Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1983, Az.: BVerwG 2 C 34.81
Besoldung; Anrechnung von Sachbezügen; Dienstlicher Fernsprechanschluss; Privates Mitbenutzungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 34.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 17.05.1979 - AZ: III A 220/78
- OVG Bremen - 05.02.1980 - AZ: 2 BA 45/79
- BVerwG - 05.02.1981 - AZ: BVerwG 2 C 34.81
Rechtsgrundlagen
- § 21 BesG BR
- § 8 BesG BR
- § 10 BBesG
- Vorschriften (des Senats der Freien Hansestadt Bremen) über Fernsprechdienstanschlüsse vom 15.12.1970 (Brem. ABl. S. 393) i.d.F. vom 29.11.1976 (Brem. Abl. S. 615)
Fundstellen
- BVerwGE 67, 66 - 74
- DVBl 1983, 1102-1104 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Anrechnung des privaten Mitbenutzungsrechts an einem dienstlichen Fernsprechanschluß als Sachbezug auf die Besoldung.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Soweit sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hat, werden das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 1980 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen und das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Mai 1979 im Kostenpunkt und insofern aufgehoben, als durch sie die Klage gegen den Bescheid der Senatskommission für das Personalwesen vom 19. Mai 1978 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 26. Mai 1978, beide in der Fassung der Erklärungen der Beklagten vom 5. Februar 1980, hinsichtlich des Zeitraums ab 1. Januar 1977 abgewiesen worden ist.
Im gleichen Umfang werden die genannten Bescheide aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug tragen die Beklagte zu zwei Dritteln und der Kläger zu einem Drittel.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Gründe
I.
Der Kläger, Regierungsdirektor im Dienste der Beklagten, ist Leiter einer Justizvollzugsanstalt. Da er auch außerhalb seiner Dienststunden dienstlich erreichbar sein muß, richtete die Beklagte in der ihm zugewiesenen Dienstwohnung einen amtsberechtigten, dienstlichen Fernsprechnebenanschluß ein. Nach den von der Beklagten erlassenen Vorschriften über Fernsprechdienstanschlüsse (VF) steht dem Kläger und seinen Angehörigen, da er eine in diesen Vorschriften vorgesehene schriftliche Verzichtserklärung nicht abgegeben hat, das Recht zur privaten Mitbenutzung des dienstlichen Anschlusses zu. Hierauf sowie auf die Höhe der dafür von der Beklagten gemäß den Verwaltungsvorschriften geforderten Leistungen wurde der Kläger hingewiesen. Der Kläger lehnt eine Kostenbeteiligung in Höhe der halben bzw. der vollen Grundgebühr und einer Pauschale für Ortsgespräche ab; er hat lediglich Gebühren für Gesprächseinheiten erstattet, und zwar für die Zeit bis April 1977 nur für handvermittelte Ferngespräche, für die Zeit danach für sämtliche von seinem Anschluß aus geführten Gespräche. Nachdem zunächst das Fernmeldetechnische Amt der Stadt Bremen einen Heranziehungsbescheid gegen den Kläger erlassen hatte, der aber wegen Unzuständigkeit der Behörde wieder aufgehoben wurde, verlangte die Senatskommission für das Personalwesen (SKP) der Beklagten mit Bescheid vom 19. Mai 1978 vom Kläger für die Zeit von Januar 1975 bis Dezember 1978 die Zahlung von 1.428 DM. In diesem Betrag waren enthalten eine monatliche Pauschale von 25 Gebühreneinheiten zu je 0,23 DM für Ortsgespräche (monatlich 5,75 DM) sowie für die Zeit bis Ende 1976 die Hälfte einer Grundgebühr (monatlich 16 DM) und ab Januar 1977 eine volle Grundgebühr (monatlich 32 DM).
