Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1953, Az.: 3 StR 382/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1953
- Aktenzeichen
- 3 StR 382/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 13.06.1952
Verfahrensgegenstand
schwerer Hausfriedensbruch und schwerer Landfriedensbruch
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. Dezember 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 13. Juni 1952 werden verwerfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen schweren Landfriedensbruchs als Rädelsführer in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Den Angeklagten M. hat es wegen der gleichen Straftaten unter Einbeziehung einer durch Urteil des Landgerichts in Kassel am 17. Januar 1950 verhängten Gesamtstrafe zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt, die in jenem Urteil angeordnete Anrechnung der Internierungshaft aufrechterhalten und die bereits verbüßte Strafzeit auf die jetzt erkannte Strafe angerechnet.
Das Verfahren gegen den Angeklagten S. hat das Landgericht auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. In den Urteilsgründen hat es diesen Angeklagten des schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch für schuldig befunden.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
I.
Die Revision des Angeklagten S. ist unzulässig. Der Beschwerdeführer erstrebt mit der Sachrüge seine Freisprechung. Wie der Senat in BGHSt 2, 216 entschieden hat, kann zwar der Angeklagte von seinem Recht, nach § 6 StrFrG die Durchführung des Verfahrens zu betreiben, jedenfalls dann noch im Revisionsrechtszug Gebrauch machen, wenn er in der Tatsachenverhandlung keinen Anlaß zu einem solchen Antrag hatte. Diese Entscheidung betraf jedoch einen Fall, in dem der Angeklagte von vornherein mit seiner Freisprechung gerechnet hatte und von der Einstellung des Verfahrens überrascht wurde, weil er entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 1 StrFrG nicht auf die beabsichtigte Einstellung hingewiesen worden war. Im vorliegenden Falle haben aber der Angeklagte und sein Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht erklärt, daß sie mit einer Einstellung aufgrund des Straffreiheitsgesetzes einverstanden seien. Matten demnach der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit, die Durchführung des Verfahrens nach § 6 Abs. 1 StrFrG zu beantragen, rechneten sie indessen damit, daß die Hauptverhandlung zu einem Schuldspruch gegen den Angeklagten fuhren werde, und erklärten sie für diesen Fall ihr Einverständnis mit der Einstellung, so haben sie sich des Rechts begeben, die Durchführung des Verfahrens zu verlangen und durch das Revisionsgericht eine Nachprüfung der Schuldfrage vornehmen zu lassen.
II.
Die Revisionen der Angeklagten B. und M. erheben übereinstimmend eine Anzahl von Verfahrensrügen. Diese können für beide Beschwerdeführer gemeinsam behandelt werden.
1.
Die Rüge, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, weil Assessor Se., der an der Sitzung der dritten Strafkammer teilgenommen hatte, weder ein ständiges Mitglied dieser Kammer noch der regelmässige Vertreter eines solchen gewesen sei, ist unbegründet. Der Senat hat auf Grund der dienstlichen Äusserungen des Landgerichtspräsidenten und des Strafkammervorsitzenden als erwiesen angesehen, daß Assessor Se. nach dem Geschäftsverteilungsplan zum regelmässigen Vertreter des verhinderten Assessors G., eines ständigen Mitglieds der Kammer, berufen war.
2.
Beide Beschwerdeführer machen geltend, der Tatrichter habe dadurch gegen § 261 StPO verstossen, daß er bei der Urteilsfindung solche Kenntnisse des Tatorts verwertet habe, die er nicht aus dem Inhalt der Hauptverhandlung, sondern auf andere, unzulässige Weise gewonnen habe.
