Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.08.1997, Az.: 1 StR 383/97
Strafzumessungserwägungen bei der Gesamtstrafenbildung; Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit; Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des jeweiligen Tatentschlusses; Schwere seelische Abartigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.08.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 383/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 14234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1998, 30-31 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 26. August 1997,
an der teilgenommen haben :
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzender, und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning, Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Landau,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte, Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt :
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 25. März 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und einer Vielzahl von weiteren Sexualdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus wurde gegen ihn ein Berufsverbot verhängt. Gegen den Strafausspruch dieses Urteils wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Die Beschwerdeführerin hat nach dem Wortlaut des Revisionsantrages das Rechtsmittel auf den Rechtfolgenausspruch beschränkt. Nach dem Inhalt der Revisionsbegründung greift sie allerdings nur die Strafzumessungserwägungen bei der Gesamt-
strafenbildung an. Es kann offen bleiben, ob die Beschränkung allein die Gesamtstrafe hätte erfassen sollen; sie wäre unwirksam. Der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel vertritt, zeigt Mängel bei der Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit auf. Die Milderung nach §§ 21, 49 StGB war für die Höhe der Einzelstrafen bestimmender Gesichtspunkt, sie hat aber, wie es sich aus der Bezugnahme auf "die bereits erwähnten allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte" ergibt, auch die Bildung der Gesamtstrafe maßgeblich beeinflußt. Da somit § 21 StGB für den gesamten Strafausspruch eine erhebliche Rolle gespielt hat und damit eine Wechselwirkung zwischen den Einzelstrafen und der Gesamtstrafe gegeben ist, ist der gesamte Strafausspruch angegriffen. Der Maßregelausspruch ist von dem Rechtsmittel nicht berührt. Soweit gleichwohl auch die Aufhebung des Berufsverbots beantragt worden ist, war die Revision zu verwerfen.
II.
Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begegnet im Zusammenhang mit den Umständen und Persönlichkeitsdefiziten, die dieser Bewertung zugrunde gelegt wurden, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1.
Nach den Festellungen führte der Angeklagte als Pfleger in der Zeit von September 1987 bis September 1989 in einem Behindertenheim im Spät-, Nacht-, und Wochenenddienst mit einer von ihm betreuten etwa 25 Jahre alten, blinden und geistig behinderten Frau unter Anwendung körperlicher Gewalt in drei Fällen den Analverkehr (Fälle 1 bis 3) und in sieben Fällen den ungeschützten Geschlechtsverkehr (Fälle 4 bis 10) durch. Im August 1994 legte sich der Angeklagte zu einer 70 Jahre alten, verwirrten und pflegebedürftigen Patientin ins Bett und versuchte gegen ihren Willen sexuelle Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr vorzunehmen (Fall 11). Zur etwa gleichen Zeit während des Nachtdienstes versuchte er den Geschlechtsverkehr mit einer halbseitig gelähmten Patientin durchzuführen (Fall 12). Im Mai/Juni 1995 faßte er einer 73 Jahre alten Patientin an die Brust. Während eines Aufenthalts auf der Toilette schob er ihr das Hemd hoch und rieb seinen Penis an ihr (Fall 13).
Im Dezember 1995 manipulierte der Angeklagte bei einer 81 Jahre alten und bei einer 71 Jahre alten Patientin in mehreren Fällen an deren Brüsten und Geschlechtsteilen. Die Patientinnen konnten sich aufgrund ihrer schlechten körperlichen Verfassung nicht wehren (Fälle 14 bis 17).
Das sachverständig beratene Landgericht hat nicht ausgeschlossen, "daß beim Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit vorlag, die bei der Begehung jeder der Taten möglicherweise zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten führte. Die Kammer konnte jedoch weder feststellen, daß die seelische Erkrankung des Angeklagten schwer war, noch konnte sie sicher feststellen, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt war."
2.
Mit dem Grund der Abartigkeit und der darauf beruhenden Verhaltensweise hat sich der Tatrichter auseinanderzusetzen (BGH NStZ 1996, 401, 402). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Die Strafkammer hat zunächst angenommen, daß die Steuerungsfähigkeit möglicherweise aufgrund einer narzißtischen Persönlichkeitsstörung erheblich eingeschränkt war. Sie teilt hierzu jedoch mit, der Sachverständige habe erklärt, er könne nicht sicher sagen, ob diese narzißtische Störung schwer und erheblich sei. Zum Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit führt das Urteil weiter aus, der Angeklagte habe bei den früheren Taten zuvor eine längere Zeit eine unbefriedigende Sexualität erlebt. Bei Begehung der Taten habe er unter einem starken seelischen Druck aufgrund nicht anführbarer innerer Konflikte gestanden. Der Tatrichter hat jedoch nicht festgestellt, welcher Art und welchen Ausmaßes dieser Konflikt war. Er ist vielmehr dem Sachverständigen darin gefolgt, daß der Angeklagte, als er vor der Tür zum Zimmer der jeweiligen Geschädigten stand, "noch hätte umdrehen können", also in diesem der Tatbegehung unmittelbar vorausgehenden Zeitpunkt noch keine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit vorlag. Erst als der Angeklagte die Türschwelle überschritten hatte, " war er - so der Sachverständige - vermutlich erheblich vermindert steuerungsfähig". Die Feststellungen schließen zwar nicht aus, daß bei der Tatbegehung selbst die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen haben. Sie sind jedoch keine ausreichende Grundlage für die vom Tatrichter zu entscheidende Rechtsfrage, ob eine schwere andere seelische Abartigkeit vorliegt, zumal das Landgericht nicht erkennbar berücksichtigt hat, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausreichte, gezielt solche Tattage auszuwählen, an denen er an Hand des Menstruationskalenders eine Schwangerschaft seiner Opfer ausschloß.
Demgegenüber muß der Tatrichter berücksichtigen:
a)
Die schweren anderen seelischen Abartigkeiten umfassen namentlich Psychopathien, Neurosen oder Triebstörungen. Bei letzteren kommt es darauf an, ob die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters - bei normaler Richtung - derart stark ausgeprägt ist, daß der Täter selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder ob sie - infolge ihrer Abartigkeit - den Täter in seiner gesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (BGH aaO S. 402). Die Abartigkeit eines sexuellen Verhaltens allein rechtfertigt dabei noch nicht die Annahme einer ausreichend schweren Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden, das Hemmungsvermögen betreffenden Persönlichkeitsentartung (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 12, 16, 22, 26 m. w. Nachw.).
b)
Es können sich aber seelische Fehlanlagen oder -ent-wicklungen auch in anderen Abweichungen ausprägen (BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 StR 17/97). Davon werden solche schweren Veränderungen der Persönlichkeit erfaßt, die nicht pathologisch bedingt sind, also im medizinischen Sinne keine Krankheit darstellen (BGHR aa0 seelische Abartigkeit 9, 14). Um das in § 20 StGB aufgeführte biologische Merkmal zu erfüllen, muß die seelische Abartigkeit so gravierend sein, daß sie in ihrer belastenden Wirkung für den Betroffenen das Gewicht krankhafter seelischer Störungen im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (BGHSt 37, 397, 401; BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 StR
17/97).
3.
Die Strafkammer hätte sich auch näher mit der Frage der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des jeweiligen Tatentschlusses auseinandersetzen müssen (BGH Urt. vom 21. März 1996 - 4 StR 91/96). Wenn der Täter in noch (voll) schuldfähigem Zustand, also in freier und deshalb zurechenbarer Entscheidung mit der Tatausführung wenigstens begonnen hat, kann eine Verantwortlichkeit für die im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit bewirkte Weiterführung der Tat in Betracht kommen (vgl. BGHSt 23, 356, 358) [BGH 21.10.1970 - 2 StR 313/70]. Nach den Urteilsgründen liegt es nahe, daß der Angeklagte in dem Moment, als er die Tür zu dem Zimmer der jeweiligen Patientin öffnete, bereits die Absicht hatte, diese sexuell zu mißbrauchen, also zur Tat ansetzte, er jedoch in diesem Augenblick in seiner Steuerungsfähigkeit noch nicht erheblich vermindert war.
4.
Darüber hinaus hätte sich das Landgericht auch näher mit dem Zustand des Angeklagten zur jeweiligen Tatzeit befassen müssen. Dies deshalb, weil der Angeklagte in der Zeit von Oktober 1989 bis Juli 1994, also über einen Zeitraum von annähernd fünf Jahren und in den beiden ersten Jahren seiner Anstellung in dem Pflegeheim keine den hier abgeurteilten Taten vergleichbare Handlungen begangen hat. Die bloßen Hinweise auf seine sexuelle Fehlentwicklung während seiner Kindheit und seiner Militärzeit reichen unter diesen Umständen für die Annahme einer schweren, einer krankhaften seelischen Störung vergleichbaren seelischen Abartigkeit nicht aus, zumal weder der Sachverständige noch die Strafkammer eine erhebliche Störung festzustellen vermochten.
5.
Fehlerhaft ist jedenfalls auch die strafmildernde Berücksichtigung des § 21 StGB selbst ("wegen einer nicht ausschließbaren erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit"), nachdem dieser gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund bereits Anlaß für die Annahme minder schwerer Fälle war (§ 50 StGB). Erneut strafmildernde Berücksichtigung - allerdings mit geringerem Gewicht - finden allenfalls die Umstände, die für die Annahme eines minder schweren Falles maßgeblich waren (Tröndle StGB 48. Aufl. § 50 Rdn. 2 c m.w. Nachw.).
Brüning
Wahl
Boetticher
Landau