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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1954, Az.: II ZR 162/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1954
Aktenzeichen
II ZR 162/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin
KG Berlin - 17.04.1953

Fundstellen

  • BGHZ 15, 373 - 382
  • DB 1955, 94-95 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 418-419 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der offenen Handelsgesellschaft Peter Sch. in O. a.M., vertreten durch ihre Gesellschafter Fritz Sch. Heinrich Sch., Dipl. Ing. Theo Sch. und Hch. Sch. jun., sämtlich in O. a. M.,

Prozessgegner

die Firma T. Gesellschaft für drahtlose Telegraphie mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Direktoren He. und H. in B., M.,

Amtlicher Leitsatz

Wenn die vom Unterlieferanten versprochene Lieferung oder Leistung dazu bestimmt war, in die Lieferung oder Leistung des Hauptlieferers an das Reich aufgenommen zu werden, so hat der Hauptlieferer nicht nur dann ein Leistungsverweigearungsrecht, wenn beide Lieferungen oder Leistungen ausgeführt, aber infolge des Zusammenbruchs des Reichs nicht bezahlt wurden, sondern auch dann, wenn die Ausführung infolge Widerrufs des Rüstungsauftrags unterblieb und die an die Stelle der Rüstungsforderung getretene Abgeltungsforderung unbezahlt blieb.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger und Dr. Fischer für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. April 1953 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien haben als selbständige Unternehmer während des letzten Krieges in Geschäftsverbindung miteinander gestanden. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen hat die Beklagte zur Durchführung der ihr vom Reich erteilten Rüstungsaufträge der Klägerin Unterlieferungen in Auftrag gegeben. Im Verlaufe des Krieges hat das Reich einen Teil der bei der Beklagten in Auftrag gegebenen Bestellungen widerrufen. Die Beklagte ihrerseits hat ebenfalls hinsichtlich dieser Aufträge die an die Klägerin vergebenen Lieferungen widerrufen. Für diese nicht zur Ausführung gekommenen Aufträge hat die Klägerin der Beklagten Annullierungskosten in Höhe von insgesamt 524.670,81 RM in Rechnung gestellt. Durch fünf Schreiben vom 5. März 1945 hat die Beklagte diese Annullierungskosten in voller Höhe anerkannt unter dem Vorbehalt, daß die Kostenermittlung auf Grund der Anordnung über die Abwicklung widerrufener Rüstungsaufträge (Restabgeltungsanordnung) vom 14. Juli 1944 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 160) und unter Beachtung der allgemeinen Preisvorschriften erfolgt sei.

2

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung der anerkannten, im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Annullierungskosten mit 52.467,08 DM.

3

Die Beklagte hat erklärt, sie könne nicht feststellen, ob bei der Festsetzung der Annullierungskosten die Vorschriften der Anordnung vom 14. Juli 1944 und die allgemeinen Preisvorschriften eingehalten worden seien. Sie nimmt im übrigen das Leistungsverweigerungsrecht des Art. 19 Ziff 48 der 2. Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (UmstVO) vom 4. Juli 1948 für sich in Anspruch.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin weiter geltend gemacht, daß die Beklagte auf die bestellten Lieferungen laufend vom Reich Vorschüsse erhalten habe und es lediglich nicht mehr zu einer Endabrechnung gekommen sei.

5

Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird. Mit der Revision wiederholt die Klägerin ihre früheren Anträge, die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Der Widerruf der vom Reich erteilten Rüstungsaufträge und der im Anschluß an solche abgeschlossenen Unteraufträge führte dazu, daß die von den Rüstungsunternehmern und ihren Lieferanten zur Erfüllung der Aufträge gemachten Aufwendungen ganz oder teilweise nutzlos wurden. Durch die Anordnung über die Abwicklung widerrufener Rüstungsaufträge (Restabgeltungsanordnung) vom 14. Juli 1944 (abgedruckt in Nr. 160 des Reichsanzeigers vom 19. Juli 1944, nachstehend als "RestAbgAO" bezeichnet) stellte deshalb der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion Regeln auf; er leitete seine Befugnis dazu aus § 2 der 1. Durchführungsverordnung zum "Führererlaß" über die Bestellung des Reichsministers für Bewaffnung und Munition vom 20. März 1940 (RGBl I, 513) und aus dem "Führererlaß" über die Konzentration der Kriegswirtschaft vom 2. September 1943 (RGBl I, 529) her. Der Kreis der abgeltungsfähigen Aufwendungen wurde in § 2 umschrieben, nach § 3 Abs. 2 Satz 2 war ein entgangener Gewinn für den nicht ausgeführten Teil des Auftrags ausgeschlossen. Nach § 6 hatte der Auftragnehmer des Reichs im Falle des Widerrufs seines Rüstungsauftrags seinerseits unverzüglich die erteilten Unteraufträge zu widerrufen. Der Auftragnehmer jedes widerrufenen Auftrags oder Unterauftrags hatte bei seinem Auftraggeber nach § 7 einen Abgeltungsantrag einzureichen, der Hauptauftragnehmer hatte die Abgeltungsforderungen seiner Unterlieferer in seinen Abgeltungsantrag zu übernehmen (§ 7 Abs. 2).

7

Das Berufungsgericht kommt bei der Auslegung des mit § 21 Abs. 4 UmstG wörtlich übereinstimmenden Art. 19 Nr. 48 der Zweiten (Berliner) Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (UmstVO) unter Heranziehung des § 133 BGB zu dem Ergebnis, daß Vor- und Hauptlieferanten eine Interessen- und Gefahrengemeinschaft bilden und daß deshalb der durch den Widerruf eines Rüstungsauftrags entstandene Schade ebenso bis auf den letzten Unterlieferanten zu verteilen sei, wie dies für den Fall einer durchgeführten, aber nicht bezahlten Lieferung ausdrücklich vorgeschrieben sei. Das entscheidende Merkmal könne nicht sein, ob tatsächlich eine körperliche Lieferung erfolgt sei oder nicht, sondern nur, ob aus der erfolgten oder nicht erfolgten Lieferung eine Forderung über den Hauptlieferanten an das Reich entstanden sei.

8

Das Berufungsurteil beruht hiernach auf der Auslegung des Art. 19 Nr. 48 der Berliner Umstellungsverordnung. Diese Vorschrift gehört zu denjenigen Bestimmungen des Berliner Umstellungsrechts, die der unbeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (BGHZ 6, 47 ff [49]). Diese Nachprüfung führt aber im Ergebnis zu keiner Beanstandung.

9

II.

Das Leistungsverweigerungsrecht verlagert das wirtschaftliche Risiko und die bis auf weiteres bestehende Unmöglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Reich von dem unmittelbaren Gläubiger des Reichs auf dessen Gläubiger als mittelbare Reichsgläubiger. Die Voraussetzungen und Grenzen dieses Rechts sind durch die Rechtsprechung in weitem Maße geklärt, wenn es auch noch an einer höchstgerichtlichen Entscheidung gerade für den hier vorliegenden Streitfall fehlt. Das Recht setzt ein bestimmtes Rechtsverhältnis zwischen dem unmittelbaren Reichsgläubiger - jetzt dem Schuldner der streitigen Forderung - und dem Reich sowie eine bestimmte Beziehung des der streitigen Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zu dem ersten Rechtsverhältnis voraus. Die der streitigen Forderung zugrunde liegende Lieferung oder Leistung muß in die dem Reich erbrachte Lieferung oder Leistung aufgenommen sein (OGHZ 3, 343 [346]). Hieran scheitert die Möglichkeit einer Ausdehnung des Leistungsverweigerungsrechts auf Ansprüche aus Rüstungskrediten (BGHZ 2, 237 [239] 7, 239) sowie aus der Lieferung von Maschinen, die in das Anlagekapital des Hauptlieferanten übergehen und diesem zur Erfüllung des Reichsauftrags dienen sollten (Urt v 9. März 1951 - I ZR 30/50 - LindMöhr Nr. 2 zu § 21 UmstG) und aus Arbeiten, die (z.B. auf Grund des Geilenberg-Programms) an Anlagegegenständen des Hauptlieferanten zwecks Beseitigung von Kriegsschäden durchgeführt worden sind (OGHZ 2, 15 ff [20]; 3, 30 ff [33]). Ebensowenig kann ein Leistungsverweigerungsrecht für den Schuldner eines Anspruchs daraus hergeleitet werden, daß den Schuldner aus dem gleichen Vorgang (z.B. dem Untergang gemieteter Baugeräte - OGHZ 3, 343 [346]; BGHZ 2, 177 [191] - oder dem Verlust einer für ihn bestimmten Sache, deren Gefahr er schon trug - OGHZ 3, 354 [356]; BGHZ 2, 268 [269]; Urt v 19. Januar 1951 - I ZR 17/50 - [LindMöhr a.a.O. Nr. 6]) ein Anspruch gegen das Reich unabhängig von dessen Rüstungsauftrag, etwa auf Grund der Kriegsschädengesetzgebung, erwachsen war, der dann nicht befriedigt wurde. Für eine Stadtgemeinde, die im Auftrage des Reichs Arbeiten zur Herstellung von Luftschutzanlagen vergeben hatte, hat der erkennende Senat (BGHZ 2, 142 [147/149]) das Leistungsverweigerungsrecht im Gegensatz zu OGHZ 2, 136 [142] bejaht.