Das Urteil enthält eine ausführliche Schilderung des Tatorts, des Hauses der Familie Sch. in Pf.. In dem Abschnitt des Urteils, in dem die benutzten Beweismittel aufgezählt sind, wird u.a. mitgeteilt, der Tatort sei gerichtsbekannt. Auf welche weise alle Mitglieder des Gerichts dieses Wissen erlangt haben, geht aus dem Urteil nicht hervor. Einen Augenschein hat die Strafkammer ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht eingenommen. Nach der Behauptung der Beschwerdeführer haben die Gerichtsmitglieder in einer Verhandlungspause den Tatort besichtigt. Es ist möglich, daß das Landgericht das, was es dabei festgestellt bat, als gerichtsbekannt ansieht, Gerichtsbekannt sind jedoch nur solche Tatsachen, die dem Gericht in diesem oder in einem anderen Verfahren dienstlich bekannt geworden sind (RGSt 33, 76; RG JW 1928, 2736). Es ist kaum anzunehmen, daß allen Mitgliedern der Strafkammer, einschliesslich der Schöffen, die Einzelheiten der Örtlichkeit in diesem Sinne dienstlich bekannt waren. Es liegt daher nahe, daß das Landgericht den Begriff der Gerichtskundigkeit verkannt hat. Auf einem solchen Rechtsfehler würde indessen das Urteil nicht beruhen. Aus der Hauptverhandlungsniederschrift ergibt sich nämlich, daß das Landgericht den Tatort zwar nicht durch eine Augenscheinseinnahme, aber auf andere Weise durch die Hauptverhandlung ausreichend kennengelernt hat. Das Protokoll gibt den wesentlichen Inhalt der Erklärungen der Angeklagten zur Sache und der Aussage der kommissarisch vernommenen Zeugin H. wieder. Hiernach haben die Angeklagten, soweit sie sich überhaupt zur Sache eingelassen haben, sowie die Zeugin H. im Rahmen ihrer Aussagen Angaben über die wesentlichen Einzelheiten des Tatorts gemacht. Diese waren geeignet, dem Gericht ein hinreichend deutliches Bild vom Tatort, insbesondere von denjenigen Merkmalen der Örtlichkeit zu verschaffen, die für die Entscheidung wesentlich waren. Da das Landgericht nach den Gründen des Urteils die Angaben der Angeklagten und die Aussage der Zeugin H. verwertet hat, ist davon auszugehen, daß auch die tatrichterlichen Vorstellungen über die örtlichen Verhältnisse auf diesen Mitteilungen beruhen.
3.
Die Revisionen sehen einen Verstoss gegen die Vorschriften der §§ 249, 254 StPO darin, dass das Landgericht den Inhalt der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft in Marburg aus den Jahre 1933 in unzulässiger weise verwertet habe, insbesondere die darin enthaltenen Niederschriften über Vernehmungen der im vorliegenden Verfahren angeklagten Personen.
In dem Urteil des Landgerichts ist ausgeführt:
Die seit jener Tat verstrichene Zeit habe bei den Beteiligten zu einem solchen. Verblassen der Erinnerung geführt, dass die Wahrheitsfindung ausserordentlich erschwert sei. Der unmittelbare Eindruck des Ereignisses bei allen Beteiligten sei weitgehend verloren gegangen, verwässert und verfälscht. Nur die Verwertbarkeit der noch vorhandenen früheren Ermittlungsakten habe im wesentlichen die Möglichkeit einer erfolgreichen Beweisaufnahme eröffnet.
Aus diesen - an sich überflüssigen - Ausführungen kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß das Landgericht die Ermittlungsakten bei der Urteilsfindung verwertet hätte, ohne sie zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht zu haben. Die Revisionen rügen auch nicht einen Verstoss gegen § 261 StPO; sie beanstanden vielmehr, daß der Inhalt der Vorakten nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, indem der Tatrichter Niederschriften aus diesen Akten in der Hauptverhandlung verlas und verwertete. Dies war indessen zulässig. Die Vorschrift des § 254 StPO verbietet nur die Verwertung polizeilicher Geständnisse im Wege des Urkundenbeweises Zulässig ist es aber, einem Angeklagten frühere Aussagen vor der Polizei vorzuhalten, um ihn zu einer Erklärung zu veranlassen Das darf auch in der Weise geschehen, daß die Niederschrift vorgelesen wird (BGHSt 1, 337 [BGH 02.10.1951 - 1 StR 421/51]). Für die Urteilsfindung darf dann freilich nicht der Inhalt der früheren Niederschriften unmittelbar verwertet werden, sondern nur die Erklärung, die der betreffende Angeklagte darüber abgegeben hat. Bestreitet dieser, die niedergeschriebenen Aussagen gemacht zu haben, dann muß der Vernehmungsbeamte als Zeuge gehört werden. Gibt er die Tatsache der früheren Erklärungen zu, so dürfen sie bei der Beweiswürdigung verwertet werden. Lehnt er jede Äusserung über die Niederschrift ab, dann dürfen die früheren polizeilichen Aussagen trotz Vorhalts nicht verwertet werden (RGSt 61, 72; BGH a.a.O.).
