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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1960, Az.: VI ZR 38/60

Schadensrechtliche Qualifizierung des Hodensverlusts sowie der Versteifung eines Knies infolge eines Verkehrsunfalls; Anforderungen an das Vorliegen des Feststellungsinteresses; Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abänderungsklage; Zulässigkeitsvoraussetzungen einer einfachen Nachforderungsklage und einer einfachen Zusatzklage; Prozessuale Durchsetzung von Unterhaltspflichten; Anforderungen an das Vorliegen des prozessualen Anwendungsfalls der clausula rebus sie stantibus; Anforderungen an das Vorliegen der Statthaftigkeit der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1960
Aktenzeichen
VI ZR 38/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 12594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 08.01.1960

Fundstellen

  • BGHZ 34, 110 - 122
  • DB 1961, 804 (Volltext mit amtl. LS)
  • DRiZ 1961, 157-158
  • JZ 1961, 546-548 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1961, 310 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 853-856 (Urteilsbesprechung von Professor Dr. H. Brox)
  • NJW 1961, 871-873 (Volltext mit amtl. LS) "Feststellungsklage wegen etwaiger künftiger Ansprüche"

Amtlicher Leitsatz

Ist einem Kläger entsprechend seinem Antrag der volle Verdienstausfall in Form einer Rente zugesprochen worden (§ 843 BGB), so kann er nach einer Veränderung der allgemeinen Lohnverhältnisse einen höheren Rentenbetrag nur unter den Voraussatzungen des § 323 ZPO, nicht aber mit einer Klage nach § 258 ZPO (Nachforderungs- oder Zusatzklage) verlangen.

Ein Kläger, der ein Rentenurteil (hier: nach § 844 Abs. 2 BGB) erwirkt hat, braucht keine Feststellungsklage zu erheben, uni künftige Ansprüche auf Anpassung der Schadensrente an veränderte Lohn- und Preisverhältnisse zu sichern. Ihm fehlt daher das rechtliche Interesse an dieser Klage.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Januar 1960 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist am 25. April 1930 im Alter von fast 22 Jahren von einem Lastkraftwagen angefahren worden, der dem Kaufmann Franz P. gehörte und von dem Lageristen Alfons Sc. gelenkt wurde. Er hat infolge des Unfalls beide Hoden verloren. Ferner hat er Versteifung des linken Knies davongetragen.

2

Das Landgericht Ravensburg hat P. und Sc. durch Urteil vom 8. Januar 1931 (O 690/30) verurteilt, an den Kläger u.a. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente von vierteljährlich 211,25 RM zu zahlen. Es hat angenommen, daß P. als Halter des Kraftwagens nach § 7 KFG (jetzt StVG) und Sc. als Fahrer des Wagens nach §§ 823 ff BGB für den Schaden des Klägers einzustehen hat. Das Urteil gent davon aus, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch den Unfall um 50 % gemindert worden ist und daß der Kläger als Melker ohne den Unfall einen jährlichen Lohn von 1.690 RM gehabt hätte. Die Berufung und die Revision der damaligen Beklagten sind erfolglos geblieben (Urteil des OLG Stuttgart vom 25. Juni 1931 - 4 U 410/1931 - und Urteil des Reichsgerichts vom 14. Januar 1932 - VI 394/1931). Das Oberlandesgericht hat in seinem Urteil klargestellt, daß der Rentenanspruch des Klägers nur insoweit besteht, als er nicht nach § 1542 RVO auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist oder noch übergeht.

3

Der Kaufmann Franz P. ist am 8. März 1938 gestorben. Er ist von seiner Ehefrau Elisabeth P. und fünf Kindern beerbt worden. Die Kinder haben ihre Erbteile an die Mutter verkauft.

4

Der Lagerist Alfons Sc. ist am 19. Januar 1943 verstorben und von seiner Ehefrau Maria Sc. zu 1/4 sowie von seinen beiden Kindern, Else S. geb. Sc. - jetzige Beklagte - und deren Bruder Manfred Sc., zu je 3/8 beerbt worden. Die Witwe Maria Sc. ist am 11. Mai 1948 gestorben. Ihre Erben sind die beiden Kinder, also die Beklagte und Manfred Sc..

5

Der Kläger war nach seinem Unfall bis zum Jahre 1947 als landwirtschaftlicher Arbeiter und anschließend als Zöttler in einer Treibriemenfabrik beschäftigt. Nach einer Erkrankung, die im Oktober 1953 begann, wurde er mit Wirkung vom 7. April 1954 invalide geschrieben. Seitdem bezieht er eine Invalidenrente.

6

Am 10. Juli 1956 hat der Kläger gegen Elisabeth P. und die jetzige Beklagte eine Abänderungsklage (§ 323 ZPO) mit der Begründung erhoben, daß er jetzt infolge des Unfalls völlig erwerbsunfähig geworden sei und daß die Melkerlöhne inzwischen erheblich gestiegen seien. Das Landgericht Ravensburg hat durch Urteil vom 20. Februar 1958 - I O 251/56 - die von Elisabeth P. an den Kläger zu zahlende Rente herabgesetzt und die von der Beklagten zu entrichtende Rente erhöht. Im Berufungsrechtszug hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung durch Urteil vom 8. Oktober 1958 dahin geändert, daß an den Kläger bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres zu zahlen sind: von den beiden damaligen Beklagten als Gesamtschuldnern vierteljährlich 61,86 DM und von der früheren und heutigen Beklagten Else S. vierteljährlich 936 DM. Die Revision der Elisabeth P. und der Beklagten ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. November 1959 - VI ZR 197/58 - zurückgewiesen worden. In den Gründen des damaligen Berufungsurteils ist ausgeführt: Zu den von Anfang an vorhandenen Unfallverletzungen - Hodenverlust und Versteifung des linken Knies - seien im Jahre 1953/54 weitere Erkrankungen hinzugekommen, die nicht voraussehbar gewesen seien: Kreislaufstörungen, Lungenemphysem und Senkspreizfüsse. Der Kläger könne jetzt nur noch leichte Arbeit im Sitzen verrichten. Eine solche Arbeit könne ihm aber nicht vermittelt werden. Er sei also tatsächlich in vollem Umfang erwerbsunfähig. Zwar seien das Lungenemphysem und die Senkspreizfüsse nicht auf den Unfall zurückzuführen, sondern nur die Kreislaufstörungen vorwiegend durch den Unfall bedingt. Die nicht unfallbedingten Leiden hätten aber für sich allein nicht zu der Arbeitsunfähigkeit des Klägers geführt. Erst durch das Zusammenwirken der unfallbedingten und der nicht unfallbedingten Leiden sei die jetzige Erwerbsunfähigkeit des Klägers entstanden. Sie sei also durch den Unfall vom 25. April 1930, wenn nicht allein, so aber doch zu einem wesentlichen Teil mitverursacht worden. Zudem seien die Melkerlöhne seit dem Erlaß des ersten Urteils wesentlich gestiegen, so daß es auch aus diesem Grunde gerechtfertigt sei, die Rente des Klägers zu erhöhen.

7

Mit seiner jetzigen Klage - sie ist am 5. Dezember 1958 zugestellt worden - begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch allen künftigen Schaden aus dem Unfall vom 25. April 1930 zu ersetzen, mit Ausnahme der auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche und der ihm durch die vorausgegangenen Urteile schon zuerkannten Beträge. Zur Begründung hat er vorgetragen: Bei seinem labilen Gesundheitszustand sei mit weiteren Veränderungen zu rechnen. Es sei möglich, daß sich sein Zustand bessere, es sei aber auch möglich, daß er sich verschlechtere und daß er dann nicht einmal imstande sein werde, eine leichte Arbeit im Sitzen zu verrichten. Zudem sei mit einer weiteren Erhöhung der Melkerlöhne zu rechnen. Er werde daher möglicherweise in Zukunft eine neue Abänderungsklage erheben müssen. Da die Beklagte schon im vorhergehenden Rechtsstreit die Einrede der Verjährung erhoben habe, sei damit zu rechnen, daß sie das auch in einem neuen Abänderungsprozeß tun werde. Um dieser Gefahr zu begegnen, müsse er schon jetzt Feststellungsklage erheben, weil die künftigen Veränderungen nunmehr voraussehbar geworden seien.

8

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat geltend gemacht: Die Ansprüche des Klägers seien verjährt. Außerdem bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger seine vermeintlichen Ansprüche im Wege der Abänderungsklage durchsetzen könne.

9

Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen.

10

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger kein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung habe (§ 256 ZPO). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

12

1.

Dem Kläger ist durch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 1958 mit der Rente von vierteljährlich 936 DM für die Zeit vom 28. Juli 1958 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gegen die heutige Beklagte der volle Verdienstausfall zugesprochen worden, den er mit seiner Klage verlangt hatte. Mit der jetzigen Klage will er seine künftigen Ansprüche auf Anpassung dieser Rente an veränderte Lohn- und Preisverhältnisse durch ein Urteil sichern, das die Schadensersatzpflicht der Beklagten rechtskräftig feststellt. Dieses Verlangen des Klägers wäre berechtigt, wenn er eine Erhöhung der Rente nicht mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO, sondern mit einer einfachen Nachforderungs- oder Zusatzklage nach § 258 ZPO erreichen könnte, wie eine neuere Lehre annimmt (Bosch, FamRZ 1955, 331 und 1956, 25; Brox, FamRZ 1954, 237;  1955, 66und 320; Habscheid, FamRZ 1954, 55 und 255 sowie 1957, 60 und 62; Pentz, ZZP 69, 351, NJW 1953, 1460 und FamRZ 1956, 271; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 8. Aufl. S. 764 und ZZP 68, 312; OLG Koblenz, FamRZ 1954, 253 sowie die Landgerichte Aachen, FamRZ 1956, 24; Dortmund, FamRZ 1956, 115; Kassel, MDR 1957, 365 [LG Kassel 13.07.1956 - 1 T 52/56]; Kleve, FamRZ 1955, 331; Koblenz, NJW 1955, 1881 und FamRZ 1955, 328 und FamRZ 1957, 141 und Stuttgart, FamRZ 1956, 291). Da nach dieser Lehre in dem zweiten Prozeß (Rentenerhöhungsprozeß) erneut geprüft werden müßte, ob dem Kläger überhaupt ein Schadensersatzanspruch zusteht, hätte er ein rechtliches Interesse daran, daß die Schadensersatzpflicht der Beklagten schon jetzt rechtskräftig festgestellt wird. Der Meinung, daß die Erhöhung der Rente mit einer Leistungsklage nach § 258 ZPO geltend gemacht werden könne, ohne daß die Voraussetzungen des § 323 ZPO vorliegen müßten, vermag sich der Bundesgerichtshof jedoch nicht anzuschließen.

13

Rechtsprechung und Rechtslehre haben in Fällen, in denen der Kläger im ersten Prozeß mit seinem Rentenbegehren vollen Erfolg hatte, das Verlangen nach einer Erhöhung der Rente bis vor nicht langer Zeit stets als Abänderungsklage nach § 323 ZPO behandelt. Neuerdings wird - besonders für die Unterhaltsansprüche - versucht, die Grenzen des § 323 ZPO zu überwinden und die Anwendung dieser Bestimmung auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Rechtskraftwirkung beseitigt werden muß, in denen der Kläger also im Vorprozeß entweder mit dem später geltend gemachten Teil seines Anspruchs abgewiesen oder auf sonstige Weise rechtskräftig über diesen Teil entschieden worden ist (z.B. auf eine Feststellungswiderklage hin). § 323 ZPO soll dagegen nicht anzuwenden sein, wenn der später eingeklagte Betrag noch nicht Gegenstand des Vorprozesses war. Es wird geltend gemacht: § 323 ZPO schaffe, wie schon seine Stellung im Gesetz zeige, eine Ausnahme von den Regeln der Rechtskraft. Seine Anwendung setze daher voraus, daß die Rechtskraft des früheren Urteils dem Verlangen nach Zahlung einer höheren Rente entgegenstehe. Das sei nicht der Fall, wenn der Kläger im Vorprozeß in vollem Umfang obgesiegt habe. Die Rechtskraft könne niemals mehr erfassen als den eingeklagten Betrag. Ein Urteil, das einer Klage in vollem Umfang stattgebe, könne daher keine Rechtskraftwirkung gegen den Kläger zeigen, denn durch dieses Urteil werde nur rechtskräftig festgestellt, daß der Kläger den eingeklagten Betrag fordern könne, nicht aber auch, daß ihm ein höherer Betrag nicht zustehe.

14

Diese Auslegung des § 323 ZPO wird dem Sinn und Zweck der Bestimmung und der Bedeutung, die ihr zukommt, nicht gerecht. Wollte man ihr folgen und dem im Vorprozeß siegreichen Kläger den Rechtsbehelf des § 323 ZPO versagen, so würde das Anwendungsgebiet dieser Bestimmung in einer Weise eingeschränkt, die mit ihrem Zweck und ihrer Bedeutung nicht zu vereinbaren ist. Gerade im Unterhaltsrecht der unehelichen Kinder, für das die neue Lehre entwickelt worden ist, werden die von den Jugendämtern geforderten Unterhaltsbeträge in der überwiegenden Zahl der Fälle voll zugesprochen. Es kann nicht angenommen werden, daß es dem Willen des Gesetzes entspricht, in diesen Fällen und nach allen anderen Rentenprozessen, in denen der Kläger voll obgesiegt hat, also für einen sehr weiten Bereich den § 323 ZPO auszuschließen. Vielmehr liegt nach dem Wortlaut des Gesetzes und auch nach seinem Sinn und Zweck die Annahme nahe, daß der Gesetzgeber durch die Einführung des § 323 ZPO eine Sonderregelung für alle Fälle geschaffen hat, in denen bei einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen wesentliche Veränderungen der für die Verurteilung maßgebenden Verhältnisse die Änderung des Urteils erforderlich machen. Diese Ansprüche auf künftige Leistungen - es sind vor allem die Unterhaltsrenten des Familienrechts und die Schadensersatzrenten der §§ 843, 844 Abs. 2 und § 845 BGB - haben die Besonderheit, daß ihr Bestand, ihre Höhe und ihre Dauer von der künftigen und oft wechselnden Gestaltung der Verhältnisse abhängt. Da sich diese Entwicklung der Verhältnisse oft nicht voraussehen läßt, kann der Richter sein Urteil in vielen Fällen dieser vermutlichen künftigen Gestaltung der Dinge nicht anpassen. Dieser Unsicherheit in der Einschätzung der künftigen Entwicklung trägt § 323 ZPO Rechnung, indem er bei einer wesentlichen Veränderung bestimmter Urteilsgrundlagen eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse zuläßt. Er erweist sich damit als prozessualer Anwendungsfall der clausula rebus sie stantibus, jenes Grundsatzes also, der in der Lehre von der Geschäftsgrundlage seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. Habscheid, FamRZ 1954, 34 [36] und Wussow, Informationen zum Haftpflichtrecht 1960, 158). Zugleich zeigt § 323 ZPO den verfahrensrechtlichen Weg, auf dem diese Anpassung gegenüber der voraufgegangenen gerichtlichen Entscheidung durchgesetzt werden kann.

15

Allerdings hat die Abänderungsklage, die das Gesetz hierfür vorsieht, ihren Platz im Anschluß an die Rechtskraftregel des § 322 ZPO gefunden. Daraus ist aber nur zu folgern, daß bei künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen auch die Recktskraft eines Urteils der Anpassung an die neue Lage nicht entgegensteht. Dagegen ist weder gesagt noch ohne weiteres aus der Stellung der Vorschrift hinter § 322 ZPO zu folgern, daß die Abänderungsklage auf die Fälle beschränkt sei, in denen eine Rechtskraftwirkung beseitigt werden muß (so schon zutreffend RGZ 86, 377 [383]). Nach diesem Urteil ist es nicht der Sinn des Gesetzes, daß alle Mehrforderungen des Klägers schon einmal erhoben sein mußten, um mit der Klage aus § 323 ZPO geltend gemacht werden zu können. Jeder Wunsch auf Änderung eines Rentenurteils im Sinne einer Anpassung an veränderte Verhältnisse ist vielmehr ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall eine formelle Rechtskraftwirkung besteht oder nicht besteht, nach § 323 ZPO zu beurteilen. Verlangt der im Vorprozeß siegreiche Kläger wegen veränderte Verhältnisse einen höheren Rentenbetrag, so steht die Tatsache, daß der verlangte Mehrbetrag im Vorprozeß nicht anhängig war, der Anwendung des § 323 ZPO nicht entgegen.

16

Dieses Ergebnis erscheint auch sinnvoll und wird den Bedürfnissen der Praxis gerecht. Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, das Verlangen nach Erhöhung der Rente bei einem Kläger, der im ersten Prozeß vollen Erfolg hatte, anders zu behandeln, als bei einem teilweise unterlegenen Kläger. In beiden Fällen ist, wenn man den hier in Betracht kommenden Verdienstausfall als Beispiel wählt, im Vorprozeß der Anspruch des Klägers auf Ersatz des vollen Verdienstausfalls abschließend geprüft und beurteilt worden. In beiden Fällen ist der Sinn des neuen Klagebegehrens, dem Kläger mit Rücksicht auf die Verhältnisse, wie sie jetzt bestehen, eine höhere Rente zum Ausgleich für den vollen Verdienstausfall zuzusprechen. Es ist also beide Male der Anpassungsfall gegeben, den § 323 ZPO nach seinem Sinn und Zweck regeln will. Da in beiden Fällen die gleiche Interessenlage besteht, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, die Erhöhung der Rente auf verschiedenen Wegen und unter verschiedenen Voraussetzungen zuzulassen. Diese Verschiedenartigkeit ergäbe sich aber, wenn man der neuen Lehre folgen wollte. Nach ihr kann nur der teilweise abgewiesene Kläger hinsichtlich des Teils der Klage, mit dem er abgewiesen worden ist, die Abänderungaklage nach § 323 ZPO erheben. Er kann zwar die Erhöhung der Rente nur für die Zukunft fordern, ist aber andererseits von der Verpflichtung befreit, den Haftungsgrund noch einmal nachweisen zu müssen, denn im Rahmen des § 323 ZPO ist nur die Grundlage für die Bemessung der Rente, nicht aber die Anspruchsgrundlage selbst neu zu prüfen. Dagegen läßt die Nachforderungsklage des § 258 ZPO die Mehrforderung auch für die Vergangenheit zu, sie ist aber mit dem erheblichen Nachteil verbunden, daß der Kläger bei jeder Rentenerhöhung, die er fordert, erneut die Anspruchsgrundlagen behaupten und notfalls beweisen muß. Er wäre also wiederum allen Einwendungen ausgesetzt, auch denen, die die Beklagte schon im ersten Prozeß dem Schadensersatzanspruch gegenüber erhoben hat. Bestände die Beklagte darauf, so müßte sogar die gesamte Beweisaufnahme des ersten Prozesses wiederholt werden. Abgesehen davon, daß es dem Grundsatz der Prozeßökonomie widerspricht, mehrere Prozesse zwischen denselben Parteien über denselben Sachverhalt zuzulassen, ist es aber auch kein sinnvolles Ergebnis, den im Vorprozeß siegreichen Kläger im Vergleich zu einem Kläger, der teilweise unterlegen ist, auf diese Weise in seiner Rechtsverfolgung zu benachteiligen. Müßten alle Mehrforderungen schon einmal erhoben worden sein, um dem Kläger die Vorteile des § 323 ZPO zu erschließen, so wäre er genötigt, sich einer teilweisen Abweisung der Klage auszusetzen mit der Folge, einen Teil der Kosten tragen zu müssen. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein.

17

Zwar liegt für den Kläger, der eine Erhöhung der zugesprochenen Rente nach § 323 ZPO erstrebt, eine gewisse Erschwerung darin, daß das Gesetz eine wesentliche Veränderung der für die Bemessung der Rente maßgebenden Verhältnisse als Voraussetzung für die Erhöhung des Rentenbetrags fordert, während die Zusatzklage (§ 258 ZPO) schon bei einer geringen Änderung des allgemeinen Lohn- und Preisgefüges die Geltendmachung eines weiteren Rentenbetrags ermöglicht. Das kann aber nicht zu einer anderen Beurteilung der hier behandelten Streitfrage führen. Man wird heute Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse schon dann als wesentlich im Sinne des § 323 ZPO ansehen können und müssen, wenn sie bei der Beamtenbesoldung und im Wirtschaftsleben zu einer Änderung der Löhne und Gehälter führen. Damit sind die Interessen des auf eine Abänderungsklage angewiesenen Klägers ausreichend gewahrt, ohne daß wirtschaftliche Gründe die Zulassung der Leistungsklage nach § 258 ZPO erfordern.

18

Ebenso wie der Bundesgerichtshof und das Reichsgericht haben sich für Fälle dieser Art gegen die Zulässigkeit der Nachforderungs- oder Zusatzklage ausgesprochen: Baumbach/Lauterbach, ZPO 25. Aufl. § 258 Anm. 1 und § 322 Anm. 4 unter "Nachforderung"; Schönke/Schröder/Niese, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 8. Aufl. S. 344; Bereiter/Hahn, FamRZ 1955, 94; Donau MDR 1956, 655; Franke, DRiZ 1957, 304; Lent NJW 1955, 1865 [BGH 29.09.1955 - II ZR 210/54], das OLG Stuttgart NJW 1956, 1843 [OLG Stuttgart 13.06.1956 - 4 U 33/56] sowie die Landgerichte München II, FamRZ 1955, 184, Tübingen MDR 1956, 489 und Zweibrücken, FamRZ 1960, 74. Außer diesen Gerichten, die sich ausdrücklich mit der neuen Lehre befaßt und sie abgelehnt haben, sind zu ihren Gegnern auch die vielen Gerichte zu zählen, die das Verlangen nach einer höheren Rente in den umstrittenen Fällen nach wie vor als Abänderungsklage (§ 323 ZPO) behandeln.

19

Die Nachforderungsklage ist allerdings zulässig, wenn der Kläger im ersten Verfahren nur eine Teilklage erhoben, also z.B. von seinem Verdienstausfall zuerst nur einen Teil beansprucht oder die Rente zunächst nur für einen kurzen Zeitraum verlangt hat. Dann handelt es sich bei der Geltendmachung der weiteren Anspruchsteile nicht um den in § 323 ZPO geregelten Fall der Anpassung des früheren Urteils an die veränderten Verhältnisse, sondern, wie allgemein anerkannt ist, um eine echte Nachforderung, die mit der Klage aus § 258 ZPO geltend zu machen ist. Dieser Weg ist aber einem Kläger verschlossen, dem im Vorprozeß entsprechend seinem Antrag die ihm zustehende volle Rente zugebilligt worden ist.

20

Steht dem Kläger somit nach einer späteren Erhöhung der Melkerlöhne für sein Verlangen nach Erhöhung der Rente nicht die einfache Leistungsklage nach § 258 ZPO offen, so scheidet der oben angeführte Gesichtspunkt der Rechtskraftsicherung als Rechtfertigungsgrund für die Feststellungsklage des Klägers aus.

21

2.

Ein rechtliches Interesse an dieser Klage kann auch nicht mit der Begründung bejaht werden, daß der Kläger genötigt sei, sich für den Fall einer späteren Änderung der Verhältnisse (§ 323 ZPO) gegen einen Rechtsverlust durch Verjährung zu sichern. Ob der Abänderungsanspruch des § 323 ZPOüberhaupt verjährt, mag auf sich beruhen. Wenn eine Verjährung in Betracht kommt, könnte sie erst nach Eintritt der Veränderungen beginnen, die nach dem Gesetz die Abänderung des Urteils rechtfertigen. Diese noch in weiter Zukunft liegende und völlig Ungewisse Möglichkeit kann aber nicht die Annahme rechtfertigen, daß der Kläger schon heute ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses habe, wie § 256 ZPO es als Voraussetzung der Abänderungsklage fordert. Allerdings hat der erkennende Senat in seinemUrteil vom 22. Oktober 1957 (VI ZR 222/56 - LM BGB § 852 Nr. 8 = VRS 14, 10 = VersR 1957, 802) angenommen, der Geschädigte oder sein Rechtsnachfolger (Sozialversicherungsträger) müsse in ähnlichen Fällen, um der Verjährungsfolge zu entgehen, rechtzeitig eine Feststellungsklage erheben, weil er eine Änderung der Löhne und Preise und eine Erhöhung der Sozialversicherungsrenten vorausschauend in Betracht ziehen müsse. Diese Auffassung hat der Senat aber nach erneuter Prüfung nicht aufrechterhalten. Nach seinem Urteil BGHZ 33, 112 zwingt die bloße Befürchtung, daß die geforderte Rente später einmal wegen Steigerung der Löhne oder sinkender Kaufkraft des Geldes nicht mehr ausreichend sein wird, den Gläubiger noch nicht, die Feststellungsklage zu erheben. Ist die Bemessung der Rente infolge einer wesentlichen Veränderung des allgemeinen Lohn- und Preisniveaus nicht mehr angemessen, so kann gegenüber dem Anspruch auf Anpassung der Rente an die geänderten Verhältnisse die Einrede der Verjährung nicht schon deshalb durchgreifen, weil der Geschädigte nur ein Leistungsurteil und nicht auch noch ein Feststellungsurteil erwirkt hat.

22

3.

Soweit sich der Kläger zur Rechtfertigung seiner Klage auf mögliche Veränderungen seines Gesundheitszustandes beruft, hat das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse aus folgenden Gründen verneint: Der Kläger erhalte nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 1958 schon seinen vollen Verdienstausfall. Es sei festgestellt, daß er völlig erwerbsunfähig sei, weil er nur noch leichte Arbeit im Sitzen verrichten könne und weil ihm eine solche Arbeit nicht vermittelt werden könne. Selbst wenn sich der Gesundheitszustand des Klägers in Zukunft soweit verschlimmere, daß er nicht einmal mehr eine leichte Arbeit im Sitzen verrichten könne, wäre seine Erwerbsfähigkeit dadurch nicht stärker gemindert. Es sei ausgeschlossen, daß dem Kläger über den schon zugebilligten Schadensersatz hinaus ein weiterer Verdienstausfall entstehe. Wenn sich der Gesundheitszustand des Klägers in Zukunft bessere, so erwachse ihm dadurch kein Schaden, sondern nur Vorteil. Eine derartige Minderung des Schadens könne allenfalls die Beklagte zu einer Abänderungsklage berechtigen, nicht aber den Kläger zu einer Feststellungsklage. Das gleiche gelte für den Fall, daß dem Kläger etwa in Zukunft eine leichte Arbeit im Sitzen vermittelt werden könne.

23

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden.

24

Die Revision will ein Rechtsschutzinteresse des Klägers daraus herleiten, daß die Beklagte ihm die Einrede der Verjährung jedenfalls im folgenden Falle entgegenhalten könne: Wenn dem Kläger künftig einmal eine leichte und im Sitzen zu verrichtende Arbeit vermittelt werde, so sei wahrscheinlich, daß sein Rentenanspruch zum Teil entfalle. Dann sei es aber auch möglich, daß sich sein Gesundheitszustand so verschlechtere, daß er auch keine leichte Arbeit im Sitzen mehr verrichten könne. Verlange der Kläger dann wieder seine volle Rente, so sei damit zu rechnen, daß die Beklagte sich auf Verjährung berufe und ihm vorhalte, er habe schon früher eine Feststellungsklage erheben müssen.

25

Diese Bedenken der Revision sind unberechtigt. Entscheidend ist, daß der Kläger bereits ein Leistungsurteil besitzt, das ihm vollen Ersatz seines Verdienstausfalls in Form einer Rente zubilligt. Er kann diesen rechtskräftig zuerkannten Anspruch nicht auch noch durch eine Feststellungsklage sichern (BGHZ 5, 314). Darauf aber läuft sein Begehren hinaus, wenn man von der Begründung ausgeht, mit der er hier sein Interesse an der beantragten Feststellung darzulegen versucht. Allerdings sind spätere Veränderungen möglich. Sie können aber, soweit sie wesentlich sind, mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht werden und müssen daher bei Prüfung der Frage, ob der Kläger, der bereits ein rechtskräftiges Leistungsurteil besitzt, daneben noch Feststellungsklage erheben kann, außer Betracht bleiben. Daß der Rentenanspruch des Klägers ganz oder teilweise verjährt, ist nicht zu befürchten. Da er rechtskräftig zuerkannt ist, kann er zunächst gar nicht verjähren. Sollte der Kläger nach einer erfolgreichen Abänderungsklage der heutigen Beklagten später wieder eine Erhöhung der Rente nach § 323 ZPO begehren, so gelten für die Verjährung dieses Abänderungsanspruchs die gleichen Erwägungen, die schon oben (unter 2) dargelegt worden sind.

26

4.

Sonstige Gründe, die ein Rechtsschutzinteresse an der Erhebung der Feststellungsklage rechtfertigen könnten, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht vorgebracht. Soweit er sich jetzt darauf beruft, es sei möglich, daß in Zukunft Heilungskosten notwendig werden, daß eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eintritt oder daß er berechtigt werde, Schmerzensgeld zu fordern, handelt es sich um neues Vorbringen, das nach § 561 Abs. 1 ZPO im Revisionsrechtszug nicht mehr berücksichtigt werden kann.

27

5.

Nach alledem hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage mit Recht abgewiesen. Daher war die Revision des Klägers zurückzuweisen.

28

Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 ZPO der Kläger zu tragen.

Dr. Kleinewefers
K. E. Meyer
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß