Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1981, Az.: BVerwG 2 C 34.81
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei unverschuldetem Fristversäumnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 34.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 17.05.1979 - AZ: III A 220/78
- OVG Bremen - 05.02.1980 - AZ: 2 BA 45/79
- nachfolgend
- BVerwG - 17.03.1983 - AZ: BVerwG 2 C 34.81
Rechtsgrundlage
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 1980 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
Der Kläger hat die Frist zur Begründung der Revision, die durch Verfügung des Vorsitzenden vom 30. Mai 1980 bis zum Montag, dem 16. Juni 1980, verlängert worden war (§ 139 Abs. 1 VwGO), versäumt. Der Begründungsschriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 12. Juni 1980 ist ausweislich des Eingangs Stempels des Revisionsgerichts erst am 18. Juni 1980, also nach Fristablauf eingegangen. Dem Kläger ist aber auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn er war ohne, eigenes Verschulden oder ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO) gehindert, die Frist einzuhalten (§ 60 VwGO).
Durch die eidesstattliche Erklärung seines Prozeßbevollmächtigten (Anlage zum Schriftsatz vom 14. Juli 1980) sowie den bei den Gerichtsakten befindlichen Briefumschlag mit Poststempel ist hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Revisionsbegründungsschrift noch am Freitag, dem 13. Juni 1980, mittels einfachen Briefes mit zutreffender und vollständiger Anschrift auf dem Bahnpostamt in Bremen zur Beförderung an das Revisionsgericht nach Berlin aufgegeben worden ist. Der Kläger durfte die verlängerte Frist zur Begründung der Revision voll ausschöpfen und dabei auf Einhaltung der nach den gegebenen Umständen normalen Postlaufzeit vertrauen. Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost dürfen ihm nicht als Verschulden angerechnet werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. u.a. BVerfGE 41, 23 [BVerfG 16.12.1975 - 2 BvR 854/75] [25]; 41, 356 [359]; 44, 302 [306]; 50, 1 [3]). Auch bei Berücksichtigung der Anforderungen, die bei voller Ausschöpfung einer an einem Montag ablaufenden Frist im Hinblick auf übliche Verzögerungen durch verminderten oder ganz wegfallenden Leerungs- und Zustelldienst an Wochenenden beachtet werden müssen (vgl. hierzu Beschluß vom 15. November 1979 - BVerwG 2 B 64.78 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 111] mit weiteren Nachweisen), ergeben sich hier keine Anhaltspunkte für ein dem Kläger anzurechnendes Verschulden seines Frozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung. Das Postamt 11 Berlin hat auf Antrage des Revisionsgerichts unter dem 27. Oktober 1980 mitgeteilt, daß eine am 13. Juni 1980 beim Bahnpostamt in Bremen aufgegebene gewöhnliche Briefsendung dem Empfänger in Berlin 12 am 14. Juni 1980 bzw. am 16. Juni 1980 hätte ausgehändigt werden müssen. Mithin durfte sich auch der Kläger darauf verlassen, daß der nicht etwa erst am Sonnabend oder Sonntag, sondern schon am Freitag zur Post gegebene einfache Brief mit der Revisionsbegründungsschrift seinen Empfänger noch innerhalb der bis zum Montag verlängerten Frist erreichen würde (vgl. Beschluß vom 15. November 1979 - BVerwG 2 B 64.78 - [a.a.O.]).
Die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat das am 26. Juni 1980 abgesandte Schreiben des Revisionsgerichts vom 24. Juni 1980, mit dem er auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hingewiesen worden ist, ausweislich des von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 1. Juli 1980 erhalten und mit dem am 15. Juli 1980 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 14. Juli 1980 die Wiedereinsetzung formgerecht beantragt.
Sommer
Dr. Müller