Im einzelnen ergibt die Prüfung unter diesen Gesichtspunkten folgendes:
Die verlesenen Aussagen der Mitangeklagten V. und Z. sowie des Angeklagten S. sind Aussagen, die sie als Zeugen vor dem Untersuchungsrichter in einem früheren Ermittlungsverfahren gemacht haben, das sich mit den Vorgängen in Pf. befasste, die auch Gegenstand dieses Strafverfahrens sind. Bei Z. ist im Sitzungsprotokoll vermerkt, dass die Aussage Bl 42 d.A. verlesen worden sei; gemeint ist offensichtlich Bl 41 R der Beiakten 3 J 31/33 der Staatsanwaltschaft Marburg, Soweit Aussagen der Angeklagten L., Ger., Sch., W. und Sch. verlesen worden sind, handelt es sich um polizeiliche Niederschriften, bei Li. teils um polizeilicher teils um richterliche Protokolle. Bezüglich des Mitangeklagten Mü. ist im Sitzungsprotokoll vermerkt, daß ihm seine Aussagen Bl 182 der Hauptakten vorgelesen worden seien. Gemeint ist damit offensichtlich Band I Bl 182. Dort befindet sich eine Vernehmung des Angeklagten Mü. durch den Untersuchungsrichter im vorliegenden Verfahren vom 11. September 1947. Hinsichtlich des Angeklagten Sc. ist vermerkt, daß ihm zur Stützung seines Gedächtnisses seine früheren Aussagen verlesen worden seien. Welche Aussagen damit gemeint sind, ist nicht ersichtlich.
Aus der Beweiswürdigung des Landgerichts in Verbindung mit den Sitzungsprotokoll geht hervor, daß das Landgericht nicht die verlesenen früheren Aussagen der Angeklagten unmittelbar bei der Urteilsfindung zugrunde gelegt bat, sondern die Angaben, die die Angeklagten dazu in der Hauptverhandlung gemacht haben. Von den elf angeklagten, denen das Landgericht frühere Aussagen "zur Stütze ihres Gedächtnisses" vorgehalten hat, haben die Angeklagten Schr., Sc. und W. die Richtigkeit ihrer früheren Aussagen ausdrücklich bestätigt. Von den übrigen Angeklagten hat nach dem Sitzungsprotokoll kein einziger die Richtigkeit der verlesene Niederschriften bestritten. Mit Ausnahme der Angeklagten V. und Sch., die erklärt haben, sie könnten sich an nichts mehr erinnern, haben sich vielmehr alle und gerade auch der Beschwerdeführer L. nach Vorhalt ihrer früheren Aussagen ausführlich zur Sache eingelassen. Nur in diesem Sinne beruhten die Aussagen der genannten Angeklagten auf den Akten des früheren Ermittlungsverfahrens. Seine Überzeugung von der Schuld der Angeklagten schöpfte das Landgericht aus den Angaben in der Hauptverhandlung des gegenwärtigen Verfahrens.
Die Rüge der Revision des Angeklagten M., daß die verlesenen Niederschriften in einigen Fällen im Sitzungsprotokoll nicht deutlich genug bezeichnet seien, richtet sich nur gegen Mängel des Protokolls. Auf ihnen kann das Urteil nicht beruhen. Die Revision kann deshalb nicht darauf gestützt werden, daß ein Vorhalt einer früheren polizeilichen Aussage an einen Angeklagten nicht oder unklar beurkundet worden sei; zumal im Gesetz nicht vorgeschrieben ist, daß Aussagen, die nur zum Zwecke des Vorhalts verlesen wurden in der Sitzungsniederschrift wiedergegeben werden müssen (§ 273 StPO) (RGSt 69, 88, 90).
4.
Weitere Verfahrensrügen knüpfen sich an folgende Vorgänge.
In der Hauptverhandlung hat das Landgericht beschlossen, die Zeugin H. durch den Vorsitzenden und den Berichterstatter als beauftragte Richter in ihrer Wohnung vernehmen zu lassen, weil sie wegen einer schweren Erkrankung für längere Zeit verhindert war, zum Gericht zu kommen. Zu diesem Zweck wurde die Hauptverhandlung sofort unterbrochen. Die Richter vernahmen die Zeugin in ihrer Wohnung, die sich in der Nähe des Gerichtsortes befand, und vereidigten sie. Im unmittelbaren Anschluss daran wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Nach dem Verhandlungsprotokoll ist das Ergebnis der Zeugenvernehmung aus dem Stenogramm verlesen worden. Ein Gerichtsbeschluss über die Verlesung ist nicht vermerkt.
Die Revisionen beanstanden dieses Verfahren in mehrfacher Beziehung. Aus der Fassung der Niederschrift gehe nicht hervor, ob in der Hauptverhandlung die vollständige Aussage der Zeugin verlesen worden ist. Ausserdem habe das Gericht entgegen der Vorschrift des § 251 Abs. 4 StPO keinen Beschluß über die Verlesung der Aussage gefasst. Schliesslich fehle auch ein Beschluss der Strafkammer über die Vereidigung der Zeugin. Alle diese Rügen sind unbegründet.
