucht habe, den Lastzug nur deshalb nicht eher zum Halten bringen können, weil der Bremshebel der Fussbremse gerade in diesem Augenblick gebrochen sei und die Bremse daher versagt habe.

6

Das Oberlandesgericht hat durch das angefochtene Urteil das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Beklagten abgeändert und unter Abweisung der Klage im übrigen die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, H.allee und Schwalmstrasse seien zur Unfallzeit Strassen gleichen Ranges im Sinne des §13 Abs. 2 StVO gewesen. Die Tatsache des Zusammenstosses an der Einmündung der Sch.strasse spreche nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins dafür, dass ein Fall der Vorfahrt zugunsten des Beklagten vorgelegen habe. Der Vorwurf der Verletzung des Vorfahrtsrechts treffe daher nicht den Beklagten, sondern den Fahrer des Lastkraftwagens. Dass der Beklagte rücksichtslos und mit einer zu grossen Geschwindigkeit in die H.allee habe einbiegen wollen, sei nicht erwiesen. Der Beklagte habe nämlich behauptet, dass er bei einer Geschwindigkeit von etwa 20 km in der Stunde bereits 15 Meter vor dem Punkt, an dem er zu bremsen versucht habe, das Gas weggenommen habe und, ohne zu schalten, im dritten Ganz weitergefahren sei. Diese Behauptungen des Beklagten seien durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt. Dass der Beklagte, ohne zu schalten, auf die Einmündung der Schwalmstrasse in die H.allee zugefahren, sei, sei nicht zu beanstanden. Die von dem Beklagten angegebene Geschwindigkeit habe ihm auch die Möglichkeit gelassen, vor der Ausfahrt auf die H.allee notfalls anzuhalten. Falls die Bremse funktioniert hätte, hätte er bei einer Geschwindigkeit von 10 km in der Stunde in gleicher Höhe mit der Bordsteinflucht der H.allee und bei einer Geschwindigkeit von 15 km in der Stunde etwa 1,30 Meter hinter der Bordsteinflucht halten können.

7

Dass die Bremse vor dem Unfall in Ordnung gewesen sei, sei dem Beklagten nicht zu widerlegen. Keinesfalls sei nachgewiesen, dass der Beklagte mit einem Versagen der Bremse habe rechnen müssen. Die Darstellung des Beklagten, er habe den Lastzug nur deshalb nicht rechtzeitig zum Stehen gebracht, weil im entscheidenden Augenblick der Bremshebel gebrochen sei, könne nicht als unwahr bezeichnet werden. Aus dem Gutachten des Dr. Ing. M. ergebe sich, dass der Hebel aus schwarzem Temperguss hergestellt und mit rissartigen Fehlstellen behaftet gewesen sei, die bereits vor dem Tempern vorhanden gewesen sein müssten. Nach der Art des Materialfehlers sei es durchaus möglich, dass der Bruch des Hebelarms bei plötzlich auftretender Bremsbeanspruchung erfolgt sei. Den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten habe die Klägerin daher nicht zu führen vermocht.

8

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung des Beklagten in vollem Umfange weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision ist unbegründet.

10

1.

Die Revision meint, wenn der Beklagte so vorsichtig gefahren wäre, wie er angegeben und das Berufungsgericht als nicht widerlegt angesehen habe, so hätte es eines aussergewöhnlichen Bremsvorganges nicht bedurft, als der Beklagte bei der Ausfahrt aus der Sch.strasse des Lastkraftwagens ansichtig wurde. Der Bruch des Hebelarms sei aber nach dem dem Urteil des Berufungsgerichts zugrundeliegenden Gutachten des Dr. Ing. M. nur bei plötzlich auftretender Bremsbeanspruchung möglich gewesen. Wäre also der Bremshebel tatsächlich erst in diesem Augenblick gebrochen, so müsste der Beklagte zu dieser Zeit eine höhere Geschwindigkeit gehabt haben, die ihn zu aussergewöhnlichem Bremsen gezwungen habe. Das Berufungsgericht habe auch die Hinweise der Klägerin berücksichtigen müssen, dass der im Strafverfahren vernommene, im Urteil der Strafkammer allerdings irrtümlich als Vogt bezeichnete. Sachverständige C., der beide Teile des Bremshebels untersucht habe, ausdrücklich festgestellt habe, ein Bruch dieses Hebels könne nicht beim Bremsen eingetreten sein, sondern nur durch Einwirken einer seitlichen Kraft, etwa durch Hammerschlag.

11

Diese Rügen gehen fehl. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erblickte der Beklagte, als er bei der Ausfahrt aus der Schwalmstrasse die Hansaallee übersehen konnte, den mit erheblicher Geschwindigkeit herannahenden Lastkraftwagen. Er erkannte in diesem Augenblick, dass sofortiges Bremsen erforderlich war, um den Lastzug zum Stehen zu bringen und dem Lastkraftwagen die Vorbeifahrt zu ermöglichen. In einer solchen Lage, in der unmittelbare Gefahr droht, ist eine nachdrückliche Betätigung der Bremse für jeden Kraftfahrer nahezu selbstverständlich, selbst wenn es in Wirklichkeit einer solchen nachdrücklichen Betätigung der Bremse nicht bedürfte. Entgegen der Annahme der Revision lag also nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall einer plötzlich auftretenden Bremsbeanspruchung vor, die nach dem Gutachten des Dr. Ing. M., dem das Berufungsgericht gefolgt ist, einen Bruch des Bremshebels zur Folge haben konnte. Der Umstand, dass der Bruch des Bremshebels nur bei einer aussergewöhnlichen Bremsbeanspruchung eintreten konnte, zwingt somit, nicht zu dem Schluss, dass der Beklagte in Wahrheit eine höhere Geschwindigkeit gehabt habe, als er zugegeben habe. Auch wenn er nur mit der von ihm angegebenen Geschwindigkeit gefahren ist, waren doch bei der gegebenen Sachlage die Voraussetzungen für eine plötzlich aufgetretene besondere Bremsbeanspruchung gegeben, die den Bruch des Hebelarms zur Folge haben konnte.

12

Dass das Berufungsgericht sich dem Gutachten des Sachverständigen M. angeschlossen und im Einklang mit seinem Gutachten die Möglichkeit eines Bruchs des Hebelarms infolge plötzlich aufgetretener Bremsbeanspruchung - entgegen dem Gutachten des Sachverständigen C. - bejaht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es stand im pflichtgemässen tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts, welchem Gutachten es folgen wollte, und es war daher nicht gehindert, seiner Entscheidung das Gutachten des Dr. Ing. M. zugrunde zu legen, wenn ihm dieses Gutachten einleuchtender erschien als das Gutachten des Sachverständigen C.. Auch ein prozessrechtlicher Verstoss gegen die Vorschrift des §286 ZPO fällt dem Berufungsgericht nicht zur Last. Das Berufungsgericht hat eingehend begründet, welche Umstände es veranlasst haben, dem Gutachten des Dr. M. den Vorzug zu geben. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der Ansicht des Sachverständigen Mielentz habe sich der Sachverständige Voets in vollem Umfange angeschlossen, ausserdem hätten die in erster Instanz vernommenen Sachverständigen Schn. - vom Gericht bestellt - und T. - von dem Beklagten benannt - es als unzweifelhaft erklärt, dass der Bruch im Augenblick des Bremsens habe eintreten können. Diese Begründung lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen, so dass der von der Revision erhobenen Verfahrensrüge daher ebenfalls der Erfolg versagt bleiben muss.

13

2.

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe aus der Aussage des Zeugen V., eines langjährigen Kraftfahrers und Ingenieurs, entnehmen müssen, dass der Beklagte eine höhere Geschwindigkeit gehabt habe, als er zugegeben habe. Vogt habe die Geschwindigkeit des Beklagten auf 20 km in der Stunde geschätzt. Es widerspreche aber den Denkgesetzen, diese Geschwindigkeitsschätzung eines sachkundigen Zeugen anzweifeln zu wollen. Ob ein Wagen 10 km in der Stunde oder 20 km in der Stunde fahre, könne ein Ingenieur und langjähriger Kraftfahrer mit Sicherheit angeben. Dass er sich hierüber getäuscht habe, sei ausgeschlossen.

14

Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen V. nicht als ausreichend erachtet, um die Angaben des Beklagten über die Geschwindigkeit der Zugmaschine beim Heranfahren an die H.allee zu entkräften, und hat hierzu ausgeführt: Der Zeuge V. schätze die Geschwindigkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Lastzug sich kurz vor der H.allee befunden habe, auf 20 km in der Stunde. Wenn der Zeuge V. auch als Ingenieur und langjähriger Kraftfahrer glaube, die Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs einigermassen schätzen zu können, so reiche diese Aussage jedoch nicht aus, um die Behauptungen des Beklagten als widerlegt ansehen zu können. Der Zeuge V. habe nämlich den Lastzug nicht in der Längsrichtung beobachtet. Vielmehr habe er lediglich kurz vor dem Lastzug die Schwalmstrasse überquert und dabei den Lastzug vor dem Unfall nur für diesen kurzen Augenblick gesehen. Eine derartige kurze Beobachtung lasse die Schätzungen des Zeugen V. als möglicherweise zutreffend, nicht aber als unbedingt richtig und zuverlässig erscheinen. Die Einlassung des Beklagten sei daher durch diese Zeugenaussage nicht widerlegt. Diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lässt einen Rechtsverstoss nicht erkennen. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, auch von Angeben sachkundiger Zeugen abzuweichen, wenn es von ihrer Richtigkeit nicht überzeugt war. Seiner Begründungspflicht ist das Berufungsgericht insoweit ausreichend nachgekommen. Es hat eingehend dargelegt, welche besonderen Umstände es veranlasst haben, die Aussage des Zeugen nicht als so beweiskräftig anzusehen, dass damit die Angaben des Beklagten über die Geschwindigkeit des Lastzuges widerlegt erschienen. Auch die Denkgesetze sind durch die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht verletzt; selbst ein sachkundiger Zeuge kann sich im Einzelfall irren.

15

3.

Auf die weitere Rüge der Revision, eine Geschwindigkeit des Lastzugs von 20 km in der Stunde bei der Ausfahrt aus der Schwalmstrasse sei für die unübersichtliche Strassenkreuzung in Anbetracht der schweren Ladung des Anhängers zu hoch gewesen, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden, weil das Berufungsgericht ersichtlich von einer wesentlich geringeren Geschwindigkeit des Lastzugs ausgegangen ist. Es hält nämlich die Behauptung des Beklagten nicht für widerlegt, dass er zwar in der Schwalmstrasse mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km in der Stunde gefahren sei, aber bereits 15 Meter vor dem Punkt, an dem er zu bremsen versucht habe, das Gas weggenommen habe und, ohne zu schalten, im dritten Gang weitergefahren sei, und folgt dem Gutachten des Sachverständigen Vo. dass die Geschwindigkeit nach weggenommenem Gas stark, möglicherweise auf 10 km in der Stunde herabgesetzt worden sei. Dieser Ausgangspunkt steht auch - entgegen der Annahme der Revision - nicht im Widerspruch zu den eigenen Erklärungen des Beklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung im Strafverfahren. Der Beklagte hat dort nicht zugegeben, mit einer Geschwindigkeit von 20 km in der Stunde auf die H.allee hinaufgefahren zu sein. Seine Aussage im Strafverfahren lautet wörtlich:

"Ich fuhr mit einer üblichen Geschwindigkeit - die Zugmaschine fährt nur 20 km in der Stunde - aus der Sch.strasee auf die H.allee. Ich war vorsichtig und mit nicht zu grosser Geschwindigkeit an die H.allee herangefahren."

16

Die Zahl 20 km bezieht sich also ersichtlich auf die von dem Beklagten angegebene Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine. Aus diesen Angaben des Beklagten ist dagegen nicht zu entnehmen, dass er habe zugeben wollen, er habe noch im Augenblick des Herausfahrens aus der Sch.strasse eine Geschwindigkeit von 20 km in der Stunde gehabt.

17

Ob der Ansicht der Revision, eine Geschwindigkeit von 10 km in der Stunde sei für diesen Zeitpunkt als Höchstgeschwindigkeit anzusehen, mit der der Beklagte habe fahren dürfen, zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben, denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Beklagte eine höhere Geschwindigkeit als 10 km in der Stunde gehabt habe. Im übrigen hätte der Beklagte, wie das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Vo. folgend weiter feststellt, auch bei einer Geschwindigkeit von 15 km in der Stunde, sofern die Bremsen funktioniert hätten, den Lastzug etwa 1,30 Meter hinter der Bordsteinflucht der H.allee zum Stehen bringen können. Auch in diesem Fall hätte also der Lastkraftwagen auf der H.allee ungehindert vorbeifahren können. Da der Beklagte gegenüber den von links kommenden Verkehrsteilnehmern vorfahrtsberechtigt war, hätte er seinen Verkehrspflichten genügt, wenn er seine Fahrtgeschwindigkeit so einrichtete, dass er seinen Lastzug an dieser Stelle zum Halten bringen konnte. Selbst eine Geschwindigkeit von 15 km in der Stunde, die nach Ansicht des Berufungsgerichts, wie der Zusammenhang seiner Urteilsgründe ergibt, bei Zugrundelegung der Angaben des Beklagten von dem Lastzug bei der Ausfahrt aus der Hansaallee höchstens erreicht werden konnte, wäre daher nicht zu beanstanden gewesen.

18

4.

Die Revision vermisst ferner jegliches Eingehen darauf, dass der Beklagte ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, mit Hilfe der Handbremse noch rechtzeitig anzuhalten. Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen darüber getroffen hat, ob der Beklagte die Handbremse zu betätigen versucht hat und ob er durch Betätigung der Handbremse den Lastzug zum Stehen hätte bringen können. Die Frage ist jedoch im Laufe des Strafverfahrens und dieses Rechtsstreits wiederholt erörtert worden. Schon bei seiner polizeilichen Vernehmung in dem Strafverfahren am 29. November 1945, also am Tage nach dem Unfall, hat der Beklagte angegeben, er habe versucht, mit einer Hand die Zugmaschine nach rechts herumzubringen, weil er mit der anderen Hand die Handbremse bedienen musste. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, und so habe er den Zusammenstoss mit dem Lastkraftwagen nicht verhindern können. Er habe jedenfalls im letzten Augenblick alle Möglichkeiten erschöpft. Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Beklagte erklärt, als er bemerkte, dass die Zugmaschine sich nicht bremsen liess, habe er mit der linken Hand das Steuerrad nach rechts herumgezogen, um rechts heranzukommen, damit der andere Wagen durchfahren konnte. Gleichzeitig habe er mit der rechten Hand die Handbremse gezogen. Die Handbremse habe aber nicht genügt, um den Wagen sofort zum Halten zu bringen, da sie auf den Anhänger nicht eingewirkt habe. Schliesslich hat der Beklagte bei seiner Vernehmung in dem von dem Oberlandesgericht durchgeführten Ortstermin angegeben, er habe zur Handbremse gegriffen, weil die Fussbremse versagt habe. Deshalb sei es ihm auch nicht ganz gelungen, den Zug nach rechts herumzureissen.

19

In dem von dem gerichtlichen Sachverständigen Voets in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erstatteten Gutachten heisst es wörtlich:

"Nach den Feststellungen meiner Mitarbeiter wirkte auch die Handbremse auf die Bremse des Anhängers."

20

Alle Protokolle, in denen diese Angaben enthalten sind, sind im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich in Bezug genommen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass das Berufungsgericht die Frage des Unterlassens der Betätigung der Handbremse durch den Beklagten übersehen hat. Das Berufungsgericht hat sich in allen Punkten dem Gutachten des Sachverständigen Voets angeschlossen. Dieser hat die dem Beklagten ungünstige Tatsache der Einwirkung der Handbremse auf die Bremse des Anhängers ausdrücklich betont, er kommt aber trotzdem gleich in dem folgenden Satz seines Gutachtens zu dem Ergebnis, dem Beklagten könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er den Wagenzug nicht zeitiger zum Stehen gebracht habe, wenn der Hebel der Fussbremse tatsächlich gebrochen, die Ausgangsgeschwindigkeit nicht höher als 20 km und die Geschwindigkeit bei Beginn des Bremsens nicht höher als 15 km in der Stunde gewesen seien.

21

Da das Berufungsgericht, dem Gutachten folgend, zu der Annahme gelangt ist, dass die Klägerin den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Beklagten nicht zu erbringen vermocht habe, lässt der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen, dass das Berufungsgericht auch hinsichtlich des Gebrauchs der Handbremse die Angaben des Beklagten nicht als widerlegt und auch insoweit ein Verschulden des Beklagten nicht als erwiesen angesehen hat. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stand dem Beklagten gemäss §13 StVO vor dem Lastkraftwagen das Vorfahrtsrecht zu, mit dessen Verletzung er nicht ohne weiteres zu rechnen brauchte. Der Lastkraftwagen kam mit grosser Geschwindigkeit heran, so dass dem Beklagten keine Zeit zu ruhiger Überlegung in der durch das Versagen der Fussbremse eingetretenen besonderen Gefahrenlage blieb. Selbst wenn er unter diesen Umständen nicht die unbedingt richtigen Massnahmen getroffen hätte, würde hierdurch noch nicht der Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen ihn begründet sein, denn unsachgemässes Verhalten angesichts nicht verschuldeter und nicht voraussehbarer Gefahrenlage stellt regelmässig für sich allein noch kein Verschulden dar (RGVAE 1939, 128 Nr. 174; vgl. auch RGVAE 1939, 70 Nr. 72; RGVAE 1941, 122 Nr. 160; RGHRR 1940, 38). Auch diese Rüge der Revision kann daher nicht durchgreifen.

22

5.

Schliesslich rügt die Revision Verkennung von Beweisregeln und führt hierzu aus:

23

a)

Die Klägerin habe zwar die Fahrlässigkeit des Beklagten zu beweisen. Dieser Beweispflicht sei sie aber dadurch nachgekommen, dass sie dargetan habe, wie der Beklagte die von ihm geführte Zugmaschine erst mitten auf der H.allee zum Stehen gebracht habe. Der typische Geschehensablauf zwinge daher zu der Feststellung, dass der Beklagte nicht ordnungsgemäss gefahren sei. Es sei deshalb Aufgabe des Beklagten, zu beweisen, dass er ohne sein Verschulden die Zugmaschine nicht rechtzeitig habe zum Halten bringen können. Der Beklagte habe aber bestenfalls nur bewiesen, dass der Bremshebel einige Zeit nach dem Unfall gebrochen gewesen sei. Wann und wodurch das geschehen sei, habe er jedoch nicht bewiesen, die Sachverständigen hätten nur die Möglichkeit eingeräumt, dass durch einen plötzlichen Bremsvorgang der Hebel gebrochen sein könne; hierdurch sei aber der dem Beklagten obliegende Beweis nicht geführt.

24

Die Revision will sich also darauf berufen, dass der erste Anschein für ein Verschulden des Beklagten spreche. Sie meint, dass der Beklagte deshalb gegenbeweispflichtig sei, den Gegenbeweis aber nicht geführt habe. Diese Rüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Bei dem Beweis des ersten Anscheins handelt es sich darum, dass sich in der Rechtsprechung in Beziehung auf die Beweiswürdigung allgemeine Rechtsgrundsätze gebildet haben, die der Tatrichter auf dem ihm im übrigen vorbehaltenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung beachten muss, will er nicht der Revision einen Angriffspunkt geben (RGHRR 1940, 621 mit weiteren Nachweisen). Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins kommen aber nur dann zur Anwendung, wenn nach der Erfahrung des Lebens mit grösster Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Unfall nur durch ein bestimmtes schuldhaftes Verhalten verursacht sein kann (RGVAE 1941, 32 Nr. 41), sie sind auf die sogenannten typischen Geschehensabläufe beschränkt, d.h. auf Fälle, in denen ein gewisser Tatbestand feststeht, der nach den Erfahrungen des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweist (RGZ 159, 235 ff [239]; 165, 336 ff [339]; BGH NJW 1951, 70 = MDR 1951, 98 = Lindenmaier-Möhring, Nr. 1 zu §1 PatG mit Anm. von Lindenmaier). Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob hier gegen den Beklagten ein derartiger typischer Geschehensablauf, der den Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich eines Verschuldens begründen könnte, dadurch dargetan ist, dass die Zugmaschine erst nach Überquerung von zwei Dritteln der H.allee zum Stehen gekommen ist, denn nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Senat sich, anschliesst, ist die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins dann ausgeschlossen, wenn der Gegner Tatsachen nachgewiesen hat, aus denen nach freier Beweiswürdigung auf einen anderen möglichen Ursachenablauf geschlossen werden kann, der mindestens den gleichen Grad von Wahrscheinlichkeit aufweist, ein Verschulden aber nicht enthält (RGVAE 1936, 599 Nr. 511; RGJW 1928, 1747; RGZ 159, 239). Der Anscheinsbeweis führt nämlich entgegen der Ansicht der Revision nicht zu einer Umkehrung der Beweislast, vielmehr hat der Gegenbeweispflichtige den Gegenbeweis ebenfalls nur in der Richtung auf den ersten Anschein hin zu erbringen (Heinsheimer in JW 1928, 1747 [Anm.]; RGVAE 1936, 581 Nr. 482 mit zustimmender Anmerkung von Müller). Hier hat der Beklagte nachgewiesen, dass der Bremshebel der Fussbremse der Zugmaschine jedenfalls kurz nach dem Unfall gebrochen gewesen ist. Diese Tatsache legt aber die Annahme mindestens sehr nahe, dass der Bremshebel auch bereits zur Zeit des Unfalls gebrochen war und dass hierauf das verspätete Anhalten des Lastzuges beruhte. Durch diese von ihm nachgewiesene Tatsache hätte also der Beklagte den etwa gegen ihn sprechenden Beweis des ersten Anscheins widerlegt, so dass jedenfalls aus diesem Grunde die Klägerin nunmehr wieder die volle Beweislast tragen würde.

25

b)

Hinzu komme noch, so fährt die Revision fort, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder der zusammen mit dem Beklagten in der Zugmaschine befindliche Zeuge Th. noch der sachkundige Zeuge V. einen Bremsvorgang bemerkt hätten. Es sei aber völlig ausgeschlossen, dass ein aussergewöhnlich starkes Bremsen, das allein nach dem Gutachten des Sachverständigen M. möglicherweise zum Bruch des Bremshebels hätte führen können, von diesen Zeugen nicht bemerkt worden wäre. Es habe unbedingt eine zeitlich begrenzte schockartige Bremswirkung eintreten müssen. Ein solcher aussergewöhnlicher Vorgang habe aber den beiden Zeugen keinesfalls entgehen, können. Ebenso wäre auch dem Beklagten dieser Vorgang sofort zum Bewusstsein gekommen. Hätte aber der Beklagte diese Bremswirkung bemerkt, dann sei sein Verhalten nach dem Unfall unverständlich oder sogar bewusst irreführend gewesen. Insbesondere sei auch nicht zu verstehen, weshalb der Beklagte zu dem Zeugen B., einem damals bei der Firma Sc. AG beschäftigten Schlosser, zu dem der Beklagte die Zugmaschine nach dem Unfall zur Überprüfung gebracht hat, nichts darüber gesagt habe, dass die Bremse nicht in Ordnung sei. Aus dem Verhalten des Beklagten müsse zwangsläufig gefolgert werden, dass der Beklagte erst im Zeitpunkt nach dem Unfall den Ausfall der Fussbremse bemerkt und deshalb von der Handbremse keinen Gebrauch gemacht habe.

26

Auch diese Rügen sind unbegründet. Es trifft allerdings zu, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder der sachkundige Zeuge V., er vor dem herannahenden Lastzug die Sch.strasse überquerte, noch der Zeuge Th., der neben dem Beklagten in der Zugmaschine sass, von einem Bremsen etwas bemerkt haben. Der Ansicht der Revision, dass diese Zeugen den Bremsvorgang unbedingt hätten bemerken müssen, wenn er erfolgt wäre, kann jedoch nicht beigetreten werden. Es ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen, dass der Bremshebel gleich in dem Augenblick gebrochen ist, als der Beklagte bei der Ausfahrt aus der Sch.strasse die Bremse zu betätigen versuchte. Dann erscheint es aber technisch möglich, wie auch das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat, dass eine Bremswirkung kaum in Erscheinung getreten ist und daher von den Zeugen nicht wahrgenommen werden könnte. Der Beklagte konnte ebenfalls nur feststellen, dass trotz der Betätigung der Fussbremse eine Bremswirkung nicht eintrat. Da der Bremshebel bei Zugrundelegung der Darstellung des Beklagten, die das Berufungsgericht entsprechend dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Voets nicht für widerlegt angesehen hat, nach Lösung des Fusses wieder in die alte Stellung zurückgetreten ist, war für den Beklagten nicht erkennbar, dass der Bremshebel gebrochen war. Er hatte zu dieser Zeit noch keine Erklärung für das Versagen der Fussbremse. Unter diesen Umständen lag es für den Beklagten durchaus nahe, nach dem Anfahren wieder auf den Bremshebel zu treten, um festzustellen, ob die Fussbremse immer noch versagte. Seine Äusserung: "Was ist denn da los?", die er im Anschluss an diese erneute Betätigung der Fussbremse gemacht hat, ist daher - entgegen der Ansicht der Revision - nicht widersinnig, sondern angesichts der Sachlage durchaus verständlich. Zu diesem Ergebnis ist auch das Berufungsgericht gelangt. Es hat ausdrücklich geprüft, ob aus dem Verhalten des Beklagten nach dem Unfall Schlüsse zu seinen Lasten zu ziehen seien, und hat diese Frage aus in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Erwägungen verneint. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

27

Auch als der Beklagte die Zugmaschine zu dem Zeugen B. brachte, wusste er noch nicht, dass die Fussbremse gebrochen war, so dass der Beklagte den Zeugen B. hierauf auch nicht aufmerksam machen konnte. Es mag zwar ungewöhnlich erscheinen, dass der Beklagte, als er dem Zeugen die Zugmaschine zur Überprüfung übergab, auf das Versagen der Fussbremse nicht aufmerksam machte. Aus dieser Tatsache allein kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte erst nach dem Unfall den Ausfall der Fussbremse bemerkt hat. Der Beklagte stand zu der Zeit, als er den Lastzug zu dem Zeugen B. brachte, noch unmittelbar unter dem Eindruck des tödlichen Unfalls, der von dem von ihm geführten Lastzug mitverursacht worden war, und es erscheint daher angesichts seiner Gemütsverfassung erklärlich, dass er dem Zeugen gegenüber diesen an sich naheliegenden Hinweis unterlassen hat. Dieses Verhalten des Beklagten zwingt deshalb nicht zu den Schlüssen, die die Revision aus ihm ziehen will.

28

c)

Schliesslich macht die Revision geltend, der Beklagte habe dadurch, dass er vor einer sachverständigen Untersuchung der Zugmaschine diese zu dem Zeugen Bernhardt gebracht habe, der die Bremse alsbald ausgebaut habe, obwohl er kein Autofachmann sei, das wesentliche Beweismittel selbst vernichtet. Nur der ursprüngliche Zustand habe klarstellen können, ob der Hebelbruch nicht erst durch nachträgliche Einwirkung herbeigeführt worden sei und ob der Angabe des Beklagten, der Bremshebel sei wieder in seine alte Stellung zurückgegangen, Glauben beizumessen sei. Überdies habe der Beklagte sich den Bremshebel aus den Strafakten wieder aushändigen lassen und ihn nicht wieder zu den Akten zurückgegeben, so dass es seine Schuld sei, wenn seine Angaben über den angeblichen Bruch des Bremshebels nicht mehr nachgeprüft werden könnten, per Beklagte müsse sich daher so behandeln lassen, als ob die Behauptungen der Klägerin richtig seien. Ihm liege es ob, den Gegenbeweis zu führen, den er aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erbracht habe.

29

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass, wer seinem an sich beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhafter Weise unmöglich gemacht hat, sich nicht durch Berufung auf die den Gegner treffende Beweislast verteidigen darf (RGZ 20, 6; 60, 152; 105, 259; OGHZ 1, 270). Ein Verschulden des Beklagten an dem Verlust von Beweismitteln liegt aber nach den von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht vor. Die Zugmaschine mit Anhänger wurde damals im Betrieb eines grösseren gewerblichen Unternehmens, verwendet. Zur Zeit des Unfalls, der sich am 28. November 1945 zugetragen hat, bestand ein sehr erheblicher Mangel an derartigen Nutzfahrzeugen, so dass ein längerer Ausfall des Lastzuges ohne zwingenden Grund für die Firma Sc. AG sicherlich untragbar gewesen wäre. Zu jener Seit gab es nur wenige leistungsfähige Reparaturwerkstätten für Lastkraftfahrzeuge, die zudem kaum über Ersatzteile und sonst erforderliches Material verfügten. Aus diesen Verhältnissen erklärte es sich, dass der Beklagte den Lastzug nach dem Unfall einem Werkschlosser der Firma Sc, zur Überprüfung vorführte und dass dieser Schlosser, nachdem er den Bruch des Bremshebels festgestellt hatte, den Ausbau dieses Bremshebels vornahm. Die Polizei, die sich damals erst wieder im Aufbau befand, verfügte nur über wenige geeignete Beamte, die die genügende Erfahrung für die Bearbeitung derartiger Unfallsachen besassen. Schon aus diesem Grunde hätte sich damals die Polizei um den Ausbau des Bremshebels nicht selbst gekümmert. Die Stücke des Bremshebels hatte der Beklagte zudem alsbald der Polizei übergeben. Sowohl der im Strafverfahren vernommene gerichtliche Sachverständige C. als auch der von dem Beklagten nach Beendigung des Strafverfahrens mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige T. haben beide Stücke des Bremshebels in Händen gehabt und haben ihr Gutachten nach Untersuchung beider Stücke des Bremshebels erstattet. Wo das eine Stück des Bremshebels später verloren gegangen ist, lässt sich jetzt nicht mehr aufklären, jedenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass den Beklagten an dem Verlust des einen Stücks des Bremshebels ein Verschulden trifft. Eine derartige Behauptung hat die Klägerin auch in den beiden Vorinstanzen nicht aufgestellt. Unter diesen Umständen kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass der Beklagte ihr schuldhafterweise die Beweisführung unmöglich gemacht habe. Eine Umkehrung der Beweislast ist somit nicht eingetreten.

30

6.

Keine ausdrückliche Rüge hat die Revision dagegen erhoben, dass das Berufungsgericht angenommen hat, der Sachverständige sei bei der Bestimmung des Punktes, an dem der Lastzug bei Zugrundelegung einer Geschwindigkeit von 10 bezw 15 km in der Stunde unter der Annahme eines Funktionierens der Fussbremse zum Halten gekommen wäre, von für den Beklagten ungünstigen Voraussetzungen ausgegangen. Das Berufungsgericht zieht diesen Schluss daraus, dass der Sachverständige dem Beklagten eine Reaktionszeit von nur 0,3 Sekunden zugebilligt habe und bei der zu berücksichtigenden Bremswirkung davon ausgegangen sei, dass die Bremsen gerade noch ausreichend im Sinne des §41 StVO gewesen seien. Wenn auch die Annahme, die Bremsen seien nur gerade noch ausreichend, gewesen, dem Beklagten ungünstig ist, so handelt es sich dagegen bei der Zubilligung einer besonders kurzen Reaktionszeit um eine Unterstellung zugunsten des Beklagten. Wäre der Sachverständige von einer längeren Reaktionszeit ausgegangen, so hätte er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Lastzug eine grössere Strecke gefahren wäre, ehe er zum Halten kam. Durch diesen Irrtum des Berufungsgerichts ist aber das angefochtene Urteil in seinem Ergebnis nicht beeinflusst. Ersichtlich hat das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen auch insoweit für einleuchtend gehalten, als es dem Beklagten eine Reaktionszeit von nur 0,3 Sekunden zugebilligt hat. Die Zubilligung einer kurzen Reaktionszeit erscheint hier in der Tat deswegen angebracht, weil der Beklagte beim Heranfahren an die H.allee auf ein Bremsen vorbereitet sein musste. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt keinen Zweifel daran, dass das Berufungsgericht dem Gutachten insoweit auch dann gefolgt wäre, wenn es erkannt hätte, dass die Annahme einer kurzen Reaktionszeit eine für den Beklagten günstige Voraussetzung gewesen wäre. Dieser Irrtum ist daher für die Entscheidung des Berufungsgerichts ganz offensichtlich nicht ursächlich gewesen.

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Da auch weitere sachliche Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, die zu seiner Aufhebung Veranlassung geben könnten, nicht vorhanden sind, war somit die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Delbrück Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Bock Bundesrichter Professor Dr. Meiß ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert Dr. Delbrück