10

Die unbezahlt gebliebene Forderung gegen das Reich muß, wie in der angeführten Rechtsprechung wiederholt ausgeführt ist, auf einer wirklichen Lieferung oder Leistung an das Reich beruhen (OGHZ 3, 30 ff [33]; 3, 343 ff [346]; 3, 354 [356]; BGHZ 2, 177 [191]); die bloße Vorbereitung einer beabsichtigten Lieferung oder Leistung reicht nicht aus (BGHZ 2, 268 [269]). Mit dieser Begründung, wurde das Leistungsverweigerungsrecht in solchen Fällen verneint, in denen die zur Weiterlieferung an das Reich oder zur Verwendung bei Werkleistungen bestimmten Teile schon auf dem Wege zum unmittelbaren Reichsgläubiger vernichtet wurden (OGHZ 3, 354 [356]; Urt des I. Zivilsenats v 19. Januar 1951 - I ZR 17/50) oder vor der endgültigen Verwendung bei ihm selbst von der Besatzungsmacht beschlagnahmt und vernichtet wurden (BGHZ 2, 268 [270]).

11

Der entscheidende Grund für die Ablehnung des Leistungsverweigerungsrechts in diesen Fällen liegt hiernach nicht so sehr darin, daß es nicht zu einer Lieferung oder Leistung an das Reich gekommen war, als vielmehr darin, daß dem unmittelbaren Vertragspartner des Reichs aus dem Vertrage deshalb kein Zahlungsanspruch zustand, weil es nicht zur Lieferung oder Leistung gekommen war. Alle diese Entscheidungen stimmen darin überein, daß anderweite Ansprüche des Rüstungsunternehmers gegen das Reich, die etwa auf dem Kriegsschädenrecht oder sonst einer von dem Auftrag unabhängigen Rechtsgrundlage beruhen, auch dann kein Leistungsverweigerungsrecht gewähren, wenn sie vom Reich nicht befriedigt worden sind.

12

Von den bisher höchstrichterlich entschiedenen Fällen weicht der Streitfall gerade in diesem entscheidenden Punkte ab. Zwar ist es auch hier nicht zu einer Lieferung oder Leistung der Beklagten an das Reich und ebensowenig zu einer solchen der Klägerin an die Beklagte gekommen, aber der Grund dafür ist nicht der Untergang der zu liefernden Sache oder ein sonstiger äußerer Vorgang, sondern der Widerruf des Rüstungsauftrags durch das Reich, dessen Rechtsfolgen sich ohne die Restabgeltungsanordnung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richten würden, auf jeden Fall aber Ansprüche des Rüstungsunternehmers gegen das Reich ergaben. Diese Ansprüche wurden also durch die Restabgeltungsanordnung nicht erst geschaffen oder erweitert, sondern sie wurden gegenüber den sich sonst aus einem Rücktritt ergebenden Ansprüchen eingeschränkt (§ 3 RestAbgAO); es wurde dafür ein besonderes Verfahren, vorgeschrieben (§§ 6 ff) und eine genaue Abgrenzung gegenüber dem Kriegsschädenrecht gezogen (§ 13 a.a.O.). Die Regelung führt auch nicht etwa zu einer Aufhebung der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Hauptlieferer und dem Unterlieferer; dessen Vertragsanspruch gegen den Hauptlieferer wird nicht durch einen Anspruch gegen das Reich abgelöst. Die enge Verbindung zwischen dem Hauptanspruch und den Unteransprüchen wird in den Vorschriften über das Verfahren besonders betont, sie wird durch die Restabgeltungsanordnung nicht zerstört und nicht geschaffen, sondern unverändert so aufrechterhalten, wie sie vor dem Widerruf des Rüstungsauftrags bestanden hat. Wenn daher die vom Unterlieferanten versprochene Lieferung oder Leistung dazu bestimmt war, in die Lieferung oder Leistung an das Reich aufgenommen zu werden, so hat der Hauptlieferer das Leistungsverweigerungsrecht nicht nur dann, wenn beide Lieferungen oder Leistungen ausgeführt, aber infolge des Zusammenbruchs des Reichs nicht bezahlt wurden, sondern auch dann, wenn die Ausführung infolge Widerrufs des Rüstungsauftrags unterblieb und die an die Stelle der Rüstungsforderung getretene Abgeltungsforderung unbezahlt blieb. Dies Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder des I. Zivilsenats; die hier zu entscheidende Frage ist vielmehr, wo sie angeschnitten wurde, ausdrücklich offen gelassen worden (OGHZ 3, 354 [356]). Die vom I. Zivilsenat in BGHZ 2, 268 [270] als Voraussetzung für das Leistungsverweigerungsrecht geforderte unbezahlt gebliebene Forderung gegen das Reich ist hier der aus dem ursprünglichen Rüstungsauftrag herstammende Restabgeltungsanspruch.

13

Das Ergebnis ist auch unabhängig von der Frage, ob die Restabgeltungsanordnung als solche rechtswirksam war und geblieben ist. Würde dies verneint, so wären die beiden in Beziehung zueinander stehenden Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte und der Beklagten gegen das Reich nach den Grundsätzen des Rücktrittsrechts unmittelbar aus den ursprünglichen Aufträgen abzuleiten.

14

III.

Hiernach hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Beklagte vom Reich wegen ihres Anspruchs aus der Restabgeltungsanordnung befriedigt worden ist. Sie bestreitet dies mit dem Hinweis darauf, sie habe gegen das Reich etwa 90 Millionen RM unbefriedigter Forderungen behalten und davon ihren Lieferanten etwa 60 Millionen RM geschuldet.

15

1.)

In einem Erlaß vom 1. September 1944 - Nr. 3610/44 - hat der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion - Arbeitsstab Gruppenpreise - Vorschriften über eine Vereinfachung der Abrechnung der Beklagten mit dem Reich gegeben. Nach Ziff 1 dieses Erlasses erhielt die Beklagte für die Zeit vom 1. April 1944 an Ersatz für ihre betriebsnotwendigen Aufwendungen zuzüglich eines Zuschlags von 6 % zur Abdeckung von Wagnis und Gewinn. Darauf wurden nach Ziff 3 monatlich auf Anforderung Vorschüsse in angemessener Höhe gezahlt. Nach Ziff 4 sollte die Beklagte bei den einzelnen Angeboten keine Preise mehr angeben, sondern wegen der Preise auf diese Regelung Bezug nehmen. Nach Ziff 11 durften im Falle des Widerrufs von Rüstungsaufträgen nur solche Kosten in den Aufwendungen verrechnet werden, die nach der Restabgeltungsanordnung erstattungsfähig waren. Ziff 5 lautet wörtlich:

"Bei mittelbaren Rüstungslieferungen stellt die Firma Rechnungen mit den allgemein vorgeschriebenen Preisen aus. Die Erlöse werden der Gesamtabrechnung des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe gutgeschrieben. Eine besondere Kostenrechnung wird für diese Teile des Geschäfts nicht auf gestellt."

16

2.)

Das Berufungsgericht läßt die Frage dahingestellt ob das Leistungsverweigerungsrecht den Nachweis voraussetzt, daß der Schuldner vom Reich wegen der in Frage kommenden ganz konkreten Lieferung oder Leistung vom Reich nicht befriedigt worden ist (Rothe, SJZ 1949, 17 ff) oder ob eine Saldierung im ganzen ausreicht (Würdinger, MDR 1948, 230 f). Es sieht (S 13) den Beweis des ersten Anscheins dafür als geführt an, daß die Beklagte wegen der einzelnen streitigen Ansprüche vom Reich nicht mehr befriedigt worden sei, weil die von der Beklagten am 5. März 1945 anerkannten Ansprüche offensichtlich erst im März 1945 in die eigenen Abgeltungsforderungen der Beklagten übernommen seien. Es ist nach Meinung des Berufungsgerichts nicht anzunehmen, daß innerhalb der kurzen Frist bis zur Kapitulation und angesichts der seinerzeit herrschenden Verhältnisse die in Frage kommenden Forderungen noch bei den zuständigen Stellen des Reichs registriert, bearbeitet, zur Anweisung gekommen und in die Hände der Beklagten gelangt seien.

17

Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht angegriffen.

18

Aus dem Umstände, daß die Beklagte die streitigen Ansprüche der Klägerin erst im März 1945 in ihre Abrechnung mit dem Reich übernehmen konnte, ergibt sich angesichts der damaligen Lage und der besonderen Umstände des. Einzelfalls kein typischer Geschehensablauf dahin, daß die angemeldete Forderung nicht mehr befriedigt worden wäre. Die Klägerin hatte in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag vom Reich laufend Vorschüsse erhalten hatte und daß nur die Endabrechnung fehlte; sie hatte, worauf die Revision zutreffend hinweist, die Beklagte wiederholt aufgefordert, nähere Angaben über die Art und den Gang ihrer Abrechnung und Vorschußberechnung gegenüber dem Reich zu machen. Eben deshalb, weil nach der Anordnung vom 1. September 1944 die Zahlungen des Reichs an die Beklagte nicht mehr von einer ins einzelne gehenden Abrechnung über einzelne Aufträge und von deren Prüfung abhängig war, greifen diejenigen Erfahrungssätze nicht durch, die auf der Notwendigkeit und der Dauer solcher Einzelprüfungen beruhen. Die immer flüssiger werdende Kassenlage des Reichs und das Bestreben, der Rüstungswirtschaft die zur Lohnzahlung erforderlichen Mittel rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, führten in weitem Umfange dazu, daß mindestens vorschußweise alle solche Beträge schleunigst gezahlt wurden, deren Zahlung auf Grund einer vorläufigen Prüfung verantwortet werden konnte. Damit ist der Möglichkeit eines zugunsten der Beklagten zu führenden Beweises des ersten Anscheins die Grundlage entzogen, und die vom Berufungsgericht hervorgehobene mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeit einer Nichtzahlung kann den der Beklagten dafür obliegenden Beweis nicht ersetzen.

19

IV.

Auch die vom Berufungsgericht angestellte Hilfserwägung vermag das Berufungsurteil nicht zu stützen.

20

1.)

Das Berufungsgericht unterstellt, daß entgegen aller Wahrscheinlichkeit noch eine solche Globalzahlung in die Hände der Beklagten gelangt sein könnte, hält aber jedenfalls für die vorliegende Klage die Anwendung der Saldierungstheorie für gerechtfertigt. Dies folgert es aus der Abrechnungsanordnung vom 1. September 1944, die die Beklagte einer Sonderregelung für das Abrechnungsverfahren unterworfen und hinsichtlich der gesamten Rüstungsaufträge der Beklagten - und zwar der eigenen wie der mittelbaren - eine Art Globalabrechnung mit dem Reich eingeführt habe. Die Beklagte sei dadurch - so meint das Berufungsgericht - in ihrem Wesen als selbständige Firma soweit verändert worden, daß sie zwar Herstellerfirma geblieben, aber eine Art Unterabteilung des Ministeriums geworden sei. Sie habe nicht mehr nach kaufmännischen Gesichtspunkten kalkulieren, sondern ihre gesamte Tätigkeit gewissermaßen gegen eine Abfindung in den Dienst des Reiches stellen müssen; deshalb sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, ihrerseits gegenüber ihren Unterlieferanten als rein kaufmännisches Unternehmen aufzutreten und die gegenüber den Unterlieferanten entstehenden Risiken selbst zu tragen. Da sich die Globalbehandlung auch auf die Unterlieferanten und auf die Restabgeltungsforderung beziehe, so sei (S 15) die gesamte Rüstungsabrechnung der Beklagten auf Anweisung des Reiches nicht mehr aufgeschlüsselt nach Stücken, Serien oder Lieferungen erfolgt, sondern global. Auch bei der jeweiligen Vorschußabrechnung seien keine Einzelunterlagen benötigt und erstellt worden, der Beklagten sei jede Möglichkeit genommen gewesen, darüber Rechnung zu legen, für welche Einzellieferungen und Forderungen die Vorschüsse vom Reich gezahlt worden seien.

21

Hieraus folgert das Berufungsgericht, man könne es der Beklagten nicht zur Last legen, daß es ihr nach der Abrechnungsanordnung vom 1. September 1944 vom Reich geradezu verboten gewesen sei, die Voraussetzungen für eine einwandfreie Rechnungsführung und Rechnungslegung zu schaffen. Das Risiko einer auf Anweisung des Reiches erfolgten ungenauen Sonderabrechnung ist nach Auffassung des Berufungsgerichts in das allgemeine Risiko der Interessen- und Gefahrengemeinschaft von Haupt- und Unterlieferanten einzubeziehen. Die Beklagte müsse daher das Leistungsverweigerungsrecht damit begründen dürfen, daß eine Schlußabrechnung gemäß den Bestimmungen der Abrechnungsanordnung mit dem Reich nicht mehr stattgefunden habe und sie aus den dieser Vorschrift zugrunde liegenden Verbindlichkeiten noch offene Forderungen von über 90 Millionen RM gegen das Reich besitze.

22

2.)

Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts das Ergebnis nicht zu tragen vermögen, weil sie auf einer irrigen Auslegung der in der Revisionsinstanz frei nachprüfbaren Anordnung vom 1. September 1944 beruhen. Diese Anordnung bietet keine Grundlage für die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung, der Saldierungstheorie sei mindestens für den hier vorliegenden Fall zu folgen. Die Abrechnung war insofern "global" gestaltet, als die Beklagte nicht Preise für die einzelnen Aufträge anbieten oder berechnen sollte, sondern ihre betriebsnotwendigen Aufwendungen, soweit sie sich überhaupt auf Rüstungsaufträge beziehen, zuzüglich eines Zuschlags von 6 % geltend machen konnte. Die Anordnung enthält aber nichts darüber, daß die Beklagte nicht verpflichtet oder gar, wie das Berufungsgericht meint, nicht einmal berechtigt gewesen wäre, ihre betriebsnotwendigen Aufwendungen aufzuzeichnen. Ohne eine solche Aufzeichnung wäre die Beklagte nicht in der Lage gewesen, die vorgesehene Endabrechnung gegenüber dem Reich aufzustellen. Zu den betriebsnotwendigen Aufwendungen gehörten auch - und zwar in erheblichem Umfange - die Zahlungen, die die Beklagte an ihre Unterlieferanten zu leisten hatte. Wenn deren Abgeltungsansprüche nach § 7 Abs. 2 RestAbgAO bei dem Hauptauftragnehmer, d.h. bei der Beklagten, geltend zu machen und von dieser in ihren Abgeltungsantrag zu übernehmen waren und wenn ferner nach Ziff 11 der Anordnung vom 1. September 1944 die erstattungsfähigen Ansprüche aus widerrufenen Rüstungsaufträgen in den Aufwendungen zu verrechnen waren, so bedeutet das, wie die Revision zutreffend hervorhebt, daß die Beklagte auch in dem durch die Anordnung vom 1. September 1944 eingeführten vereinfachten Abrechnungsverfahren die Abgeltungsansprüche der Klägerin zu berücksichtigen und geltend zu machen hatte. Auch die monatlichen Vorschüsse "in angemessener Höhe", die die Beklagte vom Reich erhielt, konnten nur nach der von ihr mindestens vorläufig geltend gemachten und vom Reich vorläufig geprüften Höhe ihrer wirklichen Aufwendungen bemessen werden, und darin mußten die jeweils von Unterlieferern geltend gemachten Restabgeltungsansprüche der Unterlieferer enthalten sein.

23

Etwas anderes ist auch nicht aus der vom Berufungsgericht mißverstandenen Regelung zu entnehmen, die Ziff 5 der Anordnung vom 1. September 1944 für die Behandlung mittelbarer Rüstungslieferungen gab. Bezöge sich diese Regelung, wie das Berufungsgericht meint, auf die der Beklagten erteilten unmittelbaren Reichsaufträge, die sie als mittelbare Aufträge an Unterlieferer weitergab, so wäre es völlig unverständlich, wie die Beklagte dafür Rechnungen mit den allgemein vorgeschriebenen Preisen hätte ausstellen und die Erlöse der Gesamtabrechnung hätte gutschreiben sollen. Einen wirtschaftlichen Sinn gibt die Bestimmung nur für solche Fälle, in denen die Beklagte selbst Unterlieferer eines Hauptlieferers war und damit eine mittelbare Kriegslieferung bewirkte. Hier hatte sie ihrem Hauptlieferer eine Rechnung auszustellen, dafür den Erlös zu empfangen und diesen bei ihrer Gesamtabrechnung mit dem Reich zu berücksichtigen. Selbst wenn aber für Ansprüche aus ausgeführten Lieferungen eine Auslegung der Bestimmung, im Sinne des Berufungsgerichts möglich wäre, so könnte sie aus den oben angeführten Gründen keinesfalls für die hier in Rede stehenden Restabgeltungsansprüche gelten.

24

Ebensowenig wie aus der Art der Abrechnung kann daraus etwas im Sinne des Berufungsurteils hergeleitet werden, daß die Beklagte vom Reich den Ersatz ihrer betriebsnotwendigen Aufwendungen mit einem festen Aufschlag von 6 % erhielt. Dadurch wurde ihr zwar die Möglichkeit genommen, gegenüber dem Reich frei zu kalkulieren und ihre Generalunkosten und den Gewinn nach kaufmännischen Grundsätzen frei zu gestalten. Die Kalkulation gegenüber ihren Unterlieferern wurde dadurch aber nicht berührt, nur die Vorteile einer etwa besonders günstigen Kalkulation wären nicht ihr selbst, sondern dem Reich zugeflossen. Aus der Regelung ergibt sich nichts dafür, daß die Beklagte ihren Unterlieferern und damit der Klägerin nicht als selbständiges Unternehmen und Vertragspartner, sondern als unselbständiger Vertreter oder als Makler ohne eigene Haftung für die Erfüllung des Vertrages gegenübergetreten wäre. Zu einem solchen Haftungsausschluß, wie er sich aus dem Gedankengang des Berufungsgerichts ergibt, hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen oder vertraglichen Regelung bedurft, die auch für die Klägerin rechtswirksam wäre.

25

3.)

Die Besonderheiten, die sich für den vorliegenden Fall aus der Restabgeltungsanordnung und aus der Anordnung vom 1. September 1944 ergeben, geben demnach entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keinen Anlaß, die Entscheidung zwischen der sogenannten Saldierungstheorie und der Notwendigkeit des Einzelabrechnungsverhältnisses mit der Auslegung dahingestellt zu lassen, daß der Beklagten gestattet werden könnte, sich schlechthin auf die Saldierungstheorie auch dann zu berufen, wenn dieser für den Normalfall nicht gefolgt werden könnte. Gleichwohl bedarf es keiner Entscheidung über die Frage, welche der beiden Theorien für den Normalfall anzuwenden ist, denn gerade die Besonderheiten dieses Streitfalles führen zu dem Ergebnis, daß die Grundsätze der Saldierungstheorie auf ihn auch dann nicht angewendet werden könnten, wenn ihnen für andere Fälle zu folgen wäre.

26

Dadurch, daß die Beklagte durch § 7 Abs. 2 RestAbgAO gezwungen war, die Abgeltungsforderungen der Klägerin entgegenzunehmen und in ihren eigenen Abgeltungsantrag zu über, nehmen, entstand zwischen den Parteien eine besondere Art von Treuhandverhältnis, das die Beklagte zwang, die Interessen der Klägerin bei der Geltendmachung von deren Abgeltungsforderungen wahrzunehmen und die vom Reich empfangenen Beträge an die Klägerin abzuführen. Wenn sich, wie es das Berufungsgericht als möglich unterstellt, ergeben sollte, daß die Beklagte entsprechend dieser ihrer Verpflichtung die am 5. März 1945 von ihr anerkannten Abgeltungsforderungen in ihre Vorschußanforderung für den Monat März aufgenommen hat und daß diese Ansprüche bei der Berechnung eines daraufhin vom Reich an die Beklagte gezählten Vorschusses mit berücksichtigt worden sind, so hätte die Beklagte damit einen Betrag erhalten, der im Endergebnis nicht ihr, sondern der Klägerin zustand, und sie wäre verpflichtet, diesen Betrag an die Klägerin auch dann weiterzuleiten, wenn sich ihre Behauptung als zutreffend erweisen sollte, daß ihre Gesamtforderungen gegen das Reich, für die sie keine Befriedigung erhalten konnte, höher wären als ihre Gesamtverbindlichkeiten aus Reichsaufträgen. Dabei würde es auch keinen Unterschied machen, ob und inwieweit in diesen Forderungen und Verbindlichkeiten Ansprüche aus wirklich abgewickelten Rüstungsaufträgen enthalten sind oder Abgeltungsansprüche aus nicht abgewickelten Auftragen.

27

Von dem normalen Treuhandverhältnis unterscheidet sich das so entstandene Treuhandverhältnis zwischen den Parteien nur darin, daß die Rechtsgrundlage hier nicht ein Auftrag oder ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Vertrag (§ 675 BCrB) ist, sondern nach wie vor der Lieferungs- und Leistungsauftrag, den die Beklagte der Klägerin erteilt hatte und den sie widerrufen hat, weil sie vom Reich dazu gezwungen war. Während daher bei dem normalen Treuhandverhältnis der Treugeber so wie jeder Auftraggeber die Beweislast dafür hat, daß der Treuhänder oder Beauftragte die einzuziehenden Geldbeträge wirklich erhalten hat, bleibt es für derartige Ansprüche, wie sie den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden, bei der aus § 21 Abs. 4 UmstG sich ergebenden Regel, daß derjenige die Beweislast für die Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts hat, der sich auf dieses Recht beruft. Die Beklagte hätte also den Nachweis zu führen, daß sie vom Reich für die von der Klägerin nach § 7 Abs. 2 RestAbgAO geltend gemachten Ansprüche nicht befriedigt worden ist. Wenn die Beklagte, wie es hier geschehen ist, sich darauf beruft, daß sie infolge der Vernichtung ihrer Unterlagen einen genauen Beweis nicht führen könne, so mag es Sache des Tatrichters sein, aus den besonderen Umständen der damaligen Zeit, wie sie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, Schlüsse in dem Sinne zugunsten der Beklagten zu ziehen, daß an den von ihr zu führenden Nachweis geringere Anforderungen zu stellen sind. Es ist aber nicht möglich, wie es das Berufungsgericht getan hat, den Eingang derartiger Zahlungen zu unterstellen und dann der Beklagten gleichwohl das Leistungsverweigerungsrecht zuzugestehen.

28

Weil das Berufungsgericht diese Rechtslage verkannt hat, so kann das Berufungsurteil auch nicht mit dieser Hilfsbegründung aufrechterhalten werden. Es mußte vielmehr aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht, wie zu I ausgeführt, davon auszugehen haben, daß das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nicht schon deshalb entfällt, weil die beiden in Rede stehenden Lieferungen nicht ausgeführt, sondern widerrufen sind. Es wird aber der Nachprüfung bedürfen, ob die weiteren Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts, nämlich Ausfall der Ansprüche der Beklagten gegen das Reich, eingetreten sind.

29

V.

Falls das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung wiederum zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagten das Leistungsverweigerungsrecht grundsätzlich zuzugestehen, so wird dieses, wie das Berufungsgericht am Schluß seiner Entscheidungsgründe zutreffend ausführt, nicht dadurch berührt, daß die Beklagte die Ansprüche der Klägerin noch am 5. März 1945 schriftlich anerkannt hatte. Dieses Anerkenntnis beruhtaugenscheinlich auf den Verfahrensvorschriften der Restabgeltungsanordnung und ändert nichts an den besonderen Beziehungen, die der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu dem Anspruch der Beklagten gegen das Reich hat und die die Grundlage für das Leistungsverweigerungsrecht bildeten.

30

Ebenso hat das Berufungsgericht es mit Recht für unerheblich erklärt, ob die Beklagte zur Zeit wirtschaftlich in der Lage wäre, ohne Gefährdung ihrer Existenz die Klageforderung zu bezahlen. Von dieser Voraussetzung hat das Gesetz das Leistungsverweigerungsrecht nicht abhängig gemacht.

31

Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, so war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen.

Dr. Canter Dr. Selowsky Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr. Fischer