Der Vermerk, das Ergebnis der Zeugenvernehmung sei aus der in Kurzschrift aufgenommenen Niederschrift verlesen worden, weist nicht darauf hin, daß nur ein Teil der Niederschrift verlesen worden wäre. Die Revisionen wollen das offenbar auch gar nicht behaupten. Demnach handelt es sich um eine unzulässige Protokollrüge.
In der Regel setzt, die Verlesung einer Zeugenaussage, die, nach § 251 Abs. 1 und 2 StPO an die Stelle der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen treten soll, einen Gerichtsbeschluss voraus (§ 251 Abs. 4 StPO). Wenn aber, wie hier, die Hauptverhandlung zum Zwecke der Vernehmung eines am Erscheinen verhinderten Zeugen durch einen beauftragten Richter unterbrochen und noch am selben Tage nach der Vernehmung des Zeugen fortgesetzt wird, dann ist eine neue Beschlußfassung über die Verlesung entbehrlich. Sie wäre in diesem Falle eine leere Formalität Der Sinn der Vorschrift des § 251 Abs. 4 StPO ist es, daß das Gericht veranlagt werden soll, vor der Verlesung zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür im Augenblick der Beschlußfassung noch vorliegen und ob nicht eine unmittelbare Beweiserhebung geboten ist (BGH St 1, 103). Eine solche nochmalige Prüfung und Beschlußfassung war hier überflüssig Das Landgericht mußte schon bei der Entscheidung über die kommissarische Vernehmung der Zeugin prüfen, ob die Voraussetzungen des § 223. Abs. 1 StPO, die mit denen des § 251 Abs. 1 Nr 2 StPOübereinstimmen, gegeben waren. Dabei war von vornherein beabsichtigt, die Aussage der Zeugin nachher in der Hauptverhandlung zu verlesen. Dies ergab sich für alle Beteiligten daraus, daß die in der Sähe wohnende, schwer erkrankte Zeugin nicht zur Vernehmung in der Hauptverhandlung erscheinen konnte. In diesem Falle lag daher der Beschluß, die Aussage zu verlesen, schon in der Anordnung, daß die Zeugin ausserhalb der Hauptverhandlung zu vernehmen sei.
Über die Vereidigung der Zeugin brauchte das Gericht keinen Beschluß mehr zu fassen, nachdem die Zeugin vereidigt worden war. Nach § 251 Abs. 4 Satz 3 StPO genügte die Feststellung dieser Tatsache.
5.
Unbegründet ist auch die Rüge, daß das Landgericht die Aussagen der beiden Zeugen Sch. verlesen habe, ohne den Grund für die Verlesung anzugeben. In der Tat enthielt die Beurkundung des Verlesungsbeschlusses im Hauptverhandlungsprotokoll ursprünglich keinen Hinweis auf den Grund der Verlesung. Die Urkundspersonen haben aber das Protokoll nachträglich ergänzt. Hiernach ist bei der Bekanntgabe des Verlesungsbeschlusses ausdrücklich festgestellt worden, daß die Zeugen verstorben seien. Die nachträgliche Berichtigung der Niederschrift war in diesem Falle zulässig Die Revisionsbegründungen der Angeklagten sind erst nach der Ergänzung eingegangen. Ihnen wurde also nicht durch die Berichtigung der Boden entzogen (vgl BGHSt 2, 125).
Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die Staatsanwaltschaft ihre später zurückgenommene Revision u.a. auf diesen Verfahrensmangel gestützt hatte. Die angeführte Entscheidung spricht nur aus, daß dem Beschwerdeführer die Grundlage seines Rechtsmittels nicht durch eine Protokolländerung entzogen werden kann; sie will aber nicht besagen, daß eine Protokollberichtigung allen Beteiligten gegenüber unwirksam sei, wenn auch nur einer von ihnen auf den unberichtigten Wortlaut eine Verfahrensbeschwerde gestützt hat, Wird das Rechtsmittel, das das unrichtige Protokoll zur Grundlage hat, zurückgenommen, so wird die Berichtigung den übrigen Beteiligten gegenüber wirksam. Im übrigen könnte das Urteil hier nicht darauf beruhen, daß der Grund für die Verlesung der Zeugenaussagen nicht bekannt gegeben worden wäre. Er war allen Beteiligten bekannt und die Verlesung der Aussagen war an sich zulässig.
6.
In der Hauptverhandlung sind u.a. Niederschriften über Vernehmungen der Zeugen Wes. Adam Schr., Johannes Schr., Hans Sch. und Adolf Sch verlesen worden. Die in den entsprechenden Vermerken der Verhandlungsniederschrift angegebenen Aktenblattzahlen sind offensichtlich unrichtig. An den angegebenen Stellen der Akten befinden sich keine Vernehmungen der genannten Zeugen. Im Urteil ist die Verlesung der Zeugenaussagen erwähnt. Dort sind die richtigen Blattzahlen angegeben. Die Revisionen knüpfen daran die Rüge das Landgericht habe dem Urteil andere Schriftstücke zugrunde gelegt, als in der Hauptverhandlung verlesen seien. Maßgebend sei allein der Inhalt des Protokolls; auf einen Verfahrensfehler, der sich aus diesem ergebe, könne sich der Angeklagte berufen, auch wenn er in Wirklichkeit nicht vorgekommen sein sollte.
Auch diese Rüge geht fehl. Es trifft zu, daß hinsichtlich der Förmlichkeiten des Verfahrens das Hauptverhandlungsprotokoll unwiderlegliche Beweiskraft hat (§ 274 StPO). Das bedeutet aber nicht, daß es nicht der Auslegung fähig wäre, wenn sein Sinn zweifelhaft ist. Dabei können auch ausserhalb der Niederschrift gelegene Umstände herangezogen werden, etwa der Inhalt des Urteils. Nicht der formale Wortlaut ist maßgebend, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Niederschrift. Das gilt vor allem dann, wenn sie offenbare Schreibversehen enthält. Die Angabe falscher Blattzahlen beruht hier ohne jeden Zweifel auf solchen Schreibfehlern. Im Falle des Zeugen Wes ... zum Beispiel sind nach dem Sitzungsprotokoll dessen Aussagen Bl 36 R, 41 R, 172 d.A. verlesen worden. Aus dem Urteil ergibt sich daß Bl 30 R, 42 R, 172 der Beiakten 3 J 13/33 der Staatsanwaltschaft in Marburg verlesen worden sind Dort befinden sich auch Niederschriften über Vernehmungen dieses Zeugen. Ähnliche offenbare Schreibfehler sind bei den Vermerken über die Verlesung der übrigen Zeugenaussagen unterlaufen. Es handelt sich entweder darum, daß fälschlicherweise auf die Hauptakten, anstatt auf die Beiakten verwiesen ist, oder um Schreibfehler, die darauf beruhen, daß die Blattzahlen in den Akten schlecht lesbar sind.
7.
Unbegründet ist endlich die Verfahrensrüge, die sich gegen die Entscheidung richtet, daß der Zeuge Hermann Sch. nicht zu vereidigen sei. Diesen Beschluß hat das Landgericht mit einem Hinweis auf § 61 Nr. 2 StPO und damit begründet, daß der Zeuge selbst Verletzter und ausserdem der Sohn eines Verletzten sei. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden und genügt der Vorschrift des § 64 StPO (BGHSt 1, 176 [BGH 18.05.1951 - 1 StR 173/51]). Die Ermessensentscheidung des. Tatrichters kann hier mit der Revision nicht beanstandet werden Auch die Aussage eines unvereidigten Zeugen darf das Gericht als ganz oder teilweise glaubwürdig werten. Die Vorschrift des § 61 Nr 2 hat zwar den Sinn, daß der Verletzte nicht in demselben Maße zu einer sachlichen und unbefangenen Aussage geeignet ist, als ein Unbeteiligter. Deshalb überläßt es das Gesetz dem Ermessen des Richters, ob er der Zeugen beeidigen will oder nicht. Trotzdem beweist die Tatsache, wie der Bundesgerichtshof in der schon angeführten Entscheidung BGHSt 1, 176, (181) [BGH 18.05.1951 - 1 StR 173/51] näher dargelegt hat, daß das Gericht dem unbeeidigten Zeugen im wesentlichen geglaubt hat, nicht, daß es von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat.
Der Angriff des Angeklagten L. die Strafkammer habe es unterlassen, bei der Würdigung der Aussage des Zeugen das gegen ihn schwebende Meineidsverfahren zu berücksichtigen, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung.
In diesem Zusammenhang bemängelt der Angeklagte L. auch, daß aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht hervorgehe, warum dem Zeugen frühere Aussagen vorgehalten wurden. Ein solcher Protokollvermerk ist aber im Gesetz nicht vorgeschrieben.
8.
Die in der Eingabe des Angeklagten an den Bundesgerichtshof vom 1. November 1953 enthaltene Verfahrensrüge (unvorschriftsmässige Besetzung des Gerichte wegen Nichtvereidigung der Schöffen) ist unzulässig. Sie ist nicht in der vorgeschriebenen Form und verspätet erhoben. Das Revisionsgericht prüft nicht von Amts wegen, sondern nur auf eine rechtzeitig und in richtiger Form erhobene Verfahrensbeschwerde nach, ob das Gericht vorschriftsmässig besetzt gewesen ist (§§ 344, 345 Abs. 1 StPO).
III.
Auch die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt keine Bedenken gegen das Urteil.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist am 4. März 1933, am Tage vor der Reichstagswahl, eine Rotte von SA-Leuten, die an einem Propagandaumzug der SA im Kreise Fritzlar-Homberg teilnahmen, in Pf. in das umfriedete Besitztum der Familie Sch. eingedrungen, um mit Mitgliedern dieser Familie, die ihnen als Kommunisten bekannt waren, abzurechnen. Aus diesem Grunde wollte man einen oder mehrere Angehörige der Familie aus dem Hause "herausholen" Dabei kam es zu einer Schlägerei. Aus den Reihen der SA wurde geschossen. Johannes Sch., der Hausbesitzer, wurde durch einen Schuß verletzt und starb zehn Tage später an der Verletzung. Der Schütze konnte nicht festgestellt werden.
Wenn das Landgericht den Trupp, der in das Haus eindrang, als öffentliche Zusammenrottung einer Menschenmenge im Sinne der §§ 124, 125 StGB angesehen hat so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Nicht nur ein durch zufälliges Zusammentreten untereinander fremder Personen gebildeter, ungeordneter Haufen, sondern auch ein geschlossener militärähnlicher Verband mit organisierter Führung kann eine Zusammenrottung in diesem Sinne sein, wenn er rechtsfeindlich gessinnt ist (RGSt 60, 331). Eine solche Einstellung trat spätestens in dem Augenblick zu Tage, in dem der SA-Trupp auf das Haus der Familie Sch. loszog, um mit den Bewohnern "abzurechnen". Öffentlich ist die Zusammenrottung, wenn die den Teilnehmern bewußte Möglichkeit besteht, daß sich an der Aktion eine beliebige Menge Menschen in unbestimmter Zahl beteiligt (Kost 54, 88; BGH 3 StR 212/53 vom 18. Juni 1953). Die Möglichkeit des Anschlusses einer unbestimmten Anzahl Gleichgesinnter genügt (BGH 1 StR 328/51 vom 27. November 1952). Wie das Landgericht feststellt, bestand die Möglichkeit, daß sich in dem Propagandazug weitere Gesinnungsgenossen anschlossen, die nicht der SA angehörten (vgl RGSt 60, 331). Aus dem Urteil ergibt sich weiterhin, daß diese Möglichkeit auch noch zu der Zeit bestand, als der Trupp von 1 bis 12 SA-Leuten sich anschickte, in das Haus einzudringen und ferner, als er bereits im Hause war. Das Herannahen des Propagandazuges war in jeder Ortschaft durch vorausfahrende Männer mit Hornsignalen angekündigt worden. Dadurch war die Bevölkerung aufmerksam gemacht worden. Die Vorgänge spielten sich an einer öffentlichen Straße ab. Unter diesen Umständen lag es sehr nahe, daß auch beliebige, nicht zur SA gehörige Personen in unbegrenzter Anzahl sich an den Ausschreitungen beteiligten. Tatsächlich hat sich nach den Feststellungen auch ein Mann beteiligt, der nicht Angehöriger der SA war. Darauf, daß auch die Öffentlichkeit des Ortes für die Beantwortung der Frage nach der Öffentlichkeit einer Zusammenrottung mit herangezogen werden kann, hat das Reichsgericht in der Entscheidung JW 1926, 2744 mit Recht hingewiesen.
Daran, daß die Angeklagten an der Zusammenrottung teilgenommen haben, kann nach den Feststellungen kein Zweifel sein. Dies Trifft auch für den Angeklagten M. zu, obwohl dieser nicht mit in das Haus eingedrungen ist. Er war es, der den Bemühungen der Menge, gegen den Widerstand der Hausbewohner die Tür aufzudrücken, dadurch Nachdruck verlieh, daß er eine Fensterscheibe einschlug. Er war als Sturmbannführer der Befehlshaber des Propagandaumzuges. Er hatte einen Sturmführer aufgefordert, in dem Hause "nach dem Rechten zu sehen". Für den äusseren Tatbestand der Teilnahme an einer Zusammenrottung im Sinne des § 125 StGB genügt es, daß der Täter sich zu irgendeiner Zeit räumlich in dem gewalttätigen Menschenhaufen befunden hat (RGSt 5, 301). Die Beteiligung M. erfüllte aber auch den Tatbestand des § 124 StGB, Nach den Feststellungen hat er den andringenden SA-Leuten geholfen, sich Zutritt zum Haus Sch. zu verschaffen. Die "Teilnahme" im Sinne dieser Bestimmung kann auch darin bestehen, daß ein Teilnehmer das Eindringen der übrigen unterstützt oder fördert (RGSt 55, 36).
Die Männer, die das Haus gestürmt hatten, haben dort mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen verübt. Der Angeklagte M. schlug eine Scheibe ein. Im Hause versuchten sie, den Sohn des Besitzers mit Gewalt zu ergreifen und ihn so wenigstens vorübergehend seiner Freiheit zu berauben. Es kann nach den festgestellten Umständen nicht zweifelhaft sein, daß die Rotte zusammenhielt, die Gewalttaten billigte und ihnen durch ihr Auftreten als Menge Nachdruck verlieh. Des Landfriedensbruchs machen sich Teilnehmer an einer Zusammenrottung auch dann schuldig, wenn sie nicht selbst Gewalttaten begehen.
Die Merkmale des schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 2 StGB) und die Rädelsführereigenschaft sind bei den Angeklagten M. und L. ebenfalls in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt Mö. hat eine Sache zerstört indem er eine Fensterscheibe zertrümmerte. L. hat sich an den Gewalttätigkeiten gegen die Angehörigen der Familie Sch. beteiligt. Daß er unmittelbar auf den Körper eines der Angegriffenen eingewirkt hätte, hat das Landgericht allerdings nicht festgestellt. Er ist aber als einer der Ersten mit in das Haus eingedrungen. Schon durch das Stürmen des Hauses hat die Rotte körperliche Kräfte gegen die Bewohner in Bewegung gesetzt, um auf sie einen Druck auszuüben, den sie als körperlichen Zwang empfunden haben. So wurden sie durch die andringende Menge genötigt, die Haustür freizugeben. An dieser Gewaltausübung hat sich auch der Angeklagte L. selbst beteiligt (vgl RGSt 54, 88 [...]).
Zur Rädelsführereigenschaft genügt es, daß der Täter die zu gewalttätigem Vorgehen entschlossene Menge in irgendeiner Weise anführt. Mit Recht hat das Landgericht die Führerrolle des L., u.a. daraus entnommen, daß er dem eingedrungenen häufen den Hermann Sch. als denjenigen bezeichnete, der ihn zwei Stunden, vorher mit dem Kommunistengruß gegrüßt hatte und auf diese weise die Wut der Angreifer gegen ihn lenkte. Von M. als dem Anführer des Propagandazuges, der befohlen hatte, im Haus Sch. "nach dem Rechten zu sehen", war nach der offensichtlichen Annahme des Landgerichts der Anstoß zu dem ganzen Gewaltunternehmen ausgegangen. Der Zusammenhang ergibt deutlich, daß M. dabei eine spontane Aktion gegen die in dem Hause wohnenden Kommunisten in Gang bringen wollte.
Die Tat der Angeklagten war rechtswidrig. Das Landgericht befaßt sich ausführlich damit, ob sie etwa in Notwehr handelten. Es verneint diese Frage mit rechtlich einwandfreier Begründung. Wie das Landgericht eingehend dargelegt hat, war der Haufe nicht eingedrungen, um bedrängten Kameraden zu helfen, sondern, um sich an politischen Gegnern zu rächen. Ein solches Vorgehen war ohne Zweifel auch nach den damals geltenden Gesetzen widerrechtlich und strafbar. Auch vermeintliche Notwehr scheidet nach den klaren Feststellungen des Landgerichts aus. Was die Revisionen hiergegen vorbringen, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Zum inneren Tatbestand des § 124 StGB genügt es, wenn der Täter weiß, daß andere Teilnehmer an der Zusammenrottung die Absicht haben, Gewalt zu üben. Nicht jeder einzelne Angeklagte brauchte also diese Absicht zu haben (RGSt 51, 422). Es genügt auch, daß diese Absicht im Zeitpunkt des Eindringens bei einzelnen Teilnehmern gegeben war (RGSt 53, 64). Eine zu einem erlaubten Zweck zusammengekommene Menge wird zu einer widerrechtlichen Zusammenrottung, wenn die Teilnehmer in den Bewußtsein beisammen bleiben, daß nunmehr Gewalt verübt werde (RG JW 1934, 1785; BGH 5 StR 603/52 vom 27. November 1952). Dann ist jeder Teilnehmer an der Zusammenrottung strafbar, der trotz Kenntnis der gewalttätigen Absicht bei ihr bleibt, auch wenn er nicht selbst Gewalt anwenden will. Diese Grundsätze gelten sowohl für den schweren Hausfriedensbruch als auch für den Landfriedensbruch. Von Ihnen geht ersichtlich auch das Landgericht aus, Wenn demgegenüber die Revision des Angeklagten M. ausreichende Feststellungen dahin vermißt, daß die ursprünglich friedliche Absicht der SA zu irgendeinem Zeitpunkt in eine friedenstörende umschlug, so ist dies angesichts der eindeutigen Feststellungen des Landgerichts nicht recht verständlich. Die Absichten der Eindringlinge ergaben sich für das Landgericht "ganz offensichtlich" aus ihrem tatsächlichen Verhalten.
Mit Recht hat das Landgericht auch Tateinheit zwischen schwerem Hausfriedensbruch und Landfriedensbruch angenommen (RGSt 55, 41).
Die Übrigen Ausführungen der Revision des Angeklagten M. zur Sachrüge befassen sich ausschliesslich mit den tatsächlichen Feststellungen und sind ein Versuch, die Überzeugung des Landgerichts von dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse durch die eigene zu ersetzen. Sie sind nicht geeignet, dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, tatsächliche Schlußfolgerungen des Tatrichters auf ihre "Stichhaltigkeit" und daraufhin nachzuprüfen ob sie zwingend sind.
Die Vorschriften des Hessischen Gesetzes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 hat das Landgericht in rechtlich einwandfreier Weise angewendet. Die Gültigkeit dieses Gesetzes hat das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten L. gegen das angefochtene Urteilmit Beschluß vom 18. September 1952 (1 BvR 612/52) ausdrücklich bestätigt. Das Landgericht erachtete sich, was die Anwendung des Gesetzes betrifft, mit Recht an die Rechtsauffassung gebunden, die dem Revisionsurteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main in dieser Sache vom 30. Mai 1951 zugrunde liegt. Die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen hiernach die Verfolgungsverjährung als nicht eingetreten anzusehen war, hat das Landgericht einwandfrei dargelegt. - Auch seine Entscheidung, daß die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne der Straftat fordere, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Tat der Angeklagten war im Jahre 1933 genau so strafbar wie heute. Das Ahndungsgesetz hat nicht, wie der Angeklagte L. in einer Eingabe vorträgt, die Tat rückwirkend für strafbar erklärt. Es hat nur die Folgen der Verjährung beseitigt. Es ist auch nicht etwa durch entgegenstehendes späteres Bundesrecht beseitigt worden.
Bei der Strafzumessung geht das Landgericht davon aus, daß eine Arbeitslagerhaft, die ein Verurteilter erlitten hat, nicht auf die Strafe angerechnet werden könne. Das ist an sich richtig (BGH NJW 1952, 392). Im Urteil ist aber festgestellt, daß das Spruchkammerverfahren gegen die beiden Angeklagten noch nicht abgeschlossen sei. Dem widerspricht die Annahme, die Angeklagten hätten eine Arbeitslagerhaft verbüßt, weil eine solche nur auf Grund eines rechtmässigen Spruchkammerbescheides vollstreckt werden könnte. Bei der Schilderung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten M. erwähnt denn auch das Landgericht, daß er vom 5. November 1945 bis zum 5. Juli 1947 und vom 21. Januar 1948 bis zum 17. Oktober 1949 in Internierungshaft gewesen sei. L sei vom 9. Dezember 1947 bis zum 28. März 1948 im Arbeitslager gewesen. Auch bei ihm handelte es sich aber anscheinend um eine vorläufige Internierungshaft. Diese aber konnte das Landgericht auf die Strafe anrechnen, wenn die Angeklagten sie im Zusammenhang mit der abgeurteilten Straftat erlitten haben (OGHSt 1, 104, 151, 173). Die Nichtanrechnung beruht möglicherweise darauf, daß das Landgericht Arbeitslagerhaft und Internierungshaft verwechselt hat. Durch diesen Rechtsfehler sind die Angeklagten jedoch nicht beschwert. Das Landgericht hat die "Arbeitslagerhaft" zwar nicht auf die Strafe angerechnet, es hat sie aber bei der Bemessung der Strafe berücksichtigte Dies ist im Ergebnis für die Angeklagten günstiger als eine Anrechnung, weil dadurch von vornherein eine niedrigere Strafe verhängt worden ist, als an sich nach der Überzeugung des Landgerichts dem Unrechtsgehalt ihrer Tat und ihrer Schuld entsprochen hätte.
Im übrigen sind die Strafzumessungsgründe frei von Rechtsfehlern.
Nach allem sind die Revisionen der Angeklagten L. und M. unbegründet.
Koeniger
Busch
Baldus
Maass