Die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 1978) erhobene Klage mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit Urteil vom 17. Mai 1979 abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 5. Februar 1980 hat die Beklagte durch protokollierte Erklärungen die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der gesamten für die Monate Juli bis Dezember 1978 geforderten Beträge sowie für die Monate April 1977 bis Juni 1978 hinsichtlich der Monatspauschalen für Ortsgespräche aufgehoben. In diesem Umfang haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat insoweit durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 1980 ergangene Urteil das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam erklärt. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Für die Klage sei gemäß § 126 Abs. 1 BRRG der Rechtsweg zu den Verwaltungsgericht gegeben. Bei dem Streit über die Beteiligung des Klägers an den Kosten eines ihm zur Erfüllung seiner beamtenrechtlichen Pflichten zur Verfügung gestellten und von ihm privat mitbenutzten Fernsprechanschlusses handele es sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis. Der Kläger werde hier in seiner Eigenschaft als Beamter in Anspruch genommen. Die Klage sei unbegründet. Die Beklagte leite ihre Forderung nicht aus einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis ab, sondern allein aus den einseitig und mit Wirkung für alle Beamte erlassenen Vorschriften über Fernsprechdienstanschlüsse. Sie könne sie deshalb - entsprechend dem durch Überordnung des Dienstherrn geprägten Charakter des Beamtenverhältnisses - durch Verwaltungsakt gegen den Kläger geltend machen. Inhaltliche Grundlage für die Heranziehung des Klägers sei allerdings nicht einöffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Dieser diene lediglich dem Ausgleich nicht gerechtfertigter Vermögensverschiebungen. Dem Kläger stehe aber die private Mitbenutzung des Diensttelefons ohne besondere Genehmigung zu. Diese Mitbenutzung verstoße auch nicht gegen Gesetz und Recht oder gegen die Zweckbestimmung des Diensttelefons. Die Forderung der Beklagten ergebe sich aus Nr. 3.23 VF. Die hier geregelten Voraussetzungen für eine Leistungspflicht des Klägers seien erfüllt. Einer gesetzlichen Grundlage bedürfe es nicht. Denn durch die Einräumung des privaten Mitbenutzungsrechts werde der Kläger ausschließlich begünstigt. Daran ändere auch die von ihm geforderte Gegenleistung nichts. Bei ihr handele es sich nicht um eine selbständige Pflicht, sondern lediglich um einen mit der Vergünstigung unlösbar verbundenen Teil der Befugnis zur Mitbenutzung. In die Rechtsstellung des Klägers werde nicht eingegriffen. Dieser könne durch einseitige Erklärung gegenüber dem Dienstherrn auf die Vergünstigung verzichten und sich damit aller Verpflichtungen entledigen. Dies habe der Kläger nicht getan, sondern vielmehr in Kenntnis der Vorschriften über Fernsprechdienstanschlüsse die eingeräumte Vergünstigung genutzt. Er müsse deshalb das vorgesehene Entgelt zahlen. Die von ihm angeführten Belästigungen durch unerwünschte Anrufe über den Dienstanschluß stünden mit der privaten Mitbenutzung in keinerlei Zusammenhang. Ein Recht des Klägers, den Wohnungsdienstanschluß etwa als Gegenleistung für besondere dienstliche Pflichten ohne volle Beteiligung an dessen Kosten privat zu nutzen, folge deshalb auch nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Höhe der Kostenbeteiligung sei abgewogen und gerecht geregelt. Die Beklagte dürfe nicht nur ihre verhältnismäßig geringen Postgebühren für den Nebenanschluß - im Jahr 1976 monatlich 8 DM -, sondern ihre gesamten festen Kosten für eine einzelne amtsberechtigte Nebenstelle eines dienstlichen Fernsprechanschlusses als vom Beamten mit zu tragende Last einsetzen. Letztere hätten im Jahre 1976 monatlich zusätzlich 40,17 DM betragen. Damit liege der Betrag der gesamten festen Kosten der Beklagten wesentlich über dem vom Kläger für die Jahre 1975 und 1976 geforderten Betrag einer halben Grundgebühr. Auch zu dem ab Januar 1977 geforderten Kostenbeitrag von monatlich 32 DM stehe er nicht außer Verhältnis. Auf eine genaue Berechnung komme es nicht an. Werde von einem Beamten in der Stellung des Klägers eine Kostenbeteiligung gefordert, die den Gebühren für einen privaten Fernsprechanschluß entspreche, so sei dies jedenfalls nicht unangemessen. Durch die Forderung einer Pauschale für Ortsgespräche werde eine sonst notwendige Registrierung aller Ortsgespräche vermieden. Der Ansatz von monatlich 25 Ortsgesprächen sei gering und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Ansprüche der Beklagten seien auch bei Zugrundelegung der kürzesten hier in Betracht kommenden Verjährungsfrist von vier Jahren (§ 197 BGB) nicht verjährt. Mit der Aufhebung des ursprünglichen Heranziehungsbescheides wegen Unzuständigkeit der Behörde habe die Beklagte nicht etwa zugunsten des Klägers über ihren materiellen Anspruch verfügt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen den Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 1978 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 1978 aufzuheben.
Er rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör: Das Berufungsgericht habe über seine Behauptung, daß die von der Beklagten erhobenen Gebühren über die ihr für den Nebenanschluß entstehenden Kosten hinausgingen, keinen Beweis erhoben; die von der Beklagten behaupteten Kosten, die das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt habe, habe er bestritten. Ferner rügt er die Verletzung materiellen Rechts: Die Beklagte könne aus ihren Vorschriftenüber Fernsprechdienstanschlüsse keinen Anspruch herleiten. Das private Mitbenutzungsrecht stehe ihm aufgrund der mit einem Dienstwohnungsanschluß verbundenen dienstlichen Belastungen ohne weiteres zu. Der Dienstwohnungsanschluß sei allein aus dienstlichem Interesse der Beklagten eingerichtet worden. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, ihm außer den hiermit verbundenen Belästigungen durch unerwünschte Anrufe auch noch die gesamten Folgekosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision des Klägers hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist für sie der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 126 Abs. 1 BRRG gegeben. Die Beklagte sieht den Rechtsgrund für die geltend gemachte Zahlungsverpflichtung des Klägers darin, daß dieser von dem ihm eingeräumten Recht auf private Mitbenutzung des dienstlichen Fernsprechnebenanschlusses in seiner Wohnung Gebrauch gemacht und deshalb die hierfür in Nr. 3.23 der Vorschriften über Fernsprechdienstanschlüsse (VF) vom 15. Dezember 1970 (Brem. ABl. S. 393) in der Fassung vom 29. November 1976 (Brem. ABl. S. 615) vorgesehenen Zahlungen zu entrichten habe. Der Inanspruchnahme des Klägers mit einem Leistungsbescheid liegt ersichtlich die Auffassung der Beklagten zugrunde, die Zahlungspflicht des Klägers folge aus der dienstlichen Anordnung über die Herstellung eines dienstlichen Fernsprechanschlusses mit Befugnis zur privaten Mitbenutzung (Nr. 1.21 VF). Hierbei handelt es sich um eine einseitige Maßnahme des Dienstherrn innerhalb des Beamtenverhältnisses. Mithin wurzelt auch die Klage, mit der der Kläger sich gegen die Durchsetzung einer Kostenbeteiligung für die private Mitbenutzung dieses dienstlichen Fernsprechanschlusses durch die angefochtenen Bescheide zur Wehr setzt, in seinem Beamtenverhältnis (vgl. auch BVerwGE 24, 225 [226]).
Soweit die Bescheide der Beklagten nach der im Berufungsrechtszug eingetretenen teilweisen Erledigung der Hauptsache noch Gegenstand des Rechtsstreits sind, ist die gegen sie gerichtete Klage zum Teil begründet: Für die Zeit ab 1. Januar 1977 fordert die Beklagte vom Kläger neben der Pauschale für Ortsgespräche für die Monate Januar bis März 1977 noch die Entrichtung eines monatlichen Betrages in Höhe der vollen Grundgebühr für einen Fernsprechhauptanschluß (Nr. 3.231 VF in der Fassung vom 29. November 1976). Diesüberschreitet den wirtschaftlichen Wert des Vorteils, der dem Kläger mit dem Recht der privaten Mitbenutzung eines dienstlichen Fernsprechnebenanschlusses zufließt. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1976 besteht die Forderung der Beklagten hingegen zu Recht.
Im einzelnen gilt folgendes:
Rechtsgrundlage für die Forderung der Beklagten ist für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1975 § 21 des Bremischen Besoldungsgesetzes - BremBesG a.F. - in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1968 (Brem. GBl. S. 251) und für die Zeit danach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 - 2. BesVNG - (BGBl. I S. 1173) geltenden Fassung, § 8 des Bremischen Besoldungsgesetzes - BremBesG - in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 2. BesVNG - und an andere dienstrechtliche Vorschriften des Bundes vom 5. Juli 1976 (Brem. GBl. S. 165). Nach diesen Vorschriften können die mit einem Amt verbundenen Sachbezüge unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet werden. Die nähere Regelung über die Anrechnung von Sachbezügen treffen die Länder jeweils für ihren Bereich; vor Inkrafttreten des 2. BesVNG erlassene Vorschriften der Länder gelten fort (Art. IX § 14 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG).
Das Recht zur privaten Mitbenutzung eines dienstlichen Fernsprechnebenanschlusses fällt unter den Begriff des Sachbezuges im Sinne des § 10 BBesG, § 8 BremBesG. Zu den Sachbezügen im Sinne dieser Vorschriften zählen grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährten und von daher mit dem Amt verbundenen Zuwendungen wirtschaftlicher Vorteile durch den Dienstherrn an den Beamten, also auch die Überlassung von Sachen zur Nutzung oder die Einräumung von Rechten, wenn sie einen wirtschaftlichen Wert besitzen (vgl. Schwegmann-Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 10 RdNr. 3; Fürst, GKÖD Bd. III, K§ 10 Rz. 3). Wird ein dem Beamten aus dienstlichen Gründen zur Verfügung gestellter Fernsprechanschluß von diesem mit Billigung des Dienstherrn auch für private Zwecke genutzt, so fließt dem Beamten dadurch im Zusammenhang mit seinem Amt regelmäßig ein wirtschaftlicher Vorteil zu, für den ein Entgelt zu fordern grundsätzlich gerechtfertigt ist (vgl. Schwegmann-Summer, a.a.O. RdNr. 4; zu der für den Dienstherrn geltenden haushaltsrechtlichen Verpflichtung, Sachbezüge nur gegen angemessenes Entgelt zu gewähren, vgl. hier § 52 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Mai 1971, Brem. GBl. S. 143, sowie Fürst, GKÖD, Bd. I Teil 1, K § 66 Rz. 16 und Bd. III, K § 10 Rz. 8 mit weiteren Hinweisen).
Die Voraussetzungen des § 10 BBesG,§ 8 BremBesG für eine Anrechnung des Sachbezuges, der dem Kläger mit dem Recht der privaten Mitbenutzung des dienstlichen Fernsprechnebenanschlusses zufließt, auf seine Besoldung sind dem Grunde nach gegeben. Der dem Beamten nach Maßgabe des Besoldungsgesetzes zustehende Anspruch auf Besoldung (§ 3 Abs. 1 BBesG) ist allerdings grundsätzlich ein Geldanspruch. Er ist vom Dienstherrn regelmäßig durch Zahlung der gesetzlich bestimmten Geldsumme zu erfüllen. Vorschriften über die Anrechenbarkeit von Sachbezügen tragen deshalb nicht etwa unmittelbar die Ermächtigung in sich, gesetzlich verbürgte Bezüge durch Sachbezüge zu ersetzen; sie setzen vielmehr voraus, daß der Dienstherr die an sich nach dem Besoldungsrecht bar geschuldeten Bezüge durch Sachleistungen abgelten darf (vgl. BVerwGE 34, 31 [39 f.]). Der Dienstherr kann mithin dem Beamten nicht durch einseitige Anordnung Sachbezüge zur (teilweisen) Erfüllung des Besoldungsanspruchs aufzwingen oder in anderer Weise wirtschaftliche Vorteile gegen Entgelt zuwenden. Der Kläger muß zwar die aus dienstlichen Gründen erfolgende Einrichtung des dienstlichen Fernsprechnebenanschlusses in seiner Wohnung (vgl. Nr. 1.211 VF) auch ohne ausdrückliche Regelung im Pflichtenkatalog des Bremischen Beamtengesetzes aufgrund seiner Weisungsgebundenheit innerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses dulden. Eine Verpflichtung, für das im Zusammenhang hiermit eingeräumte private Mitbenutzungsrecht eine sich auf die Höhe seines Besoldungsanspruchs gegen die Beklagte durch Verrechnung oder in sonstiger Weise auswirkende, Gegenleistung zu erbringen, besteht hingegen nur, wenn sich die Befugnis des Dienstherrn hierzu aus einem anderen Rechtsgrund ergibt. Ist für die Zuwendung eines Sachbezuges als solchen ein Rechtsgrund gegeben, so folgt die Befugnis des Dienstherrn zur Anrechnung dieses Sachbezuges auf die Besoldung unmittelbar aus der jeweils anzuwendenden gesetzlichen Regelung. Einer weitergehenden normativen Regelung bedarf es für die Anrechnung nicht; ihre Durchführung sowie deren nähere Ausgestaltung kann auch - wie im vorliegenden Fall - durch Verhaltungsvorschriften bestimmt werden.
Eine den Dienstherrn zur Zuwendung eines Sachbezuges im Sinne des Besoldungsgesetzes ermächtigende Rechtsvorschrift, wie sie etwa für die Zuweisung einer Dienstwohnung in § 74 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften oder für die Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung in § 18 des Soldatengesetzes enthalten ist, besteht im vorliegenden Fall nicht. Ein ausreichender Rechtsgrund für die Zuwendung eines Sachbezuges mit der Folge seiner Anrechenbarkeit auf die Besoldung kann aber auch dann gegeben sein, wenn der Dienstherr dem Beamten einen mit dem Dienstverhältnis in Zusammenhang stehenden Sachbezug anbietet und der Beamte ihn in Kenntnis der Tatsache in Anspruch nimmt, daß ihm der damit verbundene wirtschaftliche Vorteil nicht unentgeltlich zufließen soll. In diesem Sinne hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 34, 31 [39]) ausgesprochen, daß die Befugnis des Dienstherrn zur Abgeltung bar geschuldeter Bezüge durch Sachleistungen auch "kraft Übereinkommens mit dem Bediensteten" bestehen könne. Die Zuwendung des sich auf den Umfang des Geldanspruchs des Beamten gegen den Dienstherrn auswirkenden Sachbezuges gründet sich in Fällen dieser Art auf eine einseitige Anordnung des Dienstherrn, die aber der Mitwirkung des betroffenen Beamten bedarf. Erst dessen Einverständnis mit der ihm vom Dienstherrn als - besoldungsrelevanter - Sachbezug angebotenen Leistung begründet die Befugnis des Dienstherrn zur Anrechnung des wirtschaftlichen Vorteils auf die Besoldung. Dieses Einverständnis braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann auch in der vorbehaltlosen Entgegennahme der Leistung in Kenntnis ihrer Entgeltlichkeit erblickt werden.
Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für die Anrechnung eines Sachbezuges auf die Besoldung im vorliegenden Fall grundsätzlich erfüllt. Nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger in Kenntnis der Vorschriften der Beklagten über Fernsprechdienstanschlüsse den Anschluß privat genutzt und die in Nr. 3.21 VF vorgesehene Verzichtserklärung nicht abgegeben. Die Beklagte hat ihm ferner die Kosten für die private Mitbenutzung des Dienstanschlusses, wie sie sich aus den Verwaltungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung ergeben, im Juni 1973 und im Juli 1977 mitgeteilt. Der Kläger hat das ihm angebotene Recht zur privaten Mitbenutzung in Kenntnis dessen, daß dieser wirtschaftliche Vorteil ihm nicht unentgeltlich zufließen sollte, tatsächlich ausgeübt. Damit hat er diese Leistung der Beklagten aufgrund eigener Entschließung als Sachbezug entgegengenommen. Hierdurch ist die rechtliche Grundlage dafür geschaffen worden, diesen Sachbezug nach Maßgabe des§ 8 BremBesG auf die Besoldung des Klägers anzurechnen.
Die Beklagte hat, indem sie in den genannten Verwaltungsvorschriften die Entgeltlichkeit der privaten Mitbenutzung in der Wohnung dienstlich eingerichteter Fernsprechanschlüsse bestimmt, von ihrem Regelungsermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Sie war auch nicht gehalten, dem Kläger die private Mitbenutzung des dienstlichen Fernsprechnebenanschlusses in Erfüllung ihrer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht unentgeltlich zu gestatten. Die mit der Einrichtung des dienstlichen Nebenanschlusses in der Wohnung verbundenen Nachteile muß der Kläger aufgrund seiner Rechtsstellung als Leiter einer Justizvollzugsanstalt grundsätzlich hinnehmen. Ein Ausgleich solcher Nachteile durch Einräumung zusätzlicher geldwerter Vorteile ist nicht aus Fürsorgegründen geboten. Daß die Belästigungen durch unerwünschte Anrufe hier einen schlechthin unzumutbaren Umfang angenommen hätten, hat der Kläger im übrigen nicht substantiiert dargelegt.
Die Beklagte hat im vorliegenden Fall allerdings keine Anrechnung des Sachbezuges auf die Besoldung in Form einer Verrechnung mit dem Besoldungsanspruch des Klägers vorgenommen, sondern den von ihr gemäß Nr. 3.23 VF ermittelten Betrag durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kläger gesondert geltend gemacht. Auch dies wird indes von § 10 BBesG, § 8 BremBesG gedeckt. Es handelt sich lediglich um eine andere Art und Weise, in der die Anrechnung des Sachbezuges auf die Besoldung durchgeführt werden kann. Für sie sprechen angesichts der allgemein üblich gewordenen Errechnung und Auszahlung der Besoldung mit Hilfe der modernen Datenverarbeitungsanlagen Gründe der Praktikabilität. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Geltendmachung der Anrechnung durch besonderen Leistungsbescheid bestehen nicht. Der Kläger wird durch die Wahl dieser vom Wortlaut des § 10 BBesG und § 8 BremBesG nicht ausgeschlossenen rechtlichen Gestaltungsform nicht stärker belastet, als wenn die Beklagte den Sachbezug mit seinem Besoldungsanspruch verrechnen und ihm nur eine gekürzte Besoldung auszahlen würde. Ist die Beklagte nach § 10 BBesG, § 8 BremBesG befugt, ihre Forderung auf ein Entgelt für den dem Kläger zugewendeten Sachbezug, die nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Kläger beruht (vgl. zur Geltendmachung vertraglicher Ansprüche durch die Verwaltung BVerwGE 30, 65 [68]; 50, 171 [174 f.]; 59, 60 [62, 65]), einseitig durch Verrechnung mit dem Besoldungsanspruch durchzusetzen, so kann sie ihre Forderung auch - ebenso einseitig - durch Leistungsbescheid geltend machen (vgl. hierzu im übrigen BVerwGE 25, 72 [76 ff.]; 28, 1 [4, 11]; 37, 314 [317 ff.]; 52, 183 [185 f.]; st. Rspr.).
In ihrer Höhe entspricht die Anrechnungsforderung der Beklagten, wie sie sich aus den angefochtenen Bescheiden in dem nach den Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht vom 5. Februar 1980 noch aufrechterhaltenen Umfang ergibt, dem Maßstab des § 21 BremBesG a.F. und des§ 10 BBesG, § 8 BremBesG nur für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1976. Ausgangspunkt für die Bemessung des Betrages, mit dem der Sachbezug auf die Besoldung angerechnet werden kann, ist dessen wirtschaftlicher Wert. Hierbei handelt es sich um denjenigen Betrag, der für die gleiche Leistung gefordert werden könnte, wenn sie an Dritte abgegeben würde (objektiver Wert, vgl. Schwegmann-Summer, a.a.O. RdNr. 5; Wurster/Wurster, Bundesbesoldungsrecht [3. Aufl. Stand Juni 1982], § 10 BBesG Anm. 5.1). "Angemessen" als Anrechnungsbetrag ist der Betrag, den der Empfänger von seiner Besoldung für den gleichen Zweck aufbringen müßte und den er durch den Sachbezug erspart (subjektiver Wert). Dieser wird sich häufig mit dem objektiven (wirtschaftlichen) Wert decken; er kann niedriger, niemals aber höher sein als der objektive (wirtschaftliche) Wert (vgl. Schwegmann-Summer a.a.O.; F. Isensee, Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten, Bd. I [Stand September 1982], zu § 10). Insbesondere ist es der Verwaltung verwehrt, auf dem Wege über die Anrechnung von Sachbezügen den Beamten über den Wert der eingeräumten Nutzung hinaus an den allgemeinen Kosten der Verwaltung für die Einrichtung und Unterhaltung des dienstlichen Fernsprechnetzes zu beteiligen (vgl. hierzu auch BVerwGE 52, 183 ff. zur Unzulässigkeit der Rückforderung allgemeiner Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus einem Vorbereitungsdienst).
Hiervon ausgehend wird die Forderung der Beklagten, soweit sie für den Zeitraum ab 1. Januar 1977 unter Berücksichtigung der Nr. 3.231 VF in der Fassung vom 29. November 1976 berechnet ist,§ 10 BBesG, § 8 BremBesG nicht gerecht. Die Beklagte hat vom Kläger für diesen Zeitraum im Ansatz neben einem Gebührenanteil für 25 Ortsgespräche über das Postnetz und den Gebühren für private Ferngespräche auch die volle Grundgebühr eines Hauptanschlusses gefordert. Die Höhe dieser Forderung ist damit in ihrer Gesamtheit ausgerichtet am wirtschaftlichen Wert eines privaten Hauptanschlusses. Die Beklagte legt dem Kläger im Ergebnis keine geringeren Lasten auf, als er als Inhaber eines privaten Hauptanschlusses gegenüber der Deutschen Bundespost zu tragen hätte. Der dem Kläger mit dem Recht der privaten Mitbenutzung eines dienstlichen Nebenanschlusses zufließende wirtschaftliche Vorteil erreicht den objektiven Wert eines privaten Hauptanschlusses jedoch nicht. Die Möglichkeit der an einem dienstlichen Nebenanschluß Mitbenutzungsberechtigten, von diesem Anschluß aus Gespräche nach außen (Amtsgespräche) zu führen oder über ihn von außerhalb (durch Privatpersonen) angerufen zu werden, ist nämlich nach Maßgabe der zweckentsprechenden und vorrangigen dienstlichen Benutzung des Anschlusses innerhalb des dienstlichen Fernsprechnetzes, in das er eingegliedert ist, beschränkt. Außerdem ist der Kläger nicht Inhaber des Anschlusses (vgl. Nr. 1.24 VF) und nicht als solcher im amtlichen Fernsprechbuch eingetragen. Diese Umstände mindern den objektiven (wirtschaftlichen) Wert des dem Kläger zugewendeten Sachbezuges jedenfalls unter den Betrag, der für einen privaten Hauptanschluß aufgewendet werden müßte. Die Beklagte hat mithin bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages gemäß ihren geänderten Verwaltungsvorschriften den gesetzlichen Rahmen überschritten. Die angefochtenen Bescheide sind deshalb hinsichtlich des Zeitraumes, für den ihnen die geänderten Verwaltungsvorschriften zugrunde liegen, aufzuheben. Offen bleibt, inwiefern es gerechtfertigt sein kann, innerhalb des Rahmens des objektiven Wertes den Betrag, mit dem Sachbezüge gemäß § 10 BBesG und § 8 BremBesG anzurechnen sind, - wie in Nr. 3.231 VF in der Fassung vom 29. November 1976 geschehen - nach der Höhe der Besoldung, die dem jeweils betroffenen Beamten zusteht, abzustufen.
Soweit die Beklagte für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1976 ihrer Forderung neben der Ortsgebührenpauschale und den Gebühren für private Ferngespräche die Hälfte der Grundgebühr eines Hauptanschlusses zugrunde gelegt hat, hält sie sich nach den soeben gemachten Ausführungen im Rahmen des§ 21 BremBesG a.F. und § 10 BBesG,§ 8 BremBesG. Die Anrechnung des privaten Mitbenutzungsrechts an einen dienstlichen Fernsprechnebenanschluß nur mit einer halben Grundgebühr berücksichtigt ausreichend den gegenüber einem privaten Hauptanschluß geringeren wirtschaftlichen Wert dieses Sachbezuges. Die Beklagte überschreitet insoweit auch nicht die Grenze des Angemessenen. Sie ist nicht auf einen Ersatz der ihr gegenüber der Deutschen Bundespost tatsächlich entstehenden Kosten für einen dienstlichen Fernsprechnebenanschluß beschränkt. Auf die insoweit vom Kläger erhobene Verfahrensrüge, die im übrigen nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entspricht, kommt es deshalb nicht an. Die Anrechnung von monatlich 25 Ortsgesprächenüber das Postnetz hält sich bei Berücksichtigung der Lebenserfahrung in den Grenzen zulässiger Typisierung und Pauschalierung. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich auch entschieden, daß die Beklagte auf ihr Recht auf Anrechnung des zugewendeten Sachbezuges nicht verzichtet hat und daß insoweit auch keine Verjährung in Betracht kommt.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht, soweit sich die Hauptsache nicht im Berufungsrechtszug erledigt hat, auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hiernach waren die Kosten entsprechend dem - infolge der teilweisen Hauptsacheerledigung für die erste und zweite Instanz einerseits und die Revisionsinstanz andererseits unterschiedlichen - Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zwischen den Parteien zu verteilen. Bei der Berechnung der danach auf die Parteien entfallenden Kostenanteile hat der Senat die vom Berufungsgericht getroffene Kostenentscheidung insoweit, als sie sich auf den erledigten Teil des Verfahrens bezieht, ohne Nachprüfung unverändert in die gebotene Neufassung der Kostenentscheidung übernommen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.115,